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Der Rechner enthält im Ergebnisfenster hinter den Info-Buttons zahlreiche Detailinformationen zur den verschiedenen Altersrenten,
die dafür jeweils notwendigen Voraussetzungen und deren vom Geburtsjahrgang abhängigen, zu berechnenden Rentenbeginn.
Besuchen Sie unseren Rentenrechner, wenn Sie die voraussichtliche Höhe Ihrer künftigen Rente berechnen möchten.
Geburtsdatum
Geben Sie bitte Ihr Geburtsdatum ein.
Anhand des Geburtsdatums berechnen wir das Renteneintrittsalter und das Datum des Rentenbeginns für die unterschiedlichen geeigneten Altersrenten.
Dazu zählen unter anderem die Regelarbeitsrente, die Altersente für langjährig Versicherte und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Schwerbehindert
Geben Sie bitte an, ob eine Schwerbehinderung, also eine Behinderung mit einem amtlich zuerkannten Grad von mindestens 50 Prozent vorliegt.
Bei einer Schwerbehinderung und ausreichend langer Wartezeit haben Sie ein Anrecht auf die Altersrente für schwerbehinderte Menschen,
deren Beginn bereits vor der Regelaltersrente, also der normalen Rente liegt.
Darüber hinaus kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen vorzeitig in Anspruch genommen werden.
Im Bergbau beschäftigt
Geben Sie bitte an, ob Sie ständig unter Tage arbeiten.
Dann haben Sie bei ausreichend langer Wartezeit ein Anrecht auf die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute,
deren Beginn bereits vor der Regelaltersrente, also der normalen Rente liegt.
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Der Rentenbeginn-Rechner berücksichtigt alle im sechsten Sozialgesetzbuch aufgeführten relevanten Renten. Berechnet wird abhängig von Geburtsdatum und den weiteren Angaben der reguläre Beginn und, falls möglich der Beginn der Rente bei vorzeitiger Inanspruchnahme.
Zu jeder dieser möglichen Renten wird auch die Wartezeit, also die Mindestversicherungszeit aufgeführt. Diese wird in § 50 SGB VI geregelt und kann einerseits
durch Beitragszeiten, andererseits mit sogenannten beitragsfreien Zeiten, wie z.B. Kindeserziehung oder Ausbildung erfüllt werden.
Schule und Studium ab dem 17. Geburtstag (kurz: Ausbildungszeiten) werden für maximal 8 Jahre als Anrechnungszeit zur Erfüllung der Wartezeit für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Altersrente für langjährig Versicherte berücksichtigt. Diese Ausbildungszeiten gelten nicht als beitragsfreie Zeiten bei der Rente für besonders langjährig Versicherte. Der Beginn der jeweiligen Rente ist immer der erste des Folgemonats nach Erreichen der Altersgrenze. Ausnahme: Der Geburtstag fällt auf den ersten Tag des Monats. Dann kann die Rente schon im selben Monat bezogen werden.
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Die Regelaltersrente ist die normale Altersrente. Versicherte haben Anspruch auf diese Rente, wenn
- die allgemeine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt ist sowie
- abhängig vom Geburtsjahr bzw. Jahrgang die Regelaltersgrenze zwischen 65 und 67 Lebensjahren erreicht ist.
Diese Altersrente können Sie nicht vorzeitig erhalten.
Übrigens kann bei Bezug der Regelaltersrente ohne Anrechnung auf die Rente unbegrenzt hinzuverdient werden. Darin unterscheidet sich die Regelaltersrente von den anderen Altersrenten.
Regelaltersgrenze abhängig vom Geburtsjahr
Grundsätzlich wird die Regelaltersgrenze, also das Renteneintrittsalter gemäß § 35 SGB VI mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Diese Altersgrenze lag bei Renteneintritt bis einschließlich 2011 noch bei 65 Jahren und wird aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der damit verbundenen höheren Rentenbezugszeit
seit 2012 stufenweise auf 67 Jahre erhöht. Geregelt ist dies in § 235, wonach die Regelaltersgrenze für vor 1947 Geborene bei 65 Jahren verbleibt. Für Versicherte ab Jahrgang 1947
beginnt die Rente erst später gemäß unten stehender Tabelle.
