Wieviel Lohnsteuer vom Brutto abgeht

Lohnsteuerrechner 2022

Thema Lohnsteuer ﹣ Rechner

Unser Online Lohnsteuerrechner ermöglicht Ihnen, sich einen Überblick zu ihren persönlichen Lohnsteuerabzügen zu verschaffen und schnell aus Ihrem Brutto-Gehalt Ihr Netto-Gehalt zu berechnen.

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Die wichtigsten Themen zum Lohnsteuerrechner

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Erhöhter Freibetrag bei Steuerklasse 2 ab 2022 automatisch berücksichtigt

2020 wurde eine Erhöhung des Freibetrages für Alleinerziehende in Höhe von 2.100 € auf damit 4.008 € eingeführt. Diese Erhöhung wurde für die Steuerjahre 2020 und 2021 nicht automatisch im monatlichen Lohnsteuer­­abzugs­­verfahren bei Steuerklasse II berücksichtigt. Über den Eintrag von Steuerklasse II wurde für diese Jahre weiterhin nur der bisherige Grund-Entlastungsbetrag von 1.908 € für das erste Kind berücksichtigt.

Der Erhöhungsbetrag von 2.100 € war also für 2020 und 2021 als zusätzlicher Freibetrag ausgestaltet und daher neben der Wahl von Steuerklasse II gesondert als Freibetrag in der elektronischen Lohnsteuerkarte beim Finanzamt zu beantragen.

Seit 2022 wird der erhöhte Freibetrag automatisch im Lohnsteuerverfahren berücksichtigt. Er muss also nicht mehr gesondert als Freibetrag eingetragen werden. Lediglich der Zusatz-Entlastungsbetrag von 240 € für jedes weitere haushaltszugehörige Kind ist auch ab 2022 weiterhin als Freibetrag gesondert aufzunehmen.

Der Lohnsteuerrechner beruht auf den gesetzlichen Vorgaben, so dass bei Auswahl von Klasse II für das Steuerjahr 2021 zusätzlich unter "Weitere Einkünfte"-"Jahresfreibetrag aus Lohnsteuerkarte" ein Betrag von 2.100 € zzgl. 240 € für jedes weitere Kind anzugeben, um den erhöhten Freibetrag für Alleinerziehende zu berücksichtigen.

Ab dem Steuerjahr 2022 wird der erhöhte Freibetrag offiziell und damit auch im Lohnsteuerrechner automatisch berücksichtigt. Wie erwähnt, muss dann lediglich noch der Zusatz-Entlastungsbetrag von 240 € für jedes weitere haushaltszugehörige Kind weiterhin als Freibetrag aufgenommen werden.

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Infos zum Lohnsteuerrechner

Vom Brutto zum Nettolohn - verschaffen Sie sich einen schnellen Einblick, wie Ihre Vergütung unter Berücksichtigung des Faktorverfahrens, der Kirchensteuer und Ihrer individuellen Steuerklasse berechnet wird. In Deutschland ist jedes Einkommen steuerpflichtig. Es gilt des Einkommensteuergesetz, welches die verschiedenen Einkunftsarten definiert, die Höhe der Steuer festlegt und die Formalitäten der Steuererklärung regelt. Steuerpflichtige, die Einkünfte aus nicht­selbstständiger Arbeit (also Lohn oder Gehalt) beziehen, müssen ebenfalls eine Einkommensteuer entrichten, oft wird diese auch als Lohnsteuer bezeichnet.

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Eingabehilfen zum Lohnsteuerrechner

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Das Jahr der Lohnberechnung

Lohnsteuerrechner: Eingabe Steuerjahr Geben Sie immer das Kalenderjahr an, für die Sie ihre Lohnsteuer berechnen möchten. Einkommensteuer bezieht sich immer auf das komplette Jahreseinkommen. Wenn Sie unterschiedliche Monatsentgelte erhalten haben, berechnet Ihr Arbeitgeber im Dezember bereits eine korrigierte Lohnsteuer für das gesamte Jahr. Dennoch ist die Angabe des Kalenderjahres wichtig, denn z.B. der steuerliche Grundfreibetrag steigt jedes Jahr. Auf einen Teil Ihres Einkommens wird also gar keine Steuer erhoben – erst der Betrag darüber hinaus muss versteuert werden.

So betrug der Grundfreibetrag für 2021 9.744 Euro, für 2022 beträgt der Grundfreibetrag 9.984 Euro.

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Ihr monatliches Bruttogehalt / Ihr Bruttolohn

Lohnsteuerrechner: Eingabe Brutolohn Geben Sie bitte im Lonhsteuerrechner für den auf der linken Seite gewählten Zeitraum Ihren Bruttolohn in Euro an. Diese Beträge finden Sie auf Ihrer Lohnabrechnung.

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Ihr Geburtsjahr

Lohnsteuerrechner: Eingabe Geburtsjahr Steuerpflichtige, die vor dem Jahr 1964 geboren wurden, profitieren vom Altersentlastungsbetrag. Dieser wird vom Lohnsteuerrechner entsprechend berücksichtigt.

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Der Kinderfreibetrag

Lohnsteuerrechner: Eingabe Kinderfreibeträge Der Kinderfreibetrag beeinflusst ebenfalls die Berechnung der Lohnsteuer. Er wird auf der Lohnsteuerkarte eingetragen. Eltern werden steuerlich entlastet – für jedes Kind gibt es einen Freibetrag. Jedes Elternteil erhält in der Regel einen halben Kinderfreibetrag. Bei Geschiedenen kann es sinnvoll sein, seinen eigenen halben Freibetrag auf das andere Elternteil zu übertragen. Für 2021 und 2022 beträgt der Kinderfreibetrag immerhin 8.388 Euro. Doch die meisten Steuerpflichtigen werden ihn finanziell nicht bemerken – wenn sie Kindergeld beziehen, vergleicht das Finanzamt nämlich, welche Alternative für den einzelnen günstiger ist. Der Kinderfreibetrag wirkt sich erst bei einem Jahreseinkommen ab etwa 65.000 Euro aus. In der Regel verrechnet das Finanzamt dann diesen Betrag bereits mit dem erhaltenen Kindergeld.

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Die richtige Lohnsteuerklasse

Lohnsteuerrechner: Eingabe Steuerklasse Wählen Sie zur Berechnung der Lohnsteuer bitte Ihre Steuerklasse im Rechner aus. Das deutsche Steuersystem soll auch Gerechtigkeit zwischen den Steuerpflichtigen herstellen. Gutverdienende sollen einen höheren Beitrag zur Finanzierung des Staates leisten, Geringverdiener dagegen entlastet werden. Bei der Lohnsteuer wurden daher sogenannte Lohnsteuerklassen eingeführt, die die persönlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen berücksichtigen und gesetzlich verbindliche Freibeträge bereits berücksichtigt. Das erleichtert Arbeitgebern die Abrechnung. Arbeitnehmer kommen so bereits bei jeder Lohnzahlung in den Genuss der Freibeträge bzw. Pauschalen des Einkommensteuergesetzes, müssen nicht bis zur Einkommensteuererklärung bzw. Lohnsteuerjahresausgleich warten. Ein Wechsel zwischen den einzelnen Steuerklassen ist nur dann möglich, wenn sich der Familienstatus oder die Verteilung der Einkommen zwischen zwei Eheleuten ändern. Die sechs Steuerklassen sind:

