Die zumutbare Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes ist ein Eigenanteil bei der
steuerlichen Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen,
wie z.B. nicht erstattete Krankheitskosten. Die Berechnung dieses
Eigenanteils nimmt Ihnen der Rechner gleich hier online ab.
Die Berechnung gemäß § 33 EStG
bemisst sich in Prozent des jährlichen Gesamtbetrags der Einkünfte. Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte entspricht dem
Bruttojahreseinkommen, gemindert um - falls zutreffend - den Altersentlastungsbetrag,
den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sowie den Abzug für Land- und Forstwirte.
Der Prozentsatz für die zumutbare Belastung steigt mit der Höhe des Einkommens. Außerdem
ist die Höhe des Prozentsatzes abhängig von Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder, für die Sie noch einen
Anspruch auf einen Kinderfreibetrag bzw. auf Kindergeld haben.
Die zumutbare Belastung ist bei kinderlosen Singles etwas höher als bei kinderlosen Ehepaaren. Paare mit Kindern haben,
egal, ob verheiratet oder unverheiratet die gleichen Sätze für die zumutbare Belastung. Hier wird nur zwischen Steuerzahlern
mit bis zu zwei Kindern und ab drei Kindern unterschieden. Ab drei Kindern hat man die geringsten Sätze für die zumutbare
Belastung. Der Eigenanteil ist also hier relativ gering, weshalb die höchsten Beträge für das Absetzen außergewöhnlicher
Belastungen anerkannt werden.
Änderung seit April 2017: Bundesfinanzhof sorgt für geringere Steuerlast
Gerichte und Finanzämter gingen bis Ende März 2017 davon aus, dass für die Einkünfte jeweils der höhere Prozentsatz der Tabelle
als zumutbare Belastung gilt. Dies führte schon dann zu höheren zumutbaren Belastungen, wenn die nächste
Stufe nur geringfügig überschritten war. Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied nun,
dass jede der drei Einkunftsstufen der Tabelle für sich betrachtet werden müsse. Es darf also jeweils nur der
Teil der Einkünfte mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet werden, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag
übersteigt.
Beispielrechnung für Einkommen über 51.130 Euro
Prozentsatz aus erster Spalte mal 15.340 Euro
Prozentsatz aus zweiter Spalte mal (51.130 − 15.340 Euro)
Prozentsatz aus dritter Spalte mal (Einkommen − 51.130 Euro)
Die vorherige Regelung sah vor, dass der Prozentsatz der 3. Spalte mal dem gesamten Einkommen als zumutbare Belastung galt.
Somit kann nunmehr ein höherer Betrag abgesetzt werden.
Wie wird der Altersentlastungsbetrag für zumutbare Belastungen berücksichtigt?
Unser Nutzer no....e.de hatte am 09.01.2021 folgende Frage: Hallo Herr Mühl,
ich wünsche ein gutes Jahr 2021. Danke für Ihre Smartrechner. Wie kann ich den Altersentlastungsbetrag bei der zumutbaren Belastung einfließen lassen?
Mit freundlichen Grüßen, N. G.
Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 09.01.2021: Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre freundliche Anfrage. Im Rechner zur Berechnung der zumutbaren Belastung unter https://www.smart-rechner.de/zumutbare_belastung/rechner.php können Sie dem Hilfetext zum „Gesamtbetrag der Einkünfte" entnehmen, dass Sie dort Ihr Einkommen abzüglich des Altersentlastungsbetrags angeben können.
Dort wird beschrieben, dass der Altersentlastungbetrag ältere Arbeitnehmer steuerlich entlasten soll. Er gilt für all jene, die nach dem 64. Lebensjahr noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Weiter unten finden Sie auch die Tabelle zum Altersentlastungsbetrag, die abhängig vom Geburtsjahr die jeweilige Höhe des Altersentlastungsbetrages, also des zusätzlichen Freibetrages, angibt. Der Altersentlastungsbetrag verringert also das zu versteuernde Einkommen. Er wird so lange ausgezahlt, wie Einkünfte aus unselbständiger Arbeit noch erzielt werden. Auch wer als Rentner also noch halbtags angestellt ist, erhält ihn.
Der Tabelle können Sie anhand Ihres Geburtsjahres die Höhe Ihres Altersentlastungsbetrags entnehmen. Ihren um den Altersentlastungsbetrag geminderten Gesamtbetrag der Einkünfte können sie schließlich im Rechner für die zumutbare Belastung verwenden.
Mit herzlichen Grüßen und auch noch ein gutes neues Jahr, Stefan Banse
Basis zur Berechnung ist nicht das Bruttoeinkommen sondern die Einkünfte. Stimmt dies?
Unser Nutzer e.....x.de hatte am 05.06.2019 folgende Frage: Liebes Team von Smart-Rechner.de,
Ihre Darstellung ist nicht richtig:
Die Basis zur Berechnung ist nicht das Bruttoeinkommen sondern die Einkünfte.
Bekanntlich sind Einkünfte das Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten. Das ist schon ein deutlicher Unterschied.
Bitte korrigieren Sie Ihren Rechner.
Gruß
E. H.
Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 16.06.2019: Sehr geehrte Frau/Herr H.,
vielen Dank für Ihren Hinweis und entschuldigen Sie bitte, dass wir uns jetzt erst melden.