Tabelle Rentenbeginn Regelaltersrente (Regelaltersgrenze)
Geburtsjahr / Jahrgang | Regelaltersgrenze |
vor 1947 | 65 |
1947 | 65 + 1 Monat |
1948 | 65 + 2 Monate |
1949 | 65 + 3 Monate |
1950 | 65 + 4 Monate |
1951 | 65 + 5 Monate |
1952 | 65 + 6 Monate |
1953 | 65 + 7 Monate |
1954 | 65 + 8 Monate |
1955 | 65 + 9 Monate |
1956 | 65 + 10 Monate |
1957 | 65 + 11 Monate |
1958 | 66 |
1959 | 66 + 2 Monate |
1960 | 66 + 4 Monate |
1961 | 66 + 6 Monate |
1962 | 66 + 8 Monate |
1963 | 66 + 10 Monate |
ab 1964 | 67 |
Vertrauensschutz
Abweichend vom zu berechnenden Rentenbeginn gemäß Tabelle liegt die Altersgrenze weiterhin bei 65 Jahren für Versicherte, die vor 1955 geboren sind sowie vor 2007
Altersteilzeitarbeit im Sinne der von § 2 und 3 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen
haben.
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Versicherte haben Anspruch auf "Altersrente für langjährig Versicherte", wenn
- die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt ist sowie
- abhängig vom Geburtsjahrgang die Altersgrenze zwischen 65 und 67 Lebensjahren erreicht ist.
Im Vergleich zur Regelaltersrente, die bereits nach einer Versicherungs- bzw Wartezeit von 5 Jahren bezogen werden kann, kann man diese Rente mit Abschlägen in Höhe
von 0,3 Prozent je Monat von der für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme zu erwartenden Rente bereits vorzeitig ab 63 Jahren in Anspruch nehmen.
Altersgrenze abhängig vom Geburtsjahr
Grundsätzlich wird die Altersgrenze, also das Renteneintrittsalter für langjährig Versicherte gemäß § 36 SGB VI mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht.
Diese Altersgrenze lag bei Renteneintritt bis einschließlich 2013 noch bei 65 Jahren und wird aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der damit verbundenen höheren
Rentenbezugszeit seit 2014 stufenweise auf 67 Jahre erhöht.
Geregelt ist dies in § 236, wonach die Altersgrenze für vor 1949 Geborene bei 65 Jahren verbleibt. Für Versicherte, die ab 1949 geboren sind, erhöht sie sich gemäß
folgender Tabelle.
Tabelle Rentenbeginn für langjährig Versicherte
Geburtsjahr / Jahrgang | Altersgrenze |
vor 1949 | 65 |
1949 Jan | 65 + 1 Monat |
1949 Feb | 65 + 2 Monate |
1949 März–Dez | 65 + 3 Monate |
1950 | 65 + 4 Monate |
1951 | 65 + 5 Monate |
1952 | 65 + 6 Monate |
1953 | 65 + 7 Monate |
1954 | 65 + 8 Monate |
1955 | 65 + 9 Monate |
1956 | 65 + 10 Monate |
1957 | 65 + 11 Monate |
1958 | 66 |
1959 | 66 + 2 Monate |
1960 | 66 + 4 Monate |
1961 | 66 + 6 Monate |
1962 | 66 + 8 Monate |
1963 | 66 + 10 Monate |
ab 1964 | 67 |
Vertrauensschutz
Abweichend vom zu berechnenden Rentenbeginn gemäß Tabelle liegt die Altersgrenze weiterhin bei 65 Jahren für Versicherte, die vor 1955 geboren sind sowie vor 2007
Altersteilzeitarbeit im Sinne der von § 2 und 3 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
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Versicherte haben Anspruch auf "Altersrente für schwerbehinderte Menschen", wenn
- die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren erfüllt ist,
- bei Beginn der Altersrente mindestens eine 50%ige Schwerbehinderung anerkannt ist sowie
- abhängig vom Geburtsjahr die Altersgrenze zwischen 63 und 65 Lebensjahren erreicht ist.
