Mutterschaftsgeld

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Thema Mutterschaftsgeld ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps

Hier erhalten Sie die wichtigsten Antworten zu den naheliegendsten Fragen beim Thema Mutterschaftsgeld.

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Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Mutterschaftsgeld

  • 01.

    Was ist Mutterschaftsgeld und wie lange wird es gezahlt?

    Das Mutterschaftsgeld schützt berufstätige schwangere Frauen während der allgemeinen Mutterschutzfristen vor finanziellen Nachteilen. Die Mutterschutzfristen beginnen sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden acht Wochen (12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten) nach der Geburt. In dieser Zeit ist die werdende Mutter von Ihrer Beschäftigung befreit und erhält zum Ausgleich ihrer bisherigen durchschnittlichen Nettobezüge Mutterschaftsgeld.

  • 02.

    Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

    Grundsätzlich haben alle schwangeren Arbeitnehmerinnen, die gesetzliche krankenversichert sind, Anspruch auf vollen Ersatz ihres bishrigen Nettolohns. Dazu zählen auch geringfügig Beschäftigte, also werdende Mütter, die einen Minijob ausführen. Arbeitnehmerinnen, die privat krankenversichert oder familienversichert sind, erhalten einen etwas geringeren Ausgleich. Selbstständige können nur dann Mutterschaftsgeld erhalten, wenn sie freiwillig gesetzlich versichert sind und zudem tariflich einen Anspruch auf Krankengeld vereinbart haben. Beamtinnen und Soldatinnen erhalten anstelle des Mutterschaftsgelds eine Fortzahlung ihrer Bezüge in voller Höhe. ALG I- und ALG II-Empfängerinnen erhalten weiterhin die bisherigen Arbeitslosengeldzahlungen. Keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Hausfrauen. Da sie kein Einkommen beziehen, kann es auch keinen Ersatz dafür während der Mutterschutzfristen geben.

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  • 03.

    Wie kann man Mutterschaftsgeld beantragen?

    Das Mutterschaftsgeld kann frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin beantragt werden. Denn erst dann stellen Frauenärzte bzw. Hebammen eine entsprechende Bescheinigung aus, mit der Schwangere das Mutterschaftsgeld beantragen können. Auch der Arbeitgeber stellt zu diesem Zweck ein weiteres Formular aus. Diese beiden Unterlagen müssen der Krankenkasse zugesandt werden. Daraufhin werden alle weiteren Formalitäten zwischen der Krankenkasse und dem Arbeitgeber geregelt und das Mutterschaftsgeld ausgezahlt.

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  • 04.

    Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

    Das von der Krankenkasse für gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen, also auch gerigfügig Beschäftigte, gezahlte Mutterschaftsgeld beträgt maximal 13 Euro je Tag. Das heißt, dass Nettobezüge bis zu monatlich 390 Euro von der Kasse übernommen werden. Die Lücke zu Ihrem bisherigen Netto schließt aber der Arbeitgeber, indem er den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in genau dieser Höhe leistet.

    Für privat oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen zahlt anstelle der Krankenkasse das Bundes­versicherungsamt Mutterschaftsgeld. Dies beträgt allerdings statt 13 Euro täglich nur einmalig 210 Euro. Der Arbeitgeberzuschuss ist aber genauso hoch wie bei gesetzlich Versicherten. Im Vergleich zum bisherigen Netto entsteht jedoch durch die einmalige Zahlung anstelle des täglich berechneten Geldes eine Lücke.

    Selbstständige, die freiwillig gesetzlich krankenversichert sind und tariflich krankengeld­berechtigt sind, erhalten Mutterschaftsgeld in Höhe des sonst üblichen Krankengeldes, also 70 Prozent des Einkommens, welches vor Beginn der Mutterschutzfrist für die Berechnung der Beiträge zugrunde lag.

    Beamtinnen, Soldatinnen, ALG I- und ALG II-Empfängerinnen erhalten zwar kein Mutterschaftsgeld, jedoch die Weiterzahlung der bisherigen Bezüge während der Schutzfristen.

    Die Höhe des Mutterschaftsgeldes in Abhängigkeit des Beschäftigungs und Krankenvericherungsstatus können Sie am einfachsten mit Hilfe unseres Mutterschaftsgeld-Rechner berechnen.

  • 05.

    Haben Selbstständige auch einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld?

    Selbstständige werdende Mütter haben nur dann einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld, wenn Sie freiwillig gesetztlich versichert sind und tariflich krankengeld­berechtigt sind. Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie statt des für sie möglichen ermäßigten Beitragssatzes den normalen Beitragssatz bezahlen. Sie erhalten dann, wie Arbeitnehmerinnen auch, nach der sechsten Krankheitswoche Krankengeld. Dazu muss man als Selbstständiger gegenüber seiner Kasse eine formlose, schriftliche Wahlerklärung abgeben. Das Mutterschaftsgeld ist genauso hoch wie das Krankengeld und beträgt 70 Prozent des Einkommens, welches vor Beginn der Mutterschutzfrist für die Berechnung der Beiträge zugrunde lag.

  • 06.

    Was ist der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld?

    Wie oben beschrieben, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der vollen täglichen Nettobezüge abzüglich der 13 Euro, welche durch die Krankenkasse bei gesetzlich versicherten Schwangeren als Mutterschaftsgeld entrichtet werden. Exakt den gleichen Zuschuss zahlt er auch, wenn die schwangere Arbeitnehmerin privat- oder familienversichert ist und damit nur einmalig 210 Euro durch das Bundes­versicherungsamt erhält. Diese Zuschüsse erhält der Arbeitgeber im Rahmen des U2-Umlagevefahrens durch die Krankenkasse wieder erstattet.

  • 07.

    Was ist das U2-Umlageverfahren?

    Das U2-Verfahren entspricht einer Art "Pflicht­versicherung" des Arbeitgebers, um die finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit dem Mutterschutz aufzufangen. Monatlich muss der Arbeitgeber hierzu für jeden Beschäftigten einen vom Gehalt abhängigen Beitrag - die Umlage U2 - an die Krankenkassen zahlen. Damit bekommt er alle Arbeitgeberzuschüsse zum Mutterschaftsgeld oder den Mutterschutzlohn bei einem individuellen Beschäftigungsverbot von der Krankenkasse erstattet.

  • 08.

    Wird das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet?

    Ja, das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld vollständig angerechnet. Es wird also für die Tage, an denen Mutterschaftsgeld gezahlt wird, kein Elterngeld gezahlt. Nicht angerechnet wird das Mutterschaftsgeld für Beschäftigte, die privat versichert oder die über den Partner familienversichert sind. Diese Gruppen bekommen ja nicht 13 Euro je Kalendertag von der Krankenkasse, sondern einen einmaligen Betrag in Höhe von 210 Euro vom Bundes­versicherungsamt. Damit diese Gruppe im Vergleich zu den "normalen" Empfängerinnen von Mutterschaftsgeld nicht schlechter zu stellen, wird dieser einmalige Betrag nicht auf das Elterngeld angerechnet.

  • 09.

    Ist Mutterschaftsgeld zu versteuern?

    Das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers sind nicht zu versteuern. Sie werden allerdings für den sogenannten Progressionsvorbehalt zur Berechnung des Einkommensteuersatzes mit einbezogen. Das heißt, dass das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss dem Einkommen zunächst zur Bestimmung des prozentualen Steuersatzes hinzugerechnet wird. Dieser leicht erhöhte Steuersatz wird dann auf das zu versteuernde Einkommen ohne Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss angewandt. Die steuerliche Mehrbelastung kann mit dem Progressionsvorbehalt-Rechner berechnet werden. Zudem bleiben Bezieher von Mutterschaftsgeld beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Arbeitslosen­versicherung, sofern keine sonstigen beitragspflichtigen Einkünfte vorliegen.

  • 10.

    Was ist Mutterschutzlohn?

    Das Arbeitsengelt bei Beschäftigungsverboten für schwangere Arbeitnehmerinnen außerhalb der allgemeinen Mutterschutzfristen ist über den sogenannten Mutterschutzlohn geregelt. Solche individuellen Beschäftigungsverbote treten beispielsweise ein bei Risikoschwangerschaften, besondere Rückenschmerzen oder weitere gesundheitliche Beeinträchtigungen, die auf die Schwangerschaft zurückgehen. Letztlich wird ein solches Beschäftigungsverbot durch einen Arzt attestiert, sobald schwangere Arbeitnehmerinnen an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden dürfen, wenn dadurch das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Der Mutterschutzlohn wird durch den Arbeitgeber gezahlt und entspricht der vollen Höhe der bisherigen durchschnittlichen Nettobezüge der letzten drei Monate. Auch diese Aufwände erhält der Arbeitgeber im Rahmen des U2-Umlageverfahrens durch die jeweilige Krankenkasse ersetzt.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Mutterschaftsgeld" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 16.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Mutterschaftsgeld" wurden zuletzt am 16.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 02.11.2020

  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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