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Erneute Verlängerung der Sonderregeln zur Kurzarbeit
19. Februar 2022 - Die aufgrund der Corona-Krise beschlossenen Erleichterungen für Kurzarbeit werden erneut bis Ende
Juni 2022 verlängert.
Die zuletzt bis einschließlich März 2022 ausgewweiteten Maßnahmen zur Erleichterung der Kurzarbeit werden erneut bis Ende Juni 2022 verlängert.
Arbeitgeber bekommen die Sozialversicherungbeiträge bei Kurzarbeit allerdings nur noch, wie bisher bis Ende 2021 vollständig und im ersten Quartal 2022
zur Hälfte erstattet. Im zweiten Quartal fällt diese Regelung bereits weg. 50 Prozent der Beiträge werden dann nur noch bei Weiterbildung der Mitarbeiter erstattet.
Weiterhin müssen nur zehn Prozent statt zwei Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sein, um Kug zu beantragen.
Die Aufstockung des Kug ab dem vierten bzw. siebten Monat wird gleichfalls bis Ende Juni 2022 aufrechterhalten.
Bundesregierung verlängert Sonderregeln zur Kurzarbeit
9. Juni 2021 - Die bereits zu Beginn der Corona-Krise beschlossenen Erleichterungen für Kurzarbeit werden gemäß Einigung der Regierung
um drei Monate bis Ende September 2021 verlängert.
Damit bekommen Arbeitgeber weiterhin die Sozialversicherungbeiträge bei Kurzarbeit vollständig erstattet. Ebenso bleiben die Hürden
für die Inanspruchnahme von Kurzarbeit niedrig, wonach weiterhin nur zehn Prozent statt zwei Drittel der Beschäftigten vom Arbeitsausfall
betroffen sein müssen.
September 2020
- Der erhöhte Leistungssatz in Höhe von 70 Prozent (77 Prozent mit Kindern) ab dem 4. Monat des Kug-Bezugs bzw. in Höhe von
80 Prozent (87 Prozent mit Kindern) ab dem 7. Monat wird statt bis Ende 2020 nun bis Ende 2021 gewährt.
- Die bisherige maximale Bezugsdauer für das Kurarbeitergeld von 12 Monaten wird auf 24 Monate verlängert.
- Die für Arbeitgeber zwischenzeitlich eingeführte vollständige Erstattung der von ihnen zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge wird bis
Ende Juni 2021 verlängert. Für das zweite Halbjahr 2021 werden 50 Prozent der Beiträge erstattet.
23. April 2020 - Ab 1. Mai wird das Kurzarbeitergeld (Kug)
befristet angehoben, sofern das Sollentgelt mindestens halbiert wurde und der Kug-Bezug eine bestimmte Dauer überschreitet.
Der allgemeine Leistungssatz (60 bzw. 67 Prozent) erhöht sich dann ab dem 4. Monat des Kug-Bezugs auf 70 Prozent (77 Prozent mit Kindern). Ab dem 7. Monat beträgt
das Kug 80 Prozent (87 Prozent) der Nettoeinbußen.
13. März 2020 - Die Bundesregierung hat die Voraussetzungen für Kurzarbeit gelockert. Die Neuregelung gilt rückwirkend ab 1. März 2020.
- Betriebe sollen Kurzarbeitergeld schon dann nutzen können, wenn nur zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind.
Bisher lag dieser Wert bei einem Drittel der Belegschaft.
- Auch Leiharbeiter sollen Kurzarbeitergeld bekommen können.
- Die bisher vom Arbeitgeber allein getragenen Beiträge zur Sozialversicherung werden je nach Fall vollständig oder teilweise vom Staat übernommen.
Das Instrument soll insgesamt bis zu 24 Monate eingesetzt werden können.
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Kurzarbeit, also eine Verkürzung der Arbeitszeit ist eine wichtige Maßnahme, um durch eine vorübergehend schlechte Auftragslage gefährdete Arbeitsplätze
im Unternehmen zu sichern. Alle Vorschriften des Dritten Sozialgesetzbuches
(SGB III) werden dabei für die Berechnung des Kurzarbeitergelds berücksichtigt. Die damit einhergehende Minderung Ihres monatlichen Gehalts wird durch das hier zu berechnende Kurzarbeitergeld vom
Arbeitsamt unter folgenden Bedingungen anteilig ersetzt.
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Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Erheblicher Arbeitsausfall - Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
welches vorübergehend und nicht vermeidbar ist. Zudem müssen im Anspruchszeitraum mindestens ein Drittel der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer
von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.
Aufgrund der Corona-Krise gilt rückwirkend ab 1. März 2020 bis Ende Juni 2022 die gelockerte Voraussetzung, dass nur ein Zehntel statt eines
Drittels vom Arbeitsausfall betroffen sein muss.
- Betriebliche Voraussetzungen - Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn im Betrieb mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Ein Betrieb im Sinne der Vorschriften für das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.
- Persönliche Voraussetzungen - Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine
versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung einer Berufsausbildung aufnimmt. Zudem darf das Arbeitsverhältnis
nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst sein und der Arbeitnehmer darf nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen sein.
