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Rechner Rentenbesteuerung
Unter Angabe Ihrer Monatsrente erfahren Sie, ob und in welcher Höhe Sie Steuern zahlen müssen.Immer mehr Rentner werden steuerpflichtig – und müssen eine Steuererklärung einreichen. Das hängt mit der Rentenreform zusammen, die eine nachrangige Besteuerung des Einkommens eingeführt hat. Während Arbeitnehmer, die das Renteneintrittsalter 2005 erreicht haben, noch 50 Prozent ihrer Rente versteuern mussten, unterliegt inzwischen ein weitaus höherer Prozentsatz der Einkommensteuer. Mit unserem Rechner für die Rentenbesteuerung lässt sich leicht ausrechnen, wie hoch die Steuerlast sein wird.
Ist meine Rente ein steuerpflichtiges Einkommen?
Auch für Geld aus einem privaten Rentenvertrag wird Steuer fällig, allerdings wird hier nur der Ertragsanteil versteuert. Das gilt auch für Betriebsrenten, wenn ihre Beiträge aus bereits versteuertem Verdienst abgeführt werden. Werden für die Beiträge nicht versteuerter Lohn genutzt, so unterliegt die spätere Rente noch der Einkommensteuer. Gelder aus einer Riester-Rente dagegen sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Es gibt aber nach wie vor Renten, die nicht der Steuer unterliegen:
- Zahlungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
- Renten an Verfolgte des Naziregimes
- Schmerzensgeldrenten
Welche Beträge im Einzelnen noch der Steuer unterzogen werden müssen, steht im Rentenbescheid. Steuerpflichtige können sich außerdem eine Steuerbescheinigung erstellen lassen, in der die Beträge separiert aufgeführt werden. Wer hier weitere Fragen hat, sollte bei seinem Versicherungspartner nachfragen.
Steuertabelle für Rentner
Tabelle Rentenfreibeträge | |||
---|---|---|---|
Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil | Prozentsatz für Rentenfreibetrag | |
bis 2005 | 50 % | 50 % | |
ab 2006 | 52 % | 48 % | |
2007 | 54 % | 46 % | |
2008 | 56 % | 44 % | |
2009 | 58 % | 42 % | |
2010 | 60 % | 40 % | |
2011 | 62 % | 38 % | |
2012 | 64 % | 36 % | |
2013 | 66 % | 34 % | |
2014 | 68 % | 32 % | |
2015 | 70 % | 30 % | |
2016 | 72 % | 28 % | |
2017 | 74 % | 26 % | |
2018 | 76 % | 24 % | |
2019 | 78 % | 22 % | |
2020 | 80 % | 20 % | |
2021 | 81 % | 19 % | |
2022 | 82 % | 18 % | |
2023 | 83 % | 17 % | |
2024 | 84 % | 16 % | |
2025 | 85 % | 15 % | |
2026 | 86 % | 14 % | |
2027 | 87 % | 13 % | |
2028 | 88 % | 12 % | |
2029 | 89 % | 11 % | |
2030 | 90 % | 10 % | |
2031 | 91 % | 9 % | |
2032 | 92 % | 8 % | |
2033 | 93 % | 7 % | |
2034 | 94 % | 6 % | |
2035 | 95 % | 5 % | |
2036 | 96 % | 4 % | |
2037 | 97 % | 3 % | |
2038 | 98 % | 2 % | |
2039 | 99 % | 1 % | |
2040 | 100 % | 0 % |
In der Tabelle für die Rentenfreibeträge können Sie abhängig vom Renteneintrittsalter in der rechten Spalte Ihren Rentenfreibetrag ablesen. Gewissermaßen den "Umkehrwert" bildet der Besteuerungsanteil für die Rente.
Wie läuft die schrittweise Umstellung der Besteuerung von Renten ab?
Für die Einführung der nachrangigen Steuern auf Renten der gesetzlichen Versicherung hat der Gesetzgeber eine lange Übergangszeit geplant die aus der Tabelle für die Rentenfreibeträge hervor geht. Unterteilt wird in einen zu versteuernden Rentenbetrag und in einen steuerfreien. Dieser unbesteuerte Anteil wird auch als Rentenfreibetrag bezeichnet. Entscheidend über die Höhe des Rentenfreibetrages ist das Renteneintrittsalter – das ist das Lebensjahr, im dem erstmal die gesetzliche Altersrente bezogen wird. Im Jahr 2004 betrug der Rentenfreibetrag für alle, die hier erstmals Geld erhielten, 50 Prozent. Dieser Freibetrag bleibt dann für die Dauer des Rentenbezugs fest, er ändert seine Höhe nicht mehr. Alle weiteren Geburtsjahrgänge müssen hinnehmen, dass sich der Freibetrag jedes Jahr um zwei Prozent verringert. Ab dem Jahr 2021 wird er dann nur um ein Prozent jährlich sinken.
Für Steuerpflichtige, die 2022 in Rente gehen, beträgt der Rentenfreibetrag noch 18 Prozent, 82 Prozent ihrer Rente muss nachrangig versteuert werden. Ab 2040 wird es keinen Freibetrag mehr geben.
So sieht das in einem Beispiel aus
Eine Arbeitnehmerin möchte 2022 in Rente gehen. Sie wird dann jährlich 20.000 Euro aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Der Rentenfreibetrag liegt gemäß Tabelle bei 18 Prozent, das wären 3.600 Euro. Die übrigen 16.400 Euro (also 82 Prozent) unterliegen der Steuer – gemäß Grundtabelle der Einkommensteuer wären immerhin rund 1.296 Euro an Steuern fällig.
Unser Rentenrechner hilft bei der Ermittlung der Steuerlast
Eine erste Orientierung, wie hoch die Steuerlast im aktuellen Jahr sein wird, bietet unser Rechner zur Rentenbesteuerung. In diesem Rechner ist selbstverständlich die Tabelle für die Rentenfreibeträge hinterlegt. Ausgehend vom Rentenbetrag, der monatlich ausgezahlt wird, errechnet er die Jahresbruttorente und die üblichen Vorsorgeleistungen. Für das so ermittelte zu versteuernde Einkommen gibt er dann unter Berücksichtigung des Rentenfreibetrages die Steuerlast an. Erfahren Sie so, ob sie eine Einkommensteuererklärung überhaupt abgeben und wie viel Steuern Sie nachzahlen müssen.
Wie müssen diese Steuern angemeldet und abgeführt werden?
Immer mehr Rentner werden künftig eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Das liegt vor allem daran, dass der Rentenfreibetrag immer weiter sinkt. Anders als die Lohnsteuer im früheren Beruf wird diese Steuer nämlich nicht automatisch von ihrem Arbeitgeber (oder der Rentenversicherung) berechnet und auch gleich abgeführt. Viele Rentner sind dann überrascht, wenn sie von der sowieso nicht gerade üppigen Rente auch noch Geld an das Finanzamt überweisen sollen.
Gelten für Rentner weitere Freibeträge?
In der Einkommensteuer selbst gibt es keine weiteren Freibeträge für Rentenbezieher. Doch gerade Empfänger niedriger Renten werden vom Grundfreibetrag profitieren. Dieser liegt derzeit bei 9.984 Euro (2022). Dieser Betrag ist aber in der Grundtabelle des Einkommensteuertarifs, die oben genannt ist, bereits berücksichtigt. Außerdem können Rentner ihre Werbekosten abziehen – das sind Kosten, die sie für das Erreichen ihrer Rente noch aufwenden. Automatisch ist ein Pauschbetrag von 102 Euro. Vorsorgeaufwendungen, also Beiträge zur Krankenversicherung sowie weitere außergewöhnliche Belastungen, in Anspruch genommene haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerrechnungen mindern die Steuerlast ebenfalls.
In welche Formulare gehören die Rentenbeträge?
Der gesetzliche Rentenversicherungsträger meldet die bezogenen Renten an die Finanzbehörde – wer vergisst, die Steuern anzumelden, wird dazu vom zuständigen Amt aufgefordert.
Die Einkommensteuer können Rentner mit den üblichen Formularen erklären, die das Finanzamt zur Verfügung stellt. Das gilt vor allem dann, wenn weitere Einkünfte erklärt werden müssen, zum Beispiel weil verschiedene Renten bezogen oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden. Wichtig für sie ist neben dem Mantelbogen vor allem die Anlage R. Die Zahlung der gesetzlichen Rente gehört zu den Leibrenten, die auf Seite 1 des Formulars erfasst werden.
Rentner ohne weitere Einkünfte können in einzelnen Bundesländern eine vereinfachte Steuererklärung abgeben, diese nennt sich „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“. Möglich ist das schon in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen. Auf dem zweiseitigen Formular werden alle wichtigen Informationen abgefragt, Berechnungsgrundlage für die Steuer sind die bereits vom Versicherungsträger gemeldeten Beträgen.
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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Rentenbesteuerung" verwendet:
- § 22 Einkommensteuergesetz (EStG) - Arten der sonstigen Einkünfte (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Rentenbesteuerung bei Wikipedia
Letzte Aktualisierung am 15.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Rentenbesteuerung" wurden zuletzt am 15.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 12.11.2021
- 12.11.2021: Hinterlegen der neuen Paramter für die Steuerberechnung 2022 im Rentensteuer-Rechner.
- Anpassen aller Texte der Themenwelt "Rentenbesteuerung" an die Steuergesetzgebung für 2022
- 18.11.2020: Hinterlegen der neuen Paramter für die Steuerberechnung 2021 im Rentensteuer-Rechner.
- Anpassen aller Texte der Themenwelt "Rentenbesteuerung" an die Steuergesetzgebung für 2021
- 11.03.2020: Erweitern der Themenwelt um die Ratgeberartikel Altersentlastungsbetrag und Tabelle Rentenfreibeträge
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Wo ist der Grundfreibetrag im Rechner zur Rentenbesteuerung?
Liebe Redaktion,
Ihr smart-Rechner auf https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php ist sehr übersichtlich und verständlich aufgebaut. Dafür mein Kompliment. Trotzdem bleibt noch immer die Frage, wo(!) eigentlich der
Grundfreibetrag von Euro 9.408,- berücksichtigt wird.
