Nutzen Sie unseren Erbschaftsteuerrechner, um die zu erwartende Besteuerung einer Schenkung oder einer Erbschaft zu berechnen.
Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Erbschaft und Erbschaftssteuer
- 01.
Wer muss Erbschaftssteuer bezahlen?
Jeder, der als Erbe Vermögen erwirbt, muss grundsätzlich Erbschaftssteuer zahlen. In vielen Fällen gibt es jedoch so hohe Freibeträge, dass keine Erbschaftsteuer fällig wird.
- 02.
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?
Die Höhe der Erbschaftssteuer ist davon abhängig, wie hoch das Erbe ist und wie der Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen war.
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- 03.
Gibt es Freibeträge?
Kinder haben bei der Erbschaftssteuer einen Freibetrag von 400.000 Euro. Darüber hinaus erhalten sie je nach eigenem Alter einen Versorgungsfreibetrag von bis zu 52.000 Euro. Dabei ist dieser Versorgungsfreibetrag umso höher, je jünger das erbende Kind ist. Ausführliche Informationen zu den Freibeträgen gibt es in unserem Artikel zu Freibeträgen bei der Erbschaftssteuer
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- 04.
Welchen Freibetrag hat der Ehepartner?
Ehepartner haben einen Freibetrag von 500.000 Euro sowie einen zusätzlichen Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro. Zudem unterliegen Zugewinnausgleichsansprüche nicht der Erbschaftssteuer.
- 05.
Was ist der Versorgungsfreibetrag?
Die hinterbliebenden Ehepartner/Lebenspartner und Kinder erhalten neben dem allgemeinen Freibetrag noch einen weiteren sogenannten Versorgungsfreibetrag zur Sicherstellung ihrer Versorgung nach dem Tod des Partners bzw. des Elternteils. Der Versorgungsfreibetrag wird jedoch um den Wert der Hinterbliebenenrente gekürzt. Der Wert der Hinterbliebenenrente wird anhand der voraussichtlichen Dauer ihrer Bezüge ermittelt. Der Versorgungsfreibetrag beträgt für hinterbliebene Partner 256.000 Euro. Für Kinder bis zum 27. Geburtstag liegt der Versorgungsfreibetrag altersabhängig zwischen 10.300 Euro (20-27 Jahre) und 52.000 Euro (0-5 Jahre).
- 06.
Wie werden Immobilien in der Erbschaftssteuer berechnet?
Grundsätzlich wird der Verkehrswert der vererbten Immobilie für die Erbschaftsteuer angesetzt. Anders wird jedoch verfahren, wenn die vererbte Immobilie vermietet ist oder von den Erben zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Vermietete Immobilien werden zu 90% ihres Verkehrswertes angesetzt. Der Erwerb für Ehepartner und Kinder ist sogar steuerfrei, sofern sie die geerbte Immobilie selber mindestens 10 Jahre zu Wohnzwecken nutzen. Bei Kindern gilt hierbei allerdings die Einschränkung, dass die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Ausführliche Informationen in unserem Artikel Vererben von Häusern, Wohnungen und Immobilien. Entnehmen Sie auch die Informationen zum Thema Erbschein.
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- 07.
Was gilt bei Schenkungen?
Alle Freibeträge dürfen nach zehn Jahren erneut genutzt werden. Deshalb ist nur für Schenkungen aus den vergangenen zehn Jahren Erbschaftssteuer fällig. Informieren Sie sich ausführlich in unserem Ratgeber zum Thema Schenkungsteuer
- 08.
Was gilt beim Berliner Testament?
Das weit verbreitete Berliner Testament, in dem Ehepartner sich zu alleinigen Erben einsetzen und erst nach dem Tod beider Ehepartner die Kinder profitieren sollen, kann zu steuerlichen Nachteilen führen. Denn mit diesem Modell kann auch nur der Freibetrag des überlebenden Ehepartners genutzt werden, während die möglichen Freibeträge der Kinder ungenutz bleiben.
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- 09.
Kann man die Erbschaftssteuer vermeiden?
Es gibt viele Möglichkeiten, die Erbschaftssteuer zu umgehen. Beispielsweise kann das Erbe bereits zu Lebzeiten durch Schenkungen unter Nutzung des alle 10 Jahre erneut möglichen Schenkungsteuerfreibetrags verringert werden. Auch kann man den Erben durch Adoption oder Heirat zu höheren Freibeträgen und/oder geringerer Besteuerung des Erbes verhelfen.
- 10.
Welche Frist gilt für die Erbschaftsteuererklärung?
Der Erbe muss die Erbschaft innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt mitteilen. Die Erbschaftsteuererklärung muss jedoch nur nach Anforderung durch das Finanzamt abgegeben werden.
Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschaftsteuer" verwendet:
- Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Erbschaft- und Schenkungsteuer bei Wikipedia
- Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Bundesfinanzministerium)
Letzte Aktualisierung am 13.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Erbschaftsteuer" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 14.01.2022
- 14.01.2022: Erweiterung im Erbschaftsteuerrechner um die Möglichkeit zur Berechnung der Erbfallkosten.
- 03.09.2021: Präzisierung der Einordnung in Steuerklasse III für angeheiratete Nichten und Neffen im Erbschaftsteuerrechner und weiteren Artikeln der Themenwelt Erbschaftsteuer.
- 14.09.2019: Erweiterung um Ratgeberartikel Steuersätze und Steuerklassen bei der Erbschaft
- 11.09.2019: Ergänzung um Rechner für einzelne Verwandtschaftsverhältnisse, z.B. Nichten und Neffen
- Anpassung unseres Erbschaftsteuerrechners sowie aller Texte an die rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getretene Reform zur Erbschaftsteuer
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
In welche Steuerklasse kommen angeheiratete Nichten und Neffen?
Sehr geehrte Herren,
ich bitte um Hilfe bei der Beantwortung folgender Frage bzgl. des Smart-Rechners. Gibt es bei den Steuerklassen im Erbrecht Unterschiede zwischen Nichten und angeheiratete Nichten? Welche Steuerklassen sind rechtlich gültig bei einem Erwerb unter 75 T €?
Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit freundlichem Gruß
Günter H.
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In §15 des Erbschaftsteuergesetzes (https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html) werden die Steuerklassen definiert. Dort werden die „Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern“ des Erblassers in Steuerklasse II eingeordnet. Dies sind eheliche sowie uneheliche Nichten und Neffen, jedoch nicht angeheiratete Nichten und Neffen. Diese sind demnach in Steuerklasse III einzuordnen.
Gemäß der Steuerklasse werden in §16 entsprechende Freibeträge definiert. Für Steuerklasse II und Steuerklasse III sind dies gemäß Absatz 1 (5) und (7) 20.000 Euro. Das geerbte Vermögen wird also sowohl für Nichten und Neffen, als auch für angeheiratete Nichten und Neffen um einen Freibetrag von 20.000 Euro reduziert, so dass dann der steuerpflichtige Erwerb übrig bleibt.
In §19 werden dann schließlich die Steuersätze abhängig von Steuerklasse und steuerpflichtigem Erwerb definiert. Hier wird nun ein Unterschied zwischen Nichten und Neffen (Steuerklasse II) und angeheirateten Nichten und Neffen (Steuerklasse III) gemacht: Bei einem steuerpflichtigen Erwerb bis 75.000 Euro sind gemäß Tabelle für Steuerklasse II 15 Prozent von diesem Erwerb zu versteuern, bei Steuerklasse III, also für angeheiratete Nichten und Neffen sind es hingegen 30 Prozent.
Dank Ihrer Anfrage haben wir den Rechner bei der Auswahl von Nichten und Neffen nun konkretisiert.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Erbschaftsteuer?