Unser Online Lohnsteuerrechner ermöglicht Ihnen, sich einen Überblick zu ihren persönlichen Lohnsteuerabzügen zu
verschaffen und schnell aus Ihrem Brutto-Gehalt Ihr Netto-Gehalt zu berechnen.
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2020 wurde eine Erhöhung des Freibetrages für Alleinerziehende in Höhe von 2.100 € auf damit 4.008 € eingeführt. Diese Erhöhung wurde
für die Steuerjahre 2020 und 2021 nicht automatisch im monatlichen Lohnsteuerabzugsverfahren bei Steuerklasse II berücksichtigt.
Über den Eintrag von Steuerklasse II wurde für diese Jahre weiterhin nur der bisherige Grund-Entlastungsbetrag von 1.908 € für
das erste Kind berücksichtigt.
Der Erhöhungsbetrag von 2.100 € war also für 2020 und 2021 als zusätzlicher Freibetrag ausgestaltet
und daher neben der Wahl von Steuerklasse II gesondert als Freibetrag in der elektronischen Lohnsteuerkarte beim Finanzamt zu beantragen.
Seit 2022 wird der erhöhte Freibetrag automatisch im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt. Er muss also nicht mehr gesondert als Freibetrag eingetragen
werden. Lediglich der Zusatz-Entlastungsbetrag von 240 € für jedes weitere haushaltszugehörige Kind ist auch ab 2022 weiterhin als Freibetrag
gesondert aufzunehmen.
Der Lohnsteuerrechner beruht auf den gesetzlichen Vorgaben, so dass bei Auswahl von Klasse II für das Steuerjahr 2021 zusätzlich unter
"Weitere Einkünfte"-"Jahresfreibetrag aus Lohnsteuerkarte" ein Betrag von 2.100 € zzgl. 240 € für jedes weitere Kind anzugeben,
um den erhöhten Freibetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen.
Ab dem Steuerjahr 2022 wird der erhöhte Freibetrag offiziell und damit auch im Lohnsteuerrechner automatisch berücksichtigt. Wie erwähnt, muss
dann lediglich noch der Zusatz-Entlastungsbetrag von 240 € für jedes weitere haushaltszugehörige Kind weiterhin als Freibetrag aufgenommen werden.
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Vom Brutto zum Nettolohn - verschaffen Sie sich einen schnellen Einblick, wie Ihre Vergütung unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens,
der Kirchensteuer und Ihrer individuellen Steuerklasse
berechnet wird. In Deutschland ist jedes Einkommen steuerpflichtig. Es gilt des Einkommensteuergesetz,
welches die verschiedenen Einkunftsarten definiert, die Höhe der Steuer festlegt und die Formalitäten der Steuererklärung regelt. Steuerpflichtige,
die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (also Lohn oder Gehalt) beziehen, müssen ebenfalls eine Einkommensteuer entrichten, oft wird
diese auch als Lohnsteuer bezeichnet.
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Geben Sie immer das Kalenderjahr an, für die Sie ihre Lohnsteuer berechnen möchten. Einkommensteuer
bezieht sich immer auf das komplette Jahreseinkommen. Wenn Sie unterschiedliche Monatsentgelte erhalten haben, berechnet Ihr Arbeitgeber im Dezember
bereits eine korrigierte Lohnsteuer für das gesamte Jahr. Dennoch ist die Angabe des Kalenderjahres wichtig, denn z.B. der steuerliche Grundfreibetrag
steigt jedes Jahr. Auf einen Teil Ihres Einkommens wird also gar keine Steuer erhoben – erst der Betrag darüber hinaus muss versteuert werden.
So betrug der Grundfreibetrag für 2021 9.744 Euro, für 2022 beträgt der Grundfreibetrag 9.984 Euro.
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Geben Sie bitte im Lonhsteuerrechner für den auf der linken Seite gewählten Zeitraum
Ihren Bruttolohn in Euro an. Diese Beträge finden Sie auf Ihrer Lohnabrechnung.