- Anzeige beim Arbeitsamt - Der Arbeitsausfall muss durch den Arbeitgeber der Agentur für Arbeit angezeigt worden sein.
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Das Kurzarbeitergeld wird für längstens 12 Monate (coronabedingt bis zu 28 Monate) vom Arbeitsamt geleistet. Sie beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den
Kurzarbeitergeld vom
Arbeitgeber gezahlt wird. Wird innerhalb der Bezugsdauer für einen zusammenhängenden
Zeitraum von mindestens einem Monat kein Kurzarbeitergeld gezahlt,
verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Zeitraum. Sind seit dem letzten Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt worden ist, drei Monate
vergangen und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer. Saison-Kurzarbeitergeld
wird von all dem abweichend für die Dauer des Arbeitsausfalls während der Schlechtwetterzeit geleistet.
Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, muss jedoch bei der Steuererklärung angegeben werden. Es wird zur Berechnung des
Steuersatzes herangezogen und unterliegt dem Progressionsvorbehalt,
wodurch letztlich doch eine steuerliche Mehrbelastung aufgrund des Kurzarbeitergeldes entsteht. Dies können Sie mit dem
Progressionsvorbehalt-Rechner berechnen.
Der Rechner für Kurzarbeitergeld beruht auf den Vorschriften des Dritten Sozialgesetzbuches (SGB III) sowie den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug
des Bundesministeriums für Finanzen.
Allgemein gilt für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes: Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent
(67 Prozent mit Kindern) der durch die Kurzarbeit verursachten Nettoeinbußen.
Geben Sie bitte den Zeitraum an, für den Sie das Kurzarbeitergeld berechnen möchten. Davon abhängig werden die pauschalierten Abzüge
entsprechend des im jeweiligen Kalenderjahr gültigen Programmablaufplan des Bundesministeriums für Finanzen berechnet.
Geben Sie bitte Ihr Monatsbrutto (Vergütung und Garantieprovision) an, das Sie ohne den Arbeitsausfall durch Kurzarbeit erzielt hätten,
vermindert um Entgelte für Mehrarbeit. Dieses Monatsbrutto wird im Gesetz für Kurzarbeitergeld auch Soll-Entgelt genannt. Arbeitsentgelt,
das einmalig gezahlt wird (z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld), bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt außer Betracht. Lässt sich das
Soll-Entgelt nicht hinreichend feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten drei
abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, wiederum vermindert um Entgelt
für Mehrarbeit. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, wird das durchschnittliche Soll-Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde
gelegt.
Geben Sie bitte Ihr durch die Kurzarbeit reduziertes Monatsbrutto an. Dieses Monatsbrutto wird im Gesetz für Kurzarbeitergeld auch Ist-Entgelt genannt.
Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird (z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld), bleibt bei der Berechnung von Ist-Entgelt außer Betracht.
Erzielen Sie für die Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender
Familienangehöriger, die Sie erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen haben, ist das Ist-Entgelt um dieses Entgelt zu erhöhen.
(Eine coronabedingte Ausnahme bildet bis Ende 2021 der Verdienst aus einem Minijob, welcher nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird.
Dieses muss hier also nicht angegeben werden.)
Umgekehrt müssen Sie Entgelte aus anderen Beschäftigungen bzw. Tätigkeiten, die Sie vor Beginn des Anspruchszeitraums für Kurzarbeitergeld ausgeübt haben,
nicht dem Ist-Entgelt hinzurechnen.
Geben Sie bitte Ihre Steuerklasse an. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes werden aus dem regulären und dem durch Kurzarbeit reduzierten Brutto
(Soll-Entgelt und Ist-Entgelt) jeweils pauschalierte Nettoentgelte berechnet. Zur Berechnung der pauschalierten Nettobeträge gemäß § 153 SGB III
wird unter anderem die von Ihnen gewählte Lohnsteuerklasse berücksichtigt.
Geben Sie bitte an, ob Sie Kinder haben, die mit einem Freibetrag auf Ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen sind oder für die Sie Kindergeld beziehen.
Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten unabhängig von ihrem Familienstand durch das Arbeitsamt 67 Prozent
der Nettoeinbußen des Monats, in dem kurzgearbeitet wurde. Dies ist der erhöhte Leistungssatz für Kuzarbeitergeld. Arbeitnehmer ohne Kinder haben
Anspruch auf den allgemeinen Leistungssatz in Höhe 60 Prozent der Nettoeinbußen.
Die Nettoeinbußen entsprechen der Differenz der pauschalierten Nettoentgelte, also der Differenz aus dem pauschal errechneten Netto des regulären
Bruttos und dem pauschal errechneten Netto des reduzierten Bruttos (Soll-Entgelt und Ist-Entgelt).
Geben Sie bitte an, ob Ihr Beschäftigungsort, für den die Kurzarbeit gilt, in den neuen oder in den alten Bundesländern liegt.
Davon abhängig ist die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung, die 2022 in den neuen Bundesländern
(Beitrittgebiet) monatlich 6 750,00 Euro und in den alten Bundesländern monatlich
7 050,00 Euro beträgt. Das reguläre Brutto, also das Soll-Entgelt wird für die Berechnung des
Kurzarbeitergeldes nach oben durch diese Beitragsbemessungsgrenze gedeckelt.
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Frau Johnens Arbeitgeber meldet 2022 Kurzarbeit beim Arbeitsamt an und muss die Arbeitszeiten
seiner Mitarbeiter vorübergehend halbieren. Frau
Johnens Bruttogehalt würde eigentlich monatlich 4.000 Euro betragen. Es reduziert sich nun aufgrund der Kurzarbeit auf 2.000 Euro.
Sie möchte nun berechnen, wie hoch ihr Anspruch auf Kurzarbeitergeld ist.
Folgende für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes relevante Punke gelten für Frau Johnen:
- Frau Johnen ist in Lohnsteuerklasse I
- Sie hat einen Kinderfreibetrag
- Frau Johnens Arbeitsplatz liegt in Thüringen, also in den neuen Bundesländern, dem so genannten Beitrittsgebiet
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Frau Johnens reguläres Brutto liegt bei 4.000 Euro und muss für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes gemäß § 106 SGB III auf den
nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet werden. Damit bleibt es rechnerisch bei den 4.000 Euro.
Für den Fall, dass Frau Johnens Gehalt die für sie geltende Beitragsbemesungsgrenze Ost 2022 in Höhe von 6.750 Euro überschreiten würde,
müsste ihr reguläres Brutto damit nach oben begrenzt werden. Denn das reguläre Brutto wird für das Kurzarbeitergeld maximal bis zur Höhe der
an ihrem Beschäftigungsort geltenden Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Auch
das ist nicht der Fall.
Frau Johnens reguläres Brutto in Höhe von 4.000 Euro ist das für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgebende Soll-Entgelt.
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Für Frau Johnens reguläres Brutto von 4.000 Euro wird nun ihr reguläres Nettoentgelt anhand pauschalierter Abgaben gemäß § 153 SGB III
berechnet. Diese Abgaben werden u.a. anhand des aktuellen Programmablaufplans des Bundesministeriums für Finanzen ermittelt.
Nach SGB III werden für die Berechnung des Nettos folgende Punkte pauschalisiert:
- Die Kirchensteuer wird nicht berechnet, unabhängig davon, ob eine Kirchensteuerpflicht besteht.
- Freibeträge, die nicht jedem Arbeitnehmer zustehen, werden nicht berücksichtigt.
- Für die Vorsorgepauschale zu den Rentenversicherungsbeiträgen wird die Beitragsbemessungsgrenze West herangezogen.
- Für die Vorsorgepauschale zu den Krankenversicherungsbeiträgen wird der ermäßigte Beitragssatz berücksichtigt (2022: 14,0 Prozent).
- Für die Vorsorgepauschale zu den Pflegeversicherungsbeiträgen wird der normale Beitragssatz verwendet (2022: 3,05 Prozent).
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden 2022 pauschal mit 20 Prozent berechnet.
Frau Johnens pauschalierte Abgaben zu ihrem regulären Brutto |
Lohnsteuer | 648,33 Euro |
+ Soli | 0,00 Euro |
+ SV-Beiträge | 800,00 Euro |
= Abgaben | 1.448,33 Euro |
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Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird das reguläre Netto gemäß SGB III wie unter Punkt 2 pauschal berechnet,
indem die Differenz aus regulärem Brutto (Soll-Entgelt) und den dazu pauschaliert berechneten Abgaben gebildet wird.
Hinweis: Dieses gemäß Gesetz pauschaliert berechnete Netto dient der Berechnung des Kug und stimmt nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Netto überein.
Frau Johnens reguläres Netto |
Reguläres Brutto | 4.000,00 Euro |
− Abgaben | 1.448,33 Euro |
= Reguläres Netto | 2.551,67 Euro |
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Frau Johnens reduziertes Brutto liegt bei 2.000 Euro und muss, genauso wie das reguläre Brutto, für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes
gemäß § 106 SGB III auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet werden. Damit bleibt es rechnerisch bei den 2.000 Euro.
Ihr reduziertes Brutto müsste, wiederum genauso wie ihr reguläres Brutto, nach oben durch die Beitragsbemessungsgrenze Ost 2022 in Höhe von 6.750 Euro
gedeckelt werden. Auch das ist nicht der Fall.
Frau Johnens reduziertes Brutto in Höhe von 2.000 Euro ist das für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgebende Ist-Entgelt.
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Für Frau Johnens reduziertes Brutto von 2.000 Euro wird nun ihr reduziertes Nettoentgelt anhand pauschalierter Abgaben gemäß § 153 SGB III
berechnet. Dies geschieht wieder analog zur Berechnung der Abgaben für das reguläre Brutto, wie unter Punkt 2 beschrieben:
Frau Johnens pauschalierte Abgaben zu ihrem reduzierten Brutto |
Lohnsteuer | 158,08 Euro |
+ Soli | 0,00 Euro |
+ SV-Beiträge | 400,00 Euro |
= Abgaben | 558,08 Euro |
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Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird nun auch das reduzierte Netto gemäß SGB III wie unter Punkt 5 pauschal berechnet,
indem die Differenz aus reduziertem Brutto (Ist-Entgelt) und den dazu pauschaliert berechneten Abgaben gebildet wird.