  • Lohnsteuerklasse I
    In der Lohnsteuerklasse 1 werden alle Steuerpflichtigen zusammengefasst, die unverheiratet, verwitwet oder geschieden sind und keine Kinder haben. Berücksichtigt werden bei ihnen
    • der jährliche Grundfreibetrag
    • die Werbungskostenpauschale
    • der Pauschbetrag für die Sozialabgaben
    • die Vorsorgepauschale
    • eventuell ein Kinderfreibetrag
  • Lohnsteuerklasse II
    Sobald mindestens ein Kind vorhanden ist, werden Steuerpflichtige in der steuerlichen Klasse 2 geführt. Das gilt aber nur dann, wenn sie alleinerziehend und alleinstehend, verwitwet oder geschieden sind. Sie profitieren zusätzlich zu den oben genannten Freibeträgen vom Allein­erziehenden­entlastungs­betrag.
  • Lohnsteuerklasse III
    Verheiratete Personen, die deutlich mehr Geld verdienen als ihr Ehepartner, werden in die Steuerklasse 3 eingestuft, während sich der Partner dann automatisch in der Lohnsteuerklasse 5 befindet. Diese Steuerklasse hat die höchsten Freibeträge und entlastet somit den Besserverdienenden einer Ehe oder einer eingetragenen Lebensgemeinschaft.
  • Lohnsteuerklasse IV
    In der Steuerklasse 4 werden alle Ehepaare geführt, in denen beide Parteien über ein annähernd gleich hohes Einkommen von Ihrem Arbeitgeber verfügen. Die steuerlichen Abzüge sind identisch mit denen der Steuerklasse I.
  • Lohnsteuerklasse V
    Die Steuerklasse 5 ist das Gegenstück zur Steuerklasse 3, sie kann der Wenig­verdienende beantragen. Hier entsteht zwar eine prozentuale hohe Steuerlast, aber dafür trägt der Besser­verdienende deutlich weniger.
  • Lohnsteuerklasse VI
    Die Steuerklasse 6 enthält schließlich Steuerpflichtige, die mehrere Beschäftigungen auf der Grundlage ihrer Lohnsteuerkarte ausüben.

Die genauen Auswirkungen der Steuerklassen können Sie im obigen Lohnsteuerrechner sofort testen. Berechnen Sie, welches Nettogehalt von Ihrem Brutto Gehalt übrig bleibt. Gerne können Sie auch unseren Rechner zur Optimierung der Steuerklassen (mit und ohne Kinder) verwenden. Ihre Steuerklassen­kombination wird in der wird in der Lohnsteuerkarte eingetragen, sie beruht in der Regel auf dem sogenannten Faktorverfahren.

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Weitere Einträge im Lohnsteuerrechner

Auch die weiteren Eintragungen im Lohnsteuerrechner, wie die Kichensteuerpflicht, die Rentensteuerpflicht sowie die Art und Höhe der Krankenversicherung beeinflussen schließlich die Höhe des Nettos.

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Warum ist die Lohnsteuer eine Quellensteuer?

Lohnsteuer wird direkt an der Quelle einbehalten, nämlich direkt bei der Auszahlung der Vergütung, und dann von dem jeweiligen Arbeitgeber an die zuständige Finanzbehörde abgeführt. Die Lohnsteuer ist deshalb auch eine Quellensteuer. Die Höhe der zu zahlenden Lohnsteuer richtet sich dabei nach der Steuerklasse, in die jeder Steuerpflichtige eingeteilt wird.

Testen Sie auch unseren Gehaltsrechner 2022 und den Lohnrechner Nettogehalt, diese helfen Ihnen ebenfalls bei der Brutto Netto Berechnung.

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Grundlage der Berechnung der Lohnsteuer: die Lohnsteuerkarte

Der Begriff ist veraltet – in Zeiten der Digitalisierung verzichtet auch das Finanzamt inzwischen auf eine Lohnsteuerkarte aus Papier. Heute gibt es die Zusammenstellung aller Fakten, die der Arbeitgeber und das Finanzamt für die steuerliche Abrechnung der Lohnverhältnisse benötigen, elektronische Lohnsteuerkarte. Neben den persönlichen Angaben des Angestellten (Name, Wohnanschrift und Geburtsdatum) enthält sie vor allem die Persönliche Identifikationsnummer, die Lohnsteuerklasse und weitere Freibeträge, die sich der Arbeitnehmer auf Antrag eintragen lassen kann. Der Datenaustausch erfolgt elektronisch – dieses Verfahren nennt sich ELStAM.