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Der Kinderfreibetrag beeinflusst ebenfalls die Berechnung der Lohnsteuer. Er wird auf der
Lohnsteuerkarte eingetragen. Eltern werden
steuerlich entlastet – für jedes Kind gibt es einen Freibetrag. Jedes Elternteil erhält in der Regel einen halben Kinderfreibetrag.
Bei Geschiedenen kann es sinnvoll sein, seinen eigenen halben Freibetrag
auf das andere Elternteil zu übertragen. Für 2021 und 2022 beträgt der Kinderfreibetrag immerhin 8.388 Euro. Doch die meisten Steuerpflichtigen
werden ihn finanziell nicht bemerken – wenn sie Kindergeld beziehen, vergleicht das Finanzamt
nämlich, welche Alternative für den einzelnen günstiger ist. Der Kinderfreibetrag wirkt sich erst bei einem Jahreseinkommen ab etwa 65.000 Euro
aus. In der Regel verrechnet das Finanzamt dann diesen Betrag bereits mit dem erhaltenen Kindergeld.
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Wählen Sie zur Berechnung der Lohnsteuer bitte Ihre Steuerklasse im Rechner aus.
Das deutsche Steuersystem soll auch Gerechtigkeit zwischen den Steuerpflichtigen herstellen. Gutverdienende sollen einen höheren Beitrag zur
Finanzierung des Staates leisten, Geringverdiener dagegen entlastet werden. Bei der Lohnsteuer wurden daher sogenannte
Lohnsteuerklassen eingeführt, die die persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen berücksichtigen
und gesetzlich verbindliche Freibeträge bereits berücksichtigt. Das erleichtert Arbeitgebern die Abrechnung. Arbeitnehmer kommen so bereits bei
jeder Lohnzahlung in den Genuss der Freibeträge bzw. Pauschalen des Einkommensteuergesetzes, müssen nicht bis zur Einkommensteuererklärung bzw.
Lohnsteuerjahresausgleich warten. Ein Wechsel zwischen den einzelnen
Steuerklassen ist nur dann möglich, wenn sich der Familienstatus oder die Verteilung der Einkommen zwischen zwei Eheleuten ändern.
Die sechs Steuerklassen sind:
- Lohnsteuerklasse I
In der Lohnsteuerklasse 1 werden alle Steuerpflichtigen zusammengefasst,
die unverheiratet, verwitwet oder
geschieden sind und keine Kinder haben. Berücksichtigt werden bei ihnen
- der jährliche Grundfreibetrag
- die Werbungskostenpauschale
- der Pauschbetrag für die Sozialabgaben
- die Vorsorgepauschale
- eventuell ein Kinderfreibetrag
- Lohnsteuerklasse II
Sobald mindestens ein Kind vorhanden ist, werden Steuerpflichtige in der steuerlichen Klasse 2
geführt. Das gilt aber nur dann, wenn sie
alleinerziehend und alleinstehend, verwitwet oder geschieden sind. Sie profitieren zusätzlich zu den oben genannten Freibeträgen vom
Alleinerziehendenentlastungsbetrag.
- Lohnsteuerklasse III
Verheiratete Personen, die deutlich mehr Geld verdienen als ihr Ehepartner, werden in die Steuerklasse 3 eingestuft, während sich der
Partner dann automatisch in der Lohnsteuerklasse 5 befindet. Diese Steuerklasse hat die höchsten Freibeträge und entlastet somit den
Besserverdienenden einer Ehe oder einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
- Lohnsteuerklasse IV
In der Steuerklasse 4 werden alle Ehepaare geführt, in denen beide Parteien über ein annähernd gleich hohes Einkommen von Ihrem Arbeitgeber
verfügen. Die steuerlichen Abzüge sind identisch mit denen der Steuerklasse I.
- Lohnsteuerklasse V
Die Steuerklasse 5 ist das Gegenstück zur Steuerklasse 3, sie kann der Wenigverdienende beantragen. Hier entsteht zwar eine prozentuale
hohe Steuerlast, aber dafür trägt der Besserverdienende deutlich weniger.
- Lohnsteuerklasse VI
Die Steuerklasse 6 enthält schließlich Steuerpflichtige, die mehrere Beschäftigungen auf der Grundlage ihrer
Lohnsteuerkarte ausüben.
