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Im Folgenden erhalten Sie einige nützliche Informationen zu den einzelnen Eingabefeldern des Rentensteuer-Rechners.
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Wählen Sie bitte das Steuerjahr aus, für das die Berechnung durchgeführt werden soll.
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Wenn Sie nur unter "Frau" bzw. nur unter "Mann" die Höhe der Rente angeben, wird die Einkommensteuer automatisch für die Einzelveranlagung berechnet.
Sobald Sie auf beiden Seiten die Höhe der Rente angegeben, wird die Zusamenveranlagung zugrunde gelegt.
Erhält z.B. nur einer der Partner Bezüge und Sie sind zusammenveranlagt, geben Sie für den anderen Partner 0 Euro bei der Höhe der Rente an.
Die Art der verwendeten Veranlagung wird Ihnen im Ergebnis angezeigt.
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Bitte geben Sie das Jahr an, seit dem Sie Rente beziehen.
Zusammen mit der Angabe der Höhe Ihrer Rente aus diesem ersten Bezugsjahr können wir den nicht zu versteuernden Anteil Ihrer aktuellen Rente berechnen.
Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nämlich nach dem Jahr des Renteneintritts. Die Renten mit Beginn bis 2005 werden zu 50 Prozent besteuert.
Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von je 2 Prozentpunkten von 50 Prozent im Jahr 2005 auf 80 Prozent im Jahr 2020
und in weiteren 1 Prozentpunkt-Schritten ab dem Jahr 2021 bis zu 100 Prozent im Jahr 2040 an. Der steuerpflichtige Rentenanteil beträgt also
50 Prozent bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005, 52 Prozent bei Rentenbeginn 2006 und so weiter. Letztlich sind es 100 Prozent bei
Rentenbeginn ab 2040.
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Geben Sie bitte den Bruttomonatsbetrag Ihrer ürsprünglichen Rente(n) aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. BfA-Rente, Witwen- oder Waisenrente etc.)
in einer Summe ein. Wenn der Rentenbeginn bereits vor 2005 war, geben Sie bitte den Bruttomonatswert aus 2005 ein. Zusammen mit der Angabe zu Ihrem Rentenbeginn
können wir den nicht zu versteuernden Anteil Ihrer aktuellen Rente berechnen.
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Geben Sie bitte den Bruttomonatsbetrag Ihrer aktuellen Rente(n) aus der gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. BfA-Rente, Witwen- oder Waisenrente etc.) in einer Summe ein.
Hiervon wird zunächst der steuerpflichtige Anteil anhand der Angaben zum Rentenbeginn ermittelt
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Herr Krämer hat 2010 seine erste Rente in Höhe von 1.500 Euro bezogen. In der Zwischenzeit ist die Rente gestiegen und beträgt
im Jahr 2022 1.700 Euro.
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Der steuerpflichtige Rentenanteil bei Rentenbeginn 2010 betrug 60 Prozent von der zu diesem Zeitpunkt bezogenen
Rente von 1.500 Euro. Die übrigen 40 Prozent waren steuerfrei. Dieser steuerfreie Betrag von 600 Euro monatlich bzw. 7.200 Euro jährlich
wurde bei Herrn Krämer für alle künftigen Jahre als "Rentenfreibetrag" festgelegt.
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Von Herrn Krämers aktueller Jahresrente in Höhe von 20.400 Euro (1.700 mal 12) verbleibt nach Abzug des
Rentenfreibetrags
von 7.200 Euro ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 13.200 Euro, sofern er außer der gesetzlichen Rente keine weiteren
Einkünfte erzielt hat.
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Bevor nun Herrn Krämers Einkünfte versteuert werden, kann er noch einige Kosten absetzen: Er macht die Werbungskostenpauschale
in Höhe von 102 Euro sowie die Sonderausgaben-Pauschale mit 36 Euro geltend. Zudem kann er seine monatlichen Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung und Pflegeversicherung als Vorsorgeaufwendungen in vollem Umfang geltend machen. Sein Beitragsanteil für die
Krankenversicherung beträgt 7,3 Prozent zzgl. dem halben kassenindividuellen Zusatzbeitrag von 0,65 Prozent (Durchschnitt 2022). Der Anteil für die
Pflegeversicherung beträgt weitere 3,05 Prozent. Diese insgesamt 11,00 Prozent der Bruttorente betragen 2.244 Euro.
