Der Wohngeldrechner für 2022 und 2021 berechnet das Wohngeld gemäß Wohngeldgesetz anhand der Haushaltsgröße, dem Einkommen, der Miethöhe und dem Mietniveau an Ihrem Wohnort. Die ab 2022 automatische Anpassung des Wohngeldes an die Miet- und Einkommensentwicklung wird gemäß der Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes berücksichtigt. Ebenso berechnet werden die seit 2021 geltenden Freibeträge der Renteneinnahmen bei Erfüllung der Grundrentenzeiten sowie die Heizkostenentlastung für Wohngeldempfänger anlässlich der CO2-Bepreisung.
Weiterführende Informationen zu Wohngeld
Das Wichtigste rund um Wohngeld mit einer Beispiel-Berechnung
Inhalt
Was andere Leser auch gelesen haben
Wohngeld - Bewilligungszeitraum
Wählen Sie bitte den Zeitraum aus, ab dem das Wohngeld bewilligt werden soll. In den unterschiedlichen wählbaren Zeiträumen sorgen u.a. Änderungen des Wohngeldgesetzes für eine jeweils andere Berechnung des Wohngeldes. Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt. Beginnt der zwölfmonatige Bewilligungszeitraum in einem der wählbaren Kalenderjahre und endet erst im nächsten hier wählbaren Zeitraum, erfolgt eine Übergangsregelung. Gemäß dieser Regelung wird zum Beginn des neuen Zeitraums bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums neu über die Höhe des Wohngeldes entschieden. Ergibt sich aus dieser neuen Entscheidung kein höheres Wohngeld, verbleibt es bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums bei dem bereits bewilligten Wohngeld. Erfolgte eine Bewilligung des Wohngeldes beispielsweise ab dem 1. November 2021, wird das Wohngeld für die letzten beiden Monate in 2021 sowie für die ersten 10 Monate in 2022 berechnet. Liegt es für den zweiten Zeitraum, also für die 10 Monate in 2022 unterhalb des Wohngeldes für die beiden Monate in 2021, so bleibt die Höhe des Wohngeldes auch für die ersten 10 Monate 2022 bei der Höhe von 2021.
Wohngeld - Bundesland
Wählen Sie bitte das Bundesland aus, in dem Sie wohnen. Anhand Ihres Bundeslandes filtert der Wohngeldrechner die Liste der dortigen Gemeinden und Kreise und ermittelt deren Mietstufen. Denn für die Höhe des Wohngeldes wird das örtliche Mietniveau gem. § 12 Wohngeldgesetz berücksichtigt.
Wohngeld - Wohnort
Geben Sie bitte Ihren Wohnort an. Sie finden hier nur größere Gemeinden. Sollte Ihre Gemeinde nicht enthalten sein, geben Sie bitte den Landkreis an, in dem sich Ihr Wohnort befindet. Alle Landkreise Ihres Bundeslandes finden Sie, indem Sie "Kreis" eingeben.
Als Bewohner von "Inseln ohne Festlandanschluss" können Sie hier, geltend seit 1. August 2020, diesen Begriff als Wohnort eingeben. Das Mietenniveau auf diesen Inseln ist erheblich höher als in den zugehörigen Landkreisen, weshalb fortan für diese Inseln einheitlich die höhere Mietenstufe 5 (15 bis 25 Prozent über dem Bundesdurchschnitt der Mieten aller Wohngeldempfänger) gilt. Folgende Gemeinden in Niedersachsen und Schleswig-Holstein gehören dazu: Baltrum, Borkum (Stadt), Juist, Langeoog, Norderney (Stadt), Spiekeroog, Wangerooge (Nordseebad), Nebel, Norddorf auf Amrum, Wittdün auf Amrum, Alkersum, Borgsum, Dunsum, Midlum, Nieblum, Oevenum, Oldsum, Süderende, Utersum, Witsum, Wrixum, Wyk auf Föhr (Stadt), Helgoland, Gröde, Hallig Hooge, Langeneß, Pellworm und Insel Hiddensee.
Für die Höhe des Wohngeldes wird generell das örtliche Mietniveau berücksichtigt. Wohngeld wird nur für den Teil der Miete oder Belastung geleistet, der bestimmte monatliche Miethöchstbeträge gem. § 12 Wohngeldgesetz nicht übersteigt. Die Miehhöchstbeträge sind in Deutschland für alle Gemeinden ab 10.000 Einwohner nach sechs Mietstufen gestaffelt: Die Mietstufen eins und zwei befinden sich unter dem Bundesdurchschnitt der Mieten, die Mietstufe drei spiegelt den Durchschnitt wider, und die Mietstufen vier bis sechs liegen oberhalb des Bundesdurchschnitts. Seit 2020 wurde mit Mietstufe 7 eine weitere Mietstufe für die Berechnung des Wohngeldes zugrunde gelegt, die der Wohngeldrechner bei entsprechender Auswahl des Bewilligungszeitraums berücksichtigt.
Zuordnung von Mietniveaus zu den Mietstufen gemäß § 12 Wohngeldgesetz | |
---|---|
Stufe | Mietniveau |
1 | niedriger als minus 15 Prozent |
2 | minus 15 Prozent bis niedriger als minus 5 Prozent |
3 | minus 5 Prozent bis niedriger als 5 Prozent |
4 | 5 Prozent bis niedriger als 15 Prozent |
5 | 15 Prozent bis niedriger als 25 Prozent |
6 | 25 Prozent und höher |
7 ¹) | 35 Prozent und höher ¹) |
¹) Mietstufe 7 neu seit 2020 (siehe Wohngeldreform 2020/2021)
Die Mietstufen von Gemeinden mit zum Stichtag weniger als 10.000 Einwohnern und von gemeindefreien Gebieten sind nach Kreisen zusammengefasst.
Wohngeld - Kaltmiete / Belastung
Geben Sie bitte als Mieter die monatliche Bruttokaltmiete bzw. als Eigentümer die monatliche Belastung für den Wohnraum im Wohngeldrechner an. Als Heimbewohner geben Sie bitte "H" ein ¹). Wohngeld hängt von der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung und im weiteren von der Anzahl zu berücksichtigender Haushaltsmitglieder und von der Höhe des Gesamteinkommens ab.
Bruttokaltmiete
Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist bei Mietern gem. § 9 Wohngeldgesetz die Bruttokaltmiete, die sich zusammensetzt aus der Nettokaltmiete und den kalten Betriebskosten wie z.B. der Kosten für
- den Wasserverbrauch
- die Abwasser- und Müllbeseitigung
- die Treppenbeleuchtung
Nicht zur Kaltmiete zählen demnach Heizkosten, Kosten für die Wassererwärmung oder z.B. die Vergütung für einen Garagen- oder Stellplatz.
¹) Miete für Heimbewohner
Für Heimbewohner im Sinne des Heimgesetzes wird immer der zuschussfähige Höchstbetrag (abhängig vom Mietnieveau des Wohnortes) für die Berechnung des Wohngeldes zugrunde gelegt. Bitte hierzu im Rechner als Kaltmiete nur ein "H" für Heimbewohner eingeben.
Belastung
Bei Eigentümern von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen gelten als Berechnungsgrundlage für das Wohngeld gem. § 10 Wohngeldgesetz die Aufwendungen für Kredite (für Bau, Kauf und Renovierung) und die Bewirtschaftung des Eigentums. Im einzelnen sind dies:
- Kreditzinsen
- Kreditilgung
- Pauschale für Instandhaltungs- und Betriebskosten in Höhe von 36 Euro je Quadratmeter im Jahr
- Grundsteuer
- zu entrichtende Verwaltungskosten
Wohngeld - Haushaltsmitglieder
Geben Sie bitte die Anzahl der Haushaltsmitglieder im Wohngeld-Rechner an. Haushaltsmitglied ist gem. § 5 Wohngeldgesetz zum einen die wohngeldberechtigte Person. Weitere Haushaltsmitglieder können sein:
- der Ehegatte eines Haushaltsmitgliedes
- der eingetragene Lebenspartner eines Haushaltsmitgliedes
- Eltern und Kinder (auch Adoptiv- und Stiefkinder) eines Haushaltsmitgliedes
- Geschwister, Onkel, Tante, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwägerin und Schwager eines Haushaltsmitgliedes
- Pflegekinder und Pflegeeltern eines Haushaltsmitgliedes
- Personen, die mit einem Haushaltsmitglied in einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft leben
Nicht als Haushaltsmitglied im wohngeldrechtlichem Sinne gelten z.B. Freunde oder entfernte Verwandte.
Vom Wohngeld ausgeschlossene Haushaltsmitglieder
Geben Sie bitte im Wohngeldrechner die Anzahl der Haushaltsmitglieder an, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Bei der Berechnung des Wohngeldes sind gem. § 6 Wohngeldgesetz sämtliche Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, sofern sie nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Ausgeschlossen vom Wohngeld sind gem. § 7 Wohngeldgesetz Empfänger solcher Transferleistungen, bei denen die Unterkunftskosten bereits berücksichtigt sind. Auch die Mitglieder der für die entsprechende Transferleistung angegebenen Bedarfsgemeinschaft sind ausgeschlossen. Da die Unterkunftskosten für diese Personen bereits berücksichtigt werden, wirkt sich der Ausschluss vom Wohngeld nicht nachteilig aus. Vom Wohngeld ausgeschlossen sind demnach Empfänger von
- Arbeitslosengeld II
- Übergangsgeld
- Verletztengeld
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
wenn bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.
Wohngeld - Monatseinkommen
Geben Sie bitte die Summe der monatlichen Bruttoeinkünfte jedes zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedes im Wohngeldrechner an. Hierzu sind zunächst die gesamten zu erwartenden Einkünfte der nächsten 12 Monate zu bestimmen und diese durch 12 zu teilen. Es sind § 15 Wohngeldgesetz alle Einkünfte zu summieren, die im Bewilligungszeitraum (i.d.R. in den nächsten 12 Monaten) zu erwarten sind. Für das Wohngeld maßgebend sind gem. § 14 Wohngeldgesetz die steuerpflichtigen positiven Einkünfte (also keine Verrechung negativer Einkommen möglich) im Sinne des EStG, ergänzt um einen Katalog steuerfreier Einnahmen:
Gewinne aus
- Selbstständiger Arbeit
- Gewerbebetrieb
- Land- und Forstwirtschaft
Arbeitseinkommen (brutto)
- Löhne, Gehälter, Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Nacht- und Feiertagsarbeit
- Pauschal besteuerte Einnahmen oder Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob)
- Abfindungen zu einem Drittel, wenn sie innerhalb von drei Jahren vor der Antragstellung zugeflossen sind
Lohnersatzleistungen (Auszug)
- Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld
- Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld
- Krankengeld
- Mutterschaftsgeld sowie der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Sonstige Einkommen (Auszug)
- Renten, Pensionen, Versorgungsbezüge (alles brutto)
- Unterhaltszahlungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (soweit sie 100 Euro übersteigen)
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung abzüglich dafür erbrachte Werbungskosten
Nicht zu berücksichtigen (Auszug)
- Kindergeld
- Elterngeld bis zu 300 Euro pro Monat
- Pflegegeld
- Steuerrückzahlungen
- Lottogewinne
Was sie abziehen können (Auszug)
- Kindergeld
- Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro je Kind
- Elterngeld bis zu 300 Euro pro Monat
- Die Werbungskosten von Arbeitnehmern und Rentnern können im Folgenden angegeben werden.
Wohngeld - Rente mit Grundrentenanspruch
Sofern zum Einkommen des Bewohners eine gesetzliche Rente angegeben wurde, für die mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erfüllt wurden, geben Sie hier bitte die Höhe dieser Rente nochmals gesondert an. Denn seit Anfang 2021 wird hierzu ein Freibetrag gewährt: Es bleibt dann ein Betrag dieser gesetzlichen Bruttorente von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Übersteigt die Rente diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Das dürfen jedoch höchstens 50 Prozent der jeweils aktuellen Regelbedarfsstufe 1 sein.
Was sind Grundrentenzeiten?
Zu den Grundrentenzeiten gehören folgende für die Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten:
- Pflichtbeitragszeiten aus Berufstätigkeit oder Selbstständigkeit,
- Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung und Pflege,
- Zeiten der Leistungen bei Krankheit oder Rehabilitation,
- Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege,
- Ersatzzeiten (das sind zum Beispiel Zeiten des Kriegsdienstes, der Kriegsgefangenschaft oder der politischen Haft in der DDR.)
Wohngeld - Werbungskosten
Geben Sie bitte als Arbeitnehmer oder Rentner die monatlichen Werbungskosten für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied an. Arbeitnehmer können hier monatlich pauschal 83,33 Euro angeben. Dies ist ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrages von jährlich 1 000 Euro. Rentner können hier monatlich pauschal 8,50 Euro angeben. Dies ist ein Zwölftel der Werbungskostenpauschale für Rentner von jährlich 102 Euro. Nachweisbar höhere Werbungskosten können geltend gemacht und hier eingetragen werden. Werbungskosten sind insbesondere Aufwendungen der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Beiträge zu Berufsverbänden sowie Aufwendungen für Arbeitsmittel. Der Wohngeldrechner zieht diese Werbungskosten vom angegebenen Einkommen ab.
Pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherung
Wählen Sie bitte im Wohngeldrechner aus, ob für das Einkommen oder Teile des Einkommens
- Einkommensteuer (ESt), z.B. auch Lohnsteuer, entrichtet wurde
- Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (KV) entrichtet wurden
- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV) entrichtet wurden
Alternativ können auch laufende Beiträge angegeben werden, die dem Zweck der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechen. Dies sind zum Beispiel freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung, Beiträge zu privaten Krankenversicherungen oder Beiträge für Lebensversicherungen.
Pauschale Abzüge gem. Wohgeldgesetz
Für der Berechnung des Jahreseinkommens jedes wohngeldberechtigten Haushaltsmitglieds werden gem. § 16 Wohngeldgesetz pauschale Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Einkommen vorgenommen. Damit wird berücksichtigt, dass die summierten Bruttoeinkünfte nicht komplett zur freien Verfügung stehen, da noch Steuern und Sozialabgaben zu leisten sind. Der Abzug beträgt jeweils zehn Prozent für jede der drei oben aufgeführten Abgaben, wenn diese im Bewilligungszeitraum zu leisten sind. Maximal können also 30 Prozent abgezogen werden.
Beispiele
- Bei Rentnern können pauschal zehn Prozent abgezogen werden, da sie von ihrer Rente Beiträge zur Krankenversicherung abführen müssen.
- Bei Beamten können 20 Prozent abgezogen werden, da von ihrem Gehalt Steuern und Beiträge zur Krankenversicherung abgehen.
- Bei Arbeitnehmern, die sowohl Steuern zahlen als auch Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung leisten, beträgt der Abzug 30 Prozent.
Tipp für Rentner mit Minijob
Für einen Rentner mit Minijob kann es sich häufig lohnen, sich beim Minijob nicht von der Pflicht zur Zahlung der Rentenversicherungsbeiträge befreien zu lassen: Einerseits muss hierfür zwar ein Anteil von 3,6 Prozent (Stand 2022) der Minijob-Bezüge geleistet werden, auch wenn es für die eigene Rente keine Auswirkungen mehr hat. Andererseits wird aber dann zur Berechnung des Wohngeldes ein pauschaler Abzug von 10 Prozent vom gesamten anrechenbaren Einkommen in Abzug gebracht. Ob und in welcher Höher sich also die Weiterzahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung beim Minijob für Sie lohnt, können Sie anhand des Minijob-Rechners und des obigen Wohngeldrechners gleich online berechnen.
Alleinerziehend
Geben Sie bitte an, ob Sie alleinerziehend sind. Alleinerziehend sind Sie, wenn Sie ausschließlich mit Kindern zusammen wohnen und mindestens eines dieser Kinder noch nicht 18 Jahre alt ist. Für diesen Fall wird gem. § 17Abs. 3 Wohngeldgesetz vom Wohngeldrechner ein Freibetrag in Höhe von 1 320 Euro, also monatlich 110 Euro vom Einkommen abgezogen.
Unterhaltpflichten
Geben Sie bitte im Wohngeldrechner die monatlichen gesetzlichen Unterhaltspflichten der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder an. Diese können bis zu dem in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten oder in einem Unterhaltstitel oder Bescheid festgestellten Betrag abgezogen werden. Ansonsten bis zu den gemäß § 18 Wohngeldgesetz bestimmten Höchstbeträgen:
- bis zu 3.000 Euro jährlich für ein zu berücksichtigendes Haushaltsmitglied, das wegen Berufsausbildung auswärts wohnt, soweit es nicht von Nummer 2 erfasst ist;
- bis zu 3.000 Euro jährlich für ein Kind, das Haushaltsmitglied; dies gilt nur für Aufwendungen, die an das Kind als Haushaltsmitglied bei dem anderen Elternteil geleistet werden;
- bis zu 6.000 Euro jährlich für einen früheren oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, der oder die kein Haushaltsmitglied ist;
- bis zu 3.000 Euro jährlich für eine sonstige Person, die kein Haushaltsmitglied ist.
Erwerbstätige Kinder unter 25 Jahren
Geben Sie bitte die Anzahl der Kinder von Haushaltsmitgliedern an, die
- Eigene Einnahmen aus Erwerbstätigkeit haben
- Jünger als 25 Jahre sind
- Selbst zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder sind
Für diesen Fall wird gem. § 17 Abs. 4 Wohngeldgesetz vom Wohngeldrechner ein Freibetrag in Höhe der eigenen Einnahmen ¹) aus Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch jährlich 1 200 Euro je zutreffender - also hier angegebender - Person vom Jahreseinkommen abgezogen. Monatlich sind dies 100 Euro.
¹) Bitte beachten Sie, dass der Wohngeldrechner automatisch diese monatlichen 100 Euro zur Berechnung des Gesamteinkommens in Abzug bringt, auch wenn die tatsächlichen monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit geringer sind. In der Praxis würden in diesem Fall jedoch nur die niedrigeren tatsächlichen monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit abgezogen.
Schwerbehinderte
Geben Sie bitte hier an, wieviele der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder eine Schwerbehinderung mit einem Grad von
- 100 Prozent haben oder
- unter 100 Prozent haben bei Pflegebedürftigkeit (SGB X) und gleichzeitiger häuslicher oder teilstationärer Pflege bzw. Kurzzeitpflege
Für diesen Fall wird gem. § 17 Abs. 1 Wohngeldgesetz vom Wohngeldrechner 2022 ein Freibetrag in Höhe von 1 800 Euro, also monatlich 150 Euro je zutreffender - also hier angegebender - Person vom Einkommen abgezogen. Vor der Wohngeldreform 2020/2021 betrug der Freibetrag für Schwerbehinderte 1 500 Euro jährlich, also 125 Euro monatlich.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Wohngeld" verwendet:
- Wohngeldgesetz (WoGG) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Gesetzentwurf Wohngeldstärkungsgesetz - WoGStärkG vom 17.05.2019 (Bundesrat)
- Stellungnahme des Bundesrat zum Entwurf des WoGStärkG vom 28.06.2019 (Bundesrat)
Letzte Aktualisierung am 11.04.2022
Die Seiten der Themenwelt "Wohngeld" wurden zuletzt am 11.04.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 05.01.2022
- 05.01.2022: Optimierung des Wohngeldrechners für die Berechnung der Freibeträge auf Renten mit Grundsicherungsanspruch.
- 21.10.2021: Anpassung des Wohngeldes an die Miet- und Einkommensentwicklung gemäß der ersten Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes ab 2022 im Wohngeldrechner 2022 und der gesamten Themenwelt zum Wohngeld.
- 22.11.2020: Erweiterung um die ab 2021 geltende Heizkostenentlastung beim Wohngeld im Wohngeldrechner und allen Texten
- 18.10.2019: Anpassungen aufgrund der Zustimmung des Bundestages zur Wohngeldreform 2020
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Werbungskosten, Rentenversicherung, Kindergeld... Was gebe ich ein?
Guten Tag Herr Banse,
wie heute Morgen telefonisch besprochen. Hier nochmals meine Fragen zum Ausfüllen der einzelnen Blöcke des Wohngeldrechners unter https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php . Für Selbstständige gibt es unter dem Fragezeichen zu wenig Hinweise bezüglich der Werbungskosten. Welche zählen hierunter? Die tatsächlichen oder wie beim Kinderzuschuss nur die notwendigen d.h. z.B. Haftpflicht fürs Auto, die Krankenkasse, die Pflegeversicherung, aber nicht die Rentenversicherung? Oder?? Zählt das Kindergeld zu den Einkommen der Kinder? Zählt der Unterhaltsvorschuss der Kinder zum Einkommen? Und letztendlich, was ist, wenn das Einkommen der Alleinerziehenden unter der Miete liegt? Das sind meine Fragen.
Viele Grüße, Peter G.
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Werbungskosten sind nur die Kosten, die Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Ihrer Arbeit entstehen. Für Selbstständige ist unter Einkünfte der Gewinn, also alle Einnahmen abzüglich aller Ausgaben aus der selbstständigen Tätigkeit anzugeben. Das heißt, alle Kosten im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit können von den Einkünften aus der Selbstständigkeit abgezogen werden.
Falls Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Rentenversicherung (auch privat) geleistet wird, so werden diese Beiträge für das Wohngeld immer pauschal berechnet. Im Wohngeldrechner unter https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php können sie dies unter „Abzüge“ angeben. Im dazugehörigen Hilfetext finden Sie mehr dazu.
Kindergeld müssen Sie nicht angeben. Es wir nicht auf das Wohngeld angerechnet.
Unterhalt und damit auch Unterhaltsvorschuss gelten als Einkünfte. Dies muss daher für das Wohngeld als Einkommen angegeben werden. Auch andere Einkommen der Kinder müssen angegeben werden.
Das Einkommen der Alleinerziehenden muss ebenfalls angegeben werden, egal, ob es oberhalb oder unterhalb der Miete liegt.
Einen generellen Überblick über die anzugebenden Einkünfte finden Sie auch im Hilfetext zum „Einkommen Bewohner X“ im Wohngeldrechner.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Sind die Mietobergrenzen 2021 höher als 2020?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich verwende Ihren Wohngeldrechner in der Beratung sehr gerne. Leider stimmten die Mietobergrenzen für den Kreis Nürnberger Land in Bayern nicht. Ich schicke Ihnen eine Liste der derzeit gültigen Sätze ab 2020, die von der Wohngeldstelle und dem Jobcenter so angerechnet werden. Können Sie den Rechner entsprechend anpassen?
Mit freundlichen Grüßen, M. P.
Sehr geehrte Frau P.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben die Ergebnisse unseres Wohngeldrechners unter https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php mit der von Ihnen zugesendeten Tabelle verglichen und keine Abweichungen gefunden. Im Ergebnisfenster wird unter Höchstbetrag jeweils der mit Ihrer Tabelle übereinstimmende Betrag angezeigt.
Eventuell haben Sie festgestellt, dass ab 2021 der zuschussfähige Betrag noch über den Höchstbetrag hinaus geht und das Wohngeld daher nicht mehr mit den von Ihnen für 2020 gewohnten Zahlen übereinstimmt.
Dies liegt daran, dass das Wohngeld ab 2021 als Ausgleich für die CO2-Bepreisung durch einen Betrag zur Heizkostenentlastung erhöht wurde. Dieser ist abhängig von der Anzahl der Personen und beläuft sich auf 14,40 Euro bei einer Person bis hin zu 29,40 Euro bei fünf Personen. Für jede weitere Person werden weitere 3,60 Euro veranschlagt. Dies wird im Ergebnisfenster des Rechners detailliert hergeleitet.
Vielleicht ist dies die Erklärung für Ihren Eindruck, dass unser Wohngeldrechner andere Zahlen liefert. Ansonsten würde ich mich sehr freuen, wenn Sie mir die vermeintlichen Fehler anhand eines Beispiels zeigen könnten.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Guten Morgen Hr. Banse,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Der Fehler lag tatsächlich auf meiner Seite. Ich hatte nicht auf dem Schirm, dass ein Haushaltsmitglied bei meiner Berechnung nicht mit berücksichtigt wird und somit die richtige MOG angewandt wurde, aber ein anderes Ergebnis herauskam. Im Eifer des Gefechts bin ich fälschlicher Weise davon ausgegangen, dass eine falsche MOG hinterlegt wurde. Ich bitte die Umstände, die ich verursacht habe, zu entschuldigen.
Mit freundlichen Grüßen, M. P.
Hallo Frau P. S.,
danke für Ihre Rückmeldung. Hauptsache, der Rechner funktioniert einwandfrei.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Warum unterscheidet sich das Netto im Wohngeldrechner vom wirklichen Netto?
Hallo,
habe soeben den Rechner für ‚Mietzuschuss‘ ausprobiert – aber mein NETTO-Einkommen stimmt da nicht, ist höher als mein tatsächliches!?
Ruhigen Wochenstart …
MfG
V.G.
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Für das Wohngeld wird per Gesetz ein pauschales Netto ermittelt, was sich, wie sie richtig bemerkt haben, von Ihrem realen Netto unterscheidet. Die exakte Erklärung, wie dieses „Wohngeld-Netto“ berechnet wird, finden Sie u.a. in den Hilfe-Texten an den entsprechenden Stellen des Ergebnisfensters.
Mit besten Grüßen
Stefan Banse
Ist der Abzug vom Krankengeld bei der Wohngeld-Berechnung korrekt?
Sehr geehrte Redaktion. ich bin langfristig krank und erhalte Krankengeld 1.067,-- monatlich. Von dem Krankengeld werden Pflegeversicherung , Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung abgezogen. Meine Frage: Wie viel darf bei der Berechnung des Wohngeldes abgesetzt werden - 10 Prozent oder 20 Prozent ? Die Wohngeldbehörde zog nur 10 Prozent ab. Wie ist ihre Ansicht. Vielen Dank. Ursula G
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gemäß Wohngeldgesetz können jeweils 10 Prozent abgezogen werden, sofern
Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (KV) entrichtet wurden
Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (RV) entrichtet wurden
Einkommensteuer (ESt) entrichtet wurde
Nun weiß ich nicht genau, wie es sich verhält, wenn Sie zwar Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen jedoch keine Beiträge zur Krankenversicherung. Eventuell werden diesbezüglich nur die 10 Prozent in Abzug gebracht, wenn Sie sowohl Beiträge zur Pflege- als auch zur Krankenversicherung leisten.
Die von der Wohngeldbehörde anerkannten 10 Prozent erhalten Sie wahrscheinlich aufgrund der Rentenversicherungsbeiträge.
Fraglich ist dann noch, ob Sie auch einkommensteuerpflichtig sind. Dann müssten eigentlich weitere 10 Prozent abgezogen werden.
Fragen Sie am besten einmal bei Ihrem Wohngeldamt nach.
Herzliche Grüße
Sind die 10-Prozent-Pauschalen für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung korrekt?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr Wohngeldrechner ist bis auf einen Kritikpunkt hervorragend. Für die 10-Prozent-Pauschalen vermisse ich den Katalog der verschiedenen Kombinationsmöglichkeiten Steuern, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, Rentenversicherungsbeiträge. Als Einkommen habe ich 850,00 Bruttorente, 8,50 Werbungskosten eingegeben. Die Eingabemöglichkeit für die 10-Prozent-Pauschale für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung habe ich nicht gefunden. Deshalb wird das Einkommen nach dem Wohngeldstärkungsgesetz für mich als Rentner mit 850,00 Euro minus 8,50 Euro Werbungskosten = 841,50 Euro ausgewiesen und nicht mit 850,00 Euro minus 8,50 Euro Werbungskosten minus 84,15 Euro (10 Prozent von 841,50 Euro für Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) = 757,35 Euro. Das zustehende Wohngeld wird dadurch zu niedrig ausgewiesen. Im Interesse Ihrer vermutlich wenigen Kunden auf diesem Gebiet bitte ich Sie um Prüfung, ob Sie kostenlos Ihren Wohngeldrechner nachprogrammieren können, damit Ihr guter Ruf nicht unter diesem Knackpunkt leidet.
