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Kurzarbeitergeld berechnen

Thema Kurzarbeitergeld ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps

Der Winter ist kalt und lang, Zulieferer sind nicht pünktlich oder der sicher geglaubte Auftrag bleibt aus – wenn Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, stehen Arbeitsplätze auf dem Spiel. Sind solche Phasen kurzfristig, hilft der deutsche Staat mit Kurzarbeitergeld.

Kurzarbeit: Erleichterter Zugang gilt bis Ende Juni 2022

19. Februar 2022 - Der Bundestag hat beschlossen, die erleichterten Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erneut bis Ende Juni 2022 zu verlängern. Arbeitgeber erhalten die Sozial­versicherung­beiträge bei Kurzarbeit allerdings nur noch bis Ende 2021 vollständig und im ersten Quartal 2022 zur Hälfte erstattet. Im zweiten Quartal fällt diese Regelung bereits weg. 50 Prozent der Beiträge werden dann nur noch bei Weiterbildung der Mitarbeiter erstattet. Die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 70/77 bzw. 80/87 Prozent gilt ebenfalls bis Ende Juni 2022.

Erneute Verlängerung der Sonderregeln zur Kurzarbeit

1. Oktober 2021 - Die aufgrund der Corona-Krise beschlossenen Erleichterungen für Kurzarbeit werden nochmals um drei Monate bis Ende Dezember 2021 verlängert. Weitere drei Monate bekommen Arbeitgeber die Sozial­versicherung­beiträge bei Kurzarbeit vollständig erstattet. Und ebenso weitere drei Monate müssen nur zehn Prozent statt zwei Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, um Kug zu beantragen.

Bundesregierung verlängert Sonderregeln zur Kurzarbeit

9. Juni 2021 - Die bereits zu Beginn der Corona-Krise beschlossenen Erleichterungen für Kurzarbeit werden gemäß Einigung der Regierung um drei Monate bis Ende September 2021 verlängert. Damit bekommen Arbeitgeber weiterhin die Sozial­versicherung­beiträge bei Kurzarbeit vollständig erstattet. Ebenso bleiben die Hürden für die Inanspruch­nahme von Kurzarbeit niedrig, wonach weiterhin nur zehn Prozent statt zwei Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen.

Verlängerung der Corona-Sonderregelungen

September 2020

  • Verlängerung des Zeitraums für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auf 70/77 bzw. 80/87 Prozent bis Ende 2021.
  • Verlängerung der maximalen Bezugsdauer für das Kurarbeitergeld von 12 Monaten 24 Monate.
  • Verlängerung der für Arbeitgeber eingeführten vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis Ende Juni 2021. Für das zweite Halbjahr 2021 werden 50 Prozent der Beiträge erstattet.

Bundesregierung stockt Kurzarbeitergeld auf

23. April 2020 - Das Kurzarbeitergeld (Kug) wird befristet angehoben, sofern die Arbeitszeit mindestens halbiert wurde und der Kug-Bezug eine bestimmte Dauer überschreitet. Der allgemeine Leistungssatz (60 bzw. 67 Prozent) erhöht sich dann ab dem 4. Monat des Kug-Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent mit Kindern). Ab dem 7. Monat beträgt das Kug 80 Prozent (87 Prozent) der Nettoeinbußen.

Bundesregierung erleichtert Kurzarbeit im Zuge der Corona-Krise

13. März 2020 - Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen für Kurzarbeit gelockert. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab 1. März 2020.

  • Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon dann nutzen können, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bisher lag dieser Wert bei einem Drittel der Belegschaft.
  • Auch Leiharbeiter sollen Kurzarbeitergeld bekommen können.
  • Die bisher vom Arbeitgeber allein getragenen Beiträge zur Sozialversicherung werden je nach Fall vollständig oder teilweise vom Staat übernommen.

Insgesamt soll das Instrument bis zu 24 Monate eingesetzt werden können.

