Schenkungsteuer berechnen

Schenkungsteuer - diese 10 Punkte sollten Sie bei einer Schenkung in Deutschland beachten

Thema Schenkungsteuer ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps

Nutzen Sie unseren Schenkungs­steuer­rechner um die zu erwartende Besteuerung einer Schenkung zu berechnen.

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Schenkung und Schenkungsteuer

  • 01.

    Wer muss Schenkungsteuer bezahlen?

    Schenkungsteuer muss jeder zahlen, der einen Wert ohne Gegenleistung überlassen bekommt (Schenkung), der den jeweiligen Freibetrag übersteigt. Dies bezieht sich auch auf Wertüberlassungen, die als Vorschuss auf das Erbe oder als Abfindung für einen Erbverzicht ausgezahlt werden. Der Freibetrag richtet sich nach der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem.

  • 02.

    Wie hoch ist die Schenkungsteuer?

    Bei Schenkungen gelten die gleichen Steuersätze wie bei der Erbschaftssteuer. Je nach dem Verwandt­schafts­grad und der Höhe des Betrages gelten Steuersätze zwischen 7 und 50 Prozent. Vor der Berechnung werden jedoch die Freibeträge abgezogen.

  • 03.

    Gibt es Freibeträge?

    Ja. Je nach Verwandt­schafts­grad kann alle zehn Jahre ein Freibetrag zwischen 20.000 und 500.000 Euro geltend gemacht werden. Der niedrigste Betrag gilt dabei für Nichtverwandte und etwas entferntere Verwandte wie Großeltern und Urenkel. Weitere Infos im Artikel Freibetrag bei der Schenkungsteuer oder in der folgenden Tabelle (Stand 2022):

    BeschenkterFreibetrag
    Ehegatte/eingetragener Lebenspartner 500.000 Euro
    Kinder und die Kinder verstorbener Kinder 400.000 Euro
    Enkel 200.000 Euro
    Urenkel und Eltern (für Letztere aber nur von Todes wegen) 100.000 Euro
    Nichten/Neffen, Geschwister, Eltern 20.000 Euro
    Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern 20.000 Euro
    geschiedener Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner 20.000 Euro
    übrige Personen 20.000 Euro

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  • 04.

    Welchen Freibetrag hat der Ehepartner?

    Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können einander bis zu 500.000 Euro alle zehn Jahre steuerfrei schenken.

  • 05.

    Was ist der Versorgungsfreibetrag?

    Der Versorgungs­freibetrag gilt nur im Erbfall nach dem Tod eines nahen Angehörigen. Ehegatten, Lebenspartner und Kinder können diesen zusätzlich zum Freibetrag geltend machen, sofern sie keine eigenen Versorgungs­leistungen erhalten.

  • 06.

    Wie werden Immobilien in der Schenkungsteuer berechnet?

    Für Immobilien wird in der Regel der Verkehrswert des Gebäudes herangezogen. Sofern ein selbst genutztes Wohneigentum unter Ehegatten oder Lebenspartnern zur Mitnutzung verschenkt wird, bleibt diese Schenkung steuerfrei. Vermietete Wohn­immobilien sind für alle Beschenkten steuerlich begünstigt. 10% ihres Verkehrswertes sind steuerfrei.

  • 07.

    Worin besteht der Unterschied zur Erbschaftssteuer?

    Ein Geschenk wird generell unter Lebenden überreicht. Im Grunde handelt es sich jedoch um die gleiche Steuer, weshalb Geschenke, die innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers gemacht wurden, bei der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden. Folgende steuerliche Unterschiede bestehen jedoch bei Schenkungen im Gegensatz zu Erbschaften:

    • es gibt keine Versorgungs­freibeträge
    • selbstgenutzetes Wohneigentum ist nur für Ehegatten und Lebenspartner steuerfrei, jedoch nicht für die Kinder
    • Eltern sowie Groß- und Urgroßeltern werden für die Besteuerung der Schenkung in eine ungünstigere Steuerklasse eingeordnet.