Herr Krämer kann zusammen mit der Werbungskosten- (102 Euro) und der Sonderausgabenpauschale (36 Euro) insgesamt 2.382 Euro vom Gesamtbetrag
der Einkünfte absetzen, so dass sein zu versteuerndes Einkommen 10.818 Euro beträgt.
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Da Herrn Krämers Gesamtbetrag der Einkünfte oberhalb des 2022 geltenden Grundfreibetrags in Höhe von 9.984 Euro liegt, ist
er zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.
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Seit dem Jahr 2005 wird bei der Besteuerung der Renten kein Unterschied mehr zwischen Ertragsteil und Renten oder Beamtenpensionen
gemacht. In der Steuererklärung macht es also keinen Unterschied mehr, ob die monatlichen Einkünfte aus einer gesetzlichen
Rentenversicherung, einer privaten Vorsorge oder aus vermieteten Immobilien oder Ähnlichem stammen. Im Ausgleich dazu wurden
aber die Beträge, die im Laufe des Berufslebens fürs Alter zurückgelegt werden steuerlich begünstigt. Damit die entsprechende
Begünstigung für alle gleichermaßen wirkt, hängt die Höhe der Besteuerung auch vom Jahr des Renteneintritts ab.
Der Zeitpunkt Ihrer ersten Rentenzahlung sowie deren Höhe bestimmen den steuerlichen Freibetrag für Ihre Rente.
Wie hoch die aktuelle steuerliche Belastung aussieht, hängt also auch davon ab, ob Ihre Alterseinkünfte seit Rentenbeginn
gestiegen oder gesunken ist.
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Wer im Jahr 2005 in Rente ging, konnte schließlich noch nicht von der steuerlichen Begünstigung der Versicherungsbeiträge
profitieren. Daher wurde beschlossen, dass nur 50 Prozent der Alterseinkünfte zu versteuern sind. Mit jedem Jahr, in dem die
Vergünstigung genossen werden kann, steigt der Anteil, der zu versteuern ist, um 2 Prozent.
Seit dem Jahr 2020 beträgt die jährliche Steigerung nur noch 1 Prozent.
Damit nicht in jedem Jahr eine neue komplexe Berechnung durchgeführt werden muss,
wird für jeden Rentner zu Beginn seiner Rente aus dem anfänglichen Einkommen und dem aktuellen Prozentsatz ein
Freibetrag errechnet, der dann das ganze Leben über gilt. Steigt also das Einkommen nach dem Renteneintritt,
steigt auch die prozentuale Belastung durch die Steuer. Sinkt das Einkommen später, muss durch den gleichbleibenden
Freibetrag weniger Steuer gezahlt werden. Wenn die Rente so niedrig ist,
dass keine Steuern bezahlt werden müssen, kann unter Umständen sogar auf die Steuererklärung verzichtet werden.
Wie wird Rentenfreibetrag für Witwenrente berechnet?
Hallo,
ich bekomme Rente, meine Frau, die schwer krank ist bekommt ebenfalls Rente. Sollte sie versterben, bekomme ich zu meiner Rente ca. 560 Euro Witwerrente dazu. Wie muss ich dies im Rechner eingeben, um die zu entrichtende Steuer zu erhalten? Oder geht dies nicht.
MfG Norbert W.
Sehr geehrter Herr W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Der Rentenbesteuerungsrechner berechnet vornehmlich Ihren persönlichen Rentenfreibetrag abhängig vom Jahr Ihres Renteneintritts und der Rentenhöhe zu diesem Zeitpunkt. Dieser Rentenfreibetrag wir im Rechnerergebnis gesondert angezeigt und im dazugehörigen Hilfetext hergeleitet.
Im Weiteren werden einige grundsätzliche Freibeträge abgezogen, um so Ihr „Zu versteuerndes Einkommen“ (zvE) zu bestimmen. Schließlich wird die Steuerlast anhand des zvE mittels der aktuellen Einkommensteuertarife berechnet. Diese Steuerlast anhand des zvE könnte auch mit Hilfe des Einkommensteuerrechners unter https://www.smart-rechner.de/einkommensteuer/rechner.php berechnet werden.
Für eine neu dazu kommende Witwerrente muss ein gesonderter Rentenfreibetrag berechnet werden. Bei einer neuen Altersrente würde dieser 2022 nur 18 Prozent von einer neu angetretenen Rente betragen und dauerhaft gelten (siehe https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/ratgeber/rentenfreibetrag_tabelle.php).
Sie „erben“ aber quasi die Rente Ihrer Frau und erhalten daher einen höheren Freibetrag: Für die Witwerrente wird vom Finanzamt ein – günstigeres – fiktives Jahr des Rentenbeginns ermittelt. Bei der Ermittlung des zu besteuernden Prozentsatzes ist das das Jahr zugrunde zu legen, das sich rechnerisch ergibt, wenn vom Jahr des Beginns der Witwenrente die Laufzeit der vorhergehenden Rente abgezogen wird, mindestens aber 50 Prozent.
Ein Beispiel: Sollte die Witwerrente 2022 beginnen, und Ihre Frau beispielsweise seit 10 Jahren gesetzliche Rente bezogen haben, ergibt sich für Sie ein Rentenfreibetrag, als hätte die Witwerrente 2012 (2022 minus 10) begonnen. Gemäß der Rentenfreibetrag-Tabelle würde Ihnen dann für die angenommenen 560 Euro Witwerrente ein dauerhafter Rentenfreibetrag von 36 Prozent, also 201,60 Euro zustehen.
Den Rechner zu Rentenbesteuerung können Sie nun nutzen, um Ihren bestehenden eigenen persönlichen Rentenfreibetrag zu ermitteln. Addieren Sie dazu den beispielhaft berechneten Rentenfreibetrag für die womögliche Witwerrente. Diese Summe ist fortan Ihr Rentenfreibetrag. Diesen Rentenfreibetrag sowie die weiteren im Rechner aufgeführten Freibeträge müssten Sie händisch von Ihrer Bruttojahresrente subtrahieren, um so Ihr zu versteuerndes Einkommen zu bestimmen.
Schließlich können Sie Ihre voraussichtliche Steuerlast anhand des zvE mit Hilfe des Einkommensteuerrechners berechnen. Bitte beachten Sie, dass hier das Ehegattensplitting auf „Nein“ gesetzt sein sollte.
Der Rechner zur Rentenbesteuerung kann also Ihr Anliegen nicht direkt beantworten. Ich hoffe aber, dass Sie anhand meiner „Anleitung“ ein nachvollziehbares Ergebnis erzielen können.
Zuletzt bleibt mir nur, Ihrer Frau und Ihnen zu wünschen, dass Sie noch eine schöne gemeinsame Zeit haben werden.
Mit herzlichen Grüßen - Stefan Banse
Warum Steuerklärung zur Rente abgeben, wenn keine Steuer zu zahlen ist?
Liebes Team von Smart-Rechner.de,
der Steuerrechner sagt, wir sollen eine Steuererklärung abgeben, währen darunter angegeben wird, dass wir keine Steuer zahlen müssen. Warum sollen wir eine Steuerklärung abgeben, wenn wir keine Steuer bezahlen müssen? Das ist verwirrend.
Gruß Familie P.