Tipp zum Lohnsteuerrechner: Summe der Steuerklassen immer 8

Bei Ehepaaren muss die Gesamtzahl der Steuerklassen immer 8 ergeben. Sollten Ihre Einkünfte erheblich voneinander abweichen, so können Sie bereits sicher sein, dass der besser verdienende Partner in der Lohnsteuerklasse 3 und der geringer verdienende Partner in der Klasse 5 geführt werden wird, wenn Sie heiraten. In vielen Fällen lohnt sich der Gang zum Traualtar aus steuerlicher Sicht, jedoch sollte dies natürlich nicht der einzige Grund für eine Eheschließung sein.

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Was ist der Unterschied zwischen Lohnsteuer und Einkommensteuer?

Die Lohnsteuer wird von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sofort bei der Lohnauszahlung abgeführt. Für die jährliche Einkommensteuer sind dann alle Einkunftsarten, also z.B. auch Kapitalerträge oder Mieteinnahmen neben den Lohnzahlungen anzugeben, damit dann anhand der gesamten Einkünfte die Einkommensteuer berechnet werden kann.

Für jeden Steuerpflichtigen lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung für die Berechnung der Einkommensteuer. Arbeitnehmer ohne weitere Einkünfte müssen auch nicht befürchten, Nachzahlungen leisten zu müssen, nachdem sie ja bereits monatlich Lohnsteuer entrichtet haben. Im Gegenteil können sie durch Abgabe der Steuererklärung auf eine Steuererstattung hoffen. Eine Ausnahme gilt für die Steuerpflichtigen der Lohnsteuerklassen 3 und 5. Da die beiden Ehegatten in der Regel zusammen veranlagt werden, wird ihre Steuerlast gegeneinander aufgerechnet.

Durch den festgelegten Arbeitnehmer­pauschbetrag hat selbst ein Arbeitnehmer ohne weitere anfallende Werbungskosten die Möglichkeit, eine Steuererstattung zu erhalten. Werbungskosten entstehen zum Beispiel für Fahrtkosten zwischen Arbeitsstätte und Wohnort. Das ist besonders für Pendler wichtig, die durch die Steuererklärung einen Teil ihrer Ausgaben zurückerhalten können.

Auch der Lohn für bezahlte Handwerkerleistungen im selbst bewohnten Haus oder in der gemieteten Wohnung mindert die Steuerlast eines Arbeitnehmers. Kommen dann beispielsweise noch gezahlte Versicherungen, Krankenversicherung, geleistete Spenden oder ungewöhnlich hohe Krankheitskosten dazu, ist dem steuerpflichtigen Arbeitnehmer dringend zu raten, seine Steuererklärung bei der zuständigen Finanzbehörde einzureichen. Die notwendigen Formulare für die Einkommensteuer erhalten Sie auf den Internetseiten des Finanzamtes zum Download. Alle persönlichen Angaben müssen im Mantelbogen der Steuererklärung eingetragen werden. Nicht selbstständig tätige Steuerpflichtige ergänzen dann ihre individuellen Angaben in der Anlage N. Reichen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch ein, müssen keine einzelnen Belege mitgesendet werden. Das Finanzamt wird sich bei Rückfragen bei Ihnen melden. Eine Abgabe der Einkommensteuererklärung zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres möglich. Diese Frist, früher endete sie am 31. Mai, ist seit dem Jahr 2019 verlängert worden.

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Kann die Abgabefrist der Steuererklärung durch einen Steuerberater verlängert werden?

Nimmt der Steuerpflichtige die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch, so verlängert sich die Abgabefrist bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres. Beauftragen Sie eine Steuerkanzlei, so können beim Ausfüllen der durchaus komplizierten Formulare auch keine möglicherweise folgenschweren Missverständnisse und Fehleinträge entstehen. Steuerberater prüfen auch den Steuerbescheid, den das Finanzamt erlässt und legen Widerspruch ein, wenn dieser fehlerhaft ist. Das passiert häufiger, als man denkt.

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Wann ist man zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet?

