Anwaltskosten

Anwaltskostenrechner 2022

Thema Anwaltskosten ﹣ Rechner

Der Anwaltskostenrechner berechnet die Anwaltkosten bei einem Rechtsstreit nach dem dafür geltenden Rechts­anwalts­ver­gütungs­gesetz (RVG).

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Alles Wissenswerte zu den Anwaltskosten mit Beispiel-Berechnung

Erhöhung der erhöhten Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren vom 1. Januar 2021 berücksichtigt

Alle Änderungen durch das Anfang 2021 in Kraft getretene Kostenrechtsänderungsgesetz, also insbesondere die rund zehnprozentige Erhöhung der Wertgebühren in der Anwaltskostentabelle, werden vom Anwaltskostenrechner berücksichtigt.

So funktioniert der Anwaltskostenrechner

Zur Berechnung der möglichen Kosten können Sie verschiedene Szenarien einer rechtlichen Auseinander­setzung wählen: Wünschen Sie im Vorfeld einer gerichtlichen Auseindersetzung eine außergerichtliche Vertretung durch Ihren Anwalt? Möchten Sie im Anschluss an ein missglücktes vorgerichtliches Vorgehen oder auch ohne einen solchen Versuch im gerichtlichen Mahnverfahren vertreten werden? Oder möchten sie direkt vor Gericht mit Hilfe Ihres Anwalts klagen? Alle Besonderheiten, wie die Anrechnung vorheriger außergerichtlicher Gebühren oder die Anrechnung von Gebühren des Mahnverfahrens, aber auch die Vertretung mehrerer Mandanten werden berücksichtigt. Die Info-Buttons im Ergebnis liefern detaillierte Herleitungen Ihrer individuellen Berechnung. Alle Rechenschritte sind somit bequem nachvollziehbar. Auch etwaige Gerichtskosten und Anwaltskosten der Gegenpartei werden dort angegeben.

Sie können auch unseren Prozesskostenrechner besuchen, falls Sie Detailinfos zu den gegnerischen Anwaltskosten und Gerichtskosten benötigen.

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Was kostet eine Erstberatung beim Rechtsanwalt?

Die Kosten für eine erste Beratung durch einen Rechtsanwalt sind Vereinbarungssache, sie sind nicht gesetzlich festgelegt. Allerdings ist festgelegt (im RVG), dass die Erstberatung nicht mehr als 190 Euro plus Mehrwertsteuer kosten darf. Umfasst die Erstberatung ein Gutachten, sind es 250 Euro plus Mehrwertsteuer. Die Kosten einer Erstberatung durch einen Anwalt werden jedoch regelmäßig auf eine zukünftige Tätigkeit angerechnet. Dann müssen für die erste Rechtsberatung keine zusätzlichen Kosten zu denen einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung an den Anwalt bezahlt werden.

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Eingabehilfen zum Rechner

Die Anwalts­kosten­­berechnung basiert auf zivil­recht­lichen Rechts­strei­tig­keiten und ähnlichen Verfahren. Hauptanwendung sind demnach Fälle, in denen Privatpersonen oder Unternehmen (Geld-)Ansprüche gegeneinander geltend machen. Grundlage ist die Gebührentabelle für Anwaltskosten gemäß § 13 RVG.

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Wie hoch ist der Streitwert bzw. Gegenstandswert bei einem Rechtsstreit?

Streitwert Der Streit­wert bzw. Gegen­stands­wert ist der Betrag, um den rechtlich gestritten wird. Bei außergerichtlichen Auseinander­setzungen heißt er Gegenstandswert. Bei gerichtlichem Vorgehen - also dem Mahnverfahren und dem Gerichtsprozess, spricht man vom Streitwert. Anhand des Werts regelt das Rechts­anwalts­ver­gütungs­gesetz (RVG) die Rechts­anwalts­gebühren. Dort wird mittels einer Tabelle abhängig vom Streitwert jeweils die sogenannte Wertgebühr, also ein einfacher Gebührensatz bestimmt. Abhängig von der Tätigkeit des Rechtsanwalts wird dann ein im RVG festgelegtes Vielfaches dieses einfachen Satzes berechnet.