Sehr geehrter Herr .P,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Antwort auf Ihre Frage finden Sie auch im Rechnerergebnis bei der Hilfe zum Punkt „Eine Steuererklärung abgeben, jedoch“. Dort steht in Abhängigkeit Ihrer konkreten Einkünfte: „Abgabepflicht: Da der Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 9 600 € den 2020 geltenden Grundfreibetrag von 9 408 € übersteigt, ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht.“
Warum Sie dennoch keine Steuern zahlen müssen, steht dann hinter dem entsprechenden zweiten Hilfebutton: "Keine Steuerbelastung: Da das zu versteuernde Einkommen, also der Gesamtbetrag der Einkünfte abzüglich aller Vorsorgeaufwendungen und Pauschalen den Grundfreibetrag von 9 408 € nicht übersteigt, werden keine Steuern erhoben."
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Fragen zum Rentenfreibetrag und zur Rentensteuerklasse. Wechsel sinnvoll?
Sehr geehrte Damen und Herren,
soweit mir bekannt ist, wird die zu zahlende Steuer für die Rente einmalig festgelegt und bleibt für diesen Rentenbetrag ein Leben lang bestehen. Ist für diese Berechnung der Rentenbesteuerung die Steuerklasse wichtig oder endscheidend mit welcher Steuerklasse ich meine Rente bezogen habe?
Am 1.7.2020 gehe ich in Rente. Da ich einen höheren Verdienst als meine Frau hatte, habe ich die Steuerklasse 3 und meine Frau Steuerklasse 5.
Die Frage ist deshalb für mich von Interesse da ich eine Bruttorente von 1868,89 € erhalte, welche ich ja, wenn mein Wissenstand richtig ist, erst im nächsten Jahr rückwirkend versteuern muss und meine Frau 1848,09 € Gehalt bekommt und sofort Steuern zahlen muss.
Um im Monat mehr Geld zu haben, wäre für uns der Steuerklassenwechsel von mir auf 5 und meine Frau 3 vorteilhaft.
Meine Frau geht am 1.7.2021 in Rente.
Ist es ratsam, diesen Steuerklassenwechsel zum 1.7.2020 vorzunehmen?
MfG
Rolf D.
Sehr geehrter Herr D.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die zu zahlende Steuer für die Rente wird NICHT einmalig festgelegt. Festgelegt wird hingegen ein „Rentenfreibetrag“. Dessen Höhe wird einmalig bei Renteneintritt abhängig vom Jahr des Renteneintritts und der Bruttorente zu Beginn berechnet. Dieser Rentenfreibetrag bleibt dann dauerhaft bestehen. Bei der jährlichen Einkommensteuererklärung können Sie diesen festen Rentenfreibetrag, genauso wie den sich jährlich ändernden Grundfreibetrag von derzeit (2020) 9.408 (18.816 bei gemeinsamer Veranlagung) sowie Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten und z.B. Sonderausgaben von Ihrem Einkommen abziehen, um Ihr zu versteuerndes Einkommen zu erhalten. Dieses unterliegt schließlich, wie alle Einkünfte dann dem Einkommensteuertarif, um Ihre Einkommensteuer zu berechnen.
Steigt die Rente, so bleibt der Rentenfreibetrag weiterhin auf der ursprünglich festgelegten Höhe, so dass Sie je nach Rentensteigerung nun steuerpflichtig werden bzw. Ihre Steuer steigt.
All dies können Sie anhand des Rentensteuer-Rechners unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php durchspielen. Nutzen Sie ggf. unseren Einkommensteuer-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/einkommensteuer/rechner.php um die steuerliche Situation mit Ihrer Frau zu untersuchen.
Steuerklassen beeinflussen hauptsächlich, wie hoch Ihre monatlichen Abzüge sind. Bei der einen Steuerklasse haben Sie geringere monatliche Abzüge, bei einer anderen Steuerklasse sind die monatlichen Abzüge höher. Letztlich wird aber alles jährlich über die Einkommensteuererklärung anhand all Ihrer Einkünfte wieder ausgeglichen. Der Rentenfreibetrag wird jedenfalls unabhängig von Ihrer Steuerklasse festgelegt. Inwiefern die Steuerklasse anderweitig noch für Sie von Belang ist, sollten Sie aber besser z.B. mit einem Steuerberater klären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe mit besten Grüßen
Ist Rechner nutzbar, wenn Partner noch Lohn erhält?