Hinweis: Dieses gemäß Gesetz pauschaliert berechnete Netto dient der Berechnung des Kug und stimmt nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Netto überein.
Frau Johnens reduziertes Netto |
Reduziertes Brutto | 2.000,00 Euro |
− Abgaben | 558,08 Euro |
= Reduziertes Netto | 1.441,92 Euro |
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Die Differenz zwischen dem regulären und dem reduziertem Netto, also die durch die Kurzarbeit verursachte Nettoeinbuße, wird als Nettodifferenz bezeichnet.
Hinweis: Diese gemäß Gesetz pauschaliert berechnete Nettodifferenz dient der Berechnung des Kug und stimmt nicht unbedingt mit der tatsächlichen Nettodifferenz überein.
Frau Johnens Nettodifferenz |
Reguläres Netto | 2.551,67 Euro |
− Reduziertes Netto | 1.441,92 Euro |
= Nettodifferenz | 1.109,75 Euro |
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Der Leistungssatz gibt an, zu welchem Anteil das Kurzarbeitergeld die entstandenen Nettoeinbußen ersetzt.
Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf den allgemeinen Leistungssatz in Höhe 60 Prozent der Nettoeinbußen.
Für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind beträgt der erhöhte Leistungssatz 67 Prozent der Nettoeinbußen.
Frau Johnens Leistungssatz für das Kurzarbeitergeld beträgt 67 Prozent.
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Frau Johnens Anspruch auf Kurzarbeitergeld beträgt 67 Prozent der Nettodifferenz, also ihrer pauschal berechneten Nettoeinbußen
in Höhe von 1.109,75 Euro.
Frau Johnens Kurzarbeitergeld beträgt 743,53 Euro.
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Die Summe aus reduziertem Netto und Kurzarbeitergeld steht Frau Johnen schließlich zur Verfügung.
Hinweis: Das zur Bildung dieser Summe gemäß Gesetz pauschaliert berechnete Netto dient lediglich der korrekten Berechnung des Kug. Daher stimmt die Summe
aus dem hier dargestellten pauschaliertem Netto und dem Kug nicht unbedingt mit dem tatsächlichen Netto zzgl. Kug überein. Denn das reduzierte Netto weicht von
Frau Johnens tatsächlichem Netto etwas ab.
Frau Johnens Entgelt während der Kurzarbeit |
Reduziertes Netto | 1.441,92 Euro |
+ Kurzarbeitergeld | 743,53 Euro |
= Entgelt gesamt | 2.185,45 Euro |
Wann lohnt sich ein Nebenverdienst beim Kurzbeitergeld?
Liebes Smart-Rechner-Team,
wann lohnt sich eine Nebenbeschäftigung? Bei einem normalen Brutto von 2000,- (vor der Kurzarbeit) und einem Brutto in Kurzarbeit von z.B. 400 Euro stellt sich die Frage, was angerechnet wird, wenn man 600,- Brutto mit einem Nebenverdienst erhalten würde? Was verbleibt als Netto? Wenn ich 400 brutto vom Arbeitgeber eintippe plus 600 vom 2. Arbeitgeber, rechnet der Smart-Rechner fast dasselbe als ohne Nebenjob - in dem Feld reduziertes Brutto habe ich also 1000,- eingegeben...
Also alt brutto 2000, alt netto 1400, Kurzarbeit Tabelle 6 (80 Prozent Kurzarbeitsgeld ab 7. Monat), Steuerklasse1, keine Kinder, Arbeitsstelle West
Steuerfrei 450,- ist glasklar, da wird nichts angerechnet, aber wenn ein Arbeitgeber einen Midijob 600,- Brutto bietet, wie ist dann die Rechnung? Diff. netto alt und neu ist ca. 200,- -wird da also 400 von den 600 angerechnet und wie genau? Was bleibt am Ende übrig ?
Besten Dank im Voraus für Ihre Hilfe!
Freundliche Grüße Jana S.
Sehr geehrte Frau S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unseres Wissens wird außer dem Gehalt aus einem Minijob alles angerechnet. Es werden also auch die Einkünfte aus einem Midijob komplett angerechnet.
Das für das Kurzarbeitergeld berechnete Netto unterscheidet sich auch von Ihrem tatsächlichen Netto, denn es wird nach SGB III weitestgehend pauschal (nur abhängig von Steuerklasse, Kinder und Ost/West) anhand Ihres Bruttos berechnet. Details finden Sie im Kurzarbeitergeld-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php beim Info-Button im Ergebnis hinter „Abgaben“. Daher wird auch ein Midijob, der eigentlich etwas geringeren Sozialversicherungsabgaben unterliegt, nicht als solcher berücksichtigt. Wie für das bisherige Gehalt wird auch beim Midijob für die Berechnung des Kurzarbeit-Nettos ein pauschaler SV-Beitrag von 20 Prozent erhoben.
Wenn Sie also Kurzarbeit z.B. komplett durch andere Jobs auffangen, verdienen Sie nachher so viel wie vorher und haben damit aus gesetzlicher Sicht keinen Anspruch (Bedarf) auf Kurzarbeitergeld. Eine Ausnahme bildet zunächst bis Ende 2021 der Verdienst aus einem Minijob.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Coronabedingte Erhöhung der Leistungssätze ab Halbierung Brutto oder Netto?
