Der Unterhaltsrechner berechnet den Kindesunterhalt für volljährige Kinder und für minderjährige Kinder sowie den Ehegattenunterhalt. Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle (DT) als Leitlinie für die Berechnung des Unterhalts. Sie können statt dieses universellen Unterhaltsrechners auch den Ehegattenunterhalt-Rechner oder den Kindesunterhalt-Rechner nutzen, um nur den Ehegattenunterhalt oder nur den Kindesunterhalt zu berechnen.
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Nicht jedes volljährige Kind ist unterhaltsberechtigt
Wie lange ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindesunterhalt hat, können Sie in unserem Ratgeberartikel Unterhalt an volljährige Kinder nachlesen. Dort wird die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht für Volljährige mit Beispielen erläutert.
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Hinweis bei dreifachem Gehalt des Betreuenden
Der Bundesgerichtshof hat am 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) geurteilt, dass der Elternteil, der die Kinder betreut, dann den vollen Kindesunterhalt selber trägt, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient. Dies gelte auch dann, wenn der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen Selbstbehalt noch wahren könnte.
Dieses Urteil wird allerdings nicht in jedem Verfahren berücksichtigt, weshalb auch der Unterhaltsrechner diesen Fall nicht gesondert einbezieht. Falls diese Konstellation für Sie zutrifft, also dass der kinderbetreuende Elternteil das dreifache unterhaltsrelevante Einkommen hat, sollten Sie als eigentlich Unterhaltspflichtiger dies mit Ihrem Anwalt in jedem Fall erörtern.
Ehegattenunterhalt
Wählen Sie bitte aus, ob neben dem Kindesunterhalt auch Ehegattenunterhalt berücksichtigt werden soll. Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt kommen aufgrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung nur in Betracht, wenn der Ehegatte sich nach der Scheidung nicht selber versorgen kann. Dies ist der Fall, wenn einer der folgenden Unterhaltstatbestände des BGB vorliegt:
- § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
- § 1571 Altersunterhalt
- § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
- § 1573 Abs. 1 Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
- § 1573 Abs. 2 Aufstockungsunterhalt
- § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
- § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen
OLG-Bezirk auswählen bei Ehegattenunterhalt bzw. Trennungsunterhalt
Vom Oberlandesgerichts-Bezirk abhängig ist die Höhe des Erwerbstätigenbonus beim Ehegattenunterhalt. Dies war zumindest bis einschließlich 2021 so. Für die OLG Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken galt und gilt auch 2022 die Quote von 1/10 nach den Süddeutschen Leitlinien. Für alle anderen OLG galt bis einschließlich 2021 die Quote von 1/7 gemäß Empfehlung der Düsseldorfer Tabelle. Das heißt, das dem Unterhaltspflichtigen zunächst 1/7 (1/10) seiner Erwerbseinkünfte zustehen. Von den verbleibenden 6/7 (9/10) des Erwerbseinkommens steht dem anderen Ehegatten grundsätzlich die Hälfte zu. Ab 2022 empfiehlt auch die Düsseldorder Tabelle einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/10.
Eingabe des Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit
Bitte geben Sie das monatliche Nettoeinkommen aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Arbeit an. Dabei gehört Kindergeld nicht zum unterhaltsrelevanten monatlichen Nettoeinkommen. Berücksichtigen Sie bitte nicht die berufsbedingten Aufwendungen. Der Rechner ermittelt die entsprechende Pauschale von 5 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro) gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle. Es ist jedoch möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung von 150 Euro angewandt wird.
Das Nettoeinkommen entspricht dem Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Sozialabgaben und angemessenen Vorsorgeaufwendungen. Personen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, können als angemessene Vorsorgeaufwendung regelmäßig 20 Prozent dieses Bruttoeinkommens aufwenden. Das Bruttoeinkommen umfasst -anteilig- Weihnachts- und Urlaubsgeld, sonstige Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen, sowie geldwerte Leistungen, wie Firmenwagen etc. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind in der Regel auf mehrere Jahre zu verteilen. Bei Selbstständigen ist für die Ermittlung des Bruttoeinkommens grundsätzlich vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel der letzten drei Jahre auszugehen.