Sehr geehrtes Team,
ich bekomme Rente meine Frau Lohn. Kann ich dann den Rentensteuer-Rechner benutzen?
Mit freundlichen Grüßen
Roland S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie könnten den Rentensteuer-Rechner in Kombination mit dem Einkommensteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/einkommensteuer/rechner.php nutzen.
Berechnen Sie zunächst mit Hilfe des Rentensteuer-Rechners Ihr zu versteuerndes Einkommen (unterste Zeile im Ergebnis vor der umrahmten Box).
Dann wechseln Sie zum Einkommensteuerrechner. Dort können Sie unter „Jahresbrutto“ einmal Ihr zu versteuerndes Einkommen, einmal das zu versteuernde Einkommen Ihrer Frau (als Anhaltspunkt könnten sie das aus der letzten Einkommensteuererklärung nutzen) und einmal das gemeinsame zu versteuernde Einkommen unter Auswahl von Ehegattensplitting mit „ja“ eingeben und alles miteinander vergleichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe
mit herzlichen Grüßen
Sinnvoll, dass Rentner-Ehepaare getrennt veranlagt werden?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe mich immer gefragt, ob es nicht sinnvoll sein kann, wenn Rentner-Ehepaare getrennt veranlagt werden. Zu dieser Frage habe ich nichts gefunden. Ist das sinnlos?
Vielen Dank und herzliche Grüße
Dieter B
Sehr geehrter Herr B,
vielen Dank für Ihre Anfrage und entschuldigen sie bitte meine recht späte Rückmeldung. In den meisten Fällen ist eine Zusammenveranlagung steuerlich die günstigere Alternative. Es gibt jedoch Ausnahmen:
Lohnersatzleistungen
Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Elterngeld sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz für die zu versteuernden Einkünfte. Denn solche Einnahmen unterliegen dem Progressionsvorbehalt. Konsequenz: Werden beide Partner zusammen veranlagt, führen diese zu einer höheren Steuer.
Außergewöhnliche Belastungen
Hatte einer der Partner sehr hohe Krankheitskosten und der andere nicht, ist es möglich, dass der erstere alleine die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen überschreitet und diese Kosten in der Steuererklärung absetzen kann.
Abfindung -
Die Abfindung kann nach der Fünftel-Regelung ermäßigt besteuert werden. Hat der eine Partner kaum weitere Einkünfte – im Gegensatz zum anderen gut verdienenden Partner –, dann kann ebenfalls die Einzelveranlagung insgesamt Steuern sparen.
Verlust
Weist einer der beiden Partner für das Steuerjahr einen Verlust aus, so würde dieser mit den positiven Einkünften des anderen verrechnet werden. Sie können stattdessen aber die Einzelveranlagung beantragen und den Verlust in ein anderes Steuerjahr übertragen. Der andere Partner, der Einkünfte zu versteuern hat, kann dann in voller Höhe beispielsweise seine Kinderfreibeträge, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen geltend machen.
Kirchgeld
Das Kirchgeld ist dann fällig, wenn einer der Partner konfessionslos ist und der schlechter verdienende Partner einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört. Bemessungsgrundlage hierfür ist das gemeinsam zu versteuernde Einkommen. Wählen beide die Einzelveranlagung, lässt sich dies verhindern.
Auslandseinkünfte - Wenn einer der beiden Partner ausländische Einkünfte hatte, dann könnte ebenfalls eine Einzelveranlagung sinnvoll sein.
Der Großteil der hier aufgeführten Ausnahmen trifft auf Rentner jedoch eher nicht zu, weshalb es in den allermeisten Fällen steuerlich nicht sinnvoll sein wird, als Rentner-Ehepaar getrennt zu veranlagen.
Ich hoffe, ich konnten Ihnen hiermit weiter helfen.
Mit herzlichen Grüßen
Höhe des Freibetrages in 2020 und Grundfreibetrag?