Gundsätzlich enstspricht der Streitwert dem finanziellen Interesse des Mandanten an der Klärung der Streitigkeit. Geht es um die Zahlung eines konkreten Betrags, den Sie verlangen oder anderen schulden, bildet dieser Betrag den Streitwert. Geht es um Sachen, so erfolgt eine Schätzung des Werts. Schwieriger wird dies bei Streitigkeiten um wiederkehrende Leistungen wie Mieten, arbeits­rechtliche Auseinder­setzungen oder Streitig­keiten um Gegenstände, deren Wert nicht konkret zu ermitteln ist, wie z.B. von Domains. So beträgt der Streitwert bei arbeits­rechtlichen Streitig­keiten um eine Abmahnung ein Monatsgehalt und um eine Kündigung 3 Monats­gehälter. In miet­rechtlichen Streitig­keiten beläuft sich der Streitwert etwa bei einer Auseinander­­setzung um die Recht­mäßigkeit einer Kündigung auf eine Jahres­miete. Im Arbeitsrecht ist zudem zu berücksichtigen, dass in der 1. Instanz jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen muss.

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Anzahl Mandanten

Anzahl Mandanten Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so erhöht sich seine Verfahrens- bzw. Geschäfts­gebühr je weitere Person um 0,3 Gebühren­sätze gemäß Nr. 1008 Vergütungs­verzeich­nis (VV) des RVG. Die maximale Erhöhung beträgt allerdings 2,0 Gebühren­sätze, was bedeutet, dass bei mehr als acht Mandanten keine weitere Erhöhung fest­gesetzt wird.

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Außergerichtliche Vertretung

Außergerichtliche Vertretung Oftmals ist der Versuch erfolgreich, eine rechtliche Streitigkeit zunächst nur mit einem Anwalt ohne die Inanspruch­nahme eines gerichtlichen Verfahrens beizulegen. Im Falle einer Einigung umgeht man dann das Risiko von Gerichtskosten sowie den Kosten eines gegnerischen Anwalts. Einigt man sich nicht, hätte man auch sofort den gerichtlichen Weg einschlagen können und die außergerichtlichen Kosten gespart. Ein Teil des außergerichtlichen Aufwands wird aber dann angerechnet, wie weiter unten erläutert.

Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer außergerichtlichen Vertretung sind, wie bei einer gerichtlichen Vertretung im Rechts­anwalts­ver­gütungs­gesetz (RVG) geregelt und berechnen sich anhand des Gegenstandswerts. Anders als bei der gerichtlichen Vertretung gibt es hierbei anstelle einer fixen Gebühr einen Gebührenrahmen, in dem sich die Gebühren je nach Umfang und Schwierigkeit bewegen können. Der Anwalt kann zwischen 0,5 und 2,5 des einfachen Gebührensatzes aus der RVG-Gebührentabelle als sogenannte Geschäftsgebühr festlegen. Im Regelfall wird eine mittlere Gebühr von 1,3 abgerechnet, die auch dieser Anwaltskostenrechner berechnet. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann zudem nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Wenn außer­gericht­lich keine Einigung erzielt wird, kann ein gericht­liches Mahn­verfahren eingeleitet werden bzw. Klage erhoben werden und der Streit geht vor Gericht weiter. Dann wird die Hälfte der außer­gericht­lichen Geschäfts­gebühr, maximal aber ein Gebühren­satz von 0,75 auf die Verfahrens­gebühr des Mahn­verfahrens oder des Gerichts­prozesses angerechnet. Erfolgt aber eine außergerichtliche Einigung, wie etwa ein Vergleich, fällt noch eine Einigungsgebühr von 1,5 Gebührensätzen an. In außergerichtlichen Angelegenheiten können auch individuelle Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden.

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Gerichtliches Mahnverfahren

Gerichtliches Mahnverfahren Das gerichtliche Mahnverfahren kann mit vorheriger außergerichtlicher Vertetung oder gleich ohne eine solche erfolgen. Das Mahnverfahren dient der vereinfachten gericht­lichen Durch­setzung von Geld­forderungen. Auf Antrag des Gläubigers wird dem behaupteten Schuldner vom zustän­digen Gericht ein Mahn­bescheid zugestellt. Dieser Mahn­bescheid wird voll­streckbar, sofern der Schuldner hiergegen nicht frist­gerecht Wider­spruch einlegt bzw. die Forderung begleicht. Das Gericht erlässt dann auf Antrag einen Voll­streckungs­bescheid, dem ent­sprechende Zwangs­voll­streckungs­maß­nahmen folgen, sofern nicht inner­halb von zwei Wochen Ein­spruch erhoben wird. Bei Einspruch gegen den Voll­streckungs­bescheid folgt in der Regel ein Zivil­prozess zur Klärung der Forderung. Das Mahn­verfahren ermöglicht somit die Voll­streckung einer Geld­forderung ohne Klage­erhebung, also auch ohne Urteil.

