Außergewöhnliche Belastungen laut EStG
sind sogenannte zwangsläufige Aufwendungen, die höher sind als bei der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
und gleichen Familienstands. Der Rechner bestimmt anhand Ihrer Angaben auch Ihre sogenannte "zumutbare Belastung". Der Teil
der außerordentlichen Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt ist absetzbar.
Aufwendungen sind zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen,
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen
nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben,
Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen z.B. Krankheitskosten (Eigenanteil für Zahnersatz, Zahnkronen oder Zahnfüllungen,
Medikamente, Praxisgebühren, Haussanierung aus Gesundheitsgründen, Laserbehandlung der Augen, etc.) , Beerdigungskosten, sofern sie über die Höhe der Erbschaft hinausgehen
sowie Pflegekosten bzw. Pflegeheimkosten für die Eltern. Für alle Beispiele gilt, dass Sie nur geltend gemacht werden können,
soweit sie nicht z.B durch Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Pflege- bzw. Krankenversicherung
gedeckt sind.
Bevor außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können, müssen sie die sogenannte
zumutbare Belastung überschreiten. Der die zumutbare Belastung
übersteigende Teil der außergewöhnlichen Belastungen kann von der Steuer abgesetzt werden. Die zumutbare Belastung
ist also als Eigenanteil für die außergewöhnlichen Belastungen zu verstehen.
Tipp:
Versuchen Sie, mehrere außergewöhnliche Belastungen in ein Steuerjahr zu legen, damit deren
Summe die zumutbare Belastung möglichst weit überschreitet. Denn die Differenz zur zumutbaren Belastung
können Sie steuerlich geltend machen.
Verheiratete ohne Kinder haben eine etwas geringere zumutbare Belastung als kinderlose Singles. Bei Eltern
mit Kindern sind die Sätze der zumutbaren Belastung für Ledige und Verheiratete gleich hoch. Das Gesetz
unterscheidet hier nur zwischen Steuerzahlern mit bis zu zwei Kindern und ab drei Kindern, wobei die
letzte Gruppe die geringsten Sätze der zumutbaren Belastung hat. Sie bekommt also die höchsten Beträge
der außergewöhnlichen Belastung anerkannt.
Die Finanzämter gingen bis Ende März 2017 davon aus, dass für die Jahreseinkünfte jeweils der höhere Prozentsatz
als zumutbare Belastung gilt. Dies führte schon dann zu höheren zumutbaren Belastungen, wenn die Schwelle zur nächsten
Stufe nur geringfügig überschritten war. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass diese Berechnung falsch ist.
Demnach müsse jede der drei Einkunftsstufen der Tabelle für sich betrachtet werden. Es darf also jeweils nur der
Teil der Einkünfte mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet werden, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag
übersteigt. Das folgende Beispiel verdeutlicht dies:
Der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte beträgt im Jahr 2022 30.000 Euro bei einem Kirchensteuersatz von 9 Prozent.
Sie haben ein Kind und sind mit Ihrer Frau gemeinsam veranlagt. Für eine aufwendige Laserbehandlung Ihrer
Augen hatten Sie außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.000 Euro.
Daraus ergibt sich, dass Sie 2.253,40 Euro (statt bei der früheren Regelung 2.100 Euro) der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich mindernd geltend
machen können, denn Ihre zumutbare Belastung beträgt 746,60 Euro.
Die Berechnung erfolgt gemäß Urteil des BFH vom 19.01.2017, so dass nur der Teil der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt,
mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. Daher setzt sich die zumutbare Belastung, wie folgt zusammen:
2 % von 15.340 Euro = 306,80 Euro
3 % vom Einkommen − 15.340 Euro = 439,80 Euro
Statt der jetzigen 746,60 Euro wurden vor dem BFH-Urteil noch 3 Prozent vom gesamten Einkommen, also 900 Euro als zumutbare Belastung berechnet.
Somit kann nun ein höherer Betrag abgesetzt werden, denn der darüber hinausgehende Anteil der Belastungen kann abgesetzt werden,
was nach neuer Regelung bei gemeinsamer Veranlagung zu einer Steuerersparnis von 562,44 Euro führt.
Die Seiten der Themenwelt "Außergewöhnliche Belastungen" wurden zuletzt am 14.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
16.06.2019: Klarstellung der Definition für den Gesamtbetrag der Einkünfte, welcher für die Berechnung der zumutbaren Belastung gemäß § 33 EStG zugrunde zu legen ist.
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