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie verhält es sich mit dem Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 € für das Jahr 2020. Bei einer fiktiven Bruttorente in Höhe von 21.600 € (12 x 1.800 €) werden ja die Freibeträge für den Rentenfreibetrag je nach Rentenbeginn abgezogen sowie Freibeträge für Versorgungsaufwendungen, Werbungskosten, Sonderausgaben etc. Wird neben diesen genannten Freibeträgen auch die 9.408 € Grundfreibetrag komplett abgezogen von den 21.600 € um den steuerpflichtigen Anteil der Rente zu ermitteln?
Vielen Dank für eine Rückantwort!
Mit freundlichen Grüßen
Ralf R.
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Freibetrag wird ebenso abgezogen. Sehen können Sie dies hinter dem Info-Button zum Ergebnis ganz unten.
Mit besten Grüßen
Werden Zusatzeinkünfte im Rentensteuer-Rechner berücksichtigt?
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Ihrem Smart-Rechner habe ich aus gerechnet, ob ich als Rentner steuerpflichtig bin, was sehr gut ging. Leider ist es aber nicht möglich genau zu sein, da keine Rubrik für zusätzliche Einkünfte vorhanden ist. Eventuell können Sie dahingehend den Rechner erweitern, was äußerst hilfreich wäre?!
Mit freundlichen Grüßen
E.L
Sehr geehrter Herr L.,
vielen Dank für Ihre Anregung. Unser Bestreben war ursprünglich, den Rechner möglichst einfach bedienbar zu gestalten. Inzwischen planen wir, dank Ihrer und den Anregungen weiterer Besucher, den Rechner künftig doch dahingehend zu erweitern. Allerdings sehen unsere Planungen dies erst für das zweite Halbjahr 2020 vor, da derzeit noch zahlreiche andere Projekte von uns bearbeitet werden müssen.
Ich bitte Sie daher noch um etwas Geduld und bedanke mich nochmals für Ihren Verbesserungsvorschlag.
Wird keine Zusammenveranlagung bei Paaren berechnet?
Liebes Team von Smart-Rechner.de,
Sie sollten darauf hinweisen, dass die Berechnung keine Zusammenveranlagung berücksichtigt!
Freundliche Grüße
Peter M.
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Rechner berechnet die Zusammenveranlagung, sobald auch beim Partner ein Einkommen angegeben wird. Dann „weiß“ der Rechner, dass ein Partner vorhanden ist. Sind Sie zwar verpartnert, jedoch getrennt veranlagt, dann geben Sie nur Ihre Werte ein.
Dank Ihres Hinweises haben wir den Rechner ein wenig überarbeitet und einen weiteren Info-Button hinter „Mann/Frau“ hinzugefügt, der die Möglichkeiten erklärt.
Nochmals Danke und herzliche Grüße
Sehr geehrter Herr Mühl,
danke für die Rückmeldung, allerdings rechnet der "Rechner" verkehrt wenn bei der "Frau" keine "0" steht und das Eingabefeld leer bleibt!
Gruß
Sehr geehrter Herr M.,
ich bin jetzt erst wieder am Platz. Was macht der Rechner denn verkehrt? Wenn unter „Frau“ nichts angegeben wird, geht der Rechner davon aus, dass kein Partner vorhanden ist bzw. Einzelveranlagung gewünscht ist. Oder haben Sie einen Rechenfehler entdeckt?
Sehr geehrter Herr Banse,
ging von der Zusammenveranlagung aus; habe Werte bei Mann eingegeben und bei Frau nichts, da Sie kein Einkommen hat; das Ergebnis war eine Einzelveranlagung! Wenn man nun bei Frau eine "0" eingibt, dann erst rechnet er die Zusammenveranlagung. Dies ist m. E. irritierend!
Ein Hinweis, dass bei Zusammenveranlagung min. eine 0 einzutragen ist wäre für den Anwender hilfreich!
Gruß
Peter M
Sehr geehrter Herr M.,
schauen Sie einmal in den Hilfetext zu „Mann/Frau“. Dort steht der Hinweis.