Die genauen Auswirkungen der Steuerklassen können Sie im obigen Lohnsteuerrechner sofort testen. Berechnen Sie, welches Nettogehalt
von Ihrem Brutto Gehalt übrig bleibt. Gerne können Sie auch unseren Rechner zur Optimierung der Steuerklassen
(mit und ohne Kinder) verwenden. Ihre Steuerklassenkombination wird in der wird in der
Lohnsteuerkarte eingetragen, sie beruht in der Regel auf dem
sogenannten Faktorverfahren.
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Lohnsteuer wird direkt an der Quelle einbehalten, nämlich direkt bei der Auszahlung der Vergütung, und dann von dem jeweiligen Arbeitgeber an die zuständige
Finanzbehörde abgeführt. Die Lohnsteuer ist deshalb auch eine Quellensteuer. Die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer richtet sich dabei nach der Steuerklasse,
in die jeder Steuerpflichtige eingeteilt wird.
Testen Sie auch unseren Gehaltsrechner 2022 und den
Lohnrechner Nettogehalt, diese helfen Ihnen ebenfalls bei der Brutto Netto Berechnung.
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Der Begriff ist veraltet – in Zeiten der Digitalisierung verzichtet auch das Finanzamt inzwischen auf eine
Lohnsteuerkarte aus Papier. Heute gibt es die
Zusammenstellung aller Fakten, die der Arbeitgeber und das Finanzamt für die steuerliche Abrechnung der Lohnverhältnisse benötigen, elektronische
Lohnsteuerkarte. Neben den persönlichen Angaben des Angestellten (Name, Wohnanschrift und Geburtsdatum) enthält sie vor allem die Persönliche
Identifikationsnummer, die Lohnsteuerklasse und weitere Freibeträge, die sich der Arbeitnehmer auf
Antrag eintragen lassen kann. Der Datenaustausch erfolgt elektronisch – dieses Verfahren nennt sich ELStAM.
Bei Ehepaaren muss die Gesamtzahl der Steuerklassen immer 8 ergeben. Sollten Ihre Einkünfte erheblich voneinander
abweichen, so können Sie bereits sicher sein, dass der besser verdienende Partner in der Lohnsteuerklasse 3
und der geringer verdienende Partner in der Klasse 5 geführt werden wird, wenn Sie
heiraten. In vielen Fällen lohnt sich der Gang zum Traualtar aus steuerlicher Sicht, jedoch sollte dies natürlich nicht
der einzige Grund für eine Eheschließung sein.
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Die Lohnsteuer wird von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sofort bei der Lohnauszahlung abgeführt. Für die jährliche
Einkommensteuer sind dann alle Einkunftsarten, also z.B. auch Kapitalerträge oder Mieteinnahmen
neben den Lohnzahlungen anzugeben, damit dann anhand der gesamten Einkünfte die Einkommensteuer berechnet werden kann.
Für jeden Steuerpflichtigen lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung für die Berechnung der Einkommensteuer.
Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte müssen auch nicht befürchten, Nachzahlungen leisten zu müssen, nachdem sie ja bereits monatlich Lohnsteuer entrichtet haben.
Im Gegenteil können sie durch Abgabe der Steuererklärung auf eine Steuererstattung hoffen.
Eine Ausnahme gilt für die Steuerpflichtigen der Lohnsteuerklassen 3 und
5. Da die beiden Ehegatten in der Regel
zusammen veranlagt werden, wird ihre Steuerlast gegeneinander aufgerechnet.
Durch den festgelegten Arbeitnehmerpauschbetrag hat selbst ein Arbeitnehmer ohne weitere anfallende
Werbungskosten die Möglichkeit, eine Steuererstattung
zu erhalten. Werbungskosten entstehen zum Beispiel für Fahrtkosten zwischen Arbeitsstätte und Wohnort.
Das ist besonders für Pendler wichtig, die durch die Steuererklärung einen Teil ihrer Ausgaben zurückerhalten können.
Auch der Lohn für bezahlte Handwerkerleistungen im selbst bewohnten Haus
oder in der gemieteten Wohnung mindert die Steuerlast eines Arbeitnehmers. Kommen dann beispielsweise noch gezahlte Versicherungen,
Krankenversicherung, geleistete Spenden oder ungewöhnlich
hohe Krankheitskosten dazu, ist dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer dringend zu raten, seine
Steuererklärung bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Die notwendigen Formulare für die Einkommensteuer
erhalten Sie auf den Internetseiten des Finanzamtes zum Download. Alle persönlichen Angaben müssen im Mantelbogen der Steuererklärung eingetragen werden.
Nicht selbstständig tätige Steuerpflichtige ergänzen dann ihre individuellen Angaben in der Anlage N.
Reichen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch ein, müssen keine einzelnen Belege mitgesendet werden. Das Finanzamt wird sich bei Rückfragen bei Ihnen melden.
Eine Abgabe der Einkommensteuererklärung zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres möglich. Diese Frist, früher endete sie am 31. Mai, ist seit dem
Jahr 2019 verlängert worden.
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Nimmt der Steuerpflichtige die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch, so verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar des
übernächsten Jahres. Beauftragen Sie eine Steuerkanzlei, so können beim Ausfüllen der durchaus komplizierten Formulare auch keine möglicherweise
folgenschweren Missverständnisse und Fehleinträge entstehen. Steuerberater prüfen auch den Steuerbescheid, den das Finanzamt erlässt und legen
Widerspruch ein, wenn dieser fehlerhaft ist. Das passiert häufiger, als man denkt.
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Neben Selbstständigen müssen auch Arbeitnehmer unter Umständen die Einkommensteuererklärung abgeben. Das gilt insbesondere immer dann,
wenn das Finanzamt die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen oder seines Ehegattens nicht kennt. Zur Abgabe verpflichtet sind
- Steuerpflichtige mit der Kombination der Lohnsteuerklassen 3 und 5
- Arbeitnehmer, die im abgelaufenen Jahr Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Arbeitslosengeld) erhalten haben.
Diese sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt
- zusammen veranlagte Eheleute, bei denen ein Partner eine Arbeitsunfähigkeits- oder
Altersrente bezieht, die teilweise zu versteuern ist.
November 2021: Der Lohnsteuerrechner unterstützt die Lohnberechnung für 2022. Folgende Änderungen für 2022 wurden im Lohnsteuerrechner unter anderem vorgenommen:
- Änderungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags 2022 auf 9.984 Euro)
- Weiterhin wird der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auch 2022 paritätisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
- Der durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz beträgt 2022 weiterhin 1,3 Prozent.
- Beibehaltung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2022 mit 3,05 Prozent.
- Anhebung des Zuschlags in der sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose 0,35 Prozent (2021: 0,25 Prozent).
- Beibehaltung der Freibeträge für Kinder (4.194 Euro bzw. 8.388 Euro).
- Beibehaltung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 58.050 Euro
- Beitragsbemessungsgrenze West (BBG West) der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2022 nun 84.600 Euro (2021: 85.200 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze
Ost (BBG Ost) beträgt 2022 nun 81.000 Euro (2021: 80.400 Euro)
- Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt ab 2022 4.008 Euro. Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro, der für die Jahre 2020 und 2021 galt, ist ab 2022 weggefallen.
- Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale beträgt 2022 für die Rentenversicherung 88 Prozent (2021: 84 Prozent)
Dezember 2020: Der Lohnsteuerrechner unterstützt die Lohnberechnung für 2021. Die folgenden Änderungen für 2021 wurden im Lohnsteuerrechner unter anderem durchgeführt:
- Änderungen des Einkommensteuertarifs (u.a. Erhöhung des Grundfreibetrags 2021 auf 9.744 Euro)
- Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der Krankenkassen für 2021 auf 1,3 Prozent.
- Anhebung der Freibeträge für Kinder (nun 4.194 Euro bzw. 8.388 Euro).
- Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ab 2021 58.050 Euro (2020: 56.250 Euro)
- Die Beitragsbemessungsgrenze West (BBG West) der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2021 nun 85.200 Euro (2020: 82.800 Euro) und die Beitragsbemessungsgrenze
Ost (BBG Ost) beträgt 2021 80.400 Euro (2020: 77.400 Euro)
- Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung beträgt seit 2021 84 Prozent (2020 waren es 80 Prozent)
Kann auf Antrag Soli- oder Kirchensteuer-Einzug verringert werden?
Hallo,
ich habe unsere Steuererklärung über ihren Rechner gemacht und bin begeistert, wie toll ihr Programm funktioniert. Vielen dank dafür schonmal. Vielleicht können sie mir eine Frage beantworten, die sich dieses Jahr ergeben könnte/würde.
Vom Einkommen werden ja bekanntlich Soli und Kirchensteuer automatisch einbehalten. Bereits bei meiner Erklärung 2020 wurde weder Soli noch Kirchensteuerabzug bei mir festgesetzt (Kinderfreibeträge etc.) Besteht die Möglichkeit, mittels eines Antrags o.ä. den automatischen monatlichen Abzug der beiden zu stoppen? Insgesamt ergaben sich 2020, 74€ Soli und Kirchensteuer. Zusätzlich 42€ Abzüge für die Kapitalertragssteuer. Umgerechnet wären das knappe 10€ weniger Abzüge pro Monat, wenn diese nicht sofort abgezogen werden würden. Besteht die Möglichkeit für so einen Antrag beim FA oder ist dies (noch) nicht möglich?
Vielen dank für ihre Rückmeldung
Mit freundlichen Grüßen Marcel E.
Sehr geehrter Herr E.
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback zu unseren Smart-Rechnern.
Die monatlich einbehaltene Kirchensteuer könnten Sie durch Eintrag Ihrer Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte senken. Die Auswirkungen der Kinderfreibeträge auf die Kirchensteuer können Sie anhand des Smart-Rechners unter https://www.smart-rechner.de/lohnsteuer/ratgeber/lohnrechner.php berechnen.
Um die automatisch einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu verhindern, müssten Sie einen entsprechenden Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. Über die Einzelheiten informiert das Amt unter https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kapitalertraege/KirchensteuerAbgeltungssteuer/kirchensteuerabgeltungssteuer_node.html
Hinsichtlich des Soli existiert unseres Wissens keine Möglichkeit, den Abzug von der Lohnsteuer zu verhindern. Hier könnten Sie allenfalls einen generellen Freibetrag in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen, der die Lohnsteuer und damit auch den Soli senken würde.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Wieso wird bei höherem Lohn noch ein Soli berechnet?
Sehr geehrter Damen und Herren,
ich wundere mich gerade, dass nach Eingabe eines Jahresgehalts von 215.000 Euro noch ein Soli berechnet wird. Der Soli ist doch seit Anfang 2021 abgeschafft worden. Könnten Sie mir dies bitte einmal erklären?
Mit freundlichen Grüßen, Steuerberaterin G.
Sehr geehrte Frau G.,
der Soli ist noch nicht komplett abgeschafft worden. Für kleinere und mittlere Einkommen ist er quasi weggefallen, bei höheren Einkommen macht wer sich schon noch bemerkbar. Das können Sie z.B. auch quer prüfen, indem Sie z.B. den Lohnsteuerrechner des Ministeriums unter https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2021/eingabeformbl2021.xhtml nutzen. Auch hier erhalten Sie z.B. bei 215.000 Euro Jahresgehalt den gleichen Solibetrag von rund 4.000 Euro je nach Eingabeparametern.
Wie die Soli exakt berechnet wird, können Sie beispielsweise unter https://www.smart-rechner.de/soli/rechner.php nachlesen.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Kann man Kinderfreibeträge haben und gleichzeitig kinderlos sein?
Guten Tag,
entgegen Ihrer Angabe im Screenshot passt die Einstellung "Kinderfreibetrag 0,5" und kinderlos sehr wohl.
