Gründungszuschuss

Anspruch auf den Gründungszuschuss

Thema Gründungszuschuss ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps

Oftmals ist die Existenzgründung eine sehr spannende Alernative zur drohenden oder existierenden Arbeitslosigkeit. Diese Existenzgründung wird seit 2006 sehr stark durch die Bundesregierung durch einen entsprechenden Gründungszuschuss unterstützt. Arbeitslose können zur Gründung eines Unternehmens im Haupterwerb diesen finanziellen Zuschuss bei der Agentur für Arbeit beantragen. Für den Gründer bedeutet der Begriff "Haupterwerb", dass er mindestens 15 Wochenstunden für sein Unternehmen tätig sein muss. Nutzen sie vorab unseren Rechner, um Ihren Anspruch und die mögliche Höhe Ihres Gründungszuschusses zu berechnen.

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Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Gründungszuschuss

  • 01.

    Wer hat Anspruch auf den Gründungszuschuss?

    Grundsätzlich haben alle Arbeitslosen, die sich selbstständig machen wollen und auf diese Weise ihre Arbeitslosigkeit beenden, Anspruch darauf, mit einem Gründungszuschuss gefördert zu werden. Dazu muss die jeweilige Person zum Zeitpunkt des Beginns der Selbstständigkeit noch mindestens 150 Tage lang einen Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld haben. Darüber hinaus müssen die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit nachgewiesen werden.

  • 02.

    Wie hoch ist der Gründungszuschuss?

    Die Zahlung des Gründungszuschusses erfolgt in zwei Phasen. Zunächst wird sechs Monate lang das zuletzt bezogene Arbeitslosengeld gezahlt, zusätzlich werden 300 Euro für die soziale Absicherung an den Gründer gezahlt. Anschließend besteht die Möglichkeit, für weitere neun Monate einen monatlichen Betrag von 300 Euro zu erhalten, wenn man nachweisen kann, dass man hauptberuflich unternehmerisch tätig ist.

  • 03.

    Muss der Gründungszuschuss zurückgezahlt werden?

    Nein, der Gründungszuschuss ist eine Leistung der Arbeitsagentur, die grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden muss.

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  • 04.

    Darf ich zum Gründungszuschuss Geld hinzuverdienen?

    Der Gründungszuschuss wird nur dann gezahlt, wenn die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird. Es ist allerdings möglich, in der Anlaufphase der Selbstständigkeit Geld durch eine nicht­selbstständige Tätigkeit zu verdienen, um auf diese Weise den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Dabei kommt es nicht auf den Verdienst an, sondern allein auf die Zeit, die für die Nebentätigkeit aufgewendet wird.

  • 05.

    Ist der Gründungszuschuss sozial­versicherungs­pflichtig?

    Wer einen Gründungszuschuss erhält, ist nicht automatisch Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung, daher fallen nicht unbedingt Sozial­versicherungs­abgaben an. Als Gründer erhält man einen Betrag von 300 Euro pro Monat, um sich sozial abzusichern. Dieser Betrag kann für den Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung genutzt werden, man kann ihn allerdings auch für den Beitrag zu einer privaten Krankenversicherung nutzen.

  • 06.

    Ist die Gründung eines Unternehmens im Team möglich?

    Es ist möglich, sich gemeinsam mit anderen Personen gemeinsam selbstständig zu machen, sowohl in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als auch unter einer anderen Rechtsform. Wichtig für die Zahlung des Gründungszuschusses ist es, dass man tatsächlich eine Unternehmereigenschaft besitzt. Im Einzelfall kann hier eine Argumentation gegenüber der Arbeitsagentur notwendig sein, zudem sollte über einen Gesellschaftsvertrag nachdenken.

  • 07.

    Bekomme ich als angestellter Geschäftsführer einen Gründungszuschuss?

    Wenn man als angestellter Geschäftsführer einer selbst gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder einer ähnlichen Unternehmensform ein festes Gehalt bezieht, kann es sein, dass der Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt wird. Hier wird immer der Einzelfall betrachtet, zudem kann man dieses Problem durch eine Privatentnahme statt eines Gehalts eventuell umgehen.

  • 08.

    Bekomme ich Gründungszuschuss, wenn ich meine Arbeitsstelle kündige?

    Wer seine Arbeitsstelle kündigt oder einen Arbeitsvertrag durch einen Aufhebungsvertrag beendet, erhält in der Regel nicht sofort nach dem Ende des Arbeits­verhältnisses Arbeitslosengeld, da eine so genannte Sperrzeit verhängt werden kann. Während dieser Sperrzeit ist es normalerweise nicht möglich, einen Gründungszuschuss zu beantragen, allerdings kann es in Ausnahmefällen sein, dass keine Sperrzeit verhängt wird oder dass der Antrag auf Gründungszuschuss sogar innerhalb der Sperrzeit genehmigt wird. Diese Frage sollte man daher individuell mit dem zuständigen Berater klären.

  • 09.

    Ist die Gründung aus einer Transfergesellschaft heraus möglich?

    Eine allgemeine Aussage ist zu diesem Thema nicht möglich, vielmehr sind die Umstände im Einzelfall entscheidend. Daher sollte man das Thema mit dem Berater der Arbeitsagentur besprechen und klären, ob man einen Anspruch auf Gründungszuschuss hat. Oft besteht auch die Möglichkeit, von der jeweiligen Transfergesellschaft eine Beratung, eine Fortbildung oder sogar finanzielle Hilfe für eine geplante Selbstständigkeit zu erhalten, dies hängt jedoch von der Gesellschaft ab.

  • 10.

    Was passiert, wenn ich die Selbstständigkeit beende?

    Erhält man während des Förderungszeitraums ein Angebot für eine Vollzeitstelle, kann man dieses ohne Bedenken annehmen. Der Gründungszuschuss wird in einem solchen Fall weitergezahlt, bis das neue Arbeits­verhältnis beginnt, bereits gezahlte Beträge müssen dabei nicht an die Arbeitsagentur zurückgezahlt werden.

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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Gibt es auch für Beamte einen Gründungszuschuss?

    Unser Nutzer be....e.de hatte am 31.05.2021 folgende Frage:
    Guten Abend,
    habe ich als Beamtin, die gekündigt hat, auch eine Chance auf den Gründerzuschuss??
    Danke für die Auskunft und herzliche Grüße, Beatrice C.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 02.06.2021:
    Sehr geehrte Frau C.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Unseres Wissens kann der Gründungszuschuss auch an ehemalige Beamte gewährt werden. Da Sie selbst gekündigt haben, denken Sie bitte daran, dass für Sie zunächst eine dreimonatige Sperre für die Antragstellung gilt. Generell gilt, dass Sie zwar einen Gründungszuschuss beantragen können, jedoch kein Rechtsanspruch darauf besteht. Die Gewährung des Gründungszuschusses ist immer eine Ermessens-Entscheidung.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Gründungszuschuss?

    Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen können.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Gründungszuschuss" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 13.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Gründungszuschuss" wurden zuletzt am 13.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 28.10.2021

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