Sie erhalten einen festen Stundenlohn und möchten wissen, wie hoch Ihr Monatslohn oder Jahreseinkommen ist? Oder möchten Sie umgekehrt anhand Ihres monatlichen Gehalts berechnen, wie hoch eigentlich Ihr Stundenlohn ist? Oder möchten Sie Ihren Stundenlohn anhand Ihres Jahresgehalts inklusive Weihnachts- und Urlaubsgeld berechnen? Mit dem Stundenlohnrechner können Sie all diese verschiedenen Szenarien für den Stundenlohn berechnen. Die Berechnung beinhaltet darüber hinaus einen Vergleich Ihres Stundenlohns zum aktuellen Mindestlohn. Der generierte Chart visualisiert dabei das Verhältnis zwischen Mindestlohn und Ihrem Stundenlohn.
Die wichtigsten Berechnungen rund um den Stundenlohn
Inhalt
Wie lautet die Formel zur Berechnung der monatlichen Arbeitsstunden?
Die Rentenversicherung des Bundes akzeptiert als Basis zur Berechnung der mittleren monatlichen Stundenzahl die Formel
Monatliche Stunden =
Wochenarbeitszeit × 4 × 13 / 12
Erklärung: Weil die Anzahl der Arbeitstage je Monat variiert, wird bei der Stundenlohnberechnung zunächst ein ganzes Quartal zugrundegelegt. Die Berechnung im Stundenlohnrechner erfolgt dann unter der Annahme, dass auf drei Monate 13 Wochen entfallen.
Wie lautet die Formel zur Berechnung des Stundenlohns aus Monatsgehalt?
Stundenlohn =
3 × Monatsgehalt / 13 / Wochenarbeitszeit
Wie lautet die Formel zur Berechnung des Stundenlohns aus Jahresgehalt?
Stundenlohn =
3 × Jahresgehalt / 12 / 13 / Wochenarbeitszeit
Wie lautet die Formel zur Berechnung des Monatsgehalt aus Stundenlohns?
Monatsgehalt =
Stundenlohn × Wochenarbeitszeit × 13 / 3
Zuschläge zum Stundenlohn
Viele Arbeitgeber zahlen Zuschläge für Feiertags-, Sonntags- und Nachtarbeit. Dies ist meist im Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer betrieblichen Übung oder einem Arbeitsvertrag geregelt. Bei Nachtarbeit besteht sogar ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge. Diese Zuschläge zum Stundenlohn belohnen den Aufwand, dass man zu Zeiten arbeitet, während der die meisten anderen Arbeitnehmer frei haben.
Steuer- und Beitragsbefreiung der Zuschläge
Die Zuschläge zum Stundenlohn sind in bestimmten Grenzen auch steuerlich begünstigt und zum Teil auch von den Sozialversicherungsabgaben befreit. Dabei muss man aber zwischen dem Anspruch auf einen Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und der steuerrechtlichen Regelung unterscheiden. Per Gesetz werden nur die Bedingungen für die Steuerfreiheit festgelegt. Dort ist nicht festgelegt, dass diese Zuschläge in genannter Höhe gezahlt werden müssen. Die folgende Tabelle zeigt, wie sich die gesetzliche Regelung nach § 3b EStG auswirkt.
Arbeitszeit | Zuschläge sind bis zu dieser Höhe steuer- und beitragsfrei |
---|---|
Nachtarbeit von 20 Uhr bis 6 Uhr | 25 % des Grundlohns ¹ |
Für Nachtarbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr erhöht sich der Zuschlagssatz, wenn die Nachtarbeit vor 0 Uhr aufgenommen wird | 40 % des Grundlohns ¹ |
Sonntagsarbeit von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Sonntagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr am Montag. | 50 % des Grundlohns ¹ |
Feiertagsarbeit (gesetzliche Feiertage am Ort der Arbeitsstätte) von 0 Uhr bis 24 Uhr. Als Feiertagsarbeit gilt auch die Arbeit in der Zeit von 0 Uhr bis 4 Uhr des auf den Feiertag folgenden Tages. | 125 % des Grundlohns ¹ |
Arbeit am 31. Dezember ab 14 Uhr | 125 % des Grundlohns ¹ |
Arbeit am 24. Dezember ab 14 Uhr, am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Mai | 150 % des Grundlohns ¹ |
¹) Für die Steuerbefreiung ist der Stundenlohn mit höchstens 50 Euro anzusetzen. Für die Beitragsbefreiung in der Sozialversicherung sind maximal 25 Euro anzusetzen. Die jeweils darüber hinausgehenden Beträge sind dann zu versteuern bzw. sind sozialversicherungspflichtig.
Rechte bei einem Arbeitsvertrag mit Stundenlohn
Genau wie bei Lohn- und Gehaltsmodellen mit festen monatlichen Bezügen, bestehen bei der Berechnung auf Stundenbasis oftmals die gleichen Rechte, die aber an die Besonderheiten des Stundenlohnmodells angepasst sind.