Eigenbedarf bei Erwerbstätigkeit
Der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhaltpflichtigen gegenüber den unterhaltsberechtigten Kindern liegt 2022 bei 1.160 Euro, der eines nicht erwerbstätigen Unterhaltpflichtigen liegt bei 960 Euro (Existenzminimum). Dieser Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 430 Euro übersteigen und nicht unangemessen sind. Der Betrag muss dem Unterhaltspflichtigen nach Zahlung des Unterhalts mindestens übrig bleiben, so dass ggf. zum Erhalt des Eigenbedarfs nur ein Teilbetrag des Unterhalts gezahlt werden muss (so genannter Mangelfall).
Eingabe des sonstigen Einkommens
Bitte geben Sie sonstige monatliche Nettoeinkommen an. Dazu zählen:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Sozialleistungen, wie Arbeitslosengeld und Sozialhilfe
- Lohnersatzleistungen wie Übergangs-, Verletzten-, Krankengeld sowie
- Ausbildungs-, Kurzarbeiter- und Insolvenzgeld
- Elterngeld
- Unfall- und Versorgungsrenten sowie
- Leistungen der Pflegeversicherung
Steuererstattungen werden in dem Jahr, in dem sie anfallen als Einkommen berücksichtigt.
Kindergeld ist hier nicht als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen.
Angabe des Wohnvorteils
Falls Sie eine eigene Immobilie bewohnen, geben Sie bitte deren Mietwert an. Da keine Mietaufwendungen anfallen, resultiert daraus ein wirtschaftlicher Vorteil, der sogenannte Wohnvorteil. Dieser (fiktive) Wohnvorteil wird dem unterhaltsrelevanten bereinigten Nettoeinkommen hinzugerechnet.
Eingabe des Aufwands für ehebedingte Schulden
Bitte geben Sie den monatlichen Aufwand für ehebedingte Schulden (Zinsen und Tilgung) oder auch die bisher in der Ehe bezahlten Raten für Lebensversicherungen oder Bausparverträge an. Schulden, die noch aus der Ehezeit stammen und die im Einverständnis mit dem anderen Ehepartner gemacht wurden sind für die Unterhaltszahlung anrechenbar. Gleiches gilt für Schulden, die bereits aus der Zeit vor der Ehe stammen. Nacheheliche Schulden können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen sind notwendige, unvermeidbare Anschaffungen wie z.B. die Finanzierung eines anlässlich der Trennung oder Scheidung vorgenommen Umzugs oder der Kauf eines PKW, der notwendig ist, um zum Arbeitsplatz zu gelangen. Schulden für reine Luxuszwecke, wie etwa ein teures Auto, Reitpferd, Weltreise und ähnliches sind nicht abziehbar. Ebenso sind Schulden, die der Vermögensbildung dienen, nicht absetzbar.
Anzahl der gemeinsamen Kinder
Nach der Anzahl der Kinder richtet sich zum einen die Höhe des Kindergelds, welche in die Berechnung der Unterhalts einfließt. Zum anderen wirkt sich die Anzahl der gemeinsamen Kinder auf die Einstufung in eine der Einkommensgruppen der „Düsseldorfer Tabelle“ aus. Diese ist nämlich für zwei Unterhaltsberechtigte konzipiert. Bei einer größeren bzw. geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere bzw. höhere Einkommensgruppen angemessen sein. Vom Unterhalts-Rechner wird dies entsprechend berücksichtigt.
Welche Bedeutung hat das Alter der Kinder beim Unterhalt?