    Alle Infos zur Erbschaftsteuer gibt es in unserem Ratgeber Erbschaftssteuer

  • 08.

    Wie muss ich eine Schenkung dem Finanzamt melden?

    Wer einen größeren Betrag oder ein Vermögen geschenkt bekommt, muss dies innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt melden. Die Meldung muss sowohl vom Beschenkten als auch vom Schenkenden beim Finanzamt eingehen. Neben den Personendaten der Beteiligten und dem Gegenstand des Geschenkes muss die Mitteilung auch das verwandt­schaftliche Verhältnis zwischen beiden enthalten. Die Mitteilungspflicht entfällt, wenn die Schenkung bei einem Notar oder vor einem Gericht beurkundet wurde, da diese ihrerseits auch eine Meldepflicht haben. In der Steuererklärung wird das Geschenk in dem dafür vorgesehenen Schenkungsformular eingetragen.

  • 09.

    Kann man die Schenkungsteuer vermeiden?

    Die Schenkungsteuer lässt sich vermeiden, indem innerhalb von zehn Jahren immer nur der Freibetrag verschenkt wird. Dies sind bei den eigenen Kindern immerhin 400.000 ProzentEuro. Außerdem kann statt der Schenkung eines Barvermögens eine Wertanlage erworben werden, die gesetzlich begünstigt ist. Hierzu würden beispielsweise Kunstwerke von öffentlichem Interesse zählen. Diese dürfen dann frühestens zehn Jahre nach der Schenkung veräußert werden, sonst muss die Schenkungsteuer nachträglich gezahlt werden.

  • 10.

    Gibt es eine Schenkungsshy;steuer­erklärung?

    Das Finanzamt verfügt über spezielle Vordrucke, in welchen der Beschenkte die Höhe seiner Steuer selbst berechnen und eintragen muss. Sofern die Schenkung über einen Notar oder ein Gericht beurkundet wurde, kann der Beschenkte darauf warten, dass das Finanzamt die Abgabe dieser Steuererklärung verlangt. Die Frist für die Abgabe beträgt in diesem Fall mindestens einen Monat.

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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Ab welcher Größenordnung muss eine Schenkung angegeben werden?

    Unser Nutzer wo....r.de hatte am 31.03.2022 folgende Frage:
    Wie sieht es mit der Schenkungssteuer aus, wenn ich meinen Neffen und Nichten z.B. zu ihren Geburtstagen und/oder zu Weihnachten Goldmünzen schenke. Ab welcher Größenordnung muss dieses angegeben werden?

    Freundliche Grüße, Wolfgang K.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 01.04.2022:
    Sehr geehrter Herr K.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Bei „Wie hoch ist der Freibetrag bei einer Schenkung? unter https://www.smart-rechner.de/schenkungssteuer/rechner.php#_0 können Sie entnehmen, dass der Freibetrag bei einer Schenkung an Neffen oder Nichten 20.000 Euro (für 10 Jahre) beträgt.

    Grundsätzlich ist aber nach § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes jede Schenkung vom Erwerber binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Erwerb dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Zur Anzeige ist auch der Schenker verpflichtet.

    Bei kleineren Beträgen kann sicherlich davon abgesehen werden, was Sie im Zweifel selbst entscheiden müssten.

    Mit herzlichen Grüßen - Stefan Banse
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Schenkungsteuer?

    Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen können.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Schenkungsteuer" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 13.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Schenkungsteuer" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 03.09.2021

  • 03.09.2021: Präzisierung der Einordnung in Steuerklasse III für angeheiratete Nichten und Neffen im Schenkungsteuerrechner.
  • Anpassung unseres Schenkungsteuerrechners sowie aller Texte an die rückwirkend zum 01.07.2016 in Kraft getretene Reform zur Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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