Steuerermäßigung bei haushaltsnahen Dienstleistungen

Handwerker von der Steuer absetzen – das Wichtigste zu diesem Steuerspartrick

Thema Haushaltsnahe Dienstleistungen ﹣ Handwerker absetzen

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Rechner haushaltsnahe Dienstleistungen

Berechnung des Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen wie Haushaltshilfen, Putzhilfen oder auch Handwerker.

Einer der beliebtesten Tipps, mit dem Steuerpflichtige Steuern sparen können, ist das Absetzen von Handwerkerleistungen von der Steuer. Das hört sich einfach an – doch auch hier gilt es Einiges zu beachten. Wer diese Steuervergünstigung überhaupt nutzen kann und welche Voraussetzungen für den Steuerabzug gelten, erklären wir hier.


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Was bedeuten die Begriffe Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen?

Das deutsche Handwerk gilt als besonders gut ausgebildet, zuverlässig und präzise arbeitend. Steuerlich werden all jene als Handwerker angesehen, die einen selbstständige Gewerbebetrieb führen und auch in der Handelskammer registriert sind. Von der Meisterpflicht (und damit der Anmeldung bei der Handwerkskammer) ausgenommen worden sind in den letzten Jahren zahlreiche Tätigkeiten, wie zum Beispiel die Gartenpflege, Gebäudereiniger oder Fliesenleger. Die Finanzbehörden zählen diese dann zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.

Selbstständige können absetzen, Nichtselbstständige haben Steuerersparnis

Handwerks- und haushaltsnahe Dienstleistungen konnten für Selbstständige schon immer von der Steuer abgesetzt werden. Zum Beispiel können Vermieter die Handwerkerrechnungen für Reparatur- oder Instandhaltungskosten oder auch zu den laufenden Unterhaltskosten einer Immobilie berücksichtigen: Sie können die gesamten Kosten von ihren Einnahmen abziehen, um dann nur noch den verbleibenden Gewinn zu versteuern. Hier können die Handwerkerkosten also im klassischen Sinne abgesetzt werden.

Als Nichtselbstständige, z.B. als Mieter können Sie anhand der Handwerkerleistungen eine echte Steuerersparnis erzielen. Sie erhalten 20 Prozent der Handwerkerleistungen oder haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu einem Höchstbetrag als Steuerermäßigung.

Steuerermäßigung für Mieter und Eigenheimbesitzer

Als Steuerspartrick erweist sich das Absetzen der Handwerkerrechnungen bei Steuerpflichtigen, die ihre eigene Immobilie selbst nutzen ebenso wie bei Mietern von Wohnräumen.

In welcher Steuererklärung werden Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt?

Handwerkerkosten sind bei Nutzern von Wohnräumen – ob selbst Eigentümer oder Mieter, im Rahmen ihrer persönlichen Einkommensteuer absetzbar. Sie können in der jährlichen Steuererklärung angemeldet werden. All jene, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, stoßen beim Ausfüllen der Formulare auf die entsprechenden Fragen. Arbeitnehmer jedoch, deren Lohnsteuer vom Arbeitgeber abgeführt wird, verpassen ihre Chance auf Erstattung von Steuern, wenn sie keinen (früher so genannten) Lohnsteuer­jahres­ausgleich beantragen!

Können Handwerkerrechnungen komplett eingereicht werden?

Steuerbegünstigt sind zwar alle Aufwendungen, die für den Handwerker oder die haushaltsnahe Dienstleistung aufgebracht werden, nicht jedoch die Materialkosten. Daher sollten Material- und Arbeitsaufwand auf der Rechnung des Dienstleisters auch immer genau aufgeschlüsselt werden.

Begünstigt sind Handwerker­tätigkeiten wie

  • Ein- und Umbauten, Renovierungen und Sanierungen
  • Reinigung der Schornsteins und der Heizungsanlage
  • Wartungen und Reparaturen von Einbauten wie Lifte etc.
  • Winterdienst
  • Schlüsseldienst
  • Reinigungsarbeiten
  • Pflegearbeiten der Außenanlagen

Abgesetzt werden dürfen

  • der Arbeitsaufwand
  • die An- und Abfahrt
  • Kosten für zusätzlich angemietete Geräte und Werkzeuge
  • Verbrauchsstoffe wie Schmierstoffe und Reinigungsmittel
  • die Umsatzsteuer auf diese Beträge, da Privatpersonen diese nicht erstattet wird.

Steuerlich nicht gefördert wird

  • eingekauftes Material

Wie können die Leistungen nachgewiesen werden?

Das Finanzamt beteiligt sich an den Kosten für Handwerker natürlich nur dann, wenn sie auch tatsächlich bezahlt worden sind. Eigene Arbeit oder die eines Freundes kann also nicht berücksichtigt werden. Auch Schwarzarbeit wird nicht gefördert – die Leistung muss durch eine Rechnung des Gewerbetreibenden oder des Freiberuflers belegt werden. Barzahlungen werden nicht akzeptiert – in der Regel verlangt die Behörde auch den Zahlungsnachweis durch eine Kopie vom Kontoauszug. Außerdem müssen die Arbeiten nachweislich in den selbst bewohnten Räumen ausgeführt worden sein.

Wie werden Handwerkerleistungen steuerlich begünstigt?

Private Steuerpflichtige erhalten auf die Rechnungen von Handwerkern einen Handwerkerbonus von 20 Prozent. Allerdings können sie nur höchstens 6.000 Euro im Jahr einreichen. Daraus resultiert ein steuerlicher Vorteil von 1.200 Euro jährlich. Wer also seine gesamte Wohnung renovieren möchte und über den Höchstbetrag kommt, sollte das über zwei Jahre verteilen. Aber Vorsicht – bitte den Zahlungstermin im Auge behalten, denn nur der ist für die Betrachtung der jährlichen Höchstgrenze entscheidend!

Beispiel für das Absetzen der Handwerkerleistungen

Für das Beispiel werden ein Bruttolohn von 30.000 Euro, Werbungskosten, also die Ausgaben eines Arbeitnehmers im Rahmen seines Jobs in Höhe von 5.000 Euro und Handwerkerleistungen in Höhe von 6.000 Euro angenommen.

Berechnung ohne Berücksichtigung der Handwerkerleistungen

Bruttoarbeitslohn 30.000 €
− Werbungskosten 5.000 €
= zu versteuerndes Einkommen 25.000 €
× persönlicher Steuersatz 25 %
= Einkommenssteuer 6.250 €

Berechnung mit Berücksichtigung der Handwerkerleistungen

Die Handwerkerausgaben verringern nicht die Bemessungsgrundlage der Steuer, sondern direkt die Steuerschuld. Die Rechnung sieht dann so aus:

Bruttoarbeitslohn 30.000 €
− Werbungskosten 5.000 €
= zu versteuerndes Einkommen 25.000 €
× persönlicher Steuersatz 25 %

= Einkommenssteuer 6.250 €
− Handwerkerkosten 1.200 €
= Einkommenssteuer 5.050 €

Gelten für haushaltsnahe Dienstleistungen die gleichen Regeln?

Jein. Als haushaltsnahe Dienstleistung erkennt der Gesetzgeber auch solche Tätigkeiten an, die jeder eigentlich selbst ausführen könnte, mit denen aber private Steuerpflichtige einen Dritte beauftragen. Zu diesen typischen Dienstleistungen gehören daher auch

  • die Unterstützung im Alltag wie das Einkaufen und die Mahlzeiten­vorbereitung
  • die häusliche Pflege älterer Menschen
  • die Kinderbetreuung.

Mit solchen Leistungen können private Steuerpflichtige auch selbstständige Dienstleister beauftragen. Für den Nachweis beim Finanzamt gelten dann die Regelungen wie für Handwerker – steuerliche Vorteile bei Vorlage der Rechnung und des Zahlungsbelegs. Gefördert werden dann Beträge bis zu einer Höchstgrenze von 20.000 Euro. Auch hier gibt es eine Erstattung von 20 Prozent – immerhin 5.000 Euro.

Gilt die Beschäftigung eines Minijobbers als haushaltsnahe Dienstleistung?

Privatpersonen können als Arbeitgeber fungieren, wenn sie ihre regelmäßig beauftragten Helfer als geringfügig Beschäftigte bei der Minijobzentrale anmelden. Diese müssen dann kein Gewerbe anmelden. Bekannt sind diese Beschäftigungsverhältnisse als „450-Euro-Jobs“, auch wenn die Bezahlung deutlich darunter liegen kann. Steuerpflichtige können von den tatsächlich entstandenen Kosten dann wiederum 20 Prozent geltend machen, allerdings nur von 2.550 Euro. Der Steuervorteil liegt bei 510 Euro. Minijobs sind nicht sozialversicherungspflichtig – stellt der Steuerpflichtige einen Mitarbeiter zu einem Gehalt ein, das sozialversicherungspflichtig ist, dann gilt das wiederum als haushaltsnahe Dienstleistung und würde steuerlich wie oben schon geschildert begünstigt. Typisches Beispiel wäre eine Altenpflegerin, die für mehrere Stunden die Betreuung übernimmt.

Wie werden Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen in der Praxis berücksichtigt?

Die gesetzliche Grundlage für die Berücksichtigung aller vorgestellten Leistungen findet sich im Einkommensteuergesetz, hier im Paragraph 35. Sie einzeln zu berechnen, ist nicht so kompliziert. Noch einfacher geht es aber mit unserem Rechner für Haushaltsnahe Dienstleistungen. Einfach die Beträge unter der jeweiligen Kategorie eintragen – mit dem Klick auf den Button „Berechnen“ ermittelt der Rechner automatisch den Steuervorteil.

Die Regelungen für das Absetzen von Handwerkerleistungen im Beispiel

Ein Eigenheimbesitzer prüft für das vergangene Jahr, welche Kosten er für seine Einkommensteuer berücksichtigen kann. Zur Vereinfachung sind hier alle Aufwendungen bereits mit Umsatzsteuer ausgewiesen.

1. Aufwendungen für die Badsanierung

Die benötigten Fliesen kaufte er selbst im Fachhandel für einen Gesamtpreis von 3.000 Euro. Die von ihm beauftragten Handwerker stellten ihm in Rechnung:

Rechnung Sanitärinstallateur

Sanitärobjekte WC-Becken, Doppelwaschbecken, Duschwanne 4.000 €
Bauleistung: Anpassung der Anschlüsse 1.500 €
Montage 800 €

Rechnung Fliesenleger

Fliesenlegerarbeiten 1.500 €
An- und Abfahrt 80 €

Rechnung Gebäudereiniger

Bauendreinigung 200 €
Spezialreiniger 50 €

2. Auftrag für Winterdienst und Straßenreinigung an einen Hausmeisterdienst

Zahlung: jährliche Pauschale von 1.000 €

3. Anmeldung eines Minijobbers bei der Minijobzentrale

für Hilfeleistungen im Haushalt und im Garten

Monatlich gezahlter Lohn 160 €
zusätzlich 23,50 Euro Sozialabgaben, insgesamt 2.202 €

Steuerliches Ergebnis

Bei seiner Einkommensteuer­erklärung kann der Hausbesitzer folgende Kosten ansetzen:

Zu 1. Handwerkerkosten

  • die Bauleistungen und die Montagekosten des Sanitärinstallateurs 2.300 €
  • die komplette Rechnung des Fliesenlegers 1.580 €
  • die Kosten des Gebäudereinigers insgesamt 250 €

Für Handwerker gab der Eigenheimbesitzer in diesem Jahr 4.130 € aus. Die Materialkosten bleiben unberücksichtigt. Dieser Betrag liegt noch unter der Höchstgrenze von 6.000 € und kann somit in voller Höhe berücksichtigt werden. Er profitiert von einem Bonus von 20 Prozent und verringert seine Steuerbelastung also um 826 Euro.

Zu 2. Als haushaltsnahe Dienstleistungen können berücksichtigt werden

  • die Leistungen des Hausmeisterdienstes 1.000 €

Dieser Betrag liegt unter der Höchstgrenze von 20.000 Euro und kann daher in voller Höhe geltend gemacht werden. Der Steuervorteil: 20 Prozent von 1.000 Euro = 200 Euro

Zu 3. Für die Haushaltshilfe im Minijob können berücksichtigt werden

Die Minijobberin ist ordnungsgemäß angemeldet. Die entstandenen Kosten können angesetzt werden, und das auch in voller Höhe, da der Höchstbetrag von 2.550 Euro nicht erreicht wird. Der Steuervorteil beträgt auch hier 20 Prozent des Betrages, immerhin 440,40 Euro.

Fazit

Diese Ausgaben des letzten Jahres mindern die Steuerlast des Steuerpflichtigen also um insgesamt 1.466 Euro. Dabei spielt es übrigens keine Rolle, ob er Eigentümer der Immobilie ist. Auch als Mieter würden ihm diese Steuervergünstigungen zustehen – natürlich unter der Voraussetzung, dass der Eigentümer der Badsanierung zugestimmt hat und ihm die Kosten nicht hinterher wieder erstattet hat. Der Steuerpflichtige muss alle Rechnungen nachweislich selbst gezahlt haben.

Welches Formular steht für die Anmeldung des Anspruchs zur Verfügung?

Sowohl haushaltsnahe Dienstleistungen als auch Handwerkerleistungen werden direkt in den Mantelbogen des Formulars für die Einkommensteuererklärung eingetragen. Eine separate Anlage gibt es also nicht. Wichtig ist hier die Seite 3 des Formulars. Einzutragen sind die Art der Aufwendungen sowie der Gesamtbetrag – nicht der bereits ausgerechnete Steuervorteil.

Weil es das Finanzamt aber immer ziemlich genau wissen möchte, gibt es für jede Art der Leistung eine eigene Zeile:

  • die Handwerkerleistungen gehören in Zeile 73
  • die Aufwendungen für den Minijobber in Zeile 69
  • Kosten für ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Zeile 70
  • Pflegeleistungen in Zeile 72

Wichtig aber immer: Die Zahlung der Aufwendungen müssen durch eine Rechnung und durch den Kontoauszug nachgewiesen werden! Das lohnt sich, denn die Beträge mindern nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern direkt die Steuerlast!

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Haushaltsnahe Dienstleistungen" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 15.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Haushaltsnahe Dienstleistungen" wurden zuletzt am 15.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 13.04.2021

  • 10.03.2020: Erweitern der Themenwelt um den Ratgeberartikel Handwerker absetzen
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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