Anhand des Alters des unterhaltsberechtigten Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen kann mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle der jeweilige Tabellenunterhalt (Bedarf) bestimmt werden. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie in Abstimmung mit allen Oberlandesgerichten in Deutschland. Sie wird ergänzt durch die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten. Volljährige Kinder sind nur dann unterhaltsberechtigt, wenn sie aufgrund einer Schulausbildung, Berufsausbildung oder eines Studiums nicht in der Lage sind, den eigenen Unterhalt zu bestreiten. Allerdings entfällt mit dem 18. Geburtstag die strikte Trennung von Bar- und Naturalunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei Kindern, die nicht mehr zuhause wohnen, liegt der Gesamtunterhaltsbedarf 2022 bei 860 Euro. Darin sind allerdings auch Wohnkosten enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein minderjähriges Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
Wie wirkt sich der Lebensmittelpunkt der Kinder beim Unterhalt aus?
Wohnt ein minderjähriges Kind beim Vater oder bei der Mutter, so ist der jeweils andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet (barunterhaltspflichtig). Wohnt ein minderjähriges Kind zu je 50 Prozent bei Vater und Mutter (Wechselmodell), so wird eine gesonderete Berechnung der Unterhaltsanteile durchgeführt. Wenn ein minderjähriges Kind mit Zustimmung der Eltern einen eigenen Haushalt führt, haben beide Elternteile anteilig Barunterhalt zu zahlen. Sie sind also beide barunterhaltspflichtig. Dabei orientiert man sich an dem Bedarfssatz für Volljährige. Wohnt das volljährige Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Wenn es nicht mehr zu Hause wohnt, wird stattdessen 2022 ein angemessener Gesamtunterhaltsbedarf in Höhe von 860 Euro zugrunde gelegt. Außerdem ist die Angabe auch für die Rangfolge mitbestimmend, mit der das volljährige Kind berücksichtigt wird. Falls nämlich mehrere Unterhaltsberechtigte existieren und der Unterhaltspflichtige außerstande ist, allen Unterhalt zu gewähren, erhalten zunächst die minderjährigen, unverheirateten Kinder Unterhalt. Im zweiten Rang stehen die Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind. Volljährige Kinder werden grundsätzlich in die vierte Rangstufe eingeordnet, außer sie befinden sich noch in allgemeiner Schulausbildung, sind unter 21, unverheiratet und wohnen noch zu Hause. Dann gelten sie als privilegiert und werden den minderjährigen Kindern in der Rangfolge gleichgestellt.
Ausbildungstatus der Kinder
Ab einer Altersangabe von 14 Jahren wird der Ausbildungstatus des Kindes abgefragt. Wählen Sie "Arbeitssuchend" nur dann aus, wenn das Kind diesbezüglich beim Arbeitsamt gemeldet ist. Anhand des Status können für die Unterhaltsberechnung verschiedene Schlüsse gezogen werden. Zum einen unterscheidet sich abhängig vom Status die Berechnung der unterhaltsmindernden Einkünfte des Kindes. Zum anderen gibt der Status Aufschluss darüber, ob ein volljähriges Kind privilegiert sein könnte, also mit den minderjährigen Kindern in der Rangfolge des Unterhalts gleichgestellt wird. Zum Beispiel dient der Status der Herleitung, ob ein volljähriges Kind kindergeldberechtigt ist. Falls nicht, wird auch kein Kindergeld als unterhaltsminderndes Einkommen des Kindes berücksichtigt.
Welche Rolle spielt das Einkommen eines Kindes beim Unterhalt?
Ab einer Altersangabe von 14 Jahren wird, falls vorhanden, das monatliche Nettoeinkommen aus Jobs bzw. der Ausbildung des Kindes abgefragt. Diese Einkommen mindern den Unterhaltsanspruch des Kindes, denn sie werden zum Teil darauf angerechnet. Je nach ausgewähltem Status ermittelt der Rechner, welcher Betrag im Einzelnen angerechnet wird: Von Einkommen aus Jobs bei Schülern und Studenten sind 50 Euro als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der Rest wird in der Regel nach Ermessen des Gerichts (und damit auch durch den Rechner) zur Hälfte mindernd angerechnet. Bei einem Azubi, der noch zu Hause wohnt, bleiben 100 Euro der Ausbildungsvergütung anrechnungsfrei. Der Rest mindert in Gänze den Unterhaltsanspruch.