Hallo Herr Banse,
zu der Berechnung der Gesamtentgelte im KUG-Rechner für Arbeitgeber habe ich eine Frage zu der Abgrenzung bei den Leistungssätzen: nach dem Merkblatt der BAfA und dem Formular KUG 108 werden die Leistungssätze 3 bis 6 (70/77 bzw. 80/87 Prozent ab 4. bzw. 7. Bezugsmonat) nur dann angesetzt, wenn das Ist-Entgelt maximal 50 Prozent des Soll-Entgelts beträgt. Im Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/ratgeber/kurzarbeitergeld_arbeitgeber.php wird diese Grenze aber aus dem Verhältnis des Ausfallstunden zu den Sollstunden gesteuert. Aufgrund der Lohnsteuerprogression verhält sich der Nettolohn aber nicht linear. Daher ist das Nettoentgelt bei 50 Prozent Ausfallstunden höher als 50 Prozent des Soll-Entgelts. Damit ergibt der Rechner im Grenzbereich doch falsche Werte, oder?
Mit freundlichem Gruß
Falko E.
Hallo Herr E.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich habe mir die Gesetzeslage zum Kurzarbeitergeld daraufhin nochmals genau angeschaut.
Generell ist es so, dass mindestens ein 50 prozentiger Entgeltausfall vorliegen muss, um Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze (70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat, also die von Ihnen erwähnten Leistungssätze 3 bis 6) zu erhalten.
Nun gehen Sie, wenn ich es richtig verstanden habe, davon aus, dass sich der Entgeltausfall auf den Ausfall des Nettoentgelts bezieht, wonach das Ergebnis im Grenzbereich dann in der Tat falsch wäre. Oftmals wird auch nur allgemein der Entgeltausfall genannt, womit zunächst eher unklar bleibt, ob damit die Differenz zwischen den Brutto- oder den Nettoentgelten gemeint ist
Unter anderem anhand des folgenden Dokuments (https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202005010_ba146517.pdf) habe ich diesbezüglich eine recht eindeutige Aussage gefunden, nämlich dass die Differenz zwischen den Bruttoentgelten herangezogen werden muss. Dort heißt es auf Seite 4 und 5: "Die Anspruchsvoraussetzung der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt von mindestens 50 Prozent muss „…im jeweiligen Bezugsmonat …“ erfüllt sein. […] Für die Berechnung der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt ist das Soll- und Ist-Entgelt heranzuziehen, das ungerundet in der Abrechnungsliste (Kug 108) in Spalte 4 und 5 eingetragen wird."
Soll- und Istentgelt sind wiederum definiert als Bruttowerte, die normalerweise auf 20 Euro gerundet werden. Ungerundet entsprechen Sie daher genau dem „Brutto vorher“ und dem „Brutto nachher“ oben im Rechnerergebnis. Auf diese beiden Werte bezieht sich dann im Rechner die Berechnung, ob mindestens 50 Prozent Entgeltausfall bestehen.
Mit herzlichen Grüßen
Stefan Banse
Hallo Herr Banse,
vielen Dank für die ausführliche Erläuterung. Interessant ist, dass im gleichen Dokument auf Seite 4 im zweiten Abschnitt dies steht: "Auf die Zahl der Bezugsmonate werden auch die Monate angerechnet, in denen die Nettoentgeltdifferenz weniger als 50 Prozent betragen hat." Das ist dann doch schon verwirrend, wenn hier Bruttobeträge miteinander verglichen werden.
Schöne Grüße
Falko E.
Halo Herr E.,
das ist in der Tat sehr missverständlich und verwirrend geschrieben. Ich denke, entscheidend ist die am Ende der Seite 3 genannte und zitierte Erweiterung von §421c, den Sie z.B. auch unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__421c.html finden. Demnach werden die aufgestockten Leistungssätze ebenso wie der normale Satz in Prozent von der Nettoentgeltdifferenz berechnet. Nicht von der Nettoentgeltdifferenz , sondern von der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt werden dann die 50 Prozent berücksichtigt, die zu einem aufgestockten Leistungssatz berechtigen..
Mit besten Grüßen
Stefan Banse
Haben Feiertage Einfluss auf das Kurzarbeitergeld?
Guten Tag,
danke für Ihre gute Tabelle. Mein Arbeitgeber ist der Auffassung, dass Feiertage (wie z.B. Ostern) einen Einfluß auf das Ergebnis Ihrer Tabelle haben (geringerer Betrag). Ich kann dies nirgendwo nachlesen.
Frage: gilt das Ergebnis Ihrer Tabelle für alle Monate, oder ergibt sich für Monate mit Feiertagen (z.B. April) ein abweichendes Ergebnis ?
Ich erwarte gern Ihre Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Detlef B.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ja, Feiertage haben einen Einfluss auf das Kurzarbeitergeld. Ich nehme an, dass Sie unseren Kurzarbeit-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php besucht haben. Unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/ratgeber/kurzarbeitergeld_arbeitgeber.php gibt es einen umfangreichen Smart-Rechner, der auch Feiertage berücksichtigt. Die Eingabe ist etwas kompliziert, weil Sie jeden einzelnen Tag des jeweiligen Monats zur Ermittlung der ausgefallenen Stunden berücksichtigen müssen.
Bitte bedenken Sie jedoch, dass unser Rechner ein umfangreiches Lohnabrechnungsprogramm, wie es wahrscheinlich Ihr Arbeitgeber einsetzt, nicht ersetzen kann und möchte.
Viel Spaß mit dem Rechner und herzliche Grüße
Hallo Herr B.,
danke für die schnelle und konkrete Beantwortung! So stelle ich mir Kundenorientierung vor. Sie beherrschen das, Glückwunsch! Sie haben sich eine positive Bewertung verdient.
Mit freundlichem Gruß
Detlef B.
Aufstockung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Gibt es einen Rechner der die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber mit berücksichtigt ?
Mit freundlichem Gruß
Andreas S
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider berücksichtigt unser Smart-Rechner dies (noch) nicht und mir ist auch kein anderer Online-Rechner bekannt, der dies tut. Ich hoffe, Sie können trotzdem einen gewissen Nutzen aus dem unentgeltlich auf unseren Seiten zur Verfügung stehendem Rechner ziehen und verbleibe
Gehalt, das über der Bemessungsgrenze liegt !?
Hallo,
Ich habe folgende allgemeine Frage zu dem KUG Rechner.
Wenn man ein reguläres Bruttogehalt über der Bemessungsgrenze von 6900€ hat, wird bei der Nettolohnberechnung immer nur das Verfügbare Einkommen bis zu dieser Grenze angegeben.
Muss ich den Teil über der Grenze, der nur versteuert wird, in meiner eigentlichen Istgehaltsabrechnung dazurechnen.
Erhöht sich in diesem Fall mein Netto gegenüber den Angaben im KUG Rechner
Danke
S.
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn ich es richtig verstehe, meinen Sie, dass Ihr Bruttogehalt zwar in voller Höhe versteuert wird, jedoch die Beiträge zur Sozialversicherung nur bis zur jeweiligen Bemessungsgrenze berechnet werde. Dies ist normal und hat nicht speziell etwas mit dem Kurzarbeitergeld zu tun.
Jedenfalls müssen Sie beim Istentgelt („Reduziertes Brutto“) aufgrund der Überschreitung der Bemessungsgrenze nichts weiter dazurechnen. Geben sie hier einfach Ihr reduziertes Brutto ein, den Rest erledigt der Smart-Rechner. Das heißt, bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes wird auch beim Istentgelt automatisch die Beitragsbemessungsgrenze beachtet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Herr Banse,
Danke für die Info.
Mein Punkt ist aber noch ein anderer.
Die Berechnung des KUG ist ok.
Berechnet der Rechner auch den normalen Teil des Gehaltes, der über der Bemessungsgrenze liegt und nicht von KUG betroffen ist?
Danke
S.
Hallo Herr S.,
der „einfache“ Kug-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php tut dies in Ihrem Fall nicht, sondern errechnet als Grundlage für das Kug das gesetzlich pauschalierte Netto.
Unser Kug-Abgaben-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/ratgeber/kurzarbeitergeld_arbeitgeber.php berechnet hingegen auch Ihr tatsächliches Netto nach Reduzierung.
Mit besten Grüßen
Wie ist das Zusammenspiel von Kurzarbeit und der PKV?
Guten Morgen Herr Banse,
einem Link der SZ folgte ich eben zu Ihrem Kurzarbeitergeld-Rechner bzw. zu Ihrem diesbezüglichen Artikel. Ich vermisse (oder überlas es?) das Thema PKV.
Meine üblichen SV-Abzüge liegen bei etwa 10 Prozent, pauschaliert sind es 20 Prozent!!!???
Mühsam fand ich (vor ein paar Tagen) die Paragraphen 249 und 257 im SGB V, und hoffe, dass ich sie richtig verstehe und mein Arbeitgeber sie kennt und anwendet.
Könnten Sie in die Sache noch mehr Klarheit/Transparenz bringen?
Danke und Grüße
Felix M.
Hallo Herr B.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ja, zur Berechnung des Kug wird ein pauschaliertes Netto berechnet, um die Nettoeinbußen und damit das Kug zu berechnen. Ich gehe davon aus, das diese Regelung die Intention verfolgt, eine möglichst einfache Berechnung für alle Beitrags-Konstellationen zu ermöglichen. Diese pauschalierte Netto dient aber, wie gesagt lediglich der Berechnung des Kug und hat ansonsten nichts mit Ihrem tatsächlichen Netto zu tun. Daher wird zwar im Rechnerergebnis beim Kug-Rechner (https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/rechner.php) unten unter „Netto inkl. Kug“ eine Summe ausgegeben, im dazugehörigen Hilfetext allerdings darauf hingewiesen, dass es nicht das exakte Gesamtnetto ist. Vielleicht sollten wir dies noch besser herausstellen…
In unserem anderen Rechner zum Theme Kug-Abgaben-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kurzarbeit/ratgeber/kurzarbeitergeld_arbeitgeber.php wird hingegen Ihr exaktes Netto berechnet, weshalb naturgemäß auch mehr Eingaben erforderlich sind. Hier können Sie auch Ihre Beiträge zur PKV angeben.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und verbleibe
mit herzlichen Grüßen
Bitte meine eigene Berechnung überprüfen
Sehr geehrte Damen und Herren,
vor kurzem hat unser AG Kurzarbeit verkündet und mit dem Betriebsrat eine BV über diese abgeschlossen.
Zur Berechnung hat er auf ihren Smart-Rechner hingewiesen.
Ich arbeite in einer Druckerei und habe einen 3-Schichtdienst. Dadurch kommen auch steuerfreie Zuschläge zustande.
Diese werden nirgends erwähnt. Auch auf den Seiten der AfA finde ich nichts darüber...
Ich verstehe was Soll-Netto und IST-Netto ist und wie das KUG daraus resultiert.
Ein Beispiel zu meiner Frage: SV-Brutto Mai: 4316,40€ -Aufgerundet 4320,00€ pausch. Soll-Netto wären 2991,09€
STEUERFREI (§3b) 1206,00 €
Ist-Brutto: 3860,00€ paus. Netto wären 2729,65 €
STEUERFREI:1132,00
jetzt ist die Frage was passiert mit den steuerfreien Beträgen. Werden diese zum dem jeweiligen (SOLL- und IST-Netto) paus. Netto hinzugerechnet?
Also 2991,09 +1206,00=4197,09 SOLL-NETTO
und 2729,65+1132,00=3861,65 IST-NETTO
Verlust:4197,00-3861,00= 338 € davon 60 Prozent KUG=202,80 €
Neues NETTO=3861,65+202,80 =4064,45
Oder werden nur das SOLL-NETTO mit dem IST-NETTO verglichen und die Diff. daraus mit 60 Prozent KUG bezahlt?
2991-2729=262€ KUG->60 Prozent=157,20 € ausbezahlt?
NEUES NETTO=3861,65+157,20=4019,05
Über eine Antwort wäre ich sehr dankbar.
MfG
P
Sehr geehrter Herr P.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Unseres Wissens werden leider nur beitragspflichtige Zuschläge für z.B. Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit beim Kurzarbeitergeld berücksichtigt. Sofern also Beiträge zur Sozialversicherung von diesen Zuschlägen gezahlt werden, werden Sie auch für das Kug berücksichtigt. Umgekehrt wahrscheinlich leider nicht.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit herzlichen Grüßen und bleiben Sie gesund!
Wenn regelmäßige variable Entgelt-Komponenten üblich sind ...?
Sehr geehrtes Team,
ich gehe nicht davon aus, dass Sie auf diese E-Mail antworten - Sie haben sicherlich viel um die Ohren derzeit! Das ist OK und verständlich.
Nichtsdestotrotz möchte ich mich kurz bedanken, soviel Zeit muss sein; gerne und oft nutze ich Ihre Rechner und habe sie auch schon mehrfach an Freunde und Kollegen weiterempfohlen. Ihre Seite ist super aktuell - toll!
Was ich nicht fand auf Ihren Seite(n) ist ein Hinweis, wie sich der "reguläre Bruttolohn" (vor Kurzarbeit) definiert bzw. beinhaltet, insbesondere wenn regelmäßige variable Entgelt-Komponenten üblich sind (z. B. Umsatz-Provisionen, pro Monat oder Quartal).
Bei uns in der Firma ist es so, dass ca. 60 - 70 Prozent der Mitarbeiter regelmäßig variable Entgelt-Anteile erhalten.
Da es in heutiger Zeit vermehrt üblich ist mit solchen variablen Entlohnungs-Komponenten Leistungsanreize bei den Mitarbeitern zu schaffen, wäre es schön hier hilfreiche Hinweise zu finden, wie dies Berücksichtigung beim KuG findet.
Da gibt es bei uns:
Monatliche Umsatz-Provision (die sich nach Höhe des Umsatz-Monat bemisst, Auszahlung im Folge-Monat)
Einige Mitarbeiter bekommen eine Umsatz-Provision pro Quartal (d. h. Basis Summe Umsatz Jan bis Mrz und Auszahlung mit April-Lohn)
Für ALLE Mitarbeiter gibt es eine einmalige Jahres-Erfolgsabhängige-Prämie für das jeweils abgelaufene GJ (konkret z. B. GJ 2019 und Auszahlung dann im Mai 2020; sobald Bilanz fertig ist)
Und es gibt Urlaubs- sowie Weihnachts-Geld. (Aber dies findet keine Berücksichtigung beim KuG; ebenso wenig wie Überstunden - soweit bin ich informiert).
Auch in meinem Freundes- und Bekanntenkreis wird viel und oft mit "variablen Gehalts-Komponenten" entlohnt und keiner weiß eigentlich im Moment, wie und ob dies Berücksichtigung beim KuG findet! Also ich bin da nicht der Einzige.
So mancher hat ein relativ niedriges Grundgehalt (Fixum) und lebt erheblich vom variablen Gehalts-Anteil (idR Umsatz-Provisionen)!
Vielleicht kann man dies noch zu den Hinweisen, wie sich der "reguläre Bruttolohn" (vor Kurzarbeit) bemisst, ergänzen?