Steuerliche Mehrbeslastung für Arbeitnehmer beachten

Vorsicht: Eigentlich gilt Kurzarbeitergeld als steuerfreie Lohnersatzleistung. Schaut man jedoch genauer hin, ist Kurzarbeitergeld (Kug) jedoch nur bedingt steuerfrei. Denn Lohnersatzleistungen, wie es das Kug ist, unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Damit ist steuerrechtlich geregelt, dass Kurzarbeitergeld zwar zunächst steuerfrei ist, aber den persönlichen Steuersatz erhöht. Berechnen kann man diese Steuernachzahlung (Mehrbelastung) mit unserem entsprechenden Rechner.

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Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Kurzarbeitergeld

  • 01.

    Was versteht man unter Kurzarbeit?

    Arbeitgeber können Kurzarbeit anmelden, wenn sie ihre Arbeitnehmer zeitweise nicht voll beschäftigen können. Der erwartete Ausfall der Beschäftigungszeit muss mindestens 10 Prozent betragen. Das Unternehmen bleibt auch in dieser Zeit verpflichtet, Aufträge zu generieren und die Vollbeschäftigung wieder herzustellen. Um die Verluste zu begrenzen, kann die Geschäfts­führung die Verkürzung der Arbeitszeit vereinbaren, wenn es tariflich vorgesehen ist. Als finanziellen Ausgleich übernimmt dann die Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für die Betroffenen.

  • 02.

    Welche Vorteile gibt es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

    Mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes sollen Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Phasen unterstützt werden. Durch die staatlichen Zuschüsse werden erfahrene und gut eingearbeitete Mitarbeiter im Betrieb gehalten. Kurzarbeitergeld bietet den betroffenen Mitarbeitern finanzielle Sicherheit. Sie verzichten zwar auf Einkommen, behalten aber ihren Arbeitsplatz.

  • 03.

    Wie läuft die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes ab?

    Sobald das Management des Unternehmens vermutet, dass sie die Vollbeschäftigung ihrer Belegschaft in den kommenden Wochen nicht sichern kann, darf es bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit anmelden. Hier wird im Regelfall zeitnah entschieden, ob die Bedingungen für die Übernahme des Zuschusses erfüllt werden. Im Unternehmen selbst muss der Betriebsrat und auch jeder betroffene Mitarbeiter zustimmen. Während der Kurzarbeit kann die Arbeitszeit stunden­weise, aber auch vollständig gekürzt werden. Hiervon muss nicht die gesamte Belegschaft betroffen sein, mindestens jedoch ein Drittel. Im Zuge der Corona-Krise gilt rückwirkend ab 1. März 2020 bis Ende Juni 2022 die gelockerte Voraussetzung, dass nur ein Zehntel statt eines Drittels vom Arbeitsausfall betroffen sein muss. Die Arbeitszeit­verkürzung ist auch nur für einzelne Abteilungen möglich. Genehmigt das Amt die Maßnahmen, müssen Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld berechnen und auch an ihre Angestellten auszahlen. Später wird es ihnen dann von der Agentur für Arbeit wieder erstattet. Als Arbeitnehmer brauchen Sie selbst nichts beantragen und auch nicht beim Amt vorsprechen.

Kurzarbeitergeld-Rechner

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  • 04.

    Wie viel Geld erhalten Sie in dieser Zeit?

    Einen guten Überblick über die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bietet das Informations­blatt der Bundesagentur für Arbeit. Kurzarbeitergeld wird für den Verdienstausfall gezahlt, der aufgrund der Verkürzung der Arbeitszeit entsteht. Dabei gelten, ähnlich wie beim Arbeitslosengeld I, zwei Leistungssätze. Arbeitnehmer erhalten 60 Prozent des Nettolohns. Wenn sie Kinder versorgen müssen, steigt der Satz auf 67 Prozent.