Stundenlohn und Urlaub
Auch bei unregelmäßiger Wochenstundenzahl und Entlohnung auf Stundenbasis besteht ein Anspruch auf bezahlten Urlaub. Zu dessen Berechnung muss zunächst die durchschnittliche Wochenarbeitszeit bestimmt werden. Diese wird verglichen mit der im Betrieb üblichen Wochenarbeitszeit. Der eigene Urlaubsanspruch steht dann im gleichen Verhältnis zum betriebsüblichen Urlaubsanspruch, wie das Verhältnis der eigenen Wochenstunden zu den betriebsüblichen Wochenstunden
Beispiel
- Herr Müller arbeitet durchschnittlich 30 Stunden je Woche auf Stundenlohnbasis.
- Die Wochenarbeitszeit in seinem Unternehmen beträgt für Vollzeitbeschäftigte 40 Stunden.
- Der Urlaubsanspruch für Vollbeschäftigte beträgt dort 30 Tage.
Herrn Müller Arbeitszeit entspricht also 75 Prozent der Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten. Demnach hat er auch einen Urlaubsanspruch von 75 Prozent des Urlaubsanspruchs für Vollzeitbeschäftigte, also 0,75 × 30 = 22,5 Tage, was abgerundet einen Anspruch von 22 Urlaubstagen für Herrn Müller ergibt.
Stundenlohn und Krankheit
Auch im Krankheitsfall hat man als Bezieher von Stundenlohn die gleichen Rechte wie die Bezieher von festen Monatsgehältern. Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist der Arbeitgeber verpflichtet, bis zu sechs Wochen den Stundenlohn für die vertraglich festgesetzte Stundenzahl im Monat fortzuzahlen. Ansonsten gelten die gleichen Voraussetzungen.
Stundenlohn und Mutterschutz
Auch beim Mutterschutz gelten für Arbeitsverhältnisse auf Basis des Stundenlohns die gleichen Rechte wie bei Arbeitsverhältnissen mit festen Monatsgehältern. Die Grundlage für die Fortzahlung des Lohns während der Mutterschutzfrist ist bei Stundenlöhnen der Gehaltsdurchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes.
Stundenlohn und Kündigung
Bei unbefristeten Arbeitsverträgen bestehen für Stundenlohn- wie für Festgehaltbezieher die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen. Kündigungen durch den Arbeitnehmer können unabhängig von der Beschäftigungsdauer mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende ausgesprochen werden. Für Kündigungen durch den Arbeitgeber ist die Kündigungsfrist von der Dauer der Beschäftigung abhängig. Gemäß § 622 BGB gelten folgende Fristen:
Beschäftigungsdauer | Kündigungsfrist |
---|---|
Zwei Jahre | Ein Monat zum Ende eines Kalendermonats |
Fünf Jahre | Zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Acht Jahre | Drei Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Zehn Jahre | Vier Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Zwölf Jahre | Fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Fünfzehn Jahre | Sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Zwanzig Jahre | Sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats |
Auswahl zur Berechnung des Stundenlohns oder des Monats- bzw. des Jahresgehalts
Wählen Sie bitte aus, ob Sie entweder Ihren Stundenlohn anhand der Eingabe Ihres Monatsgehalts bzw. Jahresgehalts berechnen möchten, oder ob Sie Ihr Monatsgehalt bzw. Jahresgehalt anhand der Eingabe Ihres Stundenlohns ermitteln wollen.
Auswahl bei einem Stundenlohn, bei einem Monatsgehalt oder bei einem Jahresgehalt
Geben Sie bitte je nach Auswahl Ihren Stundenlohn (brutto) oder Ihr monatliches bzw. jährliches Bruttogehalt an. Sie können etwa beim Jahresgehalt auch Einmalzahlungen, wie z.B. Weihnachts-, Urlaubsgeld oder Jahresprämien berücksichtigen, um den Stundenlohn zu berechnen.
Arbeitszeit je Woche
Geben Sie bitte Ihre wöchentliche Arbeitszeit in Stunden an.
Weitere Online-Rechner
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Stundenlohn" verwendet:
- Zeitlohn bei Wikipedia
- Lohnformen - Zeitlohn, Leistungslohn, Prämienlohn (Bundeszentrale für politische Bildung)
Letzte Aktualisierung am 19.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Stundenlohn" wurden zuletzt am 19.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 04.11.2021
- 04.11.2021: Anpassung des hinterlegten Mindestlohns auf 9,82 Euro für das erste Halbjahr 2022 im Stundenlohnrechner.
- 01.07.2021: Anpassung des hinterlegten Mindestlohns auf 9,60 Euro für das zweite Halbjahr 2021 im Stundenlohnrechner.
- 19.11.2020: Anpassung des hinterlegten Mindestlohns von 9,35 Euro auf 9,50 ab 1. Januar 2021 bzw. 9,60 Euro ab 1. Juli 2021 im Stundenlohnrechner.
- 17.03.2019: Veröffentlichung des Stundenlohnrechners nebst dazugehöriger Texte.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt