Pfändung

Ratgeber rund um das Thema "Pfändung"

Thema Pfändung ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps

Hoch verschuldete Arbeitnehmer müssen mit einer Pfändung ihres Verdienstes rechnen. So sollen berechtigte Forderungen Dritter befriedigt werden. Doch eine gesamte Lohnpfändung muss niemand befürchten. Die 10 wichtigsten Fragen beantworten wir hier.

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Die wichtigsten Fragen zum Thema Pfändung bzw. Lohnpfändung

  • 01.

    Was versteht man unter einer Lohn- oder Gehaltspfändung?

    Arbeitnehmer, deren vereinbartes Leistungsentgelt auf Basis einer Stunden­abrechnung gezahlt wird, erhalten am Ende des Monats ihren Lohn, bei Angestellten mit einer Festvergütung spricht man im Allgemeinen von Gehalt. Heute erfolgt die Entlohnung in der Regel monatlich durch eine Überweisung auf das Bankkonto, Bargeld­zahlungen gibt es kaum noch. Dritte können Anspruch auf die Zahlung des Lohnes erheben, wenn sie gegen den Mitarbeiter gerichtlich titulierte Forderungen besitzen. Dann wird sein Arbeitsentgelt gepfändet – und nicht mehr direkt an ihn gezahlt. Arbeitgeber sind bei einer Lohnpfändung verpflichtet, einen Teil des Lohnes direkt an den Gläubiger oder seinen rechtlichen Vertreter zu überweisen.

  • 02.

    Welcher Betrag wird gepfändet?

    Oft ist die Summe, die insgesamt beim Arbeitnehmer gepfändet werden soll, erheblich höher als die eigentliche Schuld. Eingefordert werden dürfen nämlich auch die aufgelaufenen Zinsen sowie Kosten und Gebühren des Vollstreckungs­verfahrens. Schuldner sollten außerdem beachten, dass die Verzinsung des offenen Betrages auch während der Zwangs­vollstreckungs­maßnahmen weiterläuft. So kann es durchaus sein, dass am Ende der Pfändung immer noch ein offener Betrag aus der ursprünglichen Forderung existiert. Dieser kann nun erneut eingeklagt werden. Arbeitnehmer, bei denen wegen eines geringen Verdienstes nichts oder nur wenig gepfändet werden kann, tragen also auch mit einer Lohnpfändung ihren Schuldenberg nicht ab.

  • 03.

    Welche Gründe gibt es für eine Lohnpfändung?

    Die häufigsten Gründe für Lohnpfändungen sind Zahlungs­rückstände des Arbeitnehmers bei seinen Gläubigern. Dazu zählen in erster Linie Schulden aus Kreditraten, aber auch ausstehende Beträge bei Unterhalts­verpflichtungen. Im Rahmen von Zwangsvollstreckungen ist die Lohnpfändung auch deshalb so beliebt, weil hier regelmäßige Einnahmen sofort an der Quelle abgeschöpft werden können und die Arbeitgeber zuverlässig zahlen.

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  • 04.

    Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen vorliegen?

    Lohn- und Gehaltspfändungen können nur dann durchgesetzt werden, wenn es berechtigte Ansprüche gibt. Diese müssen zuerst festgestellt werden, zum Beispiel durch

    • einen Vollstreckungs­bescheid in einem Mahn­verfahren
    • einen vollstreckbaren Unterhalts­titel
    • eine Jugendamts­urkunde für Kindesunterhalt
    • ein vollstreckbares Gerichts­urteil oder eine Vergleichs­vereinbarung.

  • 05.

    Wie ist der Ablauf der Pfändung?

    Mit einem vollstreckbaren Titel kann der Schuldner die Zwangs­vollstreckung erwirken. Zu diesen Maßnahmen zählt auch die Lohnpfändung. Diese läuft so ab:

    • Beim zuständigen Amtsgericht beantragt der Gläubiger einen Überweisungs- und Pfändungs­beschluss, der dem Arbeitgeber zugestellt wird.
    • Das Unternehmen wird nun zum Drittschuldner. Da im vornherein nicht klar ist, ob noch weitere Pfändungen gegen den Arbeitnehmer bestehen, muss der Chef zuerst eine sogenannte Dritt­schuldner­erklärung abgeben. Hier gilt die Regel, dass der Erste auch zuerst bedient wird.
    • Für die Lohnabrechnung ermittelt der Arbeitgeber nun den pfändbaren Teil des Einkommens. Die Lohnpfändung darf ein menschen­würdiges Leben des Angestellten und seiner Familie nicht verhindern, deshalb muss ihm monatlich ein bestimmter Betrag zum Leben bleiben. Dieser nicht pfändbare Teil des Lohns bzw. des Gehalts wird an den Arbeitnehmer ausgezahlt, der Rest an den Gläubiger überwiesen. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Pfändung zu bedienen, sonst können sie in Haftung genommen werden.
    • Die Vollstreckungs­maßnahmen enden, wenn der Pfändungsbetrag vollständig getilgt ist oder der Angestellte das Unternehmen verlässt.

  • 06.

    Wie kann ich mich gegen die Pfändung wehren?

    Gläubiger sind nicht verpflichtet, Pfändungsmaßnahmen beim Arbeitgeber anzukündigen. Gänzlich unvorbereitet trifft einen Angestellten die Pfändung meist jedoch nicht. Mahnungen, Mahnbescheide oder Vollstreckungen sind meist vorher ignoriert worden. Gegen Lohnpfändungen sind Rechtsbehelfe wie die Vollstreckungs­erinnerung, die Beschwerde oder die Vollstreckungs­abwehrklage möglich. Welches Verfahren genau ausgewählt werden muss und wie vorgegangen muss, sollte man am besten mit einem Rechtsanwalt klären.

  • 07.

    Bis zu welchem Betrag darf gepfändet werden?

    Das Einkommen des Angestellten darf nur bis zu einem gewissen Teil gepfändet werden. Die Höhe dieser Pfändungs­freigrenze ist von seinen konkreten Lebens­umständen und seinen Unterhalts­verpflichtungen abhängig. So kann einem Ledigen deutlich mehr Geld gepfändet werden als einem Familien­vater mit zwei Kindern. Das nicht pfändbare Einkommen wird regelmäßig an die Lohn- und Gehalts­entwicklung in Deutschland angepasst. Festgehalten sind die Pfändungs­freigrenzen für Arbeits­einkommen in der Zivil­prozess­ordnung, § 850c (hier mit Gültigkeit vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022):

    Nicht pfändbares Einkommen fürHöhe im Monat
    Einen Allein­stehenden1.252,64 Euro
    eine weitere Person, der er Unterhalt schuldet471,44 Euro
    jede weitere Person, der er Unterhalt schuldet262,65 Euro

    Aufgrund der Rundungsvorschrift in § 850c ZPO ist Arbeitseinkommen sogar bis zu einer Höhe von 1259,99 Euro, statt der genannten 1.252,64 Euro pfändungsgeschützt.

    Pfändungsfrei ist jedoch ein maximaler Betrag von 2.774,68 Euro, der bei fünf oder mehr unterhalts­berechtigten Personen als Pfändungs­freibetrag gilt.

    Während das Nettoeinkommen unterhalb des Pfändungs­freibetrags in vollem Umfang nicht gepfändet werden kann, ist der Lohn oberhalb des Pfändungs­freibetrags und unterhalb eines Höchstbetrags von derzeit 3.840,08 Euro zu bestimmten Prozentsätzen nicht pfändbar. Die Höhe dieser Prozentsätze ist wiederum abhängig von der Anzahl der unterhalts­pflichtigen Personen.

    Der Anteil der Löhne und Gehälter oberhalb des Höchstbetrags sind voll pfändbar.

    Pfändungstabellen

    Zur schnellen Ermittlung der pfändbaren Lohnanteile stellen wir Ihnen in unserem Ratgeber­bereich Pfändungs­tabellen, so wie sie auch vom Gesetzgeber bereit­gestellt werden, zur Verfügung. Zum Beispiel finden Sie hier die Pfändungs­tabelle mit Gültigkeit vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 für monatliche Lohnzahlungen. Noch einfacher geht es mit unserem Pfändungsrechner.

    Aber Achtung, in Unterhalts­fragen gelten diese Tabellen nicht! Hier wird im Pfändungs- und Überweisungs­beschluss meist genau festgelegt, welcher Betrag dem Schuldner nur bleiben darf, der Rest muss abgeführt werden.

  • 08.

    Wie wird der Pfändungsbetrag berechnet?

    Ausgangs­punkt für die Berechnung der Pfändung ist stets das Nettoeinkommen des Mitarbeiters. Beiträge zur Sozial­versicherung sowie die Lohnsteuer bleiben also unberück­sichtigt. Ebenso nicht eingerechnet werden Urlaubsgeld sowie Aufwands­entschä­digungen. Auch die Hälfte des Weihnachts­geldes, höchstens jedoch 500 Euro, und die Hälfte von Über­stunden­zuschlägen sind nicht pfändbar. So ergibt sich dieses Beispiel für einen Arbeitnehmer, verheiratet, Ehefrau ohne Einkommen, ein Kind, Steuer­klasse III.

    Beispiel­rechnung Lohnpfändung für den Zeit vom 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022
    Nettarbeitslohn im Monat2.284,53 Euro
    = Nettolohn abgerundet auf nächsten Zehner2.280,00 Euro
    − Pfändungs­freibetrag1.986,73 Euro
    = Einkommen zwischen Freibetrag und Höchstbetrag von 3.840,08 Euro293,27 Euro
    − 40 Prozent davon pfändbar bei zwei unterhalts­pflichtigen Personen117,31 Euro
    = Pfändbares Einkommen117,31 Euro

  • 09.

    Darf mein Chef mir kündigen, wenn mein Gehalt gepfändet wird?

    Für Arbeitgeber sind Lohnpfändungen mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Sie müssen nämlich

    • Dritt­schuldner­erklärungen bearbeiten und bei mehreren Pfändungen die Rangfolge beachten
    • das nicht pfändbare Einkommen ermitteln
    • die sich ändernden Pfändungs­freigaben berücksichtigen
    • eine zusätzliche Überweisung an den Gläubiger ausführen
    • besondere Aufzeichnungspflichten einhalten
    • die Haftung übernehmen, wenn ihnen dabei Fehler unterlaufen

    Doch als Kündigungs­grund gilt eine ins Haus kommende Lohnpfändung eines Arbeitnehmers nicht. Auch Bear­beitungs­gebühren darf der Chef für seinen Aufwand nicht berechnen und vom Gehalt abziehen.

  • 10.

    Wie kann ich eine Pfändung beenden?

    In der Regel endet die Lohnpfändung erst dann, wenn die genannte Forderung getilgt oder der Angestellte nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist. Die Lohnpfändung erledigt sich aber auch durch

    • die Rückzahlung des geschuldeten Betrages
    • eine Vereinbarung auf Ratenzahlung mit dem Gläubiger
    • ein Forderungsverzicht des Gläubigers
    • die Privatinsolvenz des Mitarbeiters (dann gehört das Monatsentgelt zur Insolvenzmasse und darf nicht mehr gepfändet werden).

    Bei Zahlungs­rückständen, sei es aus laufenden Verpflichtungen oder aus Unterhalts­leistungen, lohnt sich für alle Betroffenen eine frühzeitige Beratung. Diese bieten sowohl Rechtsanwälte als auch Schuldner­beratungen an.

    Gerne können wir Ihnen hierzu einen passenden Anwalt vermitteln.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Pfändung" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 19.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Pfändung" wurden zuletzt am 19.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 15.06.2021

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