Sonstiges Einkommen des Kindes
Ab einer Altersangabe von 14 Jahren werden die sonstigen Einkünfte (außer Kindergeld) des Kindes abgefragt. Folgende Einkommen mindern grundsätzlich den Unterhaltsanspruch des Kindes in voller Höhe. Dazu gehören u.a.
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung ud Verpachtung
- BAföG und Ausbildungsbeihilfen
Kindergeld bitte nicht angeben, denn dies berücksichtigt der Rechner gesondert.
Ist ein verheiratetes Kind unterhaltsberechtigt?
Ab einer Altersangabe von 18 Jahren wird abgefragt, ob das Kind verheiratet ist. Verheiratete Kinder sind in erster Linie gegenüber ihrem Ehepartner unterhaltsberechtigt und erst dann ggf. gegenüber ihren Eltern. Aus diesem Grund werden verheiratete Kinder für die Berechnung des Unterhalts in diesem Rechner nicht weiter berücksichtigt.
Unterhaltsvorschuss
Sollte Ihr ehemaliger Partner sich weigern, den Unterhalt zu zahlen, so können Sie den sogenannten Unterhaltsvorschuss beantragen. Alle Informationen zu der Höhe des Unterhaltsvorschusses, der Beantragung, den Folgen und einem Rechenbeispiel haben wir uns unserem Artikel zusammen gefasst.
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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Unterhalt" verwendet:
- Bürgerliches Gesetzbuch (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Düsseldorfer Tabelle vom OLG Düsseldorf
Letzte Aktualisierung am 17.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Unterhalt" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse . Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 13.12.2021
- 13.12.2021: Anpassung des Unterhaltsrechners an die neuen Bedarfssätze und erweiterten Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle für 2022.
- 03.09.2021: Ergänzungen zur Unterhaltsberechtigung volljähriger Kinder im Unterhaltsrechner.
- 01.03.2020: Ergänzung um Hinweis auf Unterhaltspflicht bei dreifachem Gehalt beim Unterhaltsrechner
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Warum werden max. 150 Euro für berufsbedingte Aufwände berücksichtigt?
Liebes Team von Smart-Rechner.de,
ich finde Ihren Unterhaltsrechner super. Ich hätte aber trotzdem noch eine Verbesserung für Ihren Unterhaltsrechner.
Im bereinigtem Netto werden automatisch 150,- € für Berufsbedingte Aufwände abgezogen. Wenn nun der tatsächliche Aufwand berücksichtigt werden muss, darf diese Pauschale nicht mehr berücksichtigt werden. Vielleicht könnten Sie diesen Punkt noch in Ihr Programm mit aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen, Burkhard R.
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihren Hinweis und Ihr positives Feedback.
Im Infotext zum berechneten, bereinigten Netto finden Sie folgenden Text: "Das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit wird um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwände von 5 Prozent (mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro) gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle gemindert. Es ist jedoch möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung von 150 Euro angewandt wird.“
Unser Rechner basiert auf den Regelungen gemäß Düsseldorfer Tabelle (DT). Laut DT werden nur diese Deckel (50 und 150) als Pauschalen berücksichtigt. Streng genommen könnte der Rechner dahingehend erweitert werden dass er nach entsprechender Auswahl die Besonderheiten jedes einzelnen OLG-Bezirks berücksichtigt. Die Smart-Rechner sollen aber einer schnellen Informationsgewinnung und Ersteinschätzung dienen, weshalb einige Sachverhalte bewusst vereinfachend oder abstrahierend dargestellt werden. Dazu zählen auch die Details, die durch die unterschiedlichen OLG-Bezirke entstehen und meist wieder von Richter zu Richter unterschiedlich bewertet werden.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Wie berechnet man den Unterhalt bei Patchwork-Familien?
Guten Tag,
auf Ihrer Website steht, dass man gerne einen Vorschlag für einen noch fehlenden Rechner machen kann. Ich würde mir wünschen, dass der Unterhaltsrechner erweitert würde.
Beispielsweise würde es mich interessieren, wieviel Unterhalt einem volljährigen Kind zusteht, dessen beiden Eltern erneut verheiratet sind und mit ihrem jeweiligen neuen Partner weitere Kinder haben. In diesem Falle sind sicher auch Einkommen der Stiefelternteile sowie das Alter der Halbgeschwister relevant. All dies wird bei dem aktuellen Rechner nicht berücksichtigt.
Wenn ich mich nicht irre, fehlt auch noch die Auswahl, ob das volljährige Kind noch bei einem Elternteil wohnt oder nicht. Wie in einem solchen Fall der Unterhalt berechnet wird, geht leider auch nicht aus den Beispielrechnungen auf Ihrer Website hervor.
Freundliche Grüße und ein frohes neues Jahr!
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Vorschlag.
Bezüglich Ihres Vorschlags zur Erweiterung des Unterhaltsrechners hinsichtlich Patchwork-Familien: Grundsätzlich ist es so, dass der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, immer unterhaltspflichtig ist . Dabei ist es unerheblich, wie gut z.B. der Stiefvater in der neuen Patchworkfamilie verdient oder wie die Konstellation der anderen Kinder ist. Der Unterhalt richtet sich auch in diesem Fall nach der Düsseldorfer Tabelle. Auch, wenn der andere Elternteil wieder heiratet, bleibt der Anspruch des Kindes gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Elternteil bestehen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, wenn der getrennt lebende Elternteil z.B. finanziell nicht zu den Unterhaltszahlungen in der Lage ist oder selbst eine neue Familie gründet und dadurch erhöhte finanzielle Belastungen hat, kann der Anspruch des Kindes eventuell gekürzt werden. Auch ist dem Ex-Partner in der neuen Familie ggf. ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn dieser z.B. mit dem neuen Partner die Rollenverteilung so geregelt hat, dass er/sie zuhause bleibt. Hinsichtlich unseres Rechners wäre also auch bei Patchworkfamilien keine Erweiterung notwendig, da die grundsätzlichen Regelungen bestehen bleiben. Die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte oder potenziell weiterer individueller Ausnahmen bliebe dann den Familienanwälten oder -gerichten überlassen.
Die Auswahl, ob ein volljähriges Kind noch zu Hause wohnt ist übrigens im Rechner vorhanden: Bei jedem Kind können Sie im Rechner den Lebensmittelpunkt auswählen und dabei zwischen „Vater“, „Mutter“, „Je 50 Prozent“ und „nicht zu Hause“ wählen. Auf der Seite https://www.smart-rechner.de/unterhalt/ratgeber/volljaehrige_kinder.php finden Sie spezielle Infos zu Unterhaltsregelung bei volljährigen Kindern. Im Rechner selbst können Sie jede Berechnung anhand der Hilfetexte im Ergebnis nachvollziehen und somit Ihr eigenes Beispiel nicht nur berechnen, sondern auch herleiten.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Ist die Unterhaltsberechnung gerecht?
Liebe Redaktion,
zunächst großes Lob: der Rechner ist sehr praktisch und – und das würdige ich besonders – berücksichtigt auch das Wechselmodell.
In meinem Fall hat es auch ähnliche Ergebnisse wie die Berechnung des Jugendamtes geliefert.
Mein Fall sind 4 gemeinsame Kinder im Wechselmodell: 1, 7, 8 und 10 Jahre. Da ich noch einen weiteren Sohn 11 J. habe, der bei einer anderen Mutter lebt, der also voll unterhaltsberechtigt ist, ergibt sich bei mir ein niedrigerer Zahlbetrag an die Mutter der 4 Kinder als in Ihrer Berechnung.
Das ist aber nicht mein Anliegen, sondern folgende Berechnung, die sich nicht direkt mit meinen Werten deckt, aber ein sehr krasses Ergebnis liefert:
- Netto Vater 1700 EUR
- Netto Mutter 1200 EUR
- 4 gemeinsame Kinder wie oben beschrieben
- Kindergeld geht vollständig an die Mutter
Nun wird der Vater zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 456 EUR verpflichtet.
Der zur Verfügung stehende Betrag beträgt beim Vater 1244 EUR, bei der Mutter 2569 EUR – mehr als das doppelte.
Es ergibt sich normalerweise, dass in bestimmten Fällen abweichende Berechnungen vorgenommen werden müssten, so wie in diesem, um das Ungleichgewicht wieder etwas gerade zu rücken.
Allerdings werden die Berechnungen bei der Unterhaltsprüfung von Amts wegen nach dem gleichen Algorithmus durchgeführt, mit gleichem oder ähnlichen Ergebnis.
Und es ist jedesmal ein Kampf gegen diese Berechnungen anzutreten, um eine faire Berechnung zu bekommen – und zwar alle Jahre wieder, zum Beispiel wenn sich die Altersgruppe ändert.
Haben Sie vielleicht einen hilfreichen Tipp für mich?
Beste Grüße, guten Rutsch und einen fantastischen Start ins Neue Jahr wünscht A. N.
Sehr geehrter Herr N,
vielen lieben Dank für Ihr positives Feedback. Die von Ihnen geschilderte Problematik ist uns bekannt. Allerdings haben wir hierzu leider auch keinen gesonderten Tipp für Sie.
Letztlich bleibt es immer wieder bei einem Kampf ums Recht, gerade wenn die reine Gesetzeslage bzw. der empfohlene Algorithmus bei Sonderfällen nicht „gerecht“ funktionieren. Dafür gibt es dann schließlich die Familiengerichte und deren Richter, die gerade in solchen Fällen Gerechtigkeit herbeiführen sollen. Der Gang dorthin ist aber leider mit finanziellen Risiken gepflastert...
Herzliche Grüße und ebenso ein frohes Neues Jahr wünscht Ihnen Stefan Banse
Wie ist der Unterhalt, wenn Kinder im Ausland studieren?
Liebes Team von Smart-Rechner.de,
ich habe dieser Tage Ihren Rechner für Ermittlungen zum Unterhalt von studierenden Kindern eines Vaters benutzt.
Der Rechner hat mir sehr geholfen eine jahrelange Abzocke der studierenden Söhne zu erkennen, die Stipendien, Bafög und Mietennahmen haben, dies aber nie bei der Unterhaltszahlung berücksichtigt wurde.
Jetzt sehe ich, dass über Jahre zu viel Unterhalt gezahlt wurde. Und der Vater kann der Sache nachgehen.
Also erst mal ein Danke und ein Kompliment für die saubere Programmierung, die einfache Handhabung, die Erklärungen und nicht zuletzt für die kostenlose Nutzung.
Beim Recherchieren habe ich allerdings noch einen Aspekt gefunden für den es im Rechner kein Eingabefeld gibt.
· Es gibt einen Satz von 670 EUR für studierende Kinder, die einen eigenen Hausstand haben, was auch immer damit gemeint ist, sicher keine Studentenbude von 12 qm. Dies könnte vielleicht auch noch eingebaut werden.
· Und dann ist noch die Frage eines Studiums im Ausland und eventuell höheren Kosten und damit Anforderungen zum Unterhalt. Vielleicht ist hier auch noch eine Präzisierung möglich.
Mit freundlichem Gruß an das Smart-Rechner-Team
Erwin C.
Liebes Team von Smart-Rechner.de,
leider habe ich mich mal wieder zu schnell vorgewagt.