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Gerichtsprozess

Gerichtsprozess Ein Gerichtsprozess kann nach vorheriger außer­gerichtlicher Vertetung und/oder gericht­lichem Mahn­verfahren oder auch initial erfolgen. Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer gerichtlichen Vertretung berechnen sich aus fixen Vielfachen des im Rechts­anwalts­ver­gütungs­gesetz (RVG) anhand des Streitwerts festgesetzten einfachen Gebührensatzes. Hinzu kommen aber noch die Anwalts­gebühren des generischen Anwalts sowie Gerichts­kosten, welche im Gerichts­kosten­gesetz (GKG) geregelt sind.

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Wie viele Instanzen sind möglich?

Instanzen Vor Gericht kann in bis zu drei Instanzen geklagt werden. Diese nennen sich 1. Instanz, Berufung und Revision. Generell werden die Anwaltskosten, von Instanz zu Instanz höher und man muss u.a. auch damit das Risiko abwägen, ob man weiter klagen möchte, nachdem der Prozess bis dahin nicht zufriedenstellend verlaufen ist. Außerdem kann man sich in jeder Instanz auch mit dem Gegner einigen, ohne dass ein Urteil durch den Richter gefällt wird. Diese Möglichkeiten können Sie im Anwaltskostenrechner entsprechend auswählen.

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Beispiel für die Berechnung von Anwaltskosten

Herr Schulz führt einen Rechtsstreit mit einem säumigen Kunden, der ihm 50.000 Euro schuldet. Er bespricht mit seinem Anwalt, dass sie zunächst außergerichtlich versuchen möchten, den Streit beizulegen. Da der Schuldner allerdings nicht auf die "freundlichen Zahlungserinnerungen" eingeht, leiten Herr Schulz und sein Anwalt ein gerichtliches Mahnverfahren ein. Der Schuldner erhebt allerdings Einspruch gegen den Vollstreckungasbescheid, weshalb Herr Schulz als Gläubiger nun vor Gericht sein Recht und vor allem sein Geld erklagen möchte. In 1. Instanz wird entschieden, dass die Forderung der 50.000 Euro berechtigt ist und der Schuldner wird zur Begleichung der Zahlung verklagt.

Der Gegenstandswert bzw. Streitwert beträgt also 50.000 Euro. Zur Berechnung der Anwaltskosten werden im Folgenden also die außergerichtliche Vertretung, das Mahnverfahren sowie der Gerichtsprozess in 1. Instanz berücksichtigt.

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1. Außergerichtliche Vertretung

1.1 Außergerichtliche Geschäftsgebühr

Die Geschäftsgebühr entsteht, wenn der Anwalt den Auftrag erhält, für seinen Mandanten außergerichtlich und auch gegenüber Dritten tätig zu werden. Im vorliegenden Fall ist von einem mittleren Aufwand auszugehen, weshalb gemäß RVG 1,3 Gebührensätze erhoben werden. Eine 1,0-Gebühr bei einem Gegen­stands­wert von 50.000 Euro beträgt 1.279,00 Euro nach § 13 RVG (siehe hierzu: Tabelle der Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG). Somit ergibt sich die Geschäftsgebühr wie folgt:

Außergerichtliche Geschäftsgebühr
1,3 × 1.279,00 = 1.662,70 Euro

Allgemein beträgt die Geschäftsgebühr gemäß RVG VV 2300 0,5 bis 2,5 Gebührensätze und entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so erhöht sich seine Verfahrens- bzw. Geschäfts­gebühr je weitere Person um 0,3 Gebühren­sätze gemäß Nr. 1008 Vergütungs­verzeich­nis (VV) des RVG. Die maximale Erhöhung beträgt allerdings 2,0 Gebühren­sätze, was bedeutet, dass bei mehr als acht Mandanten keine weitere Erhöhung fest­gesetzt wird. Eine Ausnahme bildet die Verfahrens­gebühr im Rahmen des Antrags auf Erlass eines Voll­streckungs­bescheids. Für diese wird keine Erhöhungs­gebühr aufgrund mehrerer Auftrag­geber veran­schlagt. Wird außergerichtlich keine Einigung erzielt und anschließend gerichtlich vorgegangen, wird die Hälfte der Geschäftsgebühr, maximal aber ein Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