Diese Altersrente können Sie mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent je Monat bereits vorzeitig ab drei Jahre vor der Altersgrenze in Anspruch nehmen.
Altersgrenze abhängig vom Geburtsjahr
Grundsätzlich wird die Altersgrenze, also das Renteneintrittsalter für schwerbehinderte Menschen gemäß § 37 SGB VI mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.
Diese Altersgrenze lag bei Renteneintritt bis einschließlich 2014 noch bei 63 Jahren und wird aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der damit verbundenen höheren
Rentenbezugszeit seit 2015 stufenweise auf 65 Jahre erhöht.
Geregelt ist dies in § 236a, wonach die Altersgrenze für vor 1952 Geborene bei 63 Jahren verbleibt. Für Versicherte, die ab 1952 geboren sind, erhöht sie sich gemäß
folgender Tabelle.
Tabelle Rentenbeginn für schwerbehinderte Menschen
Geburtsjahr / Jahrgang | Altersgrenze |
vor 1952 | 63 |
1952 Jan | 63 + 1 Monat |
1952 Feb | 63 + 2 Monate |
1952 März | 63 + 3 Monate |
1952 April | 63 + 4 Monate |
1952 Mai | 63 + 5 Monate |
1952 Juni–Dez | 63 + 6 Monate |
1953 | 63 + 7 Monate |
1954 | 63 + 8 Monate |
1955 | 63 + 9 Monate |
1956 | 63 + 10 Monate |
1957 | 63 + 11 Monate |
1958 | 64 |
1959 | 64 + 2 Monate |
1960 | 64 + 4 Monate |
1961 | 64 + 6 Monate |
1962 | 64 + 8 Monate |
1963 | 64 + 10 Monate |
ab 1964 | 65 |
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente ist stets ab drei Jahre vor den oben definierten Altersgrenzen möglich.
Vertrauensschutz
Abweichend vom zu berechnenden Rentenbeginn gemäß Tabelle liegt die Altersgrenze weiterhin bei 63 Jahren für Versicherte, die am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen
anerkannt waren und vor 1955 geboren sind sowie vor 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der von § 2 und 3 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder Anpassungsgeld für
entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
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Versicherte haben Anspruch auf "Altersrente für besonders langjährig Versicherte", wenn
- die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 45 Jahren erfüllt ist sowie
- abhängig vom Geburtsjahr die Altersgrenze zwischen 63 und 65 Lebensjahren erreicht ist.
Im Vergleich zur Altersrente für langjährig Versicherte (35 Jahre Wartezeit) besteht der Anspruch auf diese Rente bereits zwei Jahre früher.
Jedoch kann die Rente für besonders langjährig Versicherte - auch gegen Abschläge - nicht vorzeitig in Anpruch genommen werden.
Altersgrenze abhängig vom Geburtsjahr
Grundsätzlich wird die Altersgrenze, also das Renteneintrittsalter für besonders langjährig Versicherte gemäß § 38 SGB VI mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht.
Diese Altersgrenze lag bei Renteneintritt bis einschließlich 2015 noch bei 63 Jahren und wird aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der damit verbundenen höheren
Rentenbezugszeit seit 2016 stufenweise auf 65 Jahre erhöht.
Geregelt ist dies in § 236b, wonach die Altersgrenze für vor 1953 Geborene bei 63 Jahren verbleibt. Für Versicherte, die ab 1953 geboren sind, erhöht sie sich gemäß
folgender Tabelle.