    Dazu ein vereinfachtes Beispiel:

    Nettolohn bei einer 40-Stunde-Arbeitswoche2.000 Euro
    − Lohn bei Verkürzung der Arbeitszeit auf 80 Prozent1.600 Euro
    = Verdienstausfall400 Euro
    × 67 Prozent Kurzarbeitergeld (Kug) eines Familienvaters 268 Euro
    = Gesamtverdienst währen der Kurzarbeit netto1.868 Euro

    Corona-Bedingt wird das Kurzarbeitergeld (Kug) vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2022 befristet angehoben: Sofern die Arbeitszeit mindestens halbiert wurde, wird der allgemeine Leistungssatz (60 bzw. 67 Prozent) ab dem 4. Monat des Kug-Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent mit Kindern) und ab dem 7. Monat auf 80 Prozent (87 Prozent) der Nettoeinbußen aufgestockt. Die Anzahl der Bezugsmonate zur Anhebung des Kurzarbeitergeldes wurde bis Ende 2021 immer ab März 2020 gezählt. Die Regelungen gelten ebenfalls bis zum 30. Juni 2022 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.

    Auch Beschäftigte, die einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erstmals nach dem 31. März 2021 erworben haben, können in der Zeit von Januar 2022 bis Juni 2022 einen Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze haben.

  • 05.

    Wer erhält Kurzarbeitergeld?

    Als staatlicher Zuschuss der Arbeitslosen­versicherung wird Kurzarbeitergeld nur an jene Arbeitnehmer ausgezahlt, die auch arbeitslosen­versicherungs­pflichtig beschäftigt sind. Kurzarbeit kann daher nicht beantragt werden für

    Kurzarbeit wird in der Regel auch dann nicht gewährt, wenn durch arbeits­vertragliche Regelungen Arbeitszeit­konten geführt werden und diese ein erhebliches Guthaben aufweisen oder wenn noch Urlaubs­ansprüche bestehen.

  • 06.

    Wie lange zahlt das Amt?

    Kurzarbeitergeld kann für 12 Monate bewilligt werden, unter Umständen lässt sich diese Frist auf 28 Monate verlängern. Von Kurzarbeit sind Sie jedoch immer nur dann betroffen, wenn Ihre Arbeitszeit tatsächlich verkürzt wird.

  • 07.

    Wie wird das Kurzarbeitergeld berechnet?

    Für die genaue Ermittlung des Kurzarbeitergeldes veröffentlicht die Agentur für Arbeit Entgelttabellen, in denen sich die tatsächliche Vergütung leicht ablesen lässt. Grundlage für den Zuschuss ist nämlich nicht der exakte Nettobetrag des Verdienstausfalls, sondern ein darauf basierender pauschalisierter Betrag.

    Noch einfacher können Sie die Berechnung des Kurzarbeitergeldes mit unserem Kurzarbeitergeld-Rechner durchführen.

    Bestimmung des Kurzarbeitergeldes

    Soll-Entgelt brutto ohne Arbeitszeitverkürzung, gerundet auf den nächsten durch 20 teilbaren Betrag,

    abzüglich

    Ist-Entgelt brutto unter Berücksichtigung der Kurzarbeit, gerundet auf den nächsten durch 20 teilbaren Betrag,

    = pauschalierte Netto-Entgeltdifferenz

    Nur einmal gezahltes Entgelt (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, Prämien) sowie Mehrarbeitslohn bleibt dabei unberücksichtigt.

  • 08.

    Welche Auswirkungen hat Kurzarbeit auf die Sozialversicherung und Steuern?

    Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Sozialversicherung bleibt auch während der Kurzarbeit erhalten. Die Beitragshöhe für Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung richtet sich jedoch nach dem Bruttoarbeitsentgelt der reduzierten Arbeitszeit. Der Verdienstausfall unterliegt ebenfalls der Beitragspflicht, jedoch nur zu 80 Prozent. Die Beiträge hierfür muss der Arbeitgeber allein übernehmen. Im Zuge der Corona-Krise wurde bis Ende 2021 festgelegt, dass die vom Arbeitgeber allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung vollständig vom Staat übernommen werden. In den ersten drei Monaten 2022 wird diese Regelung fortgeführt, allerdings werden die Beiträge nur noch zur Hälfte übernommen. Für das zweite Quartal 2022 fällt diese Regelung bereits weg. 50 Prozent der Beiträge werden dann nur noch bei Weiterbildung der Mitarbeiter erstattet.

    Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, muss jedoch bei der Steuererklärung angegeben werden. Es wird zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen und unterliegt dem Progressionsvorbehalt.

  • 09.

    Was sind Saison- und Transfer­kurzarbeitergeld?

    Für Bauunternehmen und Gerüstbauer sowie für Firmen im Garten- und Landschaftsbau und anderen Gewerken, die sehr stark vom Wetter beeinflusst werden, gibt es im Winter die Möglichkeit, Saison-Kurzarbeitergeld zu beantragen. Es wird nur in den Monaten von November (Gerüstbau) bzw. Dezember bis März gewährt. Im Gegensatz zum normalen Kurzarbeitergeld muss nicht mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen sein. Transfer­kurzarbeitergeld gibt es für Arbeitnehmer, die von Umstrukturierungen im Unternehmen betroffen sind und in eine Transfergesellschaft ausgegliedert werden. Ihr Verdienstausfall wird so kompensiert.

  • 10.

    Kann man trotz Kurzarbeit gekündigt werden oder selbst kündigen?

    Betroffene Arbeitnehmer können in der Kurzarbeit nicht aus betrieblichen Gründen gekündigt werden. Ordnet jedoch das Arbeitsamt Maßnahmen an, wie zum Beispiel Schulungen, so müssen sie daran teilnehmen. Dauert die Kurzarbeit länger, kann sie das Amt sogar in andere Unternehmen vermitteln. Folgt dann dennoch die Kündigung, wirkt sich das Kurzarbeitergeld nicht negativ auf die Berechnung des Arbeitslosengelds I aus. Die eigene Kündigung durch den Arbeitnehmer ist immer möglich.

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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Wird Minijob als Nebenjob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet?

    Unser Nutzer la....o.de hatte am 11.11.2020 folgende Frage:
    Moin moin,
    ich bin auch von Kurzarbeit betroffen und Anfang des kommenden Jahres wird mein derzeitiger Prozentsatz von 49 auf 20 oder 10 sinken, da in der Luftfahrtbranche ja so ziemlich alles weniger wird. Frage dazu: Wenn ich bei einem kleinen Unternehmen einen 450€-Job annehme, und ich ca 400€ erwirtschaften würde, wieviel wird mir dann von meiner "regulären" Arbeit, wo ich dann ja noch kaum aktiv bin, abgezogen?
    Da ich unterhaltspflichtig bin, und schon jetzt den Betrag nicht mehr leisten kann, ist die Frage, wie der 450er Job in eine Berechnung mit eingeht. Danke für ihre Hilfe im Voraus
    Mit freundlichen Grüßen
    Lars W.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 14.11.2020:
    Hallo Herr W.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Normalerweise wird der Verdienst aus einem Minijob voll auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, sofern der Minijob erst nach Einführung der Kurzarbeit begonnen wird. Allerdings wurde coronabedingt geregelt, dass das Einkommen aus einem Minijob zunächst bis zum 31.12.2020 komplett anrechnungsfrei bleibt. Diese Frist wurde jüngst verlängert bis zum Jahresende 2021. Minijobs bleiben also bis zum 31.12.2021 anrechnungsfrei auf das Kurzarbeitergeld.
    Entnehmen können Sie dies u.a. folgendem Beitrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/erfolgsmodell-kurzarbeit-wird-verlaengert.html.
    Mit herzlichen Grüßen
    Stefan Banse
  • Wird das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber ausgezahlt?

    Unser Nutzer mu.....com hatte am 27.04.2020 folgende Frage:
    Hallo, ich bin Arbeitnehmer und hab ihren Rechner für Kurzarbeitergeld genutzt und hätte da noch eine Frage dazu, also mein reduziertes netto beträgt 448 Euro und mein Kurzarbeitergeld 182 Euro das macht zusammen ca 630 Euro, krieg ich dann die 630 Euro von meinem Arbeitgeber ausgezahlt?
    Oder nur mein reduziertes netto von 448 Euro?
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 27.04.2020:
    Guten Tag,
    vielen Dank für Ihre Anfrage.
    Die kurze Antwort: Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen das Netto und das Kurzarbeitergeld aus.
    Die ausführliche Antwort: Der Arbeitgeber errechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Beschäftigten aus. Im Anschluss daran richtet der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag auf Erstattung des von ihm verauslagten Kurzarbeitergeldes an die Agentur für Arbeit in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt.