1.2 Außergerichtliche Anwaltskosten gesamt

Die außergerichtlichen Anwaltskosten für Herrn Schulz berechnen sich wie folgt:

Außergerichtliche Anwaltskosten
Geschäftsgebühr1.662,70 Euro
"Post-Pauschale"+ 20,00 Euro
19 % MwSt.+ 319,71 Euro
Summe= 2.002,41 Euro

Die Pauschale für Post- und Tele­kommu­ni­ka­tions­dienst­leis­tun­gen gemäß RVG VV 7002 in Höhe von 20,00 Euro wurde hier für die Ermittlung der Summe berücksichtigt. Sofern höhere Auslagen als die Pauschale nachgewiesen werden, können diese komplett nach VV 7001 berechnet werden.

Sonstige Kosten gemäß RVG 7000, 7003ff setzen sich u.a. zusammen aus Pauschalen für die Ablichtung von Gericht­sakten, Fahrt­kosten und Auslagen von Geschäfts­reisen. Solche sonstigen Kosten wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

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2. Mahnverfahren

2.1 Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und eines Vollstreckungsbescheids: Verfahrensgebühr

Diese Gebühr entsteht für die Vertre­tung des Mandanten u.a. zur Beratung und Beantragung des Mahn­bescheids bzw. des Vollstreckungsbescheids und allen damit zusammen­hängenden Tätig­keiten.

2.1.1 Mahnbescheid: Verfahrensgebühr

Die Berechnung der Anwaltskosten im Zusammenhang mit dem Erlass eines Mahnbescheids basieren wieder auf dem einfachen Gebührensatz, der sich anhand eines Streitwerts von 50.000 Euro nach RVG errechnet. Als Gläubiger der strittigen Forderung und damit als Antragsteller des Mahnbescheids muss Herr Schulz grundsätzlich 1,0 Gebührensätze an Anwaltskosten aufbringen. Jedoch wird die bereits außer­gerichtlich erhobene Geschäfts­gebühr für seinen Anwalt in Höhe von 1,3 zur Hälfte angerechnet (max. 0,75). Es werden also 0,65 auf die Verfahrens­gebühr des Mahnverfahrens angerechnet. Sie beträgt daher 1,0 − 0,65 = 0,35 Gebührensätze. Somit ergibt sich die Verfahrens­gebühr für den eigenen Anwalt wie folgt:

Mahnbescheid: Verfahrens­gebühr
0,35 × 1.279,00 = 447,65 Euro
2.1.2 Vollstreckungsbescheid: Verfahrensgebühr

Die Verfahrens­gebühr beträgt beim Voll­streckungs­bescheid für Herrn Schulz als Antrag­steller grund­sätz­lich 0,5 Gebühren­sätze. Die Verfahrens­gebühr für den Anwalt berechnet sich also folgendermaßen:

Vollstreckungsbescheid: Verfahrens­gebühr
0,5 × 1.279,00 = 639,50 Euro

Allgemein sind diese Verfahrensgebühren im RVG unter Nr. 3305, 3307, 3308 geregelt und betragen beim Mahnbescheid als Antrag­steller 1,0 Gebühren­sätze, als Antragsgegner 0,5 Sätze. Beim Volltreckungs­bescheid betragen sie für den Antragsteller 0,5 Sätze und für den Antragsgegner 0,0 Sätze. Sie entstehen für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Beim Manbescheid erhöht sich die Verfahrensgebühr je weiterer Mandant wieder um 0,3 Gebührensätze, beim Vollstreckungs­bescheid hingegen nicht.

2.2 Mahnverfahren: Anwaltskosten gesamt

Die Anwaltskosten zur Vertretung von Herrn Schulz im Mahnverfahren berechnen sich wie folgt:

Mahnverfahren Anwaltskosten
Verfahrensgebühr Mahnbescheid447,65 Euro
Verfahrensgebühr Vollstreckungsbescheid+ 639,50 Euro
"Post-Pauschale"+ 20,00 Euro
19 % MwSt.+ 210,36 Euro
Summe= 1.317,51 Euro

Die Pauschale für Post- und Tele­kommu­ni­ka­tions­­dienst­leis­tun­gen gemäß RVG VV 7002 in Höhe von 20,00 Euro wurde hier für die Ermittlung der Summe berücksichtigt. Sofern höhere Auslagen als die Pauschale nachgewiesen werden, können diese komplett nach VV 7001 berechnet werden.

