Unterhalt

Unterhaltsrechner 2022 für Kindesunterhalt sowie Ehegattenunterhalt

Thema Unterhalt ﹣ Rechner

Der Unterhaltsrechner berechnet den Kindesunterhalt für volljährige Kinder und für minderjährige Kinder sowie den Ehegattenunterhalt. Grundlage ist die Düsseldorfer Tabelle (DT) als Leitlinie für die Berechnung des Unterhalts. Sie können statt dieses universellen Unterhaltsrechners auch den Ehegattenunterhalt-Rechner oder den Kindesunterhalt-Rechner nutzen, um nur den Ehegattenunterhalt oder nur den Kindesunterhalt zu berechnen.

Werbung

Weiterführende Informationen zu Unterhalt

Die 10 wichtigsten Tipps
Beratung durch Experten

Themenüberblick zum Unterhaltsrechner

Nicht jedes volljährige Kind ist unterhaltsberechtigt

Wie lange ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindesunterhalt hat, können Sie in unserem Ratgeberartikel Unterhalt an volljährige Kinder nachlesen. Dort wird die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht für Volljährige mit Beispielen erläutert.

Hinweis bei dreifachem Gehalt des Betreuenden

Der Bundesgerichtshof hat am 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) geurteilt, dass der Elternteil, der die Kinder betreut, dann den vollen Kindesunterhalt selber trägt, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient. Dies gelte auch dann, wenn der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen Selbstbehalt noch wahren könnte.

Dieses Urteil wird allerdings nicht in jedem Verfahren berücksichtigt, weshalb auch der Unterhaltsrechner diesen Fall nicht gesondert einbezieht. Falls diese Konstellation für Sie zutrifft, also dass der kinder­betreuende Elternteil das dreifache unterhalts­relevante Einkommen hat, sollten Sie als eigentlich Unterhaltspflichtiger dies mit Ihrem Anwalt in jedem Fall erörtern.

Rechner ↑Inhalt ↑

Wird die Einstufung in eine Einkommensgruppe nur Anhand des Einkommens durchgeführt?

Gemäß der ofiziellen Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle (DT) wird die unterhaltsrelevante Einstufung in eine Einkommensgruppe der DT nicht nur anhand des Einkommens durchgeführt. Für die korrekte Einstufung wird anhand der Anzahl Unterhalts­berechtigter und ggf. aufgrund der Unterschreitung des jeweiligen Bedarfskontroll­betrags eine automatische Korrektur vorgenommen. Lediglich im Zusammenhang mit dem Ehegattenunterhalt wird der Bedarfskontroll­betrag noch nicht berücksichtigt. Hier ist im Zweifel ein von der Berechnung etwas abweichender Unterhalt zu leisten. Auch die Berechnung für das in der Praxis häufig angewandte Wechselmodell, also die Betreuung des Kindes zu je 50 Prozent durch die getrennt lebenden Elternteile, kann durchgeführt werden. Über die Infobuttons im Ergebnisfenster werden sämtliche Unterhalts­berechnungen detailliert und nachvollziehbar hergeleitet.

Rechner ↑Inhalt ↑

Leitliniencharakter der Düsseldorfer Tabelle

Grundsätzlich bilden die Düsseldorfer Tabelle (DT) sowie die anderen Leitlinien nur eine Empfehlung für die Entscheidungen der Familiengerichte. Daher sind auch die hier berechneten Werte nur eine darauf basierende Kalkulation, von der im Einzelfall stark abgewichen werden kann. In der Praxis ist jedoch oft ein höherer Kindesunterhalt als der reine Tabellenunterhalt zu entrichten, was durch Sonder- und Mehrbedarf der Kinder hervorgerufen wird.

Rechner ↑Inhalt ↑

Eingabehilfe und Hintergrundinformation zum Unterhaltsrechner

Der Unterhaltsrechner berechnet den Unterhalt sowohl für die Kinder als auch für die Ehegatten. Da die Düsseldorfer Tabelle (DT), welche als Leitlinie für die Familiengerichte dient, zugrunde liegt, müssen Fälle mit großen Einkommensunterschieden zwischen den Expartnern oder mit Einkommen oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der DT (Stand 2022: ab 11.001 Euro (2021 ab 5.501 Euro) nach den Umständen des Falles entschieden werden.

Ehegattenunterhalt

Wählen Sie bitte aus, ob neben dem Kindes­unter­halt auch Ehe­gatten­unter­halt berück­sich­tigt werden soll. Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt kommen aufgrund des Grundsatzes der Eigenverantwortung nur in Betracht, wenn der Ehegatte sich nach der Scheidung nicht selber versorgen kann. Dies ist der Fall, wenn einer der folgenden Unterhaltstatbestände des BGB vorliegt:

  • § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
  • § 1571 Altersunterhalt
  • § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
  • § 1573 Abs. 1 Nachehelicher Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • § 1573 Abs. 2 Aufstockungsunterhalt
  • § 1575 Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • § 1576 Unterhalt aus Billigkeitsgründen

OLG-Bezirk auswählen bei Ehegattenunterhalt bzw. Trennungsunterhalt

Vom Oberlandesgerichts-Bezirk abhängig ist die Höhe des Erwerbstätigenbonus beim Ehegattenunterhalt. Dies war zumindest bis einschließlich 2021 so. Für die OLG Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart und Zweibrücken galt und gilt auch 2022 die Quote von 1/10 nach den Süddeutschen Leitlinien. Für alle anderen OLG galt bis einschließlich 2021 die Quote von 1/7 gemäß Empfehlung der Düsseldorfer Tabelle. Das heißt, das dem Unterhaltspflichtigen zunächst 1/7 (1/10) seiner Erwerbseinkünfte zustehen. Von den verbleibenden 6/7 (9/10) des Erwerbseinkommens steht dem anderen Ehegatten grundsätzlich die Hälfte zu. Ab 2022 empfiehlt auch die Düsseldorder Tabelle einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/10.

Eingabe des Nettoeinkommens aus Erwerbstätigkeit

Bitte geben Sie das monatliche Nettoeinkommen aus nicht­selbstständiger oder selbstständiger Arbeit an. Dabei gehört Kindergeld nicht zum unterhaltsrelevanten monatlichen Nettoeinkommen. Berücksichtigen Sie bitte nicht die berufsbedingten Aufwendungen. Der Rechner ermittelt die entsprechende Pauschale von 5 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens (mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro) gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle. Es ist jedoch möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung von 150 Euro angewandt wird.

Das Nettoeinkommen entspricht dem Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Sozialabgaben und angemessenen Vorsorgeaufwendungen. Personen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen, können als angemessene Vorsorgeaufwendung regelmäßig 20 Prozent dieses Bruttoeinkommens aufwenden. Das Bruttoeinkommen umfasst -anteilig- Weihnachts- und Urlaubsgeld, sonstige Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen, sowie geldwerte Leistungen, wie Firmenwagen etc. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind in der Regel auf mehrere Jahre zu verteilen. Bei Selbstständigen ist für die Ermittlung des Bruttoeinkommens grundsätzlich vom durchschnittlichen Gewinn während eines längeren Zeitraums von in der Regel der letzten drei Jahre auszugehen.

Eigenbedarf bei Erwerbstätigkeit

Der Eigenbedarf eines erwerbstätigen Unterhalt­pflichtigen gegenüber den unterhalts­berechtigten Kindern liegt 2022 bei 1.160 Euro, der eines nicht erwerbstätigen Unterhaltpflichtigen liegt bei 960 Euro (Existenzminimum). Dieser Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 430 Euro übersteigen und nicht unangemessen sind. Der Betrag muss dem Unterhaltspflichtigen nach Zahlung des Unterhalts mindestens übrig bleiben, so dass ggf. zum Erhalt des Eigenbedarfs nur ein Teilbetrag des Unterhalts gezahlt werden muss (so genannter Mangelfall).

Eingabe des sonstigen Einkommens

Bitte geben Sie sonstige monatliche Nettoeinkommen an. Dazu zählen:

Steuererstattungen werden in dem Jahr, in dem sie anfallen als Einkommen berücksichtigt.

Kindergeld ist hier nicht als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen.

Angabe des Wohnvorteils

Falls Sie eine eigene Immobilie bewohnen, geben Sie bitte deren Mietwert an. Da keine Mietaufwendungen anfallen, resultiert daraus ein wirtschaftlicher Vorteil, der sogenannte Wohnvorteil. Dieser (fiktive) Wohnvorteil wird dem unterhalts­relevanten bereinigten Nettoeinkommen hinzugerechnet.

Eingabe des Aufwands für ehebedingte Schulden

Bitte geben Sie den monatlichen Aufwand für ehebedingte Schulden (Zinsen und Tilgung) oder auch die bisher in der Ehe bezahlten Raten für Lebensversicherungen oder Bausparverträge an. Schulden, die noch aus der Ehezeit stammen und die im Einverständnis mit dem anderen Ehepartner gemacht wurden sind für die Unterhaltszahlung anrechenbar. Gleiches gilt für Schulden, die bereits aus der Zeit vor der Ehe stammen. Nacheheliche Schulden können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen sind notwendige, unvermeidbare Anschaffungen wie z.B. die Finanzierung eines anlässlich der Trennung oder Scheidung vorgenommen Umzugs oder der Kauf eines PKW, der notwendig ist, um zum Arbeitsplatz zu gelangen. Schulden für reine Luxuszwecke, wie etwa ein teures Auto, Reitpferd, Weltreise und ähnliches sind nicht abziehbar. Ebenso sind Schulden, die der Vermögensbildung dienen, nicht absetzbar.

Anzahl der gemeinsamen Kinder

Nach der Anzahl der Kinder richtet sich zum einen die Höhe des Kindergelds, welche in die Berechnung der Unterhalts einfließt. Zum anderen wirkt sich die Anzahl der gemeinsamen Kinder auf die Einstufung in eine der Einkommensgruppen der „Düsseldorfer Tabelle“ aus. Diese ist nämlich für zwei Unterhalts­berechtigte konzipiert. Bei einer größeren bzw. geringeren Anzahl Unterhalts­berechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere bzw. höhere Einkommensgruppen angemessen sein. Vom Unterhalts-Rechner wird dies entsprechend berücksichtigt.

Welche Bedeutung hat das Alter der Kinder beim Unterhalt?

Anhand des Alters des unterhalts­berechtigten Kindes und dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhalts­pflichtigen kann mit Hilfe der Düsseldorfer Tabelle der jeweilige Tabellenunterhalt (Bedarf) bestimmt werden. Die Düsseldorfer Tabelle ist eine Unterhaltsleitlinie in Abstimmung mit allen Oberlandes­gerichten in Deutschland. Sie wird ergänzt durch die Unterhaltsleitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte, die zusätzliche Erläuterungen enthalten. Volljährige Kinder sind nur dann unterhalts­berechtigt, wenn sie aufgrund einer Schulausbildung, Berufsausbildung oder eines Studiums nicht in der Lage sind, den eigenen Unterhalt zu bestreiten. Allerdings entfällt mit dem 18. Geburtstag die strikte Trennung von Bar- und Naturalunterhalt. Ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile entsprechend ihrer Einkommen barunterhaltspflichtig. Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Bei Kindern, die nicht mehr zuhause wohnen, liegt der Gesamt­unterhaltsbedarf 2022 bei 860 Euro. Darin sind allerdings auch Wohnkosten enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein minderjähriges Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

Wie wirkt sich der Lebensmittelpunkt der Kinder beim Unterhalt aus?

Wohnt ein minderjähriges Kind beim Vater oder bei der Mutter, so ist der jeweils andere Elternteil zum Barunterhalt verpflichtet (barunterhaltspflichtig). Wohnt ein minderjähriges Kind zu je 50 Prozent bei Vater und Mutter (Wechselmodell), so wird eine gesonderete Berechnung der Unterhaltsanteile durchgeführt. Wenn ein minderjähriges Kind mit Zustimmung der Eltern einen eigenen Haushalt führt, haben beide Elternteile anteilig Barunterhalt zu zahlen. Sie sind also beide barunterhaltspflichtig. Dabei orientiert man sich an dem Bedarfssatz für Volljährige. Wohnt das volljährige Kind noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle. Wenn es nicht mehr zu Hause wohnt, wird stattdessen 2022 ein angemessener Gesamtunterhaltsbedarf in Höhe von 860 Euro zugrunde gelegt. Außerdem ist die Angabe auch für die Rangfolge mitbestimmend, mit der das volljährige Kind berücksichtigt wird. Falls nämlich mehrere Unterhalts­berechtigte existieren und der Unterhaltspflichtige außerstande ist, allen Unterhalt zu gewähren, erhalten zunächst die minderjährigen, unverheirateten Kinder Unterhalt. Im zweiten Rang stehen die Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhalts­berechtigt sind. Volljährige Kinder werden grundsätzlich in die vierte Rangstufe eingeordnet, außer sie befinden sich noch in allgemeiner Schulausbildung, sind unter 21, unverheiratet und wohnen noch zu Hause. Dann gelten sie als privilegiert und werden den minderjährigen Kindern in der Rangfolge gleichgestellt.

Ausbildungstatus der Kinder

Ab einer Altersangabe von 14 Jahren wird der Ausbildungstatus des Kindes abgefragt. Wählen Sie "Arbeitssuchend" nur dann aus, wenn das Kind diesbezüglich beim Arbeitsamt gemeldet ist. Anhand des Status können für die Unterhaltsberechnung verschiedene Schlüsse gezogen werden. Zum einen unterscheidet sich abhängig vom Status die Berechnung der unterhaltsmindernden Einkünfte des Kindes. Zum anderen gibt der Status Aufschluss darüber, ob ein volljähriges Kind privilegiert sein könnte, also mit den minderjährigen Kindern in der Rangfolge des Unterhalts gleichgestellt wird. Zum Beispiel dient der Status der Herleitung, ob ein volljähriges Kind kindergeld­berechtigt ist. Falls nicht, wird auch kein Kindergeld als unterhaltsminderndes Einkommen des Kindes berücksichtigt.

Welche Rolle spielt das Einkommen eines Kindes beim Unterhalt?

Ab einer Altersangabe von 14 Jahren wird, falls vorhanden, das monatliche Nettoeinkommen aus Jobs bzw. der Ausbildung des Kindes abgefragt. Diese Einkommen mindern den Unterhaltsanspruch des Kindes, denn sie werden zum Teil darauf angerechnet. Je nach ausgewähltem Status ermittelt der Rechner, welcher Betrag im Einzelnen angerechnet wird: Von Einkommen aus Jobs bei Schülern und Studenten sind 50 Euro als berufsbedingte Aufwendungen anrechnungsfrei. Der Rest wird in der Regel nach Ermessen des Gerichts (und damit auch durch den Rechner) zur Hälfte mindernd angerechnet. Bei einem Azubi, der noch zu Hause wohnt, bleiben 100 Euro der Ausbildungsvergütung anrechnungsfrei. Der Rest mindert in Gänze den Unterhaltsanspruch.

Sonstiges Einkommen des Kindes

Ab einer Altersangabe von 14 Jahren werden die sonstigen Einkünfte (außer Kindergeld) des Kindes abgefragt. Folgende Einkommen mindern grundsätzlich den Unterhaltsanspruch des Kindes in voller Höhe. Dazu gehören u.a.

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung ud Verpachtung
  • BAföG und Ausbildungsbeihilfen
    • Kindergeld bitte nicht angeben, denn dies berücksichtigt der Rechner gesondert.

      Ist ein verheiratetes Kind unterhaltsberechtigt?

      Ab einer Altersangabe von 18 Jahren wird abgefragt, ob das Kind verheiratet ist. Verheiratete Kinder sind in erster Linie gegenüber ihrem Ehepartner unterhalts­berechtigt und erst dann ggf. gegenüber ihren Eltern. Aus diesem Grund werden verheiratete Kinder für die Berechnung des Unterhalts in diesem Rechner nicht weiter berücksichtigt.

      Unterhaltsvorschuss

      Sollte Ihr ehemaliger Partner sich weigern, den Unterhalt zu zahlen, so können Sie den sogenannten Unterhaltsvorschuss beantragen. Alle Informationen zu der Höhe des Unterhaltsvorschusses, der Beantragung, den Folgen und einem Rechenbeispiel haben wir uns unserem Artikel zusammen gefasst.

      Rechner ↑Inhalt ↑

      Beispiel für die Berechnung des Kindesunterhalts und des Ehegattenunterhalts bzw. Trennungsunterhalts

      Herr und Frau Schulze sind geschieden und haben zwei gemeinsame Kinder. Sie möchten 2022 die Unterhaltsansprüche berechnen.

      • Paul, das erste Kind ist bereits 20 und studiert.
      • Paul jobt nebenher und bezieht monatlich rund 200 Euro
      • Klara ist 16 und besucht noch die Schule.
      • Beide Kinder wohnen noch bei ihrer Mutter.
      • Herr Schulze hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro.
      • Frau Schulze bezieht 1.500 Euro netto.
      Rechner ↑Inhalt ↑

      Bereinigtes Nettoeinkommen berechnen

      Das bereinigte Nettoeinkommen ist für die Unterhaltsberechnung relevant.

      Berechnung für Herrn Schulze
      Netto aus Erwerbstätigkeit3.000 Euro
      − Berufsbedingte Aufwände150 Euro
      + Sonstige Einkommen0 Euro
      − Aufwand Schulden0 Euro
      = Bereinigtes Netto2.850 Euro
      Berechnung für Frau Schulze
      Netto aus Erwerbstätigkeit1.500 Euro
      − Berufsbedingte Aufwände75 Euro
      + Sonstige Einkommen0 Euro
      − Aufwand Schulden0 Euro
      = Bereinigtes Netto1.425 Euro

      Das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit wird um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwände von 5 Prozent (mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro) gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle gemindert. Es ist möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung von 150 Euro angewandt wird. Die sonstigen Einkommen werden addiert und die Aufwände für ehebedingte Schulden subtrahiert.

      Rechner ↑Inhalt ↑

      Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle (DT) berechnen

      Die DT weist anhand der Einkommensgruppe und dem Alter der Kinder den Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhalts­berechtigte aus.

      Herr Schulze ist anhand seines bereinigten Nettos in Einkommensgruppe 4 einzustufen. Er ist aber gegenüber 3 Berechtigten unterhalts­pflichtig. Deshalb wird er gemäß A 1 zur DT um eine Stufe niedriger in Einkommensgruppe 3 eingestuft.

      Frau Schulze ist anhand ihres bereinigten Nettos in Einkommensgruppe 1 einzustufen. Sie ist aber nur gegenüber einem Berechtigten unterhaltspflichtig. Deshalb wird sie gemäß Anmerkung 1 zur DT in die nächst höhere Gruppe, also Einkommensgruppe 2 eingestuft.

      Tabelle der Einkommensgruppen der DT 2022 (Bereinigtes Nettoeinkommen)
      Einkommensgruppe 10 Eurobis1.900 Euro
      Einkommensgruppe 21.901 Eurobis2.300 Euro
      Einkommensgruppe 32.301 Eurobis2.700 Euro
      Einkommensgruppe 42.701 Eurobis3.100 Euro
      Einkommensgruppe 53.101 Eurobis3.500 Euro
      Einkommensgruppe 63.501 Eurobis3.900 Euro
      Einkommensgruppe 73.901 Eurobis4.300 Euro
      Einkommensgruppe 84.301 Eurobis4.700 Euro
      Einkommensgruppe 94.701 Eurobis5.100 Euro
      Einkommensgruppe 105.101 Eurobis5.500 Euro
      Einkommensgruppe 115.501 Eurobis6.200 Euro
      Einkommensgruppe 126.201 Eurobis7.000 Euro
      Einkommensgruppe 137.001 Eurobis8.000 Euro
      Einkommensgruppe 148.001 Eurobis9.500 Euro
      Einkommensgruppe 159.501 Eurobis11.000 Euro
      ab 11.001 Euro nach den Umständen des Falles

      Rechner ↑Inhalt ↑

      Gemeinsame Einkommensgruppe der Eltern berechnen

      Da Paul bereits volljährig ist, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Daher muss zur Unterhaltsberechnung deren gemeinsame Einkommensgruppe bestimmt werden. Es wird also für die (DT) die Summe der bereinigten Einkommen beider Elternteile, also 4.275 Euro; zugrunde gelegt. Die DT stellt den jeweiligen Unterhaltsanspruch bei zwei Unterhalts­berechtigten dar. Die Eltern gemeinsam sind nur gegenüber einem Berechtigten unterhaltspflichtig. Deshalb werden sie gemäß Anmerkung 1 zur DT statt in die Gruppe 7 in die höhere Einkommensgruppe 8 eingestuft.

      Rechner ↑Inhalt ↑

      Unterhalt für das minderjährige Kind Klara berechnen

      Der Unterhaltsanspruch besteht gegen den Vater, da der Lebensmittelpunkt bei der Mutter ist. Der Vater ist also barunterhalts­pflichtig und die Mutter erhält den Unterhalt. Klara ist in Rangfolge 1, da sie minderjährig ist. 587 Euro ist der Bedarfssatz von ihr gemäß der Einkommensgruppe 3 des Vaters aus der Düsseldorfer Tabelle.

      Unterhaltsminderndes Einkommen von Klara
      Minderndes Kindergeld109,50 Euro
      = Mindernd gesamt109,50 Euro
      Unterhaltsanspruch bezüglich Klara
      Bedarfssatz587 Euro
      − Mindernd gesamt109,50 Euro
      = Unterhaltsanspruch (volle Euro)478 Euro
      Rechner ↑Inhalt ↑

      Ehegattenunterhalt für Frau Schulze berechnen

      Das für den Ehegattenunterhalt bereinigte Netto von Herrn Schulze setzt sich zusammen aus seinem um Kindesunterhalt verminderten bereinigten Erwerbseinkommen von 2.372 Euro und den sonstigen Einkünften von 0 Euro. Das von Frau Schulze setzt sich ebenso zusammen aus deren bereinigten Erwerbseinkommen von 1.425 Euro und den sonstigen Einkünften von 0 Euro.

      Ehegattenunterhalt
      Aufgrund des Erwerbstätigenbonus beträgt der Zahlbetrag von Herrn Schulze 45 Prozent der Differenz der um Kindesunterhalt verminderten Einkommen aus Erwerbstätigkeit, also 45% × (2.378 − 1.425) = 426 Euro

      Nach Addition der Zahlbeträge für Erwerbs- und sonstige Einkommen sowie ggf. der Verrechnung mit Zahlbeträgen von Frau Schulze, beträgt der Zahlbetrag von ihm 408 Euro. Herr Schulze kann den Unterhalt von 426 Euro auch unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts von 1.280 Euro zahlen.

      Rechner ↑Inhalt ↑

      Unterhalt für das volljährige Kind Paul berechnen

      Der Anspruch besteht gegen beide Elternteile, da Paul volljährig ist. Als volljähriges Kind erhält er den Unterhalt. Er ist in Rangfolge 4, da er nicht privilegiert volljährig ist. 774 Euro ist Pauls Bedarfssatz anhand der gemeinsamen Einkommensgruppe 7 der Eltern aus der Düsseldorfer Tabelle.

      Unterhaltsminderndes Einkommen von Paul
      Einkommen aus Job200 Euro
      − Berufsbedingte Aufwände50 Euro
      =150 Euro
      abzgl. 50 Prozent75 Euro
      = Minderndes Einkommen75 Euro
      + Minderndes Kindergeld219 Euro
      = Mindernd gesamt294 Euro
      Unterhaltsanspruch von Paul
      Bedarfssatz774 Euro
      − Mindernd gesamt294 Euro
      = Unterhaltsanspruch480 Euro

      Das Netto des Vaters nach vorrangigen Unterhalts­leistungen (nachdem er Unterhalt für die vorrangige Klara und für die vorrangige Mutter geleistet hat) beträgt 1.946 Euro. Abzüglich seines Selbst­behalts von 1.400 Euro verbleibt ihm eine Verteilungsmasse von 546 Euro. Demnach schuldet er Paul anteilig 263 Euro. Entsprechend bei der Mutter: Ihr Netto nach vorrangigen Unterhalts­leistungen von ihrem Exmann beträgt 1.851 Euro. Abzüglich ihres Selbst­behalts von 1.400 Euro verbleibt ihr eine Verteilungsmasse von 451 Euro. Demnach schuldet sie Paul anteilig 217 Euro.

      Rechner ↑Inhalt ↑

      Mehrbedarf und Sonderbedarf beachten

      Zu beachten ist, dass es beim Kindesunterhalt weiteren Mehr- und Sonderbedarf geben kann, der über die Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle (DT) hinaus geht.

      Mehrbedarf

      Der Mehrbedarf ist ein Ausgabenbedarf, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche so übersteigt, dass er mit dem Bedarfssatz der DT nicht erfasst werden kann. Er ist aber kalkulierbar und kann daher berücksichtigt werden. Zum Beispiel gehören die Mehrkosten für ein krankes oder behindertes Kind dazu, ebenso wie der Besuch einer Privatschule, eines Internates oder Nachhilfekosten. Auch Kindergartenkosten gehören zum Mehrbedarf.

      Sonderbedarf

      Der Sonderbedarf stellt im Gegensatz zum Regelbedarf und Mehrbedarf einen unregelmäßigen, außerordentlich hohen Bedarf dar. Dieser besteht nicht auf Dauer und es kann daher zu einem einmaligen Ausgleich kommen. Sonderbedarf muss überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar sein. Zum Beispiel sind Zahnspangen, Operationskosten, soweit sie nicht von der Krankenversicherung getragen werden, Umzugskosten, Säuglings­erst­ausstattung und Klassenfahrten typischer Sonderbedarf.

      Rechner ↑Inhalt ↑

      Was versteht man unter der Rangfolge?

      Sind mehrere Unterhalts­berechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: Im ersten Rang stehen die minderjährigen unverheirateten Kinder sowie die privilegiert volljährigen Kinder. Im zweiten Rang zu berücksichtigen sind Elternteile, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsbedürftig sind oder im Falle der Scheidung wären sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Nicht privilegierte volljährige Kinder stehen erst in der vierten Rangfolge, erhalten also nur dann Unterhalt, nachdem die Leistungen an die ersten beiden Ränge komplett erfüllt werden konnten.

      Rechner ↑Inhalt ↑

      Infos zu "Privilegiert"

      Grundsätzlich sind minderjährige Kinder beim Unterhalt privilegiert. Für sie ist also vorrangig der Unterhaltsanspruch zu erfüllen. Volljährige Kinder stehen in der Rangfolge an vierter Stelle, also noch nach betreuenden Elternteilen oder Ehegatten. Dies ist damit begründet, dass Volljährigen zugemutet werden kann, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Jedoch werden volljährige Kinder, die jedes der folgenden vier Kriterien erfüllen, privilegiert und stehen somit mit minderjährigen Kindern in der ersten Rangfolge beim Unterhalt.

      Ein volljähriges Kind ist privilegiert, wenn es

      • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
      • im Elternhaus bzw. bei einem Elternteil wohnt und
      • sich in allgemeiner Schulausbildung befindet und
      • unverheiratet ist.
      Rechner ↑Inhalt ↑

      Wann liegt ein Mangelfall vor?

      Infos zu Mangelfall

      Ein Mangelfall tritt ein, wenn der Unterhaltspflichtige den eigentlich geschuldeten Unterhalt nicht zahlen kann, weil sonst sein Selbstbehalt unterschritten würde. Tritt der Mangelfall bei Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt ein, so sind die Ansprüche der Kinder vorrangig zu erfüllen. Der nachrangige Ehegatte erhält erst dann Unterhalt, nachdem für alle erstrangigen Kinder der volle Anspruch gezahlt wurde. Im Zweifel, also im Mangelfall geht der Ehegatte leer aus. Betrifft der Mangelfall mehrere Berechtigte des gleichen Ranges, so wird im Rahmen der Mangelfallberechnung zunächst der Unterhaltsanspruch eines jeden Einzelnen gesondert ermittelt. Hiernach werden alle Ansprüche der Gleichberechtigten um den selben Faktor gekürzt.

Weiterführende Informationen zu Unterhalt

Die 10 wichtigsten Tipps
Beratung durch Experten

Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Warum werden max. 150 Euro für berufsbedingte Aufwände berücksichtigt?

    Unser Nutzer b.....e.de hatte am 12.03.2021 folgende Frage:
    Liebes Team von Smart-Rechner.de,

    ich finde Ihren Unterhaltsrechner super. Ich hätte aber trotzdem noch eine Verbesserung für Ihren Unterhaltsrechner.

    Im bereinigtem Netto werden automatisch 150,- € für Berufsbedingte Aufwände abgezogen. Wenn nun der tatsächliche Aufwand berücksichtigt werden muss, darf diese Pauschale nicht mehr berücksichtigt werden. Vielleicht könnten Sie diesen Punkt noch in Ihr Programm mit aufnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen, Burkhard R.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 12.03.2021:
    Sehr geehrter Herr R.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis und Ihr positives Feedback.

    Im Infotext zum berechneten, bereinigten Netto finden Sie folgenden Text: "Das Netto­einkommen aus Erwerbs­tätig­keit wird um eine Pauschale für berufs­bedingte Aufwände von 5 Prozent (min­des­­tens 50 Euro und höchs­­tens 150 Euro) gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle gemin­dert. Es ist jedoch möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung von 150 Euro angewandt wird.“

    Unser Rechner basiert auf den Regelungen gemäß Düsseldorfer Tabelle (DT). Laut DT werden nur diese Deckel (50 und 150) als Pauschalen berücksichtigt. Streng genommen könnte der Rechner dahingehend erweitert werden dass er nach entsprechender Auswahl die Besonderheiten jedes einzelnen OLG-Bezirks berücksichtigt. Die Smart-Rechner sollen aber einer schnellen Informationsgewinnung und Ersteinschätzung dienen, weshalb einige Sachverhalte bewusst vereinfachend oder abstrahierend dargestellt werden. Dazu zählen auch die Details, die durch die unterschiedlichen OLG-Bezirke entstehen und meist wieder von Richter zu Richter unterschiedlich bewertet werden.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Wie berechnet man den Unterhalt bei Patchwork-Familien?

    Unser Nutzer is.....com hatte am 09.01.2021 folgende Frage:
    Guten Tag,
    auf Ihrer Website steht, dass man gerne einen Vorschlag für einen noch fehlenden Rechner machen kann. Ich würde mir wünschen, dass der Unterhaltsrechner erweitert würde.
    Beispielsweise würde es mich interessieren, wieviel Unterhalt einem volljährigen Kind zusteht, dessen beiden Eltern erneut verheiratet sind und mit ihrem jeweiligen neuen Partner weitere Kinder haben. In diesem Falle sind sicher auch Einkommen der Stiefelternteile sowie das Alter der Halbgeschwister relevant. All dies wird bei dem aktuellen Rechner nicht berücksichtigt.
    Wenn ich mich nicht irre, fehlt auch noch die Auswahl, ob das volljährige Kind noch bei einem Elternteil wohnt oder nicht. Wie in einem solchen Fall der Unterhalt berechnet wird, geht leider auch nicht aus den Beispielrechnungen auf Ihrer Website hervor.
    Freundliche Grüße und ein frohes neues Jahr!
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 11.01.2021:
    Guten Tag,

    vielen Dank für Ihre Vorschlag.

    Bezüglich Ihres Vorschlags zur Erweiterung des Unterhaltsrechners hinsichtlich Patchwork-Familien: Grundsätzlich ist es so, dass der Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, immer unterhaltspflichtig ist . Dabei ist es unerheblich, wie gut z.B. der Stiefvater in der neuen Patchworkfamilie verdient oder wie die Konstellation der anderen Kinder ist. Der Unterhalt richtet sich auch in diesem Fall nach der Düsseldorfer Tabelle. Auch, wenn der andere Elternteil wieder heiratet, bleibt der Anspruch des Kindes gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Elternteil bestehen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, wenn der getrennt lebende Elternteil z.B. finanziell nicht zu den Unterhaltszahlungen in der Lage ist oder selbst eine neue Familie gründet und dadurch erhöhte finanzielle Belastungen hat, kann der Anspruch des Kindes eventuell gekürzt werden. Auch ist dem Ex-Partner in der neuen Familie ggf. ein fiktives Einkommen zuzurechnen, wenn dieser z.B. mit dem neuen Partner die Rollenverteilung so geregelt hat, dass er/sie zuhause bleibt. Hinsichtlich unseres Rechners wäre also auch bei Patchworkfamilien keine Erweiterung notwendig, da die grundsätzlichen Regelungen bestehen bleiben. Die Berücksichtigung fiktiver Einkünfte oder potenziell weiterer individueller Ausnahmen bliebe dann den Familienanwälten oder -gerichten überlassen.

    Die Auswahl, ob ein volljähriges Kind noch zu Hause wohnt ist übrigens im Rechner vorhanden: Bei jedem Kind können Sie im Rechner den Lebensmittelpunkt auswählen und dabei zwischen „Vater“, „Mutter“, „Je 50 Prozent“ und „nicht zu Hause“ wählen. Auf der Seite https://www.smart-rechner.de/unterhalt/ratgeber/volljaehrige_kinder.php finden Sie spezielle Infos zu Unterhaltsregelung bei volljährigen Kindern. Im Rechner selbst können Sie jede Berechnung anhand der Hilfetexte im Ergebnis nachvollziehen und somit Ihr eigenes Beispiel nicht nur berechnen, sondern auch herleiten.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Ist die Unterhaltsberechnung gerecht?

    Unser Nutzer a.....z.de hatte am 31.12.2020 folgende Frage:
    Liebe Redaktion,

    zunächst großes Lob: der Rechner ist sehr praktisch und – und das würdige ich besonders – berücksichtigt auch das Wechselmodell.
    In meinem Fall hat es auch ähnliche Ergebnisse wie die Berechnung des Jugendamtes geliefert.
    Mein Fall sind 4 gemeinsame Kinder im Wechselmodell: 1, 7, 8 und 10 Jahre. Da ich noch einen weiteren Sohn 11 J. habe, der bei einer anderen Mutter lebt, der also voll unterhaltsberechtigt ist, ergibt sich bei mir ein niedrigerer Zahlbetrag an die Mutter der 4 Kinder als in Ihrer Berechnung.
    Das ist aber nicht mein Anliegen, sondern folgende Berechnung, die sich nicht direkt mit meinen Werten deckt, aber ein sehr krasses Ergebnis liefert:
    - Netto Vater 1700 EUR
    - Netto Mutter 1200 EUR
    - 4 gemeinsame Kinder wie oben beschrieben
    - Kindergeld geht vollständig an die Mutter
    Nun wird der Vater zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von 456 EUR verpflichtet.
    Der zur Verfügung stehende Betrag beträgt beim Vater 1244 EUR, bei der Mutter 2569 EUR – mehr als das doppelte.
    Es ergibt sich normalerweise, dass in bestimmten Fällen abweichende Berechnungen vorgenommen werden müssten, so wie in diesem, um das Ungleichgewicht wieder etwas gerade zu rücken.
    Allerdings werden die Berechnungen bei der Unterhaltsprüfung von Amts wegen nach dem gleichen Algorithmus durchgeführt, mit gleichem oder ähnlichen Ergebnis.
    Und es ist jedesmal ein Kampf gegen diese Berechnungen anzutreten, um eine faire Berechnung zu bekommen – und zwar alle Jahre wieder, zum Beispiel wenn sich die Altersgruppe ändert.
    Haben Sie vielleicht einen hilfreichen Tipp für mich?