Ich habe nun weiter und tiefer in dem Unterhaltsrechner geforscht und gefunden, dass mein Vorschlag unten schon eingebaut ist, und sogar mit dem aktuellsten Wert von 860 EUR Bedarfssatz bei eigenem Haushalt.
Ich wiederhole und betone deshalb mein Kompliment.
Mit freundlichem Gruß
Erwin C
Sehr geehrter Herr C,
vielen Dank für Ihre Anfrage und ihr positives Feedback. Die Frage zu dem Satz für studierende Kinder hätte ich Ihnen gerne selber beantwortet. Aber da sind Sie mir ja schon zuvor gekommen;-) Zu Ihrer zweiten Frage habe ich leider keine Antwort, sondern nur eine Vermutung. Ich könnte mir nämlich vorstellen, dass die eventuell höheren Kosten eines Auslandsstudiums zum „Privatvergnügen“ des Studierenden gehören und somit nicht zu höheren Unterhaltsverpflichtungen führen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit trotzdem ein bisschen weiter helfen.
Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund!
Guten Tage Herr Banse,
ja, Sie konnten mir sehr weiterhelfen!
Zum Auslandsstudium habe ich eine ähnliche Vermutung wäre aber auch bereit , zusätzliche Kosten im rahmen anzuerkennen.
Schönen Gruß
Was ist mit der Ausbildungsvergütung des Kindes? Wird die vom Unterhaltsanspruch abgezogen?
Liebes Team von Smart-Rechner.de,
Solch ein Rechner ist natürlich ein hilfreiches Tool und wahrscheinlich umso aufwändiger zu programmieren, je einfacher er anzuwenden ist. In Eurem Rechner fehlen leider einige Parameter:
Was ist mit der Ausbildungsvergütung des Kindes? Wird die vom Unterhaltsanspruch abgezogen?
Mit freundlichen Grüßen
A. M.
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Unterhaltsrechner. Ihre Fragen zur Ausbildungsvergütung werden vom Rechner geklärt: Sobald Sie für ein zu berücksichtigendes Kind ein Alter von mindestens 14 Jahren angeben, erscheinen weitere Eingabefelder, die im Detail hinter dem jeweils dazugehörigen Fragezeichen erklärt werden.
Ansonsten finden Sie hinter dem Link „Leistungsbeschreibung“ innerhalb des Rechners die Antwort darauf, dass wir bewusst die Abfrage von ganz speziellen Konstellationen weglassen, um die Bedienung für den Großteil der User möglichst einfach zu gestalten. Daher berücksichtigt der Rechner u.a. leider nicht die beiden anderen von Ihnen erwähnten Fragestellungen.
Ich hoffe, der Rechner ist ansonsten nützlich für Ihre Belange und verbleibe
mit herzlichen Grüßen
Ist Kindergeld Einkommen des Unterhaltspflichtigen?
Hallo,
bei Ihren Rechner für den Unterhaltsrechner für Kindesunterhalt sowie Ehegattenunterhalt ziehen Sie NUR den mit den Kindergeld reduzierten Kindesunterhalt für die Ehegattenunterhalt Berechnung ab. Damit wären die 50 Prozent Kindergeld praktisch ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Das erscheint mir nicht richtig. Richtigerweise müsste der komplette, nicht reduzierte, Kindesunterhalt abgezogen werden. Da der Anteil des Kindergeldes nicht zum Einkommen zählt.
Mache ich hier ein Gedanken Fehler?
Es wird hier gerechnet (2462-904-270-325) / 7 * 3 = 412,71
bei den 270€ u. 325€ sind aber 2x102€ Kindergeld schon runtergerechnet
mit freundlichen Grüßen
Frank K.
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage bzw. Ihren Hinweis.
Das Kindergeld wird ja grundsätzlich an den Elternteil ausbezahlt, bei dem die Kinder wohnen. Deshalb darf der Elternteil, der den Kindesunterhalt zahlen muss, die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt abziehen. Das Kindergeld wird aber quasi als Einkommen des Kindes gerechnet, so dass es auch bei der Mutter nicht als Einkommen zählt.