Tabelle Rentenbeginn für besonders langjährig Versicherte
Geburtsjahr / Jahrgang | Altersgrenze |
vor 1953 | 63 |
1953 | 63 + 2 Monate |
1954 | 63 + 4 Monate |
1955 | 63 + 6 Monate |
1956 | 63 + 8 Monate |
1957 | 63 + 10 Monate |
1958 | 64 |
1959 | 64 + 2 Monate |
1960 | 64 + 4 Monate |
1961 | 64 + 6 Monate |
1962 | 64 + 8 Monate |
1963 | 64 + 10 Monate |
ab 1964 | 65 |
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Versicherte haben Anspruch auf "Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute", wenn
- die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 25 Jahren erfüllt ist sowie
- abhängig vom Geburtsjahr die Altersgrenze zwischen 60 und 62 Lebensjahren erreicht ist.
Im Vergleich zur Regelaltersrente besteht der Anspruch auf diese Rente bereits fünf Jahre früher.
Jedoch kann die Rente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute - auch gegen Abschläge - nicht vorzeitig in Anpruch genommen werden.
Altersgrenze abhängig vom Geburtsjahr
Grundsätzlich wird die Altersgrenze, also das Renteneintrittsalter für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute gemäß § 40 SGB VI mit Vollendung des 62. Lebensjahres
erreicht. Diese Altersgrenze lag bei Renteneintritt bis einschließlich 2011 noch bei 60 Jahren und wird aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der damit verbundenen
höheren Rentenbezugszeit seit 2012 stufenweise auf 62 Jahre erhöht.
Geregelt ist dies in § 238, wonach die Altersgrenze für vor 1952 Geborene bei 60 Jahren verbleibt. Für Versicherte, die ab 1952 geboren sind, erhöht sie sich gemäß
folgender Tabelle.
Tabelle Rentenbeginn für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
Geburtsjahr / Jahrgang | Altersgrenze |
vor 1952 | 60 |
1952 Jan | 60 + 1 Monat |
1952 Feb | 60 + 2 Monate |
1952 Mär | 60 + 3 Monate |
1952 Apr | 60 + 4 Monate |
1952 Mai | 60 + 5 Monate |
1952 Jun–Dez | 60 + 6 Monate |
1953 | 60 + 7 Monate |
1954 | 60 + 8 Monate |
1955 | 60 + 9 Monate |
1956 | 60 + 10 Monate |
1957 | 60 + 11 Monate |
1958 | 61 |
1959 | 61 + 2 Monate |
1960 | 61 + 4 Monate |
1961 | 61 + 6 Monate |
1962 | 61 + 8 Monate |
1963 | 61 + 10 Monate |
ab 1964 | 62 |
Vertrauensschutz
Abweichend davon liegt die Altersgrenze weiterhin bei 60 Jahren für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder
Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben.
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Frau Kirsch möchte wissen, ab wann sie mit dem Bezug einer Altersrente rechnen kann.
- Frau Kirsch ist am 26.06.1959 geboren.
- Sie hat eine anerkannte Schwerbehinderung in Höhe von 50 Prozent.
Frau Kirsch stehen drei geeignete Altersenten zur Auswahl:
- Dies ist zum einen die Regelaltersrente, also die normale Rente. Sie hat gegenüber den anderen Renten den Vorteil, dass Frau Kirsch bei dieser unbegrenzt hinzuverdienen könnte.
- Da Frau Kirsch voraussichtlich über 35 Beitragsjahre haben wird, kann sie später auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen.
- Eventuell kommt Frau Kirsch sogar auf 45 Beitragsjahre, so dass sie auch ein Anrecht auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte hätte.
Das Eintrittsalter für die Regelaltersrente, also der "normalen" Rente liegt grundsätzlich bei 67 Jahren. Frau Kirsch ist Jahrgang 1959 und kann die Regelalterserente gemäß
obiger Tabelle bereits mit einem Eintrittsalter von 66 Jahren und 2 Monaten am 1.9.2025 beziehen.
Das Eintrittsalter bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen liegt grundsätzlich bei 65 Jahren. Gemäß
obiger Tabelle kann Frau Kirsch mit Jahrgang 1959 bereits mit 64 Jahren und 2 Monaten am 1.9.2023 in Rente gehen.
Zu beachten ist aber, dass die Rente aufgrund bis dahin weniger gesammelter Entgeltpunkte geringer ausfallen wird, als die Regelaltersrente.