Meines Erachtens war unsere Darstellung tendenziell richtig. Zur Erklärung: Die Basis für die Berechnung ist gemäß § 33 EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html). Dieser entspricht dem Bruttojahreseinkommen, gemindert um - falls zutreffend - den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug für Land- und Forstwirte (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gesamtbetrag-der-einkuenfte-34908). Insofern entsprach das für die Eingabe geforderte Bruttojahreseinkommen aus Vereinfachungsgründen in vielen Fällen dem Gesamtbetrag der Einkünfte.
Das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten bildet in der Tat, wie Sie feststellen, meist einen deutlichen Unterschied zum Bruttoeinkommen. Dies ist -vereinfacht- allerdings gemäß EStG dann das „zu versteuernde Einkommen“.
Dank Ihres Hinweises fragen wir nun im entsprechenden Infofenster des Rechners und im begleitenden Text aber ganz korrekt den Gesamtbetrag der Einkünfte statt des Bruttoeinkommens ab.
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Zumutbare Belastung?
Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen können.
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Zumutbare Belastung" verwendet:
Die Seiten der Themenwelt "Zumutbare Belastung" wurden zuletzt am 15.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 03.11.2021
16.06.2019: Klarstellung der Definition für den Gesamtbetrag der Einkünfte, welcher für die Berechnung der zumutbaren Belastung gemäß § 33 EStG zugrunde zu legen ist.
Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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5231Zumutbare Belastung 2022 und 2021 - Eigenanteil der außergewöhnlichen Belastungen berechnen
Wie wird der Altersentlastungsbetrag für zumutbare Belastungen berücksichtigt?
Hallo Herr Mühl,
ich wünsche ein gutes Jahr 2021. Danke für Ihre Smartrechner. Wie kann ich den Altersentlastungsbetrag bei der zumutbaren Belastung einfließen lassen?
Mit freundlichen Grüßen, N. G.
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre freundliche Anfrage. Im Rechner zur Berechnung der zumutbaren Belastung unter https://www.smart-rechner.de/zumutbare_belastung/rechner.php können Sie dem Hilfetext zum „Gesamtbetrag der Einkünfte" entnehmen, dass Sie dort Ihr Einkommen abzüglich des Altersentlastungsbetrags angeben können.
Informationen zum Altersentlastungsbetrag erhalten Sie wiederum unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/ratgeber/altersentlastungsbetrag.php.
Dort wird beschrieben, dass der Altersentlastungbetrag ältere Arbeitnehmer steuerlich entlasten soll. Er gilt für all jene, die nach dem 64. Lebensjahr noch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Weiter unten finden Sie auch die Tabelle zum Altersentlastungsbetrag, die abhängig vom Geburtsjahr die jeweilige Höhe des Altersentlastungsbetrages, also des zusätzlichen Freibetrages, angibt. Der Altersentlastungsbetrag verringert also das zu versteuernde Einkommen. Er wird so lange ausgezahlt, wie Einkünfte aus unselbständiger Arbeit noch erzielt werden. Auch wer als Rentner also noch halbtags angestellt ist, erhält ihn.
Der Tabelle können Sie anhand Ihres Geburtsjahres die Höhe Ihres Altersentlastungsbetrags entnehmen. Ihren um den Altersentlastungsbetrag geminderten Gesamtbetrag der Einkünfte können sie schließlich im Rechner für die zumutbare Belastung verwenden.
Mit herzlichen Grüßen und auch noch ein gutes neues Jahr, Stefan Banse
Basis zur Berechnung ist nicht das Bruttoeinkommen sondern die Einkünfte. Stimmt dies?
Liebes Team von Smart-Rechner.de,
Ihre Darstellung ist nicht richtig:
Die Basis zur Berechnung ist nicht das Bruttoeinkommen sondern die Einkünfte.
Bekanntlich sind Einkünfte das Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten. Das ist schon ein deutlicher Unterschied.
Bitte korrigieren Sie Ihren Rechner.
Gruß
E. H.
Sehr geehrte Frau/Herr H.,
vielen Dank für Ihren Hinweis und entschuldigen Sie bitte, dass wir uns jetzt erst melden.
Meines Erachtens war unsere Darstellung tendenziell richtig. Zur Erklärung: Die Basis für die Berechnung ist gemäß § 33 EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html). Dieser entspricht dem Bruttojahreseinkommen, gemindert um - falls zutreffend - den Altersentlastungsbetrag, den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und den Abzug für Land- und Forstwirte (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/gesamtbetrag-der-einkuenfte-34908). Insofern entsprach das für die Eingabe geforderte Bruttojahreseinkommen aus Vereinfachungsgründen in vielen Fällen dem Gesamtbetrag der Einkünfte.
Das Bruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten bildet in der Tat, wie Sie feststellen, meist einen deutlichen Unterschied zum Bruttoeinkommen. Dies ist -vereinfacht- allerdings gemäß EStG dann das „zu versteuernde Einkommen“.
Dank Ihres Hinweises fragen wir nun im entsprechenden Infofenster des Rechners und im begleitenden Text aber ganz korrekt den Gesamtbetrag der Einkünfte statt des Bruttoeinkommens ab.
Nochmals Danke und herzliche Grüße
Stefan Banse
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Zumutbare Belastung?