Mit freundlichen Grüßen
Franz G
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihren Hinweis.
Im unten stehenden Screenshot habe ich einmal test-weise 850 Euro Einkommen abzgl. 8,50 Euro Werbungskosten sowie die Krankenversicherungspflicht angegeben. Als Netto finden Sie im Ergebnis, wie gewünscht 757,50 Euro.
Insofern verstehe ich Ihre Anmerkung nicht wirklich. Taucht bei Ihnen denn nicht der Punkt „Abzüge“ im Rechner auf? Ich würde mich daher freuen, wenn Sie mir nochmals das eigentliche Problem schildern könnten.
Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße
Mann, Mann, Sie haben recht!! Danke.
Höchstgrenze des Einkommens für Wohngeld?
Hallo zusammen,
es gibt Einkommenshöchstgrenzen bis zu denen ein Zuschuss gewährt wird.
Frage: gibt es auch Untergrenzen, die nicht unterschritten werden dürfen, also ein Mindesteinkommen?
Vielen Dank
Dieter G
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ja, es gibt auch Untergrenzen, wie es z.B. der Artikel unter https://www.123recht.de/ratgeber/sozialrecht/Wohngeld-setzt-nicht-nur-ein-Hoechsteinkommen,-sondern-auch-eine-Mindesteinkommen-voraus-__a155536.html erklärt.
Darauf sind wir in unseren Seiten leider nicht näher eingegangen, werden es aber dank Ihrer Anregung künftig mit einfließen lassen.
Herzliche Grüße
Wie definiert sich Wohngeld für EU-Rentner?
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst einmal ein Lob für die tollen Informationen auf Ihrer Seite.
Ich habe mittlerweile eine unbefristete EU-Rente. Bei der befristeten EU-Rente habe ich bei einem 450 Euro Job den Rentenversicherungsbeitrag von 3,7 Prozent abgeführt. Nachdem ich den unbefristeten Bescheid der EU-Rente erhielt habe ich auf Beitragsfrei umgestellt. Dies hatte dann beim nächsten Wohngeldantrag zur Folge, dass die 10 Prozent für die Rentenversicherung nicht mehr vom gesamten mitteilungspflichtigen anrechenbaren Einkommen in Abzug gebracht wurden. Dadurch erhalte ich 90 Euro weniger Wohngeld. Das habe ich bei der Umstellung auf beitragsfrei leider nicht bedacht. Ich behaupte, dass jeder EU-Rentner bei Wohngeldbezug besser fährt, wenn er bei seinem 450 Euro Job den Rentenversicherungsbetrag abführt, auch wenn es für die spätere Regelaltersrente keine Auswirkung hat. Das gleiche gilt wohl auch für jeden anderen Rentenempfänger, welcher einen 450 Euro Job nachgeht.
Vielleicht könnt Ihr da speziell darauf hinweisen. Danke!
Ansonsten weiter so.
Freundliche Grüße
Heiko B
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Da haben Sie offenbar eine Schwachstelle gefunden. Da die unterschiedlichen Gesetze und Regelungen nicht immer optimal miteinander verzahnt werden können, kann es manchmal zu solch einer Konstellation führen.
Ich habe Ihre Anregung aufgenommen und umgesetzt unter "Tipp für Rentner mit Minijob“ auf der Seite https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php.
Nochmals Danke, herzliche Grüße und ein schönes Restwochenende
Wie fällt Wohngeld Erhöhung 2020 aus?
Guten Tag
Sie schreiben ab Januar 2020 soll sich das Wohngeld erhöhen. Leider finde ich nirgends etwas dazu wie diese Erhöhung ausfallen soll.
Die Mietstufe bei mir ändert sich von 3 auf 2 und laut Rechner wären das 10€ mehr Wohngeld als jetzt.
Ändert sich das Wohngeld nur aufgrund der Mietstufenanpassung oder wird es grundsätzlich auch noch erhöht?
Auf anderen Seiten steht :
"Ein 2 Personenhaushalt soll von 145€ auf 190€ steigen", das sind ja knappe 30 Prozent...
Wäre ihnen dankbar für eine Antwort.
Grüße
Ne
Guten Morgen,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Wohngeld wird sich nicht nur aufgrund der Mietstufenanpassung ändern. Ansonsten wäre die Höhe Ihres Wohngeldes ja mit der Herabsetzung Ihrer Mietstufe sogar geringer, als bisher. Beim Wohngeld ab 2020 erfolgt auch eine Anpassung an die gesteigerten Lebenshaltungskosten und das allgemein gestiegene Mietniveau. Berücksichtigung finden diese Werte in bestimmten Parametern der Berechnungsvorschriften. In sehr vielen Fällen führen die Änderungen zu einer Erhöhung des Wohngeldes, wie Sie mit dem Rechner unter https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php testen können. Außerdem werden aufgrund der Anpassungen mehr Menschen wohngeldberechtigt sein. Die von Ihnen zitierten Steigerungen um 30 Prozent wird es auch geben, werden aber derzeit natürlich plakativ herausgestellt.
Fazit: Das Wohngeld ändert sich nicht nur aufgrund der Mietstufenanpassung, es wird auch anhand anderer Parameter angepasst und damit in vielen Fällen erhöht.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Anfrage zufriedenstellend beantworten und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Stefan Banse
Höhe des Lastenzuschuss in 2020?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe einmal für mich den Lastenzuschuss in 2020 einmal gemäß ihres Smart-Rechners (https://www.smart-rechner.de/wohngeld/rechner.php) und einmal mit einer Excel-Tabelle berechnet und komme bei mir auf 345 Euro während ihr Rechner nur auf 340 Euro kommt.
Grund: Ihr Wert für c betraegt 0,00018 während ich gemäss des Entwurfes des Wohngeldförderungsgesetzes 0,000118 angesetzt habe.
Höhe des Wohngeldes
Nach § 19 WoGG berechnet sich das Wohngeld anhand folgender Formel, in die die zuvor ermittelten Werte eingesetzt werden:
Das ungerundete monatliche Wohngeld für bis zu zwölf zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder beträgt
1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y) €
"M" ist die zu berücksichtigende monatliche Miete oder Belastung in Euro. "Y" ist das monatliche Gesamteinkommen in Euro. "a", "b" und "c" sind nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder unterschiedene Werte.
Die zur Berechnung des Wohngeldes erforderlichen Rechenschritte und Rundungen sind in einer fest vorgegebenen Reihenfolge auszuführen.
Sind mehr als zwölf Haushaltsmitglieder zu berücksichtigen, erhöht sich für das 13. und jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied das hier berechnete monatliche Wohngeld um jeweils 47 Euro, höchstens jedoch bis zur Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. monatlichen Belastung.
Mit der voraussichtlichen Änderung des Wohngeldgesetzes zum 1. Januar 2020 beträgt die Erhöhung ab dem 13. Bewohner 51 Euro.
Konkrete Berechnung
Ihr Wohngeld wird folgendermaßen berechnet:
Für "M" ist die zuschussfähige monatliche Miete/Belastung einzusetzen, gemäß Anlage 3 des WoGG bei einem zu berücksichtigendem Haushaltsmitglied jedoch mindestens 52 €.
Für "Y ist das monatliche Gesamteinkommen einzusetzen, gemäß Anlage 3 bei einem zu berücksichtigendem Haushaltsmitglied jedoch mindestens 275 €.
Gemäß Anlage 2 des WoGG gelten die Werte a=0,04, b=0,00058 und c=0,000180.
Es werden nun gemäß Anlage 2 nacheinander folgende Terme der obigen Formel mit je 10 Nachkommastellen berechnet:
z1 = a + b × M + c × Y,
z2 = z1 × Y,
z3 = M − z2,
z4 = 1,15 × z3
Vorliegend ist also
z1 = 0,04 + 0,00058 × 381,00 + 0,000180 × 275,00,
z2 = 0,3104800000 × 275,00
z3 = 381,00 − 85,3820000000
z4 = 1,15 × 295,6180000000
z4 ist mit 339,96 € das ungerundete monatliche Wohngeld und wird noch ab 0,50 Euro auf volle Euro aufgerundet, sonst abgerundet (⇒ 340 €).
Das monatliche Wohngeld beträgt damit 340 €.
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Mit c = 0,000118
z1 = a + b × M + c × Y,
z2 = z1 × Y,
z3 = M − z2,
z4 = 1,15 × z3
Vorliegend ist also
z1 = 0,04 + 0,00058 × 381,00 + 0,000118 × 275,00
z2 = 0,29343 × 275,00
z3 = 381,00 − 80,6932500
z4 = 1,15 × 300,30675
z4 ist mit 345,36 €
Das monatliche Wohngeld beträgt damit 345 €.
Sehr geehrter Herr F.,
vielen lieben Dank für Ihren Hinweis. Da hatte sich ein Fehler eingeschlichen, der uns ohne Ihren Hinweis zunächst einmal gar nicht aufgefallen wäre. Wir haben den Fehler korrigiert und nochmals die restlichen Werte für a, b und c ab 2020 bei unterschiedlicher Anzahl von Haushaltsmitgliedern überprüft.
Nochmals vielen Dank und noch ein schönes Restwochenende wünscht Ihnen
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Wohngeld?