Das Eintrittsalter bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte liegt, ebenso wie bei der Rente für Schwerbehinderte grundsätzlich bei 65 Jahren. Gemäß
obiger Tabelle kann Frau Kirsch mit Jahrgang 1959 hier nicht früher in Rente gehen, als bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Gegenüber der Rente für Schwerbehinderte müsste Frau Kirsch hier zudem 45 Beitragsjahre (statt 35) aufweisen.
Frau Kirsch könnte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch früher in Anspruch nehmen.
Diese Rente kann sie mit Abschlägen in Höhe von 0,3 Prozent je Monat bereits vorzeitig ab drei Jahre vor ihrer eigentlichen
berechneten Rentenbeginn in Anspruch nehmen. Demnach kann Frau Kirsch ab dem 1.9.2020 im Alter von 61 Jahren und 2 Monaten vorzeitig die Rente beginnen. Neben den bis dahin
weniger gesammelten Entgeltpunkten, also einer sich ohnehin ergebenden geringeren Rente, werden beim frühestmöglichen Beginn (36 Monate früher als regulär) weitere
36 × 0,3 = 10,8 Prozent dauerhaft abgezogen.
Wann kann ich die Rente für besonders langjährig Versicherte beginnen?
Hallo,
ich bin am 17.10.1957 geboren und arbeite seit dem 01.09.1977.
Somit habe ich am 01.09.2022 genau meine 45 Jahre erreicht. An welchem Tag kann ich in Rente für besonders langjährig Versicherte gehen?
Vielen Dank und freundliche Grüße, Kerstin K.
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Grunde haben Sie Ihre Frage schon gleich selbst beantwortet. Mit Ablauf der 45 Jahre, also ab dem 1. September 2022 können Sie die Rente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Denn, wie Sie auch mit unserem Rentenbeginn-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/rentenbeginn/rechner.php berechnen können, haben Sie das Renteneintrittsalter für die Rente für besonders langjährig Versicherte mit mindestens 63 Jahren und 10 Monaten für Jahrgang 1957 bereits erreicht.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Welches Gesetz regelt den genauen Monat des Rentenbeginns?
Liebes Redaktionsteam,
anhand Ihres Rentenbeginn-Rechners unter https://www.smart-rechner.de/rentenbeginn/rechner.php kann man, in Abhängigkeit zum Alter, (unter anderem) den „frühstmöglichen Rentenbeginn ohne Abschlag“ ermitteln lassen. Frage: Wo kann ich die Beschreibung/Gesetz finden, dass erst der Folgemonat für die Berechnung der Monate herangezogen wird (also für alle Kalendertage vom 02. bis zum 31.)? Für den 01. Scheint direkt der Monat zu gelten. Vielen Dank und ich freue mich von Ihnen zu hören.
Viele Grüße Anke B.
Sehr geehrte Frau B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Antwort finden Sie in §99 SGB VI https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__99.html : "Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind […]“
Wenn also bis zum Ersten des Monats alle Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllt sind, kann auch ab diesem Monat Rente geleistet werden. Hat man am Ersten dieses Monats z.B. seinen 67. Geburtstag, so hat man am Tag zuvor sein 67. Lebensjahr vollendet. Somit wäre auch die Altersgrenze bereits erfüllt.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Können Sie diesen Renteneintrittsrechner realisieren?
Sehr geehrter Herr Banse,
vielen Dank erstmal, dass Sie online eine Reihe von Rechnern anbieten. Das hilft zur Orientierung.
Ein Anliegen hätte ich, wobei ich nicht weiß, wie man das sinnvollerweise in einen Online-Rechner einkippen könnte.
