Mutterschutzgesetz

Mutterschutz - die 10 wichtigsten Antworten

Thema Mutterschutz ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps

Das Thema Mutterschutz und die Ermittlung der Fristen mit dem Muterschutzrechner sind komplex. Hier noch mal die wichtigste Fragen und Antworten zum Thema Mutterschutz.

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Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Mutterschutz

  • 01.

    Was beinhaltet der Mutterschutz?

    Die gesetzlich verankerten Mutterschutz-Regelungen schützen die werdende Mutter und ihr Kind vor gesundheitlichen Gefährdungen und Überforderungen am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen sowie vor einer unberechtigten Kündigung. Dies gilt während der Schwangerschaft und noch einige Zeit nach der Geburt. Dazu gibt es besondere Vorschriften zur Arbeitsplatz­gestaltung, zum Kündigungsschutz und auch zur finanziellen Unterstützung in Form von Mutterschafts­geld nebst des dazugehörigen Arbeitgeber­zuschusses während der Mutterschutz­fristen. Zudem ist die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts außerhalb der Mutterschutz­fristen bei entsprechenden Beschäftigungsverboten geregelt.

  • 02.

    Wer erhält gesetzlichen Mutterschutz?

    Das Mutterschutz­gesetz gilt für alle werdenden Mütter, die in einem Arbeits­verhältnis stehen. Somit gilt es auch für Teilzeit­beschäftigte, Heim­arbeiterinnen und Haus­angestellte. Auch auf Frauen, die sich in einer arbeits­vertraglichen beruflichen Ausbildung befinden oder auf Frauen in sozial­versicherungs­freien Arbeits­verhältnissen (geringfügige Beschäftigung) findet das Mutterschutz­gesetz grund­sätzlich Anwendung. Dabei spielen weder die Staats­angehörigkeit noch der Familien­stand eine Rolle, sofern die Frau ihren Arbeits­platz in der Bundes­republik Deutschland hat. Das Mutterschutz­gesetz gilt beispiels­weise nicht für Selbstständige und Geschäfts­führerinnen juristischer Personen, soweit sie nicht überwiegend auch arbeit­nehmer­ähnlich tätig sind, sowie für Hausfrauen. Ebenso gilt es nicht für Adoptivmütter. Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen unterliegen besonderer Regelungen aus dem Beamtenrecht bzw. aus der Mutterschutz­verordnung für Soldatinnen, die sich aber am Mutterschutz­gesetz orientieren und für die mindestens das Mutterschutz­niveau gilt. Tarif­beschäftigte im öffentlichen Dienst fallen dagegen unter das Mutterschutz­gesetz.

  • 03.

    Wann muss ich dem Arbeit­geber die Schwanger­schaft mit­teilen?

    Frauen sollen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den errechneten Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind, damit die Arbeitgeber­seite die Mutterschutz­bestimmungen einhalten kann. Tun sie dies erst später, gelten die Schutzvorschriften erst von diesem Zeitpunkt an. Sofern der Arbeitgeber einen ärztlichen Nachweis verlangt, muss er selbst die Kosten für die Bescheinigung übernehmen. Er darf die Mitteilung der Schwangeren Dritten gegenüber nicht unbefugt weitergeben. Bei einer Bewerbung während der Schwangerschaft muss die Bewerberin ihre Schwangerschaft selbst auf Befragen durch den Arbeitgeber nicht offenbaren.

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  • 04.

    Was sind die Pflichten des Arbeitgebers beim Mutterschutz?

    Der Arbeitgeber ist per Gesetz verpflichtet, die zuständigen Aufsichts­behörden wie staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbe­aufsichts­ämter über die Schwangerschaft zu informieren. Diese Aufsichts­behörden kontrollieren die Einhaltung der Mutterschutz­vorschriften. Die Schwangere sowie der Arbeitgeber können sich mit allen Fragen, die sich aus der Anwendung der Schutz­vorschriften ergeben an diese Behörden wenden. Arbeitgeber, die ihre Mitteilungs­pflicht verletzen, können mit einem Bußgeld belegt werden. Es ist sinnvoll, auch Angaben über die Art der Beschäftigung der Arbeitnehmerin in der Mitteilung an die zuständige Aufsichts­behörde zu machen, damit diese das Vorliegen von Beschäftigungs­verboten rechtzeitig prüfen kann.

  • 05.

    Was sind Mutterschutz­fristen?

    Vor und nach der Entbindung gibt es feste Mutterschutz­fristen, zu denen die Arbeitnehmerin von der Arbeit befreit wird. Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf die Schwangere nur noch auf ihren ausdrück­lichen Wunsch beschäftigt werden. Sie kann diese Entscheidung jederzeit widerrufen. Nach der Entbindung besteht während der Schutzfrist allerdings ein absolutes Beschäftigungs­verbot. In dieser Zeit dürfen Frauen auch nicht auf eigenen Wunsch beschäftigt werden. Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei Mehrlings­geburten, medizinischen Frühgeburten oder der Geburt eines behinderten Kindes zwölf Wochen nach der Entbindung. Nutzen Sie unseren Schwanger­schafts­wochen-Rechner zur Bestimmung Ihrer aktuellen Schwangerschaftswoche. Um eine medizinische Frühgeburt handelt es sich, wenn das Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder wenn es trotz höheren Geburts­gewichts wegen noch nicht voll ausgebildeter Reifezeichen einer wesentlich erweiterten Pflege bedarf. Wird der errechnete Geburts­termin unterschritten, verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, der vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnte. Wird der errechnete Geburts­termin über­schritten, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Sie beträgt ebenfalls acht bzw. zwölf Wochen. Mit dem Mutterschutzrechner können Sie die Mutterschutzfristen anhand Ihres errechneten Entbindungstermins und ggf. des tatsächlichen Geburtsdatums bestimmen.

  • 06.

    Was ist das Mutterschafts­geld und wie hoch ist der Arbeit­geber­zuschuss zum Mutterschafts­geld?

    Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt soll die (werdende) Mutter keine finanziellen Nachteile haben. Deshalb erhält sie während der Mutterschutzfristen zunächst bis zu 13 Euro täglich Mutterschaftsgeld durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag dieser 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro), muss der Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Privat versicherte oder in der gesetzlichen Krankenversicherung nur familienversicherte Frauen erhalten anstelle der täglichen 13 Euro nur einmalig 210 Euro durch das Bundes­versicherungsamt (Mutterschaftsgeldstelle). Der Arbeitgeber muss auch diesen Arbeitnehmerinnen den Unterschiedsbetrag zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettolohn zahlen. Im Rahmen des sogenannten U2-Umlageverfahrens erhält der Arbeitgeber aber sowohl für seine gesetzlich als auch für die privat krankenversicherten Arbeitnehmer alle Entgeltfortzahlungen im Rahmen des Mutterschutz von den jeweiligen Krankenkassen erstattet. Dazu zahlt er auch monatlich eine U2-Abgabe für alle seine Arbeitnehemer. Das U2-Verfahren ist also praktisch eine Vollkasko-Versicherung für den Arbeitgeber, um die Fortzahlungen der Bezüge für den Mutterschutz zu zahlen.

  • 07.

    Was ist ein Beschäf­tigungs­verbot außerhalb der Mutterschutz­fristen?

    Oft gibt es für (werdende) Mütter vor und nach den gesetzlichen Mutterschutzfristen Gründe für ein weiteres Beschäftigungsverbot unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zum Schutze der Gesundheit von Mutter und Kind. Dazu zählen generelle Beschäftigungsverbote, wie z.B.

    • Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht von Hand gehoben werden müssen
    • nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft bei Arbeiten, bei denen man ständig länger als 4 Stunden stehen muss
    • Arbeiten, bei denen man erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt ist
    • Akkord- und Fließbandarbeit
    • Nachtarbeit, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen (mit Ausnahmen)

    Zudem gibt es noch individuelle Beschäftigungsverbote für den Einzelfall. Demanch dürfen werdende Mütter nicht beschäftigt werden, wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortführung der bisherigen Beschäftigung gefährdet ist. Voraussetzung für dieses individuelle Beschäftigungsverbot ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis.

  • 08.

    Was ist der Mutterschutz­lohn bei Beschäf­tigungs­verbot außerhalb der Mutterschutz­fristen?

    Setzt eine (werdende) Mutter wegen eines Beschäftigungsverbotes ganz oder teilweise außerhalb der Mutterschutzfrist mit der Arbeit aus oder setzt das Unternehmen die Arbeitnehmerin auf einen anderen zumutbaren Arbeitsplatz um, darf sie trotzdem keine finanziellen Nachteile erlangen. Sie erhält weiterhin ihren Durchschnittsverdienst, den Mutterschutzlohn. Einbußen etwa durch das Verbot von Akkord- und Fließbandarbeit oder von Mehrarbeit, Sonntags- und Nachtarbeit wirken sich dabei nicht negativ auf die Berechnung aus.

  • 09.

    Was ist Mutterschafts­urlaub?

    Der Begriff "Mutterschaftsurlaub" ist veraltet und wurde aus dem Mutterschaftsgesetz entfernt. Er war ursprünglich eine Bezeichnung für das Beschäftigungsverbot im Zusammenhang mit der Entbindung. Da aber das Wort "Urlaub" eine Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Erholung oder z.B. zur Fortbildung suggeriert, ist es im Zusammenhang mit der Entbindung irreführend. Das Ziel ist vielmehr die Abwehr von Gefahren, die der (werdenden) Mutter bei Weiterbeschäftigung drohen würden.

  • 10.

    Hat man während der Schwangerschaft Kündigungs­schutz?

    Auch dies ist im Rahmen des Mutterschutz gegeben: Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeits­verhältnisses durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen nicht zulässig. Während dieser Zeit darf auch nicht zu einem danach liegenden Zeitpunkt gekündigt werden. Die Schwangerschaft muss zum Zeitpunkt der Kündigung bereits bestehen. Dies muss auch dann gegeben sein, wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber erst nachträglich mitgeteilt wird. Wird die Frau erst nach Zugang der Kündigung schwanger, so gilt das Kündigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz nicht. Seltene Ausnahmen sind z.B. bei Insolvenz des Unternehmens oder bei einer besonders schweren Pflichtverletzung durch die Frau möglich. Diese Ausnahmen muss der Arbeitgeber allerdings bei der zuständigen Aufsichtsbehörde beantragen und bewilligen lassen.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Mutterschutz" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 16.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Mutterschutz" wurden zuletzt am 16.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 01.10.2021

  • 01.10.2018: Integration von Bildern bei den Hilfe-Texten
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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