Rentenbesteuerung

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Unter Angabe Ihrer Monatsrente erfahren Sie, ob und in welcher Höhe Sie Steuern zahlen müssen.

Für Rentner besteht grundsätzlich eine Plicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, wie sie alle anderen Steuerpflichtigen betrifft. Jedoch wird hierbei berücksichtigt, ob Rentner Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit beziehen und ob weitere Einkünfte vorliegen.

Keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Erhalten Rentner keine Vergütung, die aus einem ehemaligen Dienstverhältnis entstanden ist und somit nicht den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit unterliegen, ist zu beachten, ob Einkünfte aus anderen Einkunftsarten bezogen werden. Dies gilt für Einnahmen aus einer selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit, für nicht der Abgeltungssteuer unterworfene Kapitaleinkünfte sowie für Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung. Dabei bestimmt die Höhe des Gesamtbetrages der Einkünfte, ob eine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung vorliegt. Liegt dieser für einen alleinstehenden Rentner für das Jahr 2022 nicht über 9.984 Euro sowie für gemeinsam veranlagte Rentner nicht über 19.968 Euro, so entfällt diese Pflicht.

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Für Rentner, die eine Vergütung aus einem ehemaligen Dienstverhältnis beziehen, ist die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung im § 46 des Einkommensteuergesetzes geregelt. Zu den betroffenen Rentnern zählen hierbei beispielsweise diejenigen, bei denen eine Rente mit zusätzlichen Versorgungsbezügen geleistet wird. Ebenfalls berücksichtigt sind Steuerpflichtige, deren gemeinsam veranlagter Ehepartner noch berufstätig ist, während sie selbst bereits Rente beziehen. Auch Rentner, die nebenbei Arbeitslohn beziehen, fallen unter die Regelung des § 46 EStG. Liegen die Nebeneinkünfte nicht über einem Betrag in Höhe von 410 Euro, so bleiben diese unabhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte steuerfrei. Betragen sie zwischen 410 Euro und 820 Euro, so wird nach dem so genannten Härteausgleich eine ermäßigte Besteuerung vorgenommen.

Altersentlastungsbetrag

Für das Jahr 2022 beträgt der Altersentlastungsbetrag 14,4 Prozent der Einkünfte, höchstens jedoch 684 Euro. Diese Zahl bezieht sich auf Steuerpflichtige, die im Jahr 2022 das 64. Lebensjahr vollendet haben. Geschah dies bereits im Jahr 2021, so erhalten sie ab dem Veranlagungszeitraum 2021 15,2 Prozent der Einkünfte, maximal 722 Euro. Der Altersentlastungsbetrag verringert sich in jedem Jahr um 0,8 Prozentpunkte, sodass er im Jahr 2040 bei 0 Prozent angelangt ist. Maßgeblich für die Berechnung ist somit der Veranlagungszeitraum, welcher dem Jahr der Vollendung des 64. Lebensjahres folgt. Zudem sind hier die bereits oben genannten Nebeneinkünfte zu berücksichtigen, welche auf den Altersentlastungbetrag angerechnet werden. Weitere Kapital Anliegen und Fragen werden auch bei unserem Partner ausführlich beantwortet.

Hinweis

Da Renten nicht in voller Höhe steuerpflichtig sind, bleiben viele Rentner bei der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung außer Betracht, da sie die Grenze der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht erreichen. Dies wird sich allerdings für zukünftige Rentner ändern, da der steuerpflichtige Anteil der Renten prozentual steigt, bis er im Jahr 2040 100 Prozent beträgt. Müssen Rentner eine Steuererklärung abgeben, so können sie, wie alle Steuerpflichtigen, beispielsweise Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen ansetzen.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Rentenbesteuerung" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 15.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Rentenbesteuerung" wurden zuletzt am 15.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 12.11.2021

  • 12.11.2021: Hinterlegen der neuen Paramter für die Steuerberechnung 2022 im Rentensteuer-Rechner.
  • Anpassen aller Texte der Themenwelt "Rentenbesteuerung" an die Steuergesetzgebung für 2022
  • 18.11.2020: Hinterlegen der neuen Paramter für die Steuerberechnung 2021 im Rentensteuer-Rechner.
  • Anpassen aller Texte der Themenwelt "Rentenbesteuerung" an die Steuergesetzgebung für 2021
  • 11.03.2020: Erweitern der Themenwelt um die Ratgeberartikel Altersentlastungsbetrag und Tabelle Rentenfreibeträge
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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