    Beste Grüße, guten Rutsch und einen fantastischen Start ins Neue Jahr wünscht A. N.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 03.01.2021:
    Sehr geehrter Herr N,

    vielen lieben Dank für Ihr positives Feedback. Die von Ihnen geschilderte Problematik ist uns bekannt. Allerdings haben wir hierzu leider auch keinen gesonderten Tipp für Sie.

    Letztlich bleibt es immer wieder bei einem Kampf ums Recht, gerade wenn die reine Gesetzeslage bzw. der empfohlene Algorithmus bei Sonderfällen nicht „gerecht“ funktionieren. Dafür gibt es dann schließlich die Familiengerichte und deren Richter, die gerade in solchen Fällen Gerechtigkeit herbeiführen sollen. Der Gang dorthin ist aber leider mit finanziellen Risiken gepflastert...

    Herzliche Grüße und ebenso ein frohes Neues Jahr wünscht Ihnen Stefan Banse
  • Wie ist der Unterhalt, wenn Kinder im Ausland studieren?

    Unser Nutzer cz....x.de hatte am 27.03.2020 folgende Frage:
    Liebes Team von Smart-Rechner.de,

    ich habe dieser Tage Ihren Rechner für Ermittlungen zum Unterhalt von studierenden Kindern eines Vaters benutzt.

    Der Rechner hat mir sehr geholfen eine jahrelange Abzocke der studierenden Söhne zu erkennen, die Stipendien, Bafög und Mietennahmen haben, dies aber nie bei der Unterhaltszahlung berücksichtigt wurde.

    Jetzt sehe ich, dass über Jahre zu viel Unterhalt gezahlt wurde. Und der Vater kann der Sache nachgehen.

    Also erst mal ein Danke und ein Kompliment für die saubere Programmierung, die einfache Handhabung, die Erklärungen und nicht zuletzt für die kostenlose Nutzung.

    Beim Recherchieren habe ich allerdings noch einen Aspekt gefunden für den es im Rechner kein Eingabefeld gibt.

    · Es gibt einen Satz von 670 EUR für studierende Kinder, die einen eigenen Hausstand haben, was auch immer damit gemeint ist, sicher keine Studentenbude von 12 qm. Dies könnte vielleicht auch noch eingebaut werden.

    · Und dann ist noch die Frage eines Studiums im Ausland und eventuell höheren Kosten und damit Anforderungen zum Unterhalt. Vielleicht ist hier auch noch eine Präzisierung möglich.

    Mit freundlichem Gruß an das Smart-Rechner-Team
    Erwin C.
    Unser Nutzer cz....x.de hatte am 28.03.2020 noch eine Nachfrage:
    Liebes Team von Smart-Rechner.de,
    leider habe ich mich mal wieder zu schnell vorgewagt.
    Ich habe nun weiter und tiefer in dem Unterhaltsrechner geforscht und gefunden, dass mein Vorschlag unten schon eingebaut ist, und sogar mit dem aktuellsten Wert von 860 EUR Bedarfssatz bei eigenem Haushalt.
    Ich wiederhole und betone deshalb mein Kompliment.
    Mit freundlichem Gruß
    Erwin C
    Erneute Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 29.03.2020:
    Sehr geehrter Herr C,
    vielen Dank für Ihre Anfrage und ihr positives Feedback. Die Frage zu dem Satz für studierende Kinder hätte ich Ihnen gerne selber beantwortet. Aber da sind Sie mir ja schon zuvor gekommen;-) Zu Ihrer zweiten Frage habe ich leider keine Antwort, sondern nur eine Vermutung. Ich könnte mir nämlich vorstellen, dass die eventuell höheren Kosten eines Auslandsstudiums zum „Privatvergnügen“ des Studierenden gehören und somit nicht zu höheren Unterhaltsverpflichtungen führen.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit trotzdem ein bisschen weiter helfen.
    Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund!
    Unser Nutzer cz....x.de hatte am 29.03.2020 noch eine Nachfrage:
    Guten Tage Herr Banse,
    ja, Sie konnten mir sehr weiterhelfen!
    Zum Auslandsstudium habe ich eine ähnliche Vermutung wäre aber auch bereit , zusätzliche Kosten im rahmen anzuerkennen.
    Schönen Gruß
  • Was ist mit der Ausbildungsvergütung des Kindes? Wird die vom Unterhaltsanspruch abgezogen?

    Unser Nutzer ar....b.de hatte am 13.12.2019 folgende Frage:
    Liebes Team von Smart-Rechner.de,
    Solch ein Rechner ist natürlich ein hilfreiches Tool und wahrscheinlich umso aufwändiger zu programmieren, je einfacher er anzuwenden ist. In Eurem Rechner fehlen leider einige Parameter:
    Was ist mit der Ausbildungsvergütung des Kindes? Wird die vom Unterhaltsanspruch abgezogen?
    Mit freundlichen Grüßen
    A. M.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 13.12.2019:
    Sehr geehrter Herr M.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage zum Unterhaltsrechner. Ihre Fragen zur Ausbildungsvergütung werden vom Rechner geklärt: Sobald Sie für ein zu berücksichtigendes Kind ein Alter von mindestens 14 Jahren angeben, erscheinen weitere Eingabefelder, die im Detail hinter dem jeweils dazugehörigen Fragezeichen erklärt werden.
    Ansonsten finden Sie hinter dem Link „Leistungsbeschreibung“ innerhalb des Rechners die Antwort darauf, dass wir bewusst die Abfrage von ganz speziellen Konstellationen weglassen, um die Bedienung für den Großteil der User möglichst einfach zu gestalten. Daher berücksichtigt der Rechner u.a. leider nicht die beiden anderen von Ihnen erwähnten Fragestellungen.
    Ich hoffe, der Rechner ist ansonsten nützlich für Ihre Belange und verbleibe
    mit herzlichen Grüßen
  • Ist Kindergeld Einkommen des Unterhaltspflichtigen?

    Unser Nutzer fr....s.de hatte am 28.06.2019 folgende Frage:
    Hallo,

    bei Ihren Rechner für den Unterhaltsrechner für Kindesunterhalt sowie Ehegattenunterhalt ziehen Sie NUR den mit den Kindergeld reduzierten Kindesunterhalt für die Ehegattenunterhalt Berechnung ab. Damit wären die 50 Prozent Kindergeld praktisch ein Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Das erscheint mir nicht richtig. Richtigerweise müsste der komplette, nicht reduzierte, Kindesunterhalt abgezogen werden. Da der Anteil des Kindergeldes nicht zum Einkommen zählt.

    Mache ich hier ein Gedanken Fehler?

    Es wird hier gerechnet (2462-904-270-325) / 7 * 3 = 412,71

    bei den 270€ u. 325€ sind aber 2x102€ Kindergeld schon runtergerechnet

    mit freundlichen Grüßen
    Frank K.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 29.06.2019:
    Sehr geehrter Herr K.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage bzw. Ihren Hinweis.

    Das Kindergeld wird ja grundsätzlich an den Elternteil ausbezahlt, bei dem die Kinder wohnen. Deshalb darf der Elternteil, der den Kindesunterhalt zahlen muss, die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt abziehen. Das Kindergeld wird aber quasi als Einkommen des Kindes gerechnet, so dass es auch bei der Mutter nicht als Einkommen zählt.

    Demnach beträgt Ihr bereinigtes Netto nach Kindesunterhalt 2.462 - 270 - 325 = 1.867 €. Das bereinigte Netto Ihrer Frau beträgt nach wie vor 904 €, denn der von Ihnen erhaltenen Kindesunterhalt ist ja für die Kinder bestimmt. Somit beträgt Ihr Zahl­betrag 3/7 der Diffe­renz der um Kindes­unter­halt vermin­derten Einkommen aus Erwerbs­tätig­keit, also 3/7 × (1.867 − 904) = 413 €.

    Zur Berechnung des Kindesunterhalts wird das Kindergeld grundsätzlich nicht berücksichtigt. Daher weist auch die Düsseldorfer Tabelle gesonderte Tabellen zu den eigentlichen Zahlbeträgen aus (siehe http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf). Die Zahlbeträge bilden also den Bedarf des Kindes, nachdem sein „Einkommen“ von hier jeweils 102 € berücksichtigt wurde.

    Genau dieser so berechnete Kindesunterhalt wird dann auch zur Berechnung des Ehegattenunterhalts in Abzug gebracht. Es wird also genau der gleiche Betrag von Ihrem Netto abgezogen, den Sie bereits letztlich an die Kinder gezahlt haben. Und das ist ja der komplette Kindesunterhalt. Mit anderen Worten wird genau das abgezogen, was Sie auch an Unterhalt geleistet haben.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe

    mit besten Grüßen
  • Wird das Kindergeld bei ihrem Unterhaltsrechner bereits berücksichtigt?

    Unser Nutzer sc....t.de hatte am 21.11.2018 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen u. Herren,
    wird das Kindergeld bei ihrem Unterhaltsrechner bereits berücksichtigt?
    Mit freundlichen Grüßen,
    Christian S
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 22.11.2018:
    Sehr geehrter Herr S.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Ja, das Kindergeld wird bereits berücksichtigt. Im Ergebnis hinter dem Info-Button zu „Unterh. für Kind X“ wird die Berechnung Schritt für Schritt erklärt. Dabei wird auch das Kindergeld berücksichtigt.
    Zudem wird hinter den Button zu „Berechnung für“ ganz unten darauf hingewiesen, warum man zwischen 1. und 2. Halbjahr 2019 wählen kann. Dort steht: "Weil ab 1. Juli 2019 das Kindergeld um 10 Euro steigt, ist die Auswahl für 2019 in zwei Halbjahre unterteilt. Denn die Höhe des Kindergeldes hat auch Auswirkungen auf die Höhe des Kindes­unterhalts.“
    Mit besten Grüßen
  • Selbstbehalt in Litauen?

    Unser Nutzer f....b.de hatte am 20.11.2018 folgende Frage:
    Sehr geehrte Redaktion,

    leider gibt der Smartrechner für meinen Fall kein brauchbares Ergebnis. Daher möchte ich anfragen, ob Sie mir helfen können, eine Berechnung des Jugendamts zu korrigieren oder zu verifizieren?

    Ich beziehe Rente in Höhe von 803 Euro netto. Laut DT und deutschen Verhältnissen müsste ich nicht zahlen. Nun lebe ich als Deutscher in Litauen. Das Jugendamt fordert von mir 144 Euro Unterhalt pro Monat, da sie argumentieren, der Selbstbehalt wäre in Litauen geringer als in D. Sie billigen mir 660 Euro Selbstbehalt zu und fordern mithin den Rest zu 803, also 144 Euro. Ich kann die Rechnung schlicht nicht nachvollziehen. Der eingeforderte Unterhalt erscheint mir im Verhältnis zu meiner Leistungsfähigkeit zu hoch. Können Sie die Rechnung bestätigen bzw. lässt der Smartrechner doch irgendwie eine Berechnung zu?
    Für eine zeitnahe Antwort wäre ich dankbar. Mit freundlichen Grüßen
    Frederik T
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 21.11.2018:
    Sehr geehrter Herr T.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Nur leider können wir Ihnen da auch nicht weiter helfen. Wie z.B. die deutschen Behörden den Selbstbehalt im Ausland beurteilen, entzieht sich leider unserer Kenntnis.
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Unterhalt?

    Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen unsere fachliche Beratung gerne weiter.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Unterhalt" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Unterhalt" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse . Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 13.12.2021

vgwort e915562635dd430e8fce8f5660220c9b