Sonstige Kosten gemäß RVG 7000, 7003ff wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

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3. Erste Instanz

3.1 Erste Instanz: Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr entsteht für die Vertretung von Herrn Schulz im Gerichtsverfahren, u.a. zur Vorbereitung der Klage, den Entwurf der Klageschrift und das Einreichen der Klageschrift. Die 1,0-Gebühr bei einem Streit­wert von 50.000,00 Euro beträgt, wie gehabt 1.279,00 Euro (§13 RVG). Die Verfahrens­gebühr beträgt in der 1. Instanz grund­sätz­lich 1,3 Gebühren­sätze. Jedoch wird die Verfahrens­gebühr zur Bean­tragung des Mahn­bescheids in vollem Umfang mit 1,0 Sätzen angerechnet. Laut BGH-Entscheid wird hier also nicht lediglich der dort wegen anrechen­barer Geschäfts­gebühren aus der außer­gericht­lichen Ver­tretung um 0,65 auf 0,35 verringerte Gebühren­satz angerechnet. Sie beträgt daher 1,3 − 1,0 = 0,3 Gebührensätze. Somit ergibt sich die Verfahrens­gebühr für den eigenen Anwalt wie folgt:

1. Instanz: Verfahrens­gebühr
0,3 × 1.279,00 = 383,70 Euro

Allgemein ist die Verfahrensgebühr im RVG für die 1. Instanz unter Nr. 3100 geregelt und beträgt 1,3 Gebühren­sätze. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Verfahrensgebühr je weitere Person wieder um 0,3 Gebühren­sätze gemäß Nr. 1008 Vergütungs­verzeich­nis (VV) des RVG.

3.2 Erste Instanz: Terminsgebühr

Diese Gebühr entsteht für die Vertretung von Herrn Schulz z.B. in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Die Termins­gebühr beträgt in der 1. Instanz immer 1,2 Gebühren­sätze. Die 1,0-Gebühr bei einem Streit­wert von 50.000,00 Euro beträgt nach wie vor 1.279,00 Euro. Somit berechnet sich die Terminsgebühr wie folgt:

1. Instanz: Terminsgebühr
1,2 × 1.279,00 = 1.534,80 Euro

Allgemein ist die Terminsgebühr im RVG für die 1. Instanz unter Nr. 3104 geregelt und beträgt 1,2 Gebühren­sätze. Sie entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

  • die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
  • die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

3.3 Erste Instanz: Anwaltskosten gesamt

Die Gesamtkosten der 1. Instanz berechnen sich wie folgt:

1. Instanz: Anwaltskosten gesamt
Verfahrensgebühr383,70 Euro
Terminsgebühr+ 1.534,80 Euro
"Post-Pauschale"+ 20,00 Euro
19 % MwSt.+ 368,32 Euro
Summe= 2.306,82 Euro
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4. Anwaltskosten für den gesamten Rechtsstreit

Die Gesamtkosten bilden sich aus der Addition der außergerichtlichen Anwaltskosten, der Anwaltsvergütung für das gerichtliche Mahnverfahren und den erstinstanzlichen Anwaltsgebühren:

Anwaltskosten für den gesamten Rechtsstreit
Anwaltskosten außergerichtlich2.002,41 Euro
Anwaltskosten gerichtlichliches Mahnverfahren+ 1.317,51 Euro
Anwaltskosten 1. Instanz+ 2.306,82 Euro
Summe= 5.626,74 Euro

Erhöhte Kosten bei umfangreichen Beweisaufnahmen

Sollten in einer Instanz mindestens 3 Beweis­aufnahmen erforderlich sein, in denen Sach­verständige oder Zeugen vernommen werden, so erhöht sich das Kosten­risiko um weitere 0,3 Gebühren­sätze für die jeweilige Instanz, im vorliegenden Fall also um 0,3 × 1.279,00 Euro und damit um 383,70 Euro. Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.

Weitere Kosten

Besonderheiten wie z.B. Sach­ver­stän­digen­kosten oder etwaige Zeugen­ent­schä­di­gun­gen bei gericht­lichem Vorgehen können im Voraus nicht berechnet werden. Solche Aufwände erhöhen also zusätzlich das Gesamt­kosten­risiko.

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5. Ergebnis und Fazit

Letztlich gewinnt Herr Schulz den Prozess und er erhält die säumigen 50.000 Euro. Der Prozessgegner unterliegt und muss demnach sämtliche Gerichtskosten und auch die Anwaltskosten des gesamten gerichtlichen Verfahrens von Herrn Schulz zahlen.

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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Können Sie meine Anwaltskosten überprüfen?

    Unser Nutzer sh.....com hatte am 03.04.2021 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich hatte meinen Anwalt gewechselt. Nun bekam ich eine dreifach teuere Rechnung als den zuvor mitgeteilten Betrag. Kann ich die Rechnung bei Ihnen prüfen lasen? Was muss ich dafür zahlen?

    Mit freundlichen Grüßen S. H.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 03.04.2021:
    Sehr geehrte Frau H.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Eine Prüfung der Anwaltskosten können Sie grob anhand unseres Anwaltskostenrechner unter https://www.smart-rechner.de/anwaltskosten/rechner.php selber durchführen. Darüber hinaus kann Ihnen unser spezialisierter Partner advocado, den Sie unter https://www.smart-rechner.de/anwaltskosten/beratung.php finden, weiterhelfen. Wir selbst führen leider keine Prüfung durch.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einem Asylantrag?

    Unser Nutzer An....b.de hatte am 27.09.2020 folgende Frage:
    Wie hoch sind die Anwaltskosten bei einem Antrag für Ausländer und Asylantrag
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 27.09.2020:
    Sehr geehrte Frau D,

    vielen Dank für Ihre Anfrage und entschuldigen Sie bitte meine späte Antwort.

    Generell sind die Anwaltskosten abhängig vom Gegenstandswert bzw. Streitwert. Diesen nutzt auch unser Anwaltskostenrechner unter https://www.smart-rechner.de/anwaltskosten/rechner.php als Grundlage für die Berechnung. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt bezüglich des Gegenstandswertes bei Asylverfahren und damit auf Ihre Anfrage eine Antwort. Gemäß § 30 des RVG (https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__30.html) beträgt der Gegenstandswert i.d.R. 5.000 Euro. Demnach können Sie nun mit Hilfe des Rechners die voraussichtlichen Kosten ermitteln.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe mit besten Grüßen
    Stefan Banse
  • Enthalten die Gebühren die Mehrwertsteuer?

    Unser Nutzer gr....x.de hatte am 29.11.2018 folgende Frage:
    Sehr geehrter Herr Banse,

    wegen eines anstehenden Rechtsstreits im Kapitalmarktsektor bin ich auf Ihren Rechner gestoßen. Der Rechner ist sehr übersichtlich und aufschlußreich. Leider habe ich keine Antwort gefunden, ob die Gebührenangaben die Stundensätze der Anwälte sind und ob die Mwst. schon enthalten ist?
    Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

    Mit freundlichen Grüßen
    Gunter R
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 29.11.2018:
    Sehr geehrter Herr R.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Gebührenangaben entsprechen den per Gesetz festgelegten Gebühren für Rechtsanwälte und sind keine Stundensätze, sondern die gesetzlich festgelegten Gebühren für die Anwälte. Diese Gebühren unterliegen auch der MwSt, wie dem Ergebnis eigentlich zu entnehmen ist. Dort steht "Summe inkl. Pausch. und MwSt.“.
    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe
    mit besten Grüßen
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Anwaltskosten?

    Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen unsere fachliche Beratung gerne weiter.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Anwaltskosten" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Anwaltskosten" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 03.11.2021

  • 19.12.2020: Anpassungen des Anwaltskostenrechners und der Berechnungsbeispiele an das vom Bundesrat genehmigte Kostenrechtsänderungsgesetz ab 2021.
  • 26.11.2020: Kostenrechtsänderungsgesetz 2021: Veröffentlichung neuer Tabellen für die Wertegebühren zu den Anwaltskosten.
  • 21.06.2020: Berücksichtigung der Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent auf die Anwaltsgebühren für das 2. Halbjahr 2020 im Anwaltskostenrechner.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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