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Der Mutterschaftsgeld-Rechner ermittelt für verschiedene Berufsgruppen und anhand des Krankenversicherungs-Status, ob und in
welcher Höhe ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht. Im Ergebnis erhalten Sie detaillierte Informationen darüber, wie sich
das Mutterschaftsgeld zusammensetzt und von wem Sie es erhalten. Es werden auch Beschäftigungsarten berücksichtigt, für
die zwar kein Mutterschaftsgeld, dafür aber beispielsweise die Fortzahlung der bisherigen Bezüge vorgesehen ist.
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Anspruchsbezieher |
Anspruchshöhe |
Zuständig |
Arbeitnehmerinnen in der GKV |
Bis 13 Euro täglich und Arbeitgeberzuschuss |
Krankenkasse und Arbeitgeber |
Arbeitnehmerinnen in der PKV |
Einmalig bis 210 Euro und Arbeitgeberzuschuss |
Bundesversicherungsamt und Arbeitgeber |
Arbeitnehmerinnen, familienversichert |
Einmalig bis 210 Euro und Arbeitgeberzuschuss |
Bundesversicherungsamt und Arbeitgeber |
Geringfügig Beschäftigte in der GKV |
Bis 13 Euro täglich und Arbeitgeberzuschuss |
Krankenkasse und Arbeitgeber |
Geringfügig Beschäftigte in der PKV |
Einmalig bis 210 Euro und Arbeitgeberzuschuss |
Bundesversicherungsamt und Arbeitgeber |
Geringfügig Beschäftigte, familienversichert |
Einmalig bis 210 Euro und Arbeitgeberzuschuss |
Bundesversicherungsamt und Arbeitgeber |
Selbstständige, freiwillig in GKV mit Krankengeld |
Mutterschaftsgeld wie Krankengeld, also 70 Prozent vom Netto |
Krankenkasse |
Selbstständige, freiwillig in GKV ohne Krankengeld |
Kein Mutterschaftsgeld |
|
Selbstständige PKV |
Kein Mutterschaftsgeld |
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Selbstständige, familienversichert |
Kein Mutterschaftsgeld |
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Beamtinnen/Soldatinnen |
Kein Mutterschaftsgeld, aber Fortzahlung Bezüge |
Dienstherr |
ALG I-Empfängerinnen |
Mutterschaftsgeld in Höhe des Arbeitlosengeldes |
Krankenkasse |
ALG II-Empfängerinnen |
Kein Mutterschaftsgeld, aber Fortzahlung Arbeitslosengeld (ab 13. Woche 17 Prozent Mehrbedarf) |
Agentur für Arbeit (Jobcenter) |
Hausfrau |
Kein Mutterschaftsgeld |
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Als gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin erhält man während der Mutterschutzfristen je Kalendertag ein Dreißigstel des
bisherigen täglichen Nettolohns der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist. Die Schutzfristen beginnen sechs
Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden acht Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten 12 Wochen) nach der Geburt.
Das Mutterschaftsgeld wird anteilig mit 13 Euro je Kalendertag durch die Krankenkasse geleistet. Die restlichen
Nettobezüge zahlt der Arbeitgeber als Arbeitgeberzuschuss.
Übrigens wird dem Arbeitgeber dieser Zuschuss im Rahmen des sogenannten U2-Umlageverfahrens von der Krankenkasse erstattet.
Das U2-Verfahren entspricht einer Art "Pflichtversicherung" des Arbeitgebers, um die finanziellen Belastungen im Zusammenhang
mit dem Mutterschutz aufzufangen. Monatlich muss der Arbeitgeber hierzu für jeden Beschäftigten einen vom Gehalt abhängigen
Beitrag - die Umlage U2 - an die Krankenkassen zahlen.
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Für den Zeitraum der Mutterschutzfristen erhält man als privat versicherte Arbeitnehmerin einmalig 210 Euro
Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt (BVA). Dies ist weniger als das Mutterschutzgeld von täglich bis zu 13 Euro,
wie es gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen durch ihre Krankenkasse erhalten. Der Arbeitgeberzuschuss ist jedoch genauso
hoch, wie bei den gesetzlich Versicherten. Er beträgt die Differenz zwischen deren täglich durch die Krankenkasse erstatteten
13 Euro und dem bisherigen täglichen Netto.
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Genau wie als privat versicherte Arbeitnehmerin erhält man einmalig 210 Euro Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt
(BVA), was wiederum weniger als das Mutterschutzgeld von täglich bis zu 13 Euro ist, wie es gesetzlich versicherte
Arbeitnehmerinnen durch ihre Krankenkasse erhalten. Aber auch der Arbeitgeberzuschuss ist immerhin genauso hoch, wie bei den
gesetzlich Versicherten, denn auch hier beträgt er die Differenz zwischen deren täglich durch die Krankenkasse erstatteten
13 Euro und dem bisherigen täglichen Netto.
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Aufgrund der Einmalzahlung von 210 Euro statt der täglichen 13 Euro bei gesetzlich Versicherten entsteht für privat
und familienversicherte Arbeitnehmerinnen unterm Strich eine Lücke zum vorherigen Netto, wie folgendes Beispiel bei einem angenommenen
Monats-Netto von 2.000 Euro verdeutlicht:
Findet die Entbindung genau am errechneten Termin statt, so erhält man - außer bei einer Mehrlingsgeburt - exakt für 99 Tage
(6 + 8 Wochen zzgl. dem Entbindungstag) Mutterschaftsgeld.
DerBetrag von einmalig 210 Euro beträgt bei 99 Tagen täglich 2,12 Euro.
Zusammen mit dem Zuschuss des Arbeitgebers von je 53,67 Euro erhält man somit ein tägliches Mutterschaftsgeld von
55,79 Euro. Damit ergibt sich gegenüber dem täglichen Netto von 2.000/30=66,67 Euro eine Lücke in Höhe von
10,88 Euro. Monatlich sind dies 326,40 Euro.
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Für geringfügig Beschäftigte werdende Mütter gelten die gleichen Regelungen, wie für die gerade genannten Arbeitnehmerinnen.
Auch in diesem Fall erhalten gesetzlich versicherte Minijobber ein Mutterschaftsgeld von täglich bis zu 13 Euro plus
Arbeitgeberzuschuss und privat bzw. familienversicherten Minijobbern stehen einmalig 210 Euro zuzüglich
Arbeitgeberzuschuss. Auch bei bei letztgenannten ergibt sich wieder eine monatliche Lücke aufgrund der Einmalzahlung statt der
täglichen bis zu 13 Euro.
Rechner ↑Inhalt ↑Mutterschaftsgeld für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige
Als freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige mit Anspruch auf Krankengeld erhält man Mutterschaftsgeld in Höhe des
Krankengeldes. Somit werden 70 Prozent des Einkommens gezahlt, welches vor Beginn der Mutterschutzfrist für die Berechnung der Beiträge
zugrunde lag. Gesetzlich krankenversicherte Selbstständige haben einen Anspruch auf Krankengeld, wenn sie statt des für sie möglichen
ermäßigten Beitragssatzes den normalen Beitragssatz bezahlen. Sie erhalten dann, wie Arbeitnehmer auch, nach der sechsten
Krankheitswoche Krankengeld. Dazu muss man als Selbstständiger gegenüber seiner Kasse eine formlose, schriftliche Wahlerklärung
abgeben. An diese Entscheidung ist man drei Jahre gebunden.
Als freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige ohne Anspruch auