Mit Hilfe des Fristenrechners können Sie sowohl für Ereignisfristen als auch für Beginnfristen anhand des maßgebenden Fristanfangs und der Fristdauer den eigentlichen
Fristbeginn und das Fristende nach §§186 ff. BGB berechnen. Dabei wird unterschieden, ob Sie innerhalb der Frist eine Willenserklärung oder Leistung erbringen müssen.
Entsprechend wird für das Fristende berücksichtigt, ob diese im Bundesland des Adressaten auf einen Feiertag oder auf
ein Wochenende fällt, so dass der nächste Werktag dann das Fristende markiert.
Rechner ↑Inhalt ↑Auch andere Rechtsgebiete, wie z.B. das Zivilprozessrecht in §222
ZPO oder das Verwaltungsverfahrensrecht in § 1
VwVfG, verweisen im Interesse der Rechtseinheit zum
größten Teil auf die BGB-Berechnungsvorschriften zum Fristbeginn und Fristende, so dass der Fristenrechner auch für diese Rechtsgebiete genutzt werden kann.
Zur Berechnung von Mutterschutzfristen können Sie auch unseren Mutterschutzrechner und
für die Fristen im Rahmen der Elternzeit den Elternzeitrechner nutzen.
Ebenso könnte der Entgeltfortzahlungsrechner für den Krankheitsfall interessant für Sie sein.
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Eine Beginnfrist (auch Terminfrist genannt) beginnt an einem festen
Datum, und zwar um null Uhr an diesem Datum/Termin. Eine Ereignisfrist hängt vom Eintritt eines Ereignisses ab, dessen Datum nicht im Voraus feststeht (zum Beispiel eine Kündigung). Nach § 187 Abs. 1 BGB beginnt die Ereignisfrist erst am auf das Ereignis folgenden Tag um null Uhr.
Rechner ↑Inhalt ↑Eine Frist kann nach den Vorschriften des Bundesgesetzbuches nicht an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag enden. Sie verlängert sich nach § 193 Bundesgesetzbuches automatisch auf den folgenden Werktag. Ein Fristende kann deshalb bundeslandabhängig sein, wenn es rechnerisch auf einen nicht
bundeseinheitlichen Feiertag fällt. Dies berücksichtigt unser Fristenrechner automatisch.
Bitte geben Sie an, wann die Frist anfängt, also das Datum, an dem sie ausgelöst wird.
Setzen Sie also hier bitte das Datum z.B. der Zustellung einer Kündigung, einer richterlichen Entscheidung etc. ein bzw. geben Sie im anderen Fall ein gegebenenfalls vertraglich
fest angegebenes Datum des Fristbeginns an.
Bitte geben Sie an, ob es sich um eine Ereignisfrist (typischerweise z.B. ab Zustellung) oder um eine Beginnfrist (typischerweise ein vertraglich festgelegter Beginn)
handelt. Davon abhängig ist der exakte Beginn der Frist.
Ereignisfrist
Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist dieser Tag nicht mitgerechnet.
Wenn also der Fristbeginn an ein Ereignis, wie die Zustellung einer Kündigung, eine richterliche Entscheidung usw. anknüpft, dann beginnt sie am darauf folgenden Tag um 0:00 Uhr.
Beginnfrist (Terminfrist)
Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem
Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Wenn also ein konkret genannter Fristbeginn vertraglich vereinbart ist (z.B. in einem Arbeits- oder Mietvertrag), dann zählt dieser Tag selbst mit.
Bitte wählen Sie das Bundesland aus, in dem Sie als Adressat bzw. Empfänger der Frist wohnen.
Abhängig vom Bundesland gibt es eventuell unterschiedliche Feiertage, die gegebenenfalls bei der Berechnung des Fristendes zu berücksichtigen sind.
In Bayern gibt es die Besonderheit, dass in den rund 1.700 Gemeinden mit mehr katholischen als evangelischen Bürgern Mariä Himmelfahrt (15. August)
als gesetzlicher Feiertag gilt. In den übrigen rund 350 Gemeinden ist dies kein gesetzlicher Feiertag.
Wählen Sie daher bitte "Bayern (evang.)" aus, wenn Sie in einer Gemeinde arbeiten, in der Mariä Himmelfahrt kein Feiertag ist.
Wählen Sie bitte "Bayern (kath.)" aus, wenn Sie in einer Gemeinde arbeiten, in der Mariä Himmelfahrt ein Feiertag ist.
Bitte geben Sie an, ob innerhalb der Frist eine Leistung oder Willenserklärung abzugeben ist, also ob zum Einhalten der Frist "etwas getan" werden muss.
Willenserklärung nicht erforderlich
Beispielsweise bei Mutterschutzfristen oder Fristen für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist eine Willenserklärung innerhalb der Frist nicht erforderlich.
Daher kann das Fristende auch auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen.
Willenserklärung erforderlich
Etwa für die Widerrufsfrist bei Online-Einkäufen, bei der Buchausleihe und in den meisten anderen Fällen ist eine Willenserklärung innerhalb der Frist
erforderlich - es muss also "etwas getan" werden.
Das Fristende ist dann auf den nächsten Werktag zu verlegen, falls innerhalb der Frist eine Leistung zu erbringen oder eine Willenserklärung abzugeben ist,
und der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag, oder einen am Leistungs- bzw. Erklärungsort der Frist gesetzlichen Feiertag fällt.
Bitte geben Sie an, ob die Frist in Jahren, Monaten, Wochen oder Tagen angegben ist und tragen Sie die entsprechende Anzahl ein.
Im BGB sind dazu folgende Regelungen getroffen worden:
- Unter einem halben Jahr wird eine Frist von sechs Monaten, unter einem Vierteljahr eine Frist von drei Monaten, unter einem halben Monat eine Frist von 15 Tagen verstanden.
- Ist eine Frist auf einen oder mehrere ganze Monate und einen halben Monat gestellt, so sind die 15 Tage zuletzt zu zählen.
- Unter Anfang des Monats wird der erste, unter Mitte des Monats der 15., unter Ende des Monats der letzte Tag des Monats verstanden.
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Frau Kluge erhält am Samstag, 30.04.2022 zwei Rechnungen "A" und "B"
- Rechnung "A" hat ein Zahlungsziel von einem Monat
- Rechnung "B" hat ein Zahlungsziel von vier Wochen
Sie möchte nun berechnen, wann Sie die Rechnungen spätestens begleichen muss.
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Gemäß §187 BGB gilt:
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag
nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche
gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Ereignisfrist oder Beginnfrist |
Frau Kluge wurden die Rechnungen im Laufe des 30.04.2022 zugestellt. Daher ist für den Anfang Ihrer Zahlungsfrist das Ereignis der Zustellung maßgebend.
Für beide Rechnungen ist also die Ereignisfrist zugrunde zu legen.
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Bei der Ereignisfrist wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
Erst mit dem nächsten Tag um 0:00 Uhr beginnt die Frist.
Fristbeginn |
Der Fristbeginn für Frau Kluges Zahlung beider Rechnungen ist Sonntag, 01.05.2022, 00:00 Uhr.
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Für den Fristbeginn ist es unerheblich, ob dieser auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt.
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Gemäß §188 Abs. 2 gilt, dass bei einer Ereignisfrist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden
Zeitraum - Jahr, halbes Jahr,
Vierteljahr - bestimmt ist, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats,
welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt endigt.
Bei einer Terminfrist endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des
letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(Vorläufiges*) Fristende |
Demmnach gilt für Rechnung "A" mit einmonatigem Zahlungsziel ein (vorläufiges*) Fristende am Dienstag, 31.05.2022 um 24:00 Uhr
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Für Rechnung "B" mit vierwöchigem Zahlungsziel gilt ein (vorläufiges*) Fristende am Samstag, 28.05.2022 um 24:00 Uhr
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*) Vorläufig, weil im Folgenden noch überprüft werden muss, ob eine Verkürzung der Frist nach §188 Abs. 3 oder eine Verlängerung der Frist nach §193 erfolgt.
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Gemäß §188 Abs. 3 gilt:
"Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten
Tages dieses Monats."
Verkürzung |
Für Frau Kluges Zahlungsfrist beider Rechnungen trifft dieser Fall nicht zu.
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Relevant wäre dieser Fall beispielsweise bei Zustellung einer Rechnung am 31.03.2022 mit einem Zahlungsziel von einem Monat. Das Fristende wäre rechnerisch der 31.04.2022.
Da es dieses Datum nicht gibt, wird der 30.04.2022 als Fristende berechnet.
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Gemäß §193 gilt:
"Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der
letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an
die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag."
Bei einer Zahlungsfrist muss innerhalb der Frist die Zahlung erfolgen, also gemäß §193 innerhalb der Frist eine Leistung erbracht werden. Demnach ist für
Frau Kluges Rechnungen zu überprüfen, ob das bisher berechnete (vorläufige) Fristende eventuell auf eine Wochenende oder einen Feiertag fällt.
Verlängerung |
Das vorläufige unter Punkt 3 berechnete Fristende für Rechnung "A" ist Dienstag, 31.05.2022. Dies ist kein Feiertag.
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Das vorläufige unter Punkt 3 berechnete Fristende für Rechnung "B" ist Samstag, 28.05.2022 um 24:00 Uhr. Die Zahlungsfrist muss demnach auf den nächsten Werktag
verlängert werden.
Der nächste Werktag ist Montag, der 30.05.2022.
Wäre in Frau Kluges Bundesland der 30.05.2022 ein gesetzlicher Feiertag, so würde sich das Fristende um einen weiteren Tag auf Dienstag, den 31.05.2022 verschieben.
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Diese Regelung ist allgemein dem Umstand geschuldet, dass für den Adressaten bzw. Empfänger der Frist die Abgabe einer Willenserklärung
oder Leistung nicht an einem Wochenende bzw. Feiertag möglich ist.
Daher ist auch zur Bestimmung, ob ein Tag ein (lokaler) Feiertag ist, generell der Wohn- oder Geschäftssitz des Adressaten und nicht des Absenders maßgeblich.
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Nachdem unter Punkt 4 und Punkt 5 etwaige Korrekturen des zunächst berechneten Fristendes erfolgten, steht nun das Fristende endgültig fest.
Endgültiges Fristende |
Für Rechnung "A" mit einmonatigem Zahlungsziel ist das Fristende der Dienstag, 31.05.2022 um 24:00 Uhr
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Für Rechnung "B" mit vierwöchigem Zahlungsziel ist das Fristende der Montag, 30.05.2022 um 24:00 Uhr
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Auch die folgenden Beispiele, welche analog auch für 2022 gelten, lassen sich anhand des Fristenrechners nachvollziehen bzw. berechnen.
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Ein Auszubildender kündigt seinen Ausbildungsvertrag nach Ablauf der Probezeit am Dienstag, den 20.03.18 mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist.
Er möchte einen anderen Ausbildungsberuf antreten. Wann endet die Frist?
Lösung
Es handelt sich um eine Ereignisfrist, so dass der Fristbeginn der nächste Tag, also Mittwoch, der 21.03.18 um 0:00 Uhr ist.
Die Frist endet nach vier Wochen daher am Dienstag, den 17.04.2018 um 24:00 Uhr.
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Wie lautet das Fristende, wenn ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter am Dienstag, den 20.03.18 mit einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigt?
Lösung
Es handelt sich wieder um eine Ereignisfrist, so dass der Fristbeginn der nächste Tag, also Mittwoch, der 21.03.18 um 0:00 Uhr ist.
Die Frist endet nach einem Monat am Freitag, 20.04.2018 um 24:00 Uhr.
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Ein kurzfristiger Arbeitsvertrag beinhaltet, dass das Arbeitsverhältnis am Mittwoch, den 01.08.2018 beginnt und nach vier Wochen enden soll. Wann endet die Frist?
Lösung
In diesem Fall handelt es sich um eine Terminfrist, denn mit dem Vertrag ist der 01.08. von Beginn an festgelegt. Daher ist auch der Fristbeginn bereits
am Mittwoch, den 01.08. ab 0:00 Uhr.
Die Frist endet nach vier Wochen daher am Dienstag, den 28.08.2018 um 24:00 Uhr.
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Wann würde die Frist ablaufen, wenn im Arbeitsvertrag aus Beispiel 3 das Arbeitsverhältnis am 01.08. beginnt und nach einem Monat endet?
Lösung
Der Fristbeginn ist wieder Mittwoch, der 01.08. ab 0:00 Uhr.
Das Fristende nach einem Monat ist daher Freitag, der 31.08.2018, 24:00 Uhr
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Das Arbeitverhältnis beginnt am 31.01.2018 und endet nach einem Monat.
An welchem Tag endet es?
Lösung
Es handelt sich um eine Terminfrist, denn mit dem Vertrag ist der 31.01. von Beginn an festgelegt. Daher beginnt auch die Frist bereits am 31.01. ab 0:00 Uhr.
Ein Monat später wäre der "31.02.", den es natürlich nicht gibt.
Somit endet die Frist gemäß §188 Abs. 3 BGB am 28.02. oder 29.02. im Falle eines Schaltjahres.
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Den Fall, dass eine Frist an einem Wochenende oder Feiertag endet, behandelt das BGB auch in §193:
An welchem Tag endet eine Frist, wenn berechnet wurde, dass das Fristende auf Donnerstag, den 25.12. 24:00 Uhr fällt?
Lösung
Der 25.12. ist ebenso wie Freitag, der 26.12. gesetzlicher Feiertag. Der 27.12. ist ein Samstag und der 28.12. fällt in diesem Beispiel auf den Sonntag. Somit ist
der Montag der nächste mögliche Werktag. Das Fristende is also Montag, der 29.12. um 24:00 Uhr.