Mit besten Grüßen
Sehr geehrte Herr Banse,
Sie haben recht, dem ist so! Den Hilfstext habe ich nicht gelesen, sorry, dass ich Ihnen unnötigerweise Arbeit bereitet habe!
Gruß
Peter M
Fehler beim Grundfreibetrags-Abzug?
Moin,
grad nutze ich den Rentensteuerrechner.
Zunächst mal das Gute: übersichtlich, schnell ... man braucht nicht "aktualisieren" drücken und die Neuberechnung geht sofort nach Verlassen der Eingabezelle. Super ! und Danke !
Was ich nicht verstehe und daher von einem Fehler ausgehe:
Beispiel:
Rente vor 2005 schon bezogen, eine Person.
Rente in 2005: 2.535 €
aktuelle Rente : 3.100 €
persönlicher (fixer) Rentenfreibetrag: 15.210 (korrekt)
Steuerpflichtig nach Abzug bleiben: 17.592,60 (korrekt mit Einschränkung !)
Von diesem "Endbetrag", Sie nennen es "steuerpflichtiger Betrag", der der Steuer unterzogen wird kommt doch jetzt noch der (jährlich steigende) Grundfreibetrag in Abzug, also Minus 9.168 € für 2019 ?
Die vom Rechner nun ausgewiesene "STEUER" ist in der Summe von 1.820,93 € nicht nachvollziehbar.
Wenn ich 17.592,60 zugrunde lege, davon den Grundfreibetrag von 9.168 abziehe bleiben als tatsächlich zu versteuernder Betrag von 8.424,60 € übrig.
Mir fehlt in der Berechnungstabelle dieser Grundfreibetrags-Abzug bzw. mit wieviel Prozent Steuer denn nun welcher Betrag belastet wird, damit 1.820,93 €. rauskommt.
Ich kann die verschiedenen Prozentangaben wie auch immer anwenden, ich komme nie auf 1.820,93 € an Steuer.
Vielleicht ist es ja korrekt, aber könnten Sie vielleicht die zum Ergebnis führenden letzten zwei Schritte
(Berücksichtigung des aktuellen jährlichen Grundfreibetrags und die Prozente, die zugrunde gelegt werden)
mit aufzeigen, damit die Berechnung TRANSPARENT und nachvollziehbar wird?
Danke und Gruß
Guten Morgen,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback zur Nutzung des Smart-Rechners.
Die für Ihren Fall berechneten 17.592,60 Euro sind das zu versteuernde Einkommen, auf das dann der aktuelle Einkommenssteuertarif, also die Berechnungsvorschrift zur Einkommensteuer, angewendet wird. Zu dieser offiziellen Berechnungsvorschrift gehört natürlich auch der Abzug des Grundbetrags, was hinter dem Info-Button des Ergebnisses transparent gemacht wird:
Im Steuerjahr 2020 müssen Sie eine Steuererklärung abgeben: "Da der Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 21.990 € den 2020 geltenden Grundfreibetrag von 9.408 € übersteigt, ist die Abgabe einer Steuererklärung Pflicht."
Im Steuerjahr 2020 müssen Sie Steuern in Höhe von 1.820,93 € zahlen: „Steuerbelastung: Für das zu versteuernde Einkommen werden gemäß Einkommenssteuertarif die jährliche Einkommensteuer in Höhe von 1.726 € sowie 94,93 € Soli fällig. Kirchensteuer in Höhe von je nach Bundesland 8 Prozent bzw. 9 Prozent der Einkommensteuer wurde nicht berücksichtigt und würde eine zusätzliche Steuerbelastung von 138,08 € bzw. 155,34 € ergeben. Gegebenenfalls können Sie das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast auch durch weitere absetzbare Kosten verringern. Dazu zählen Sonderausgaben, wie z.B. Spenden und Kirchensteuer oder auch außergewöhnliche Belastungen wie, Krankheitskosten oder die Bezahlung für eine Haushaltshilfe.“
Die Angabe des exakten Prozentwertes haben wir bewusst nicht durchgeführt, um die Benutzer letztlich nicht mit noch mehr Informationen zu überfrachten. Der Prozentwert ergibt sich aus den Vorschriften zur Berechnung der Einkommensteuer, deren Parameter sich jedes Jahr ändern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe
Berücksichtigung von einem Zusatzverdienst
Hallo,
ich vermisse beim Rechner Rentenbesteuerung die Möglichkeit einen Zusatzverdienst in der Berechnung zu berücksichtigen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Müller
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Generell möchten wir die Rechner bewusst einfach halten, um eine einfache Bedienung zu gewährleisten. Ihre Anregung werden wir aber möglicherweise in einer der nächsten Versionen des Rechners umsetzen.