Liebe Grüße, passen Sie auf sich auf und bleiben Sie gesund!
Torsten K
Sehr geehrter Herr K.,
vielen lieben Dank für Ihr positives Feedback und Ihren Hinweis auf die fehlende Erklärung zu variablen Entgelten. Wir haben uns nochmals schlau gemacht und eine kleine Änderung bei der Erklärung zur Eingabe des regulären Bruttos hinzugefügt. Dort heißt es nun
"Geben Sie bitte Ihr Monatsbrutto (Vergütung und Garantieprovision) an, …"
Weiterhin wird dort beschrieben, dass im Zweifel der Durchschnitt der letzten drei Monate verwendet werden kann.
Ich hoffe, dies klärt Ihre Frage.
Wir wünschen Ihnen schöne Ostertage und bleiben auch Sie gesund!
Mit herzlichen Grüßen
Guten Tag,
danke, Frage geklärt, prima!
Wünsche noch entspannte Ostern und belieben Sie gesund!
mfg
Torsten K
Kurzarbeitergeld erst wenn keine Überstunden oder Urlaub mehr vorhanden sind?
Guten Tag.
Meine Frage wäre folgende:
Mein Arbeitgeber meldet noch keine Kurzarbeit an, weil noch für einige Kollegen Arbeit vorhanden ist. Müssen die anderen Kollegen, die keine Arbeit haben, dafür ihre vorhandenen Überstunden bzw. sogar Urlaub dafür hernehmen. Der Arbeitgeber meint, erst wenn keine Stunden bzw. Urlaub mehr vorhanden wären, kann er Kurzarbeit beantragen.
Anmerkung: Er braucht nur 15 von 60 Kollegen.
Vielen Dank für eine Rückmeldung
MfG
Stefan E
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Meines Wissens ist es richtig, was Ihr Arbeitgeber sagt:
Zeitguthaben, Überstunden oder Ähnliches müssen zunächst ,abgefeiert’ werden. Zudem ist es möglich, Urlaub anzuordnen, soweit die betreffenden Urlaubstage nicht schon genehmigt sind. Bereits genehmigter Urlaub kann wohl nicht ohne weiteres gestrichen werden.
Mit besten Grüßen
Wie berechnet man Kurzarbeitergeld für zukünftige Rentner?
Sehr geehrte Damen und Herrn, kann auch Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer gestellt werden, die nur noch 2 Monate arbeiten im Erwerbsleben stehen und dann ihr Altersruhegeld bekommen?
Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr verbunden. Das Programm von Ihnen auf Ihrer Webseite ist super!
Sehr geehrter Herr K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Mir ist nichts Gegenteiliges bekannt. Betroffenen, sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern steht das Kurzarbeitergeld zu.
Mit besten Grüßen und bleiben Sie gesund!
Spontaner Stundenausfall als Physiotherapeutin. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?
Hallo,
ich arbeite als Angestellte in einer Physiotherapiepraxis. Kurzarbeit steht bevor. Mich würde folgendes interessieren: Wie funktioniert das mit der Kurzarbeit? Ich arbeite normal 35 h /Woche. Jeden Tag unterschiedliche Stundenzahlen. Wenn jetzt spontane Absagen wegen Corona kommen, und ich immer wiedermal zwischendrin einen spontanen Ausfall habe, bin ich ja im dümmsten Fall trotzdem 35 h in der Praxis, aber verdiene nur für 25 h (bei Absagen von 10 h). Stimmt das? Oder regelt man die Arbeitszeit dann gleich von vornherein auf z. B. 30 oder 25 h/Woche?
Denn ansonsten wäre das Unternehmerrisiko ja plötzlich auf mich verlegt. Wie ist das rechtlich?
Freundliche Grüße,
Frau L
Sehr geehrte Frau L.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes sind nicht die Stunden, sondern dass Arbeitsentgelt maßgebend. Im Hilfetext des Rechners zur Eingabe des regulären Bruttos steht folgendes:
Reguläres Brutto
Geben Sie bitte Ihr Monatsbrutto an, das Sie ohne den Arbeitsausfall durch Kurzarbeit erzielt hätten, vermindert um Entgelte für Mehrarbeit. Dieses Monatsbrutto wird im Gesetz für Kurzarbeitergeld auch Soll-Entgelt genannt. Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird (z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld), bleibt bei der Berechnung von Soll-Entgelt außer Betracht.
Lässt sich das Soll-Entgelt nicht hinreichend feststellen, ist als Soll-Entgelt das Arbeitsentgelt maßgebend, das der Arbeitnehmer in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn des Arbeitsausfalls in dem Betrieb durchschnittlich erzielt hat, wiederum vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, wird das durchschnittliche Soll-Entgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers zugrunde gelegt.
In Ihrem Fall würde ich als Ihr durchschnittliches Entgelt der vergangenen drei Monate zugrunde legen. Jedoch ersetzt unser Rat leider nicht den eines ausgewiesenen Spezialisten, wie dem eines Anwalts.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotzdem etwas weiter helfen und verbleibe
mit herzlichen Grüßen
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Kurzarbeitergeld?