Hintergrund: Wenn man überlegt, zu welchem Datum man in vorgezogene Rente gehen möchte (also zw. 63 und 67), dann gibt es ein Reihe von Themen, die man bei der Wahl eines finanztechnisch optimalen Datums ins Kalkül ziehen muss. Geht man unterjährig (zum Beispiel zum 1.7.) dann sind für dieses Steuerjahr mehrere Faktoren zu berücksichtigen wie
1. Reguläres Arbeits-Jahreseinkommen (50 Prozent, Jan-Jun)
2. DRV-Rente (Jul-Dez)
3. Firmen-Rente (Jul-Dez)
4. Abfindung und/oder zusätzlich Einmalzahlung der Firmen-Rente (zB. Versorgungskonto)
All dies führt sicher zu einer sehr hohen Besteuerung im Renteneintrittsjahr. Wahrscheinlich wäre ein Renteneintritt zum 1.1. oder Anfang eines Jahres günstiger.
Jedenfalls wäre es echt cool, könnte man die Punkte 1-4 in einem Online-Rechner zusammenrechnen, um für ein bestimmtes Datum Steuern und Sozialabgaben im Steuerjahr zu berechnen.
Schon mal vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen,
Mathias K.
Sehr geehrter Herr K,
vielen Dank für Ihr positives Feedback und Ihre Vorschläge für einen neuen Rechner bzw. eine Rechnererweiterung.
Ihr Vorschlag ist interessant, würde aber zu einem recht großen Rechner, der sehr viele Eingaben erfordert, führen. Unser Ziel ist es, mit eher handlichen Rechnern einen schnellen Überblick zu verschaffen.
Für Ihre Vorstellungen wäre folgende Vorgehensweise sinnvoll: Der Einkommensteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/einkommensteuer/rechner.php berechnet die jährlich zu entrichtenden Steuer, auch unter Einbeziehung von Einmalzahlungen. Das dort anzugebende „zu versteuernde Einkommen“ entspricht Ihren Bruttojahreseinkünften abzüglich aller für Sie geltenden persönlichen Freibeträge. Dazu gehört auch Ihr persönlicher Rentenfreibetrag, den Sie zuvor mit dem Rentensteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php ermitteln können. Allerdings würden bei dieser Vorgehensweise Ihre Sozialbeiträge nicht berücksichtigt. Diese können Sie wiederum z.B. dem Lohnsteuerrechner unter https://www.smart-rechner.de/lohnsteuer/rechner.php entnehmen. Für die Altersrente ist mit rund 11 Prozent der Bruttorente an Sozialversicherungsbeiträgen zu rechnen (https://www.smart-rechner.de/rentenluecke/rechner.php).
Letztlich müssen Sie Ihre gesamten Einkünften (ein Fünftel der Abfindung) abzüglich persönlicher Freibeträge im betreffenden Steuerjahr versteuern. Ob hier ein größerer Unterschied z.B. bei unterjährigem Rentenbeginn entsteht, könnten Sie auf diese Weise abschätzen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Ab wann in Rente bei 45 Beitragsjahren?
Guten Tag,
ab wann kann ich meine Regelaltersrente (Jahrgang 1964) beziehen wenn ich vom 01.08.1979 - 01.02.2029 Beiträge eingezahlt habe? Dann habe ich ja deutlich mehr als 45 Jahre Beitragszeit.
In den Online Rechnern kann ich dazu nichts finden, bzw. habe ich keine Eingabemöglichkeit.
Mit freundlichen Grüßen,
Uwe W.
Sehr geehrter Herr W,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Hatten Sie den den Rentenbeginn-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/rentenbeginn/rechner.php genutzt? Nach Eingabe eines Geburtsdatums in 1964 erhalten Sie eigentlich das gewünschte Ergebnis, nämlich die „Frühestmögliche Rente ohne Abschlag“ aufgrund der 45 Beitragsjahre, wie Sie dem zu diesem Punkt gehörenden Hilfetext entnehmen können. Die Regelaltersrente und deren Beginn hingegen ist die „normale“ Altersrente, die Sie auch bei weniger Beitragsjahren beziehen können.
Sollten Sie also die 45 Jahre erfüllt haben, so würde Ihre Rente 2029 beginnen.
Mit besten Grüßen
Welche Frist muss ich bei frühzeitigem Rentenbeginn beim Arbeitgeber einhalten?
Sehr geehrte Redaktion,
können Sie mir mitteilen, mit welcher Frist ich verpflichtet bin, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn ich vorhabe in Rente zu gehen Welche Regelungen gibt es hier?