Demnach beträgt Ihr bereinigtes Netto nach Kindesunterhalt 2.462 - 270 - 325 = 1.867 €. Das bereinigte Netto Ihrer Frau beträgt nach wie vor 904 €, denn der von Ihnen erhaltenen Kindesunterhalt ist ja für die Kinder bestimmt. Somit beträgt Ihr Zahlbetrag 3/7 der Differenz der um Kindesunterhalt verminderten Einkommen aus Erwerbstätigkeit, also 3/7 × (1.867 − 904) = 413 €.
Zur Berechnung des Kindesunterhalts wird das Kindergeld grundsätzlich nicht berücksichtigt. Daher weist auch die Düsseldorfer Tabelle gesonderte Tabellen zu den eigentlichen Zahlbeträgen aus (siehe http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf). Die Zahlbeträge bilden also den Bedarf des Kindes, nachdem sein „Einkommen“ von hier jeweils 102 € berücksichtigt wurde.
Genau dieser so berechnete Kindesunterhalt wird dann auch zur Berechnung des Ehegattenunterhalts in Abzug gebracht. Es wird also genau der gleiche Betrag von Ihrem Netto abgezogen, den Sie bereits letztlich an die Kinder gezahlt haben. Und das ist ja der komplette Kindesunterhalt. Mit anderen Worten wird genau das abgezogen, was Sie auch an Unterhalt geleistet haben.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe
mit besten Grüßen
Wird das Kindergeld bei ihrem Unterhaltsrechner bereits berücksichtigt?
Sehr geehrte Damen u. Herren,
wird das Kindergeld bei ihrem Unterhaltsrechner bereits berücksichtigt?
Mit freundlichen Grüßen,
Christian S
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ja, das Kindergeld wird bereits berücksichtigt. Im Ergebnis hinter dem Info-Button zu „Unterh. für Kind X“ wird die Berechnung Schritt für Schritt erklärt. Dabei wird auch das Kindergeld berücksichtigt.
Zudem wird hinter den Button zu „Berechnung für“ ganz unten darauf hingewiesen, warum man zwischen 1. und 2. Halbjahr 2019 wählen kann. Dort steht: "Weil ab 1. Juli 2019 das Kindergeld um 10 Euro steigt, ist die Auswahl für 2019 in zwei Halbjahre unterteilt. Denn die Höhe des Kindergeldes hat auch Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhalts.“
Mit besten Grüßen
Selbstbehalt in Litauen?
Sehr geehrte Redaktion,
leider gibt der Smartrechner für meinen Fall kein brauchbares Ergebnis. Daher möchte ich anfragen, ob Sie mir helfen können, eine Berechnung des Jugendamts zu korrigieren oder zu verifizieren?
Ich beziehe Rente in Höhe von 803 Euro netto. Laut DT und deutschen Verhältnissen müsste ich nicht zahlen. Nun lebe ich als Deutscher in Litauen. Das Jugendamt fordert von mir 144 Euro Unterhalt pro Monat, da sie argumentieren, der Selbstbehalt wäre in Litauen geringer als in D. Sie billigen mir 660 Euro Selbstbehalt zu und fordern mithin den Rest zu 803, also 144 Euro. Ich kann die Rechnung schlicht nicht nachvollziehen. Der eingeforderte Unterhalt erscheint mir im Verhältnis zu meiner Leistungsfähigkeit zu hoch. Können Sie die Rechnung bestätigen bzw. lässt der Smartrechner doch irgendwie eine Berechnung zu?
Für eine zeitnahe Antwort wäre ich dankbar. Mit freundlichen Grüßen
Frederik T
Sehr geehrter Herr T.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nur leider können wir Ihnen da auch nicht weiter helfen. Wie z.B. die deutschen Behörden den Selbstbehalt im Ausland beurteilen, entzieht sich leider unserer Kenntnis.
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Unterhalt?