Außergewöhnliche Belastungen steuermindernd geldend machen

Außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen

Außergewöhnliche Belastungen laut EStG sind sogenannte zwangsläufige Aufwendungen, die höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens­verhältnisse, gleicher Vermögens­verhältnisse und gleichen Familienstands. Der Rechner bestimmt anhand Ihrer Angaben auch Ihre sogenannte "zumutbare Belastung". Der Teil der außerordentlichen Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt ist absetzbar.

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Außergewöhnliche Belastungen mit Beispiel-Rechnung

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Informationen zum Rechner

Aufwendungen sind zwangsläufig, wenn man sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen. Aufwendungen, die zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehören, bleiben dabei außer Betracht.

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Was sind außergewöhnliche Belastungen?

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen z.B. Krankheitskosten (Eigenanteil für Zahnersatz, Zahnkronen oder Zahnfüllungen, Medikamente, Praxisgebühren, Haussanierung aus Gesundheitsgründen, Laserbehandlung der Augen, etc.) , Beerdigungskosten, sofern sie über die Höhe der Erbschaft hinausgehen sowie Pflegekosten bzw. Pflegeheimkosten für die Eltern. Für alle Beispiele gilt, dass Sie nur geltend gemacht werden können, soweit sie nicht z.B durch Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Pflege- bzw. Krankenversicherung gedeckt sind.

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Was sind zumutbare Belastungen?

Bevor außergewöhnliche Belastungen von der Steuer abgesetzt werden können, müssen sie die sogenannte zumutbare Belastung überschreiten. Der die zumutbare Belastung übersteigende Teil der außergewöhnlichen Belastungen kann von der Steuer abgesetzt werden. Die zumutbare Belastung ist also als Eigenanteil für die außergewöhnlichen Belastungen zu verstehen.

Tipp:

Versuchen Sie, mehrere außergewöhnliche Belastungen in ein Steuerjahr zu legen, damit deren Summe die zumutbare Belastung möglichst weit überschreitet. Denn die Differenz zur zumutbaren Belastung können Sie steuerlich geltend machen.

Verheiratete ohne Kinder haben eine etwas geringere zumutbare Belastung als kinderlose Singles. Bei Eltern mit Kindern sind die Sätze der zumutbaren Belastung für Ledige und Verheiratete gleich hoch. Das Gesetz unterscheidet hier nur zwischen Steuerzahlern mit bis zu zwei Kindern und ab drei Kindern, wobei die letzte Gruppe die geringsten Sätze der zumutbaren Belastung hat. Sie bekommt also die höchsten Beträge der außergewöhnlichen Belastung anerkannt.

Familien­stand Jahreseinkünfte in Euro
bis 15.340 bis 51.130 über 51.130
Ledige ohne Kind 5 % 6 % 7 %
Verheiratete ohne Kind 4 % 5 % 6 %
mit 1 oder 2 Kindern 2 % 3 % 4 %
mit mehr als 2 Kindern 1 % 1 % 2 %
Stand 2022
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Bundesfinanzhof sorgt für geringere Steuerlast

Die Finanzämter gingen bis Ende März 2017 davon aus, dass für die Jahreseinkünfte jeweils der höhere Prozentsatz als zumutbare Belastung gilt. Dies führte schon dann zu höheren zumutbaren Belastungen, wenn die Schwelle zur nächsten Stufe nur geringfügig überschritten war. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass diese Berechnung falsch ist. Demnach müsse jede der drei Einkunftsstufen der Tabelle für sich betrachtet werden. Es darf also jeweils nur der Teil der Einkünfte mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet werden, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt. Das folgende Beispiel verdeutlicht dies:

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Beispiel für die Berechnung 2022

Der Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte beträgt im Jahr 2022 30.000 Euro bei einem Kirchensteuersatz von 9 Prozent. Sie haben ein Kind und sind mit Ihrer Frau gemeinsam veranlagt. Für eine aufwendige Laserbehandlung Ihrer Augen hatten Sie außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 3.000 Euro.

Daraus ergibt sich, dass Sie 2.253,40 Euro (statt bei der früheren Regelung 2.100 Euro) der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich mindernd geltend machen können, denn Ihre zumutbare Belastung beträgt 746,60 Euro. Die Berechnung erfolgt gemäß Urteil des BFH vom 19.01.2017, so dass nur der Teil der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. Daher setzt sich die zumutbare Belastung, wie folgt zusammen:

  • 2 % von 15.340 Euro = 306,80 Euro
  • 3 % vom Einkommen − 15.340 Euro = 439,80 Euro

Statt der jetzigen 746,60 Euro wurden vor dem BFH-Urteil noch 3 Prozent vom gesamten Einkommen, also 900 Euro als zumutbare Belastung berechnet. Somit kann nun ein höherer Betrag abgesetzt werden, denn der darüber hinausgehende Anteil der Belastungen kann abgesetzt werden, was nach neuer Regelung bei gemeinsamer Veranlagung zu einer Steuerersparnis von 562,44 Euro führt.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Außergewöhnliche Belastungen" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 14.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Außergewöhnliche Belastungen" wurden zuletzt am 14.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 03.11.2021

  • 03.11.2021: Anpasssungen des Außergewöhnliche Belastung absetzen - Rechners anhand des Einkommensteuertarifes 2022.
  • 16.06.2019: Klarstellung der Definition für den Gesamtbetrag der Einkünfte, welcher für die Berechnung der zumutbaren Belastung gemäß § 33 EStG zugrunde zu legen ist.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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