Der Berechnung des geldwerten Vorteils durch einen Firmenwagen wirft immer wieder Fragen auf. Mit unserem Rechner können Sie den zu versteuernden Geldwerten Vorteil Ihres Firmenwagens ermitteln. Bei der Berechnung wird die pauschale Berechnung ebenso wie die sogenannte Fahrtenbuchmethode berücksichtigt.
Die wichtigsten Fragen zum Thema Geldwerter Vorteil durch Firmenwagen
- 01.
Was bedeutet der geldwerte Vorteil bei einem Firmenwagen?
Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenwagen bzw Dienstwagen zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen kann, so erhält er damit einen geldwerten Vorteil. Von diesem geldwerten Vorteil möchte auch das Finanzamt etwas sehen, weshalb die exakte Berechnung des geldwerte Vorteil durch das Einkommensteuergesetzt genau definiert wird. Der so berechnete geldwerte Vorteil ist dann zusammen mit den anderen Einkünften zu versteuern.
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Wie wird der geldwerte Vorteil ermittelt?
Im Steuerrecht gibt es dazu die sogenannte Pauschalwertmethode, die auch als 1%-Methode geläufig ist. Hiermit wird der geldwerte Vorteil durch den Erhalt des Firmenwagens über pauschale Berechnungen ermittelt. Alternativ kann vom Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch geführt werden, um darüber den tatsächlichen geldwerten Vorteil zu ermitteln.
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Welche pauschalen Werte gelten?
Grundsätzlich wird ein Prozent des Brutto-Listenpreises inklusive Sonderausstattung als monatlicher geldwerter Vorteil angesetzt. Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten pauschal 0,03 Prozent des Brutto-Listenpreises pro einfachen Entfernungskilometer. Der geldwerte Vorteil elektrisch betriebenener Firmenwagen bzw. Dienstwagen unterliegt bis einschleßlich 2030 besonderen Regelungen. Hier wird für die Berechnung je nach Listenpreis und Antrieb nur der halbe oder ein Viertel des Bruttolistenpreises zugrunde gelegt und damit auch die zusätzliche Steuer für den Firmenwagen halbiert bzw. geviertelt. Wichtige Details erfahren Sie unter Steuer E-Auto-Firmenwagen und Plug-in Hybrid-Firmenwagen.
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Wie werden die tatsächlichen Kosten ermittelt?
Wenn mann statt der Pauschalwertmethode die tatsächlichen Kosten und damit den genauen anteiligen geldwerten Vorteil berechnen möchte, kann alternativ die Fahrtenbuchmethode angewendet werden. Dazu muss der Nutzer des Firmenwagens ein Fahrtenbuch führen und am Jahresende alle entstandenen Kosten sowie die jährliche Abschreibung des Fahrzeugs ermitteln. Anhand des Fahrtenbuchs kann er den Anteil der privaten Fahrten bestimmen. Genau dieser Anteil an den jährlichen Kosten inkl. Abschreibung bildet dann den zu versteuernden geldwerten Vorteil.
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Worauf muss ich beim Führen eines Fahrtenbuchs achten?
Damit ein Fahrtenbuch steuerlich anerkannt wird, muss es lückenlos und zeitnah geführt werden. Dabei muss jede Fahrt mit Datum, Grund und zurückgelegter Strecke eingetragen werden. Wird das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, kann das Finanzamt die Besteuerung anhand der pauschalen Bestimmung des geldwerten Vorteils wählen.
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Welche Kosten sind steuerlich abzugsfähig?
Ein privater Eigenanteil am Kaufpreis des Firmenfahrzeugs ist ebenso abzugsfähig wie eine steuerliche Übernahme des geldwerten Vorteils durch den Arbeitgeber.
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Gelten die Bestimmungen auch für Selbstständige?
Für Selbstständige gelten die gleichen steuerlichen Regelungen zum geldwerten Vorteil wie für Arbeitnehmer. Auch die Wahl, ob Pauschalwertmethode oder Fahrtenbuchmethode steht Selbstständigen offen.
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Für wen lohnt sich ein Firmenwagen?
Das lässt sich nur im Einzelfall klären. Grundsätzlich sollte man, wenn man die Möglichkeit hat, die Kosten für einen Firmenwagen bzw. Dienstwagen und die Kosten für ein eigenes Auto vergleichen.
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Welche Alternative gibt es zum Firmenwagen?
Viele Arbeitgeber überlassen es ihren Arbeitnehmern, ob sie sich für einen Dienstwagen oder die so genannte Gehaltsumwandlung entscheiden.
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Kann man einen Firmenwagen immer auch privat nutzen?
Nein, die Privatnutzung sollte man sich vom Arbeitgeber genehmigen lassen, damit z.B. im Falle eines Unfalls oder Schadens am Dienstwagen alle haftungsrechtlichen Dinge geklärt sind.
Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Firmenwagen" verwendet:
- Einkommensteuergesetz (EStG) § 8 Einnahmen (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Firmenwagen bei Wikipedia
Letzte Aktualisierung am 14.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Firmenwagen" wurden zuletzt am 14.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 05.11.2021
- 05.11.2021: Berücksichtigung verschärfter Regelungen für Hybride ab 2022 im Firmenwagen-Rechner und Texten der Themenwelt Firmenwagen.
- 27.11.2020: Veröffentlichung zweier Ratgeber Firmenwagen: Steuervorteile E-Auto und Steuervorteile Plug-in Hybride
- 26.11.2020: Erweitern des Firmenwagen-Rechners um die bis 2030 geltenden Regelungen für Elektro-Dienstwagen, nach der 1 Prozent von einem Viertel des Listenpreises im Monat als geldwerter Vorteil versteuert werden, sofern es sich um ein reines Elektroauto handelt. Für Plug-in Hybridautos gilt der halbe Listenpreis als Bemessungsgrundlage.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Verlieren E-Autos ihren Steuerrabatt bei Änderungen der Regelungen wieder?
Hallo,
ich nutze die Chance eine Frage zu stellen, die sich mir auch aus den FAQ nicht erschlossen hat. Die Regeln, wann ein Plug-in Hybrid mit mehr als 40 km rein elektrischer Reichweite nur mit 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises besteuert wird ist klar. Diese Regelung wurde auch verlängert bzw. verschärft und ab 2022 muss die Reichweite 60 km betragen.
Meine Frage: Verlieren Fahrzeuge, die aktuell gekauft werden dann Ihren „Steuerrabatt“ oder gilt dies nur für Fahrzeuge, die nach dem 1.1.2022 zugelassen werden? D.h. kann ich jetzt ein entsprechendes Auto kaufen und auch in den nächsten Jahren noch vom Steuerrabatt profitieren?
Logik: Wenn einmal ein Steuerrabatt ausgesprochen wurde, dann ein Auto gekauft wurde, sollte man nicht nachträglich das Steuermodell für diese Fahrzeug ändern.
BG Dietrich B.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Entscheidend für die jeweils geltende Regelung ist immer das Jahr der Erstzulassung bei Neuwagen bzw. das Jahr der Anschaffung bei Gebrauchtwagen. Der "Rabatt" geht also nicht verloren, solange man weiterhin Halter des Fahrzeugs bleibt.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
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