Wenn z.B. nach Abzug des Rentenfreibetrages und aller Pauschalen ein "zu
versteuerndes Einkommen" von 16.000,- festgestellt wird, müßte dann
nicht noch der Grundfreibetrag abgezogen werden? Das zu versteuernde
Einkommen wäre dann eigentlich Euro 6.592,-. Es würden keine Steuern
anfallen. Legt man hingegen die 16.000,- zugrunde, müßten Steuern von ca.
1.460,- gezahlt werden. Wo findet hier aber der Grundfreibetrag seine
Berücksichtigung?
Oder ist es so, daß beim vorgenannten Betrag von 16.000,- Euro der
Grundfreibetrag bei der EST-Berechnung automatisch(!) im
Einkommenssteuertarif (in der Grund-oder Splittingtabelle) implizit
berücksichtigt wird? Entsprechendes habe ich bisher aber nicht gelesen.
Irgendwie kann ich es mir auch nicht vorstellen.
Danke im voraus und viele Grüße
Norbert S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Grundfreibetrag wird natürlich durch den Rentensteuer-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php berücksichtigt.
Das Zwischenergebnis „Zu versteuerndes Einkommen“ ist ein fest definierter Begriff aus dem Steuerrecht. Es entspricht grob gesagt der Summe aller Einkünfte abzüglich aller persönlicher Freibeträge (auch Kinderfreibeträge), Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen. Auf dieses zu versteuernde Einkommen wird schließlich der Einkommensteuertarif angewandt. Dieser beinhaltet dann u.a. den Abzug der Grundfreibetrags. Der Grundfreibetrag ist also Bestandteil der eigentlichen Einkommensteuerberechnung.
Den Hilfetexten im Ergebnis hinter „eine/keine Steuererklärung abgeben“ können sie entnehmen, dass der Grundfreibetrag 2020 in Höhe von 9.408 bzw. 18.816 Euro dann bei der Berechnung berücksichtigt wird.
Mit herzlichen Grüßen
Sinkt mein Steuerfreibetrag?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich möchte Ihnen einen Hinweis zur Besteuerung von Renten geben. Mein Renteneintritt war im Jahre 2014 in dem ich auch meine Altersrente bezog. Mein Steuerfreibetrag war 32 Prozent ich sage bewusst war, denn im Jahre 2019 beträgt der Freibetrag nur noch 28,4 Prozent. Ich denke das hängt mit den jährlichen Rentenanpassungen (Erhöhungen) zusammen. Deshalb ist die Aussage, dass der Steuerfreibetrag für die Zukunft unverändert bleibt, nicht richtig.
Wie jetzt die einzelnen Rentenerhöhungen mathematisch berechnet werden, ist mir nicht bekannt. Auch hier bedarf es dringend der Aufklärung der Rentenbezieher, die sich wundern, dass der Freibetrag jedes Jahr geändert ist. Mich würde es auch brennend interessieren, nach welchen Kriterien die Rentenerhöhungen steuerlich belastet werden. Ihre Redaktion könnte hier sehr gute Aufklärung betreiben. Ich hatte auch die Aussage unserer Politiker anfangs so verstanden, dass der Steuerfreibetrag, der zu Anfang der Rente gilt, für die Zukunft stabil bleibt, egal ob die Rente durch Anpassung steigt.
Ich freue mich schon auf eine Erläuterung von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
G. N.
Sehr geehrte(r) Frau/Herr N.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Der Rentenfreibetrag zu Beginn Ihrer Rente 2014 beträgt 32 Prozent dieser Rente von 2014. Wenn also beispielsweise Ihre Rente bei Renteneintritt 2.000 Euro betrug, so beträgt Ihr Rentenfreibetrag 32 Prozent von 2.000 Euro, also 640 Euro. Und dieser Betrag gilt dauerhaft als Ihr Rentenfreibetrag. Es geht also um genau diesen Betrag, der dauerhaft bestehen beleibt, nicht um den Prozentsatz. Dieser sinkt rein mathematisch, sobald die Rente steigt. Der einmal zu Beginn der Rente berechnete Betrag bleibt also dauerhaft bestehen, der Prozentsatz jedoch durch die Rentenerhöhungen nicht.
Die Kriterien, nach denen die Rentenerhöhungen besteuert werden, unterscheiden sich im Wesentlichen nicht von den Kriterien der Besteuerung einer Gehaltserhöhung. Bei einer höheren Rente müssen Sie genau wie bei einem höheren Gehalt etwas mehr Steuer gemäß der allgemeinen Einkommensteuer-Berechnung entrichten. Sie können die steuerliche Auswirkung der kommenden Rentenerhöhung ab 1. Juli 2020 mit dem Rentensteuer-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php berechnen, indem Sie einmal Ihre aktuelle Monatsrente und einmal die für 2020 um
3,45 Prozent (West) bzw. 4,2 Prozent (Ost) erhöhte Rente eingeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Rentenbesteuerung?