Mein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe, daher kommt automatisch auch auf meine Steuerklasse der Freibetrag von 0,5. Ich bin aber kinderlos und zahle in der Pflegeversicherung den Zuschlag. Bei jeweils wieder verheirateten Eltern gäbe es für ein Kind 4 Mal 0,5 Freibeträge. Dies bestätigte das Finanzamt auf Nachfrage. Die Angabe müsste daher vom Rechner zugelassen werden.
Viele Grüße
Sonja V.
Sehr geehrte Frau V.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Generell ist es uns u.a. ein Anliegen, die Smart-Rechner mit einer hohen Benutzerfreundlichkeit auszustatten. Dazu gehört auch das Abfangen möglicher Falscheingaben. Im vorliegenden Fall sind wir damit wohl über das Ziel hinaus geschossen. Sie und auch das Finanzamt haben Recht: Man kann Kinderfreibeträge haben und gleichzeitig kinderlos sein.
Wir haben den Lohnsteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/lohnsteuer/rechner.php sowie viele artverwandte Rechner, wie den Teilzeitrechner (https://www.smart-rechner.de/teilzeit/rechner.php) oder z.B. den Gehaltserhöhungsrechner (https://www.smart-rechner.de/gehaltserhoehung/rechner.php) entsprechend korrigiert, so dass die Angabe von Kinderfreibeträgen und der gleichzeitigen Auswahl von "Kinderlos" nicht mehr zu einer warnenden Fehlermeldung führt, sondern zu einer korrekten Berechnung.
Nochmals Danke und herzliche Grüße
Stefan Banse
Warum wird keine Kirchensteuer berechnet, obwohl Lohnsteuer zu zahlen ist?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Rechner funktioniert wunderbar. Hat mir sehr geholfen. Bei einem Punkt bin ich mir aber nicht ganz sicher (siehe Anhang):
warum wird keine Kirchensteuer berechnet? Die müsste im Anhangs-Beispielfall doch 8 Prozent meiner Lohnsteuer über 266,33 Euro ausmachen. Vielen Dank für Ihre Mühe und eine kurze Rückmeldung.
Beste Grüße, Markus H.
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage bzw. Ihren Hinweis. Wenn Sie anhand Ihres Beispiels die zwei Kinderfreibeträge wieder rausnehmen, wird eine Kirchensteuer über 18,90 Euro berechnet. Dies sind acht Prozent von Ihrer berechneten Lohnsteuer, also von 236,33 Euro. Im Hilfetext zu den Kinderfreibeträgen wird erläutert, dass diese zwar nicht die Lohnsteuer, jedoch den Soli und die Kirchensteuer günstig beeinflussen.
Mit herzlichen Grüßen , Stefan Banse
Vielen herzlichen Dank. Alles klar.
Wieso steuerfrei, obwohl oberhalb des Grundfreibetrages?
Guten Tag,
der Lohnsteuerrechner (https://www.smart-rechner.de/lohnsteuer/rechner.php) gibt für 2020 bei einem Jahresbrutto von 12.970 € gerade noch 0 € Lohnsteuer aus. Weiter unten auf der Seite steht, dass andererseits der Grundfreibetrag 9.408 € beträgt.
Müsste da nicht schon ab z. B. 9.410 € Lohnsteuer fällig werden? Wie kommt es, dass die über den Grundfreibetrag hinaus verdienten 3.562 € noch nicht zu einer Steuerschuld führen?
Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Erklärung.
Mit freundlichen Grüßen
Gerd B
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Rechner berücksichtigt neben dem von Ihnen erwähnten Grundfreibetrag auch alle weitere Beträge, die steuerlich entlasten. Dazu gehören, abhängig von Ihren Eingaben, u.a. der Altersentlastungsbetrag, die Vorsorgepauschale oder Kinderfreibeträge. Daher kommt es dazu, dass auch Gehälter, die den Grundfreibetrag übersteigen steuerfrei bleiben.
Unser Lohnsteuerrechner rechnet dabei auf Basis des jährlich vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichen Programmablaufplans, auf dem auch deren hauseigener Online-Rechner unter https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2020/eingabeformbl2020.xhtml beruht.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten.
Mit herzlichen Grüßen und noch einen schönen Sonntag
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Lohnsteuer?