    Mit herzlichen Grüßen
  • Ist Kurzarbeitergeld mit Berücksichtigung des Dienstwagens?

    Unser Nutzer m_....x.de hatte am 08.04.2020 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Ich bin im Aussendienst mit einem Dienstwagen inkl. Privatnutzung.
    Der kostet mich jetzt im HomeOffice richtig viel Geld, da auch die Privatfahrten derzeit entfallen. Regulär beträgt der geldwerten Vorteil in meinem Fall etwa 20 Prozent des Bruttogehaltes bei normaler Vollbeschäftigung.
    Wie wird denn der Dienstwagen bei Kurzarbeit gerechnet?
    2. Frage Könnte ich den Wagen vorübergehend aufs Firmengelände stellen mit Absicht, den ungenutzten Wagen aus meiner Steuerbelastung herauszubekommen?
    Vielen Dank.
    Grüße
    Markus K
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 11.04.2020:
    Sehr geehrter Herr K.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage.
    Für das Kurzarbeitergeld wird ja das reguläre Brutto vor der Kurzarbeit, sowie das aufgrund der Kurzarbeit reduzierte Brutto als Bemessungsgrundlage gewählt und die Differenz der jeweiligen pauschalen Nettobeträge wird zu 60 bzw. 67 Prozent ersetzt.
    Wenn nun beispielsweise der geldwerte Vorteil 500 Euro beträgt, so beinhaltet ihr Brutto vor der Kurzarbeit diese 500 Euro genauso wie Ihr reduziertes Brutto diese 500 Euro enthalten. Die daraus resultierende Differenz der Nettobeträge, also Ihre Nettoeinbußen, sollten nicht stark von den Nettoeinbußen abweichen, wenn Sie nicht den geldwerten Vorteil von 500 Euro hätten.
    Insofern sind die 500 Euro meines Erachtens eher unerheblich für die Berechnung des Kug.
    Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
  • Wie ermittelt man Kurzarbeitergeld im Vertrieb (variables Gehalt)?

    Unser Nutzer wo.....com hatte am 25.03.2020 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich bin für eine Bürobedarfsfirma im Außendienst tätig.
    Mein Gehalt setzt sich aus Grundgehalt + Provision zusammen.
    Wie erfolgt in diesem Fall die Kurzarbeitergeldberechnung,
    da ja die monatliche Provision immer unterschiedlich ist ?
    Nimmt man da den Durchschnitt der letzten 3 Monate und behält diesen
    Betrag gleichbleibend für die Kurzarbeiterzeit bei, oder ???
    Berechnet sich das Kurzarbeitergeld vom Netto- oder Bruttogehalt.
    Da ich auch einen Firmenwagen in Anspruch nehme, den ich mit 1 Prozent versteuere
    kommen ca. 300. € auf das monatliche Bruttogehalt drauf, dann erfolgt die Versteuerung. Anschließend werden die 300€ wieder vom Nettobetrag abgezogen.
    Falls für die Kurzarbeitergeldberechnung das Bruttogehalt genommen wird,
    welches, das mit oder ohne Firmenwagen ?
    Für eine Beantwortung meiner Fragen wäre ich Ihnen sehr dankbar.
    Vielen Dank für Ihre Mühen.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 25.03.2020:
    Sehr geehrter Herr F.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage.
    Bezüglich des ersten Teils würde ich sagen, dass Sie den Durchschnitt der letzten drei Monate, also inklusive der durchschnittlichen Provision, zugrunde legen sollten.
    Hinsichtlich der Frage, ob das Brutto oder das Netto als Grundlage dient, ist es so, dass die Agentur für Arbeit aus dem Brutto ein pauschaliertes Netto anhand Ihrer Angaben, so wie sie im Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php abgefragt werden, berechnet. Dieses Netto entspricht daher nicht Ihrem tatsächlichen Netto, sondern eben Ihrem anhand festgelegter pauschaler Abzüge ermittelten Netto. Die einzelnen Abzüge können Sie hinter den Infobuttons im Ergebnis in Erfahrung bringen.

    Jedenfalls wird das Brutto vor der Kurzarbeit, sowie das aufgrund der Kurzarbeit reduzierte Brutto als Bemessungsgrundlage gewählt und die Differenz der jeweiligen pauschalen Nettobeträge wird zu 60 bzw. 67 Prozent ersetzt. Ihr Brutto vor der Kurzarbeit beinhaltet die 300 Euro genauso wie Ihr reduziertes Brutto dies 300 Euro enthalten. Insofern sind die 300 Euro weitestgehend unerheblich für die Berechnng des Kug.
    Ich hoffe, ich konnte Ihnen soweit weiterhelfen und verbleibe
    mit herzlichen Grüßen
  • Gibt es Kurzarbeitergeld bei einem Midijob?

    Unser Nutzer Sa....b.de hatte am 20.03.2020 folgende Frage:
    Guten Tag
    Ich habe die Frage, ob ich als Midijob Arbeiterin auch einen Anspruch auf Kurzarbeit habe. Ich bin Steuerklasse 1 und habe 0,5 ein Kind mit drauf. Ich freue mich über eine Antwort. LG Sarah
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 22.03.2020:
    Sehr geehrte Frau H.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Kurzarbeitergeld (Kug) steht jedem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu. Als Midijobber sind Sie das. Demnach sollten Sie Anspruch auf Kug haben, sofern Ihr Arbeitgeber erfolgreich Kurzarbeitergeld für seine Belegschaft beantragt hat und auch Sie persönlich von der Kurzarbeit betroffen sind.
    Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
    Mit besten Grüßen
  • Wie ist das Zusammenspiel Kurzarbeit und Elterngeld?

    Unser Nutzer St....b.de hatte am 18.03.2020 folgende Frage:
    Guten Tag,
    ich habe Ihren Bericht im Internet gelesen und habe noch weitere Fragen.
    Wie ist das, wenn eine Firma Kurzarbeit beantragt und man in diesem Jahr in Elternzeit geht?
    Normalerweise wird ja das Elterngeld von den letzten 12 Monaten gerechnet. Aber durch Corona entstehen ja jetzt ganz andere Bedingungen, die Firma würde sonst nicht über Kurzarbeit nachdenken.
    Darüber habe ich noch nichts im Internet gefunden.
    Vielen Dank für eine Antwort.
    Gruß.
    Stefanie G
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 19.03.2020:
    Sehr geehrte Frau G.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Dies ist ein juristisch komplexes Thema. Daher kann ich an dieser Stelle nur raten, einen entsprechenden Fachanwalt zu Rate zu ziehen.
    Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
  • Midijob & Anspruch Kurzarbeit möglich?

    Unser Nutzer Sa....b.de hatte am 18.03.2020 folgende Frage:
    Guten Tag
    Ich habe die Frage, ob ich als Midijob Arbeiterin auch einen Anspruch auf Kurzarbeit habe. Ich bin Steuerklasse 1 und habe 0,5 ein Kind mit drauf. Ich freue mich über eine Antwort. LG Sarah
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 19.03.2020:
    Sehr geehrte Frau H.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Kurzarbeitergeld (Kug) steht jedem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten zu. Als Midijobber sind Sie das. Demnach sollten Sie Anspruch auf Kug haben, sofern Ihr Arbeitgeber erfolgreich Kurzarbeitgebergeld für seine Belegschaft beantragt hat und auch Sie persönlich von der Kurzarbeit betroffen sind.
    Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen
    Unser Nutzer Sa....b.de hatte am 19.03.2020 noch eine Nachfrage:
    Ja, das haben Sie. Danke
    Bleiben Sie Gesund
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Kurzarbeitergeld?

    Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen können.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kurzarbeitergeld" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 14.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Kurzarbeitergeld" wurden zuletzt am 14.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 23.02.2022

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