Wie hoch ist der Ehegattenunterhalt? Mit dem Ehegattenunterhalt-Rechner berechnen Sie im Falle einer Trennung oder Scheidung den Unterhalt an Ihren Expartner. Dabei werden der Erwerbstätigenbonus und der Selbstbehalt ebenso berücksichtigt, wie das zuständige Oberlandesgericht,
nach dessen Leitlinien sich die Höhe des Unterhalts bemisst. Die einzelnen Schritte der Berechnung finden Sie hinter den Info-Buttons im Ergebnisfenster, so dass Sie die Unterhaltsberechnung jederzeit nachvollziehen können.
Wie lange kann es Ehegattenunterhalt nach der Scheidung geben?
Die Länge der Unterhaltszahlung nach einer Scheidung durch den Partner ist nicht gesetzlich geregelt. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass es keinen lebenslangen Unterhaltsanspruch gibt. Der nacheheliche Unterhalt kann zeitlich befristet und in der Höhe begrenzt sein. Unter Umständen gibt es auch gar keinen Unterhalt.
Für die Unterhaltsbegrenzung ist entscheidend, ob der unterhaltsberechtigte Partner ehebedingte Nachteile erlitten hat. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Partner sich vermehrt um die Erziehung der Kinder gekümmert hat und nun aufgrund dieser Einschränkung ein geringeres Einkommen erzielt. Bei einer Ehe von mehr als 20 Jahren kann das Familiengericht Unterhalt auch unbefristet zusprechen (§ 1587b BGB).
Unter welchen Voraussetzungen gibt es Ehegattenunterhalt nach der Scheidung?
In der Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung gibt es meist Trennungsunterhalt für den Ehegatten, der weniger verdient. Das Ziel ist es, dass nach der Scheidung jeder der beiden Partner selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Sollte dies nicht möglich sein, weil zum Beispiel einer der beiden Partner die gemeinsamen Kinder betreut und deswegen nicht oder in Teilzeit arbeiten kann, so wird Ehegattenunterhalt fällig. Daneben gib es noch Unterhalt wegen Alters oder Krankheit, Erwerbslosenunterhalt, Aufstockungsunterhalt, Ausbildungsunterhalt und Unterhalt aus Billigkeitsgründen.
Eigentlich sollte die Zahlung von Unterhalt nach der Scheidung gesetzlich eher die Ausnahme sein, aber in der Praxis ist es oft die Regel.Die Person, die Unterhalt verlangt, muss bedürftig sein und einen besonderen Grund dafür haben, warum er/sie finanziell nicht eigenständig sein kann. Bedingung ist ebenfalls, dass der geschiedene Partner leistungsfähig ist, also die finanziellen Mittel hat, seinen Ex-Partner zu unterstützen. Je länger die Ehe gedauert hat, umso eher besteht ein Unterhaltsanspruch.
Weitere Unterhaltsrechner für den Kindesunterhalt und allgemeinen Unterhalt
Neben dem Ehegattenunterhalts-Rechner stellen wir noch weitere Rechner für Sie zur Verfügung: So können Sie auch den
Kindesunterhalt berechnen oder mit Hilfe des
allgemeinen Unterhaltsrechners die Kombination von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt
bestimmen.
Das bereinigte Nettoeinkommen ist für die Unterhaltsberechnung relevant.
Berechnung für Herrn Kunze
Netto aus Erwerbstätigkeit
3.200 Euro
− Berufsbedingte Aufwände
150 Euro
+ Sonstige Einkommen
0 Euro
− Aufwand Schulden
0 Euro
= Bereinigtes Netto
3.050 Euro
Berechnung für Frau Kunze
Netto aus Erwerbstätigkeit
1.600 Euro
− Berufsbedingte Aufwände
80 Euro
+ Sonstige Einkommen
0 Euro
− Aufwand Schulden
0 Euro
= Bereinigtes Netto
1.520 Euro
Das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit wird um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwände von 5 Prozent (mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro)
gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle gemindert. Es ist möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung
von 150 Euro angewandt wird.
Die sonstigen Einkommen werden addiert und die Aufwände für ehebedingte Schulden subtrahiert.
2. Berechnung des Ehegattenunterhalts für Frau Kunze
Das für den Ehegattenunterhalt bereinigte Netto des von Herrn Kunze setzt sich zusammen aus seinem bereinigten Erwerbseinkommen
von 3.050 Euro und den sonstigen Einkünften von 0 Euro.
Das von Frau Kunze setzt sich ebenso zusammen aus deren bereinigten Erwerbseinkommen von 1.520 Euro und den sonstigen Einkünften von 0 Euro.
Ehegattenunterhalt
Aufgrund des Erwerbstätigenbonus beträgt der Zahlbetrag von Herrn Kunze 45 Prozent (vor 2022 waren es 3/7) der Differenz der Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
also 45% × (3.050 − 1.520) = 688,50 Euro, aufgerundet 689 Euro.
Nach Addition der Zahlbeträge für Erwerbs- und sonstige Einkommen sowie ggf. der Verrechnung mit Zahlbeträgen von Frau Kunze, beträgt der Zahlbetrag von ihm 689 Euro.
Herr Kunze kann den Unterhalt von 689 Euro auch unter Berücksichtigung seines Selbstbehalts von 1.280 Euro zahlen.
Weiterführende Informationen zu Ehegattenunterhalt
Beiträge der freiwilligen Krankenversicherung abziehen?
Unser Nutzer j.....x.de hatte am 09.11.2019 folgende Frage: Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde gerne wissen, ob die Beiträge der freiwilligen Krankenversicherung abgezogen werden müssen um das bereinigte Nettoeinkommen zu berechnen? Anschließend werden die 5 Prozent Aufwendungen auch abgezogen?
Das ist mir nicht ganz klar gewesen bei den Rechnern.
Mit freundlichen Grüßen,
Jürgen M
Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 09.11.2019: Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Hinter dem Infobutton zur Eingabe des Nettos wird beschrieben, dass das einzugebende Netto dem Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Sozialabgaben und angemessenen Vorsorgeaufwendungen entspricht. Ziehen Sie daher bitte die KV-Beiträge selber ab. Fünf Prozent als Pauschale für andere berufsbedingte Aufwände werden dann noch vom Rechner automatisch abgezogen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiter helfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Stefan Banse
Unser Nutzer j.....x.de hatte am 10.03.2019 noch eine Nachfrage: Sehr geehrter Herr Banse,
vielen Dank für die Erläuterung.
Das hat mir sehr weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Jürgen M
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Ehegattenunterhalt?
Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen unsere fachliche Beratung gerne weiter.
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Ehegattenunterhalt" verwendet:
Die Seiten der Themenwelt "Ehegattenunterhalt" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse . Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Beiträge der freiwilligen Krankenversicherung abziehen?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich würde gerne wissen, ob die Beiträge der freiwilligen Krankenversicherung abgezogen werden müssen um das bereinigte Nettoeinkommen zu berechnen? Anschließend werden die 5 Prozent Aufwendungen auch abgezogen?
Das ist mir nicht ganz klar gewesen bei den Rechnern.
Mit freundlichen Grüßen,
Jürgen M
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Hinter dem Infobutton zur Eingabe des Nettos wird beschrieben, dass das einzugebende Netto dem Bruttoeinkommen abzgl. Steuern, Sozialabgaben und angemessenen Vorsorgeaufwendungen entspricht. Ziehen Sie daher bitte die KV-Beiträge selber ab. Fünf Prozent als Pauschale für andere berufsbedingte Aufwände werden dann noch vom Rechner automatisch abgezogen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiter helfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Stefan Banse
Sehr geehrter Herr Banse,
vielen Dank für die Erläuterung.
Das hat mir sehr weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen,
Jürgen M
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Ehegattenunterhalt?