Mit freundlichem Gruß
Rolf W.
Sehr geehrter W.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Generell müssen Sie diesbezüglich die Bestimmungen aus Ihrem Arbeitsvertrag einhalten, das heißt, z.B. die entsprechende Kündigungsfrist einhalten.
Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt ansonsten, den Antrag auf Altersrente etwa drei Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Dann bleibt für dritte Stellen wie Arbeitgeber oder Krankenkasse ausreichend Zeit, alle nötigen Informationen zu übermitteln.
Mit herzlichen Grüßen
Von welchem Wert wird der Abschlag berechnet?
Hallo und guten Tag,
ich konnte mich dank Ihrer Seite als langjährig Versicherter (geb. 1957, mindestens 35 Jahre "eingezahlt") identifizieren.
Mein frühestes Rentenbeginn wäre somit der 1.05.2020 - wobei ich mit 10,5 Prozent Abschlag zu rechnen hätte.
Allerdings kann ich nirgendwo finden "von was" der Abschlag abgezogen wird. Wie ermittle ich diesen Grundwert oder wo kann ich diesen Grundwert finden?
Mit freundlichen Grüßen
Stefan S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die kurze Antwort lautet: Die Abschläge werden von dem Rentenbetrag in Abzug gebracht, der Ihnen bei Renteneintritt zustände.
Hier kommt die ausführliche Antwort:
Generell sammeln Sie ja im Laufe Ihres Berufslebens Rentenpunkte. Grundsätzlich gilt: Je höher Ihre jeweils je Jahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen, desto mehr Rentenpunkte können sie sammeln. Verdienen Sie 40 Jahre lang genau so viel wie der Durchschnitt in Deutschland, hätten Sie insgesamt 40 Rentenpunkte. Die Höhe Ihrer Rente ergibt sich dann aus dem Produkt der Rentenpunkte mit dem jedes Jahr zum 1. Juli neu festgelegten Rentenwert, von derzeit vereinfacht 32 Euro. Bei 40 Rentenpunkten ergibt sich also eine Bruttorente von derzeit 1.280 Euro.
Wenn Sie nun vorzeitig in Rente gehen möchten, werden nur die bis dahin gesammelten Rentenpunkte zugrundegelegt. Bei durchschnittlichem Einkommen verlieren Sie also einen Punkt je Jahr vorzeitiger Inanspruchnahme. Sie würden also je fehlendem Rentenpunkt eine um rund 32 Euro verminderte Rente erhalten. Von dieser verminderten Rente wird dann noch zusätzlich der prozentuale Abschlag dauerhaft in Abzug gebracht. Insofern verlieren Sie gleich doppelt: Aufgrund der verminderten Rentenpunkte erhalten Sie ohnehin eine geringere Rente und es wird ein dauerhafter Abschlag von dieser Rente berechnet.
Wie hoch Ihr Anspruch bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente ist, können Sie ggf. bei Ihrer Rentenversicherung über eine gesonderte Rentenauskunft erfahren (siehe https://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/2_Rente_Reha/01_rente/03_vor_der_rente/03_rentenzeiten/02_nachzahlung_und_erstattung/02_rentenminderung_ausgleichen.html).
Ansonsten bieten wir den Rentenrechner unter https://www.smart-rechner.de/altersrente/rechner.php an, der die künftige Rente (auch die vorzeitige) nach einem bestimmten Algorithmus hochrechnet. Allerdings wird die Hochrechnung nicht zwingend mit Ihren persönlichen Rentenpunkten übereinstimmen, weshalb der Rechner nur eine erste Einschätzung liefert.
Mit besten Grüßen
Stefan Banse
Hallo Herr Banse, dank für die schnelle Antwort. Gedacht hatte ich mir das schon, nur wird es so nie beschrieben. Es wird immer nur von dem prozentualem Abschlag pro Monat geschrieben, nie aber die Abhängigkeit von der "aktuellen" Entgeltpunkten.
Mfg Stefan S.
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Renteneintrittsalter?