Nochmals Danke un herzliche Grüße
Grundfreibetrag 2019 im Rechner?
Ich vermisse in der Berechnung Ihres Rentensteuer-Rechners den Grundfreibetrag der 2019 9168,- Euro beträgt. Wird der nicht ebenfalls von der Bruttojahresrente in Abzug gebracht wie der individuelle Rentenfreibetrag?
Mit freundlichen Grüßen
Heinz M
Sehr geehrter Herr M,
vielen Dank für Ihren Hinweis! Der Grundfreibetrag wird natürlich berücksichtigt. Im Ergebnisfenster finden Sie einen Verweis darauf hinter den Infofenstern im unteren Kasten. Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe
mit herzlichen Grüßen
Steuer für Witwen-Rentnerinnen?
Der von Ihnen angebotene Rentensteuer-Rechner ist prima.
Gibt es für Witwen-Rentnerinnen sowas auch, aus der sich ergibt, dass sie eine Steuererklärung abgeben muss und wie hoch die Steuer ist.
Danke!
Dieter K.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback hinsichtlich des Rentensteuer-Rechners!
Für eine Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die gleichen Regeln, wie sie im Rentensteuer-Rechner beachtet werden. Wird die Witwenrente von der gesetzlichen Unfallkasse (Berufsgenossenschaft) bezogen, ist sie steuerfrei. (siehe auch https://www.smart-rechner.de/witwenrente/ratgeber/witwenrente_grundlage.php).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Berücksichtigung Grundfreibetrag im Rechner
Guten Tag Herr Mühl,
auf Ihrer Internetseite Smart-Rechner kann man mit dem Rentensteuer-Rechner sein zu versteuerndes Einkommen berechnen.
Mir ist aufgefallen, dass Sie den Rentenfreibetrag von der Bruttorente abziehen aber den allgemeinen steuerlichen
Grundfreibetrag (immerhin 9000 €) nicht in die Rechnung mit einbeziehen.
Mache ich da einen Bedienungsfehler oder wurde der vergessen?
Viel Grüße und ich würde mich über eine Antwort freuen.
Axel J.
Sehr geehrter Herr J.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Rechner berechnet unter Abzug des „Rentenfreibetrags“ zunächst den sogenannten Gesamtbetrag der Einkünfte. Danach wird das zu versteuernde Einkommen bestimmt, indem Vorsorgeaufwendungen, Werbungskostenpauschale und Sonderausgabenpauschale abgezogen wird.
Der Grundfreibetrag von derzeit 9.168 Euro wird danach berücksichtigt. Er verbirgt sich hinter dem untersten Infobutton. Dort steht z.B.
"Keine Abgabepflicht
Da der Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 9.120 € den Grundfreibetrag von 9.168 € nicht übersteigt, ist eine Abgabe der Steuererklärung nicht erforderlich.“
Ich hoffe, damit Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit herzlichen Grüßen
Stefan Banse
Sehr geehrter Herr Banse,
vielen Dank für die Antwort und Ihre Erklärung.
Da ich „Neu-Rentner“ bin, ist jede Hilfe beim Verständnis der Regelungen sehr hilfreich.
Mit freundlichen Grüßen
Axel J.
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Rentenbesteuerung?