Neben Selbstständigen müssen auch Arbeitnehmer unter Umständen die Einkommen­steuer­erklärung abgeben. Das gilt insbesondere immer dann, wenn das Finanzamt die steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen oder seines Ehegattens nicht kennt. Zur Abgabe verpflichtet sind

News zum Lohnsteuerrechner

November 2021: Der Lohnsteuerrechner unterstützt die Lohnberechnung für 2022. Folgende Änderungen für 2022 wurden im Lohnsteuerrechner unter anderem vorgenommen:
  • Änderungen des Einkommensteuertarifs (einschließlich Anhebung des Grundfreibetrags 2022 auf 9.984 Euro)
  • Weiterhin wird der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung auch 2022 paritätisch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
  • Der durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz beträgt 2022 weiterhin 1,3 Prozent.
  • Beibehaltung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2022 mit 3,05 Prozent.
  • Anhebung des Zuschlags in der sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose 0,35 Prozent (2021: 0,25 Prozent).
  • Beibehaltung der Freibeträge für Kinder (4.194 Euro bzw. 8.388 Euro).
  • Beibehaltung der Beitrags­bemessungs­grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 58.050 Euro
  • Beitrags­bemessungs­grenze West (BBG West) der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2022 nun 84.600 Euro (2021: 85.200 Euro) und die Beitrags­bemessungs­grenze Ost (BBG Ost) beträgt 2022 nun 81.000 Euro (2021: 80.400 Euro)
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beträgt ab 2022 4.008 Euro. Der Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro, der für die Jahre 2020 und 2021 galt, ist ab 2022 weggefallen.
  • Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale beträgt 2022 für die Rentenversicherung 88 Prozent (2021: 84 Prozent)

Dezember 2020: Der Lohnsteuerrechner unterstützt die Lohnberechnung für 2021. Die folgenden Änderungen für 2021 wurden im Lohnsteuerrechner unter anderem durchgeführt:

  • Änderungen des Einkommensteuertarifs (u.a. Erhöhung des Grundfreibetrags 2021 auf 9.744 Euro)
  • Anhebung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der Krankenkassen für 2021 auf 1,3 Prozent.
  • Anhebung der Freibeträge für Kinder (nun 4.194 Euro bzw. 8.388 Euro).
  • Erhöhung der Beitrags­bemessungs­grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung ab 2021 58.050 Euro (2020: 56.250 Euro)
  • Die Beitrags­bemessungs­grenze West (BBG West) der allgemeinen Rentenversicherung beträgt 2021 nun 85.200 Euro (2020: 82.800 Euro) und die Beitrags­bemessungs­grenze Ost (BBG Ost) beträgt 2021 80.400 Euro (2020: 77.400 Euro)
  • Der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung beträgt seit 2021 84 Prozent (2020 waren es 80 Prozent)

Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Kann auf Antrag Soli- oder Kirchensteuer-Einzug verringert werden?

    Unser Nutzer ou.....com hatte am 11.10.2021 folgende Frage:
    Hallo,

    ich habe unsere Steuererklärung über ihren Rechner gemacht und bin begeistert, wie toll ihr Programm funktioniert. Vielen dank dafür schonmal. Vielleicht können sie mir eine Frage beantworten, die sich dieses Jahr ergeben könnte/würde.

    Vom Einkommen werden ja bekanntlich Soli und Kirchensteuer automatisch einbehalten. Bereits bei meiner Erklärung 2020 wurde weder Soli noch Kirchensteuerabzug bei mir festgesetzt (Kinderfreibeträge etc.) Besteht die Möglichkeit, mittels eines Antrags o.ä. den automatischen monatlichen Abzug der beiden zu stoppen? Insgesamt ergaben sich 2020, 74€ Soli und Kirchensteuer. Zusätzlich 42€ Abzüge für die Kapitalertragssteuer. Umgerechnet wären das knappe 10€ weniger Abzüge pro Monat, wenn diese nicht sofort abgezogen werden würden. Besteht die Möglichkeit für so einen Antrag beim FA oder ist dies (noch) nicht möglich?

    Vielen dank für ihre Rückmeldung

    Mit freundlichen Grüßen Marcel E.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 14.10.2021:
    Sehr geehrter Herr E.

    vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback zu unseren Smart-Rechnern.

    Die monatlich einbehaltene Kirchensteuer könnten Sie durch Eintrag Ihrer Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte senken. Die Auswirkungen der Kinderfreibeträge auf die Kirchensteuer können Sie anhand des Smart-Rechners unter https://www.smart-rechner.de/lohnsteuer/ratgeber/lohnrechner.php berechnen.

    Um die automatisch einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge zu verhindern, müssten Sie einen entsprechenden Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern einreichen. Über die Einzelheiten informiert das Amt unter https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kapitalertraege/KirchensteuerAbgeltungssteuer/kirchensteuerabgeltungssteuer_node.html

    Hinsichtlich des Soli existiert unseres Wissens keine Möglichkeit, den Abzug von der Lohnsteuer zu verhindern. Hier könnten Sie allenfalls einen generellen Freibetrag in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen, der die Lohnsteuer und damit auch den Soli senken würde.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Wieso wird bei höherem Lohn noch ein Soli berechnet?

    Unser Nutzer in....d.de hatte am 02.06.2021 folgende Frage:
    Sehr geehrter Damen und Herren,
    ich wundere mich gerade, dass nach Eingabe eines Jahresgehalts von 215.000 Euro noch ein Soli berechnet wird. Der Soli ist doch seit Anfang 2021 abgeschafft worden. Könnten Sie mir dies bitte einmal erklären?
    Mit freundlichen Grüßen, Steuerberaterin G.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 02.06.2021:
    Sehr geehrte Frau G.,

    der Soli ist noch nicht komplett abgeschafft worden. Für kleinere und mittlere Einkommen ist er quasi weggefallen, bei höheren Einkommen macht wer sich schon noch bemerkbar. Das können Sie z.B. auch quer prüfen, indem Sie z.B. den Lohnsteuerrechner des Ministeriums unter https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2021/eingabeformbl2021.xhtml nutzen. Auch hier erhalten Sie z.B. bei 215.000 Euro Jahresgehalt den gleichen Solibetrag von rund 4.000 Euro je nach Eingabeparametern.

    Wie die Soli exakt berechnet wird, können Sie beispielsweise unter https://www.smart-rechner.de/soli/rechner.php nachlesen.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Kann man Kinderfreibeträge haben und gleichzeitig kinderlos sein?

    Unser Nutzer sm....b.de hatte am 28.01.2021 folgende Frage:
    Guten Tag,
    entgegen Ihrer Angabe im Screenshot passt die Einstellung "Kinderfreibetrag 0,5" und kinderlos sehr wohl.
    Mein Mann hat einen Sohn aus erster Ehe, daher kommt automatisch auch auf meine Steuerklasse der Freibetrag von 0,5. Ich bin aber kinderlos und zahle in der Pflegeversicherung den Zuschlag. Bei jeweils wieder verheirateten Eltern gäbe es für ein Kind 4 Mal 0,5 Freibeträge. Dies bestätigte das Finanzamt auf Nachfrage. Die Angabe müsste daher vom Rechner zugelassen werden.

    Viele Grüße
    Sonja V.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 29.01.2021:
    Sehr geehrte Frau V.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Generell ist es uns u.a. ein Anliegen, die Smart-Rechner mit einer hohen Benutzerfreundlichkeit auszustatten. Dazu gehört auch das Abfangen möglicher Falscheingaben. Im vorliegenden Fall sind wir damit wohl über das Ziel hinaus geschossen. Sie und auch das Finanzamt haben Recht: Man kann Kinderfreibeträge haben und gleichzeitig kinderlos sein.

    Wir haben den Lohnsteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/lohnsteuer/rechner.php sowie viele artverwandte Rechner, wie den Teilzeitrechner (https://www.smart-rechner.de/teilzeit/rechner.php) oder z.B. den Gehaltserhöhungsrechner (https://www.smart-rechner.de/gehaltserhoehung/rechner.php) entsprechend korrigiert, so dass die Angabe von Kinderfreibeträgen und der gleichzeitigen Auswahl von "Kinderlos" nicht mehr zu einer warnenden Fehlermeldung führt, sondern zu einer korrekten Berechnung.

    Nochmals Danke und herzliche Grüße
    Stefan Banse
  • Warum wird keine Kirchensteuer berechnet, obwohl Lohnsteuer zu zahlen ist?

    Unser Nutzer he....b.de hatte am 22.01.2021 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ihr Rechner funktioniert wunderbar. Hat mir sehr geholfen. Bei einem Punkt bin ich mir aber nicht ganz sicher (siehe Anhang):
    warum wird keine Kirchensteuer berechnet? Die müsste im Anhangs-Beispielfall doch 8 Prozent meiner Lohnsteuer über 266,33 Euro ausmachen. Vielen Dank für Ihre Mühe und eine kurze Rückmeldung.
    Beste Grüße, Markus H.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 22.01.2021:
    Sehr geehrter Herr H.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage bzw. Ihren Hinweis. Wenn Sie anhand Ihres Beispiels die zwei Kinderfreibeträge wieder rausnehmen, wird eine Kirchensteuer über 18,90 Euro berechnet. Dies sind acht Prozent von Ihrer berechneten Lohnsteuer, also von 236,33 Euro. Im Hilfetext zu den Kinderfreibeträgen wird erläutert, dass diese zwar nicht die Lohnsteuer, jedoch den Soli und die Kirchensteuer günstig beeinflussen.
    Mit herzlichen Grüßen , Stefan Banse
    Unser Nutzer he....b.de hatte am 22.01.2021 noch eine Nachfrage:
    Vielen herzlichen Dank. Alles klar.
  • Wieso steuerfrei, obwohl oberhalb des Grundfreibetrages?

    Unser Nutzer be.....net hatte am 16.05.2020 folgende Frage:
    Guten Tag,
    der Lohnsteuerrechner (https://www.smart-rechner.de/lohnsteuer/rechner.php) gibt für 2020 bei einem Jahresbrutto von 12.970 € gerade noch 0 € Lohnsteuer aus. Weiter unten auf der Seite steht, dass andererseits der Grundfreibetrag 9.408 € beträgt.
    Müsste da nicht schon ab z. B. 9.410 € Lohnsteuer fällig werden? Wie kommt es, dass die über den Grundfreibetrag hinaus verdienten 3.562 € noch nicht zu einer Steuerschuld führen?
    Vielen Dank im Voraus für Ihre geschätzte Erklärung.
    Mit freundlichen Grüßen
    Gerd B
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 17.05.2020:
    Guten Tag,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Rechner berücksichtigt neben dem von Ihnen erwähnten Grundfreibetrag auch alle weitere Beträge, die steuerlich entlasten. Dazu gehören, abhängig von Ihren Eingaben, u.a. der Altersentlastungsbetrag, die Vorsorgepauschale oder Kinderfreibeträge. Daher kommt es dazu, dass auch Gehälter, die den Grundfreibetrag übersteigen steuerfrei bleiben.
    Unser Lohnsteuerrechner rechnet dabei auf Basis des jährlich vom Bundesministerium für Finanzen veröffentlichen Programmablaufplans, auf dem auch deren hauseigener Online-Rechner unter https://www.bmf-steuerrechner.de/bl/bl2020/eingabeformbl2020.xhtml beruht.
    Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage damit beantworten.
    Mit herzlichen Grüßen und noch einen schönen Sonntag
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Lohnsteuer?

    Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen können.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Lohnsteuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 15.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Lohnsteuer" wurden zuletzt am 15.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 01.01.2022

  • 01.01.2022: Berücksichtigung der für 2022 von 0,12 auf 0,09 Prozent herabgesetzten Insolvenzgeldumlage U3 im Lohnsteuerrechner.
  • 10.11.2021: Anpassung des Lohnrechners und der Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2022 gemäß der News von November 2021 auf der Seite des Lohnsteuerrechners).
  • 17.03.2021: Aufnahme eines Hinweises zur Freibetragserhöhung für Alleinerziehende bei Steuerklasse 2 im Lohnsteuerrechner.
  • 12.11.2020: Anpassung des Lohnsteuerrechners und der Texte an die Lohnsteuerberechnung für 2021 gemäß der News von November 2020 auf der Seite des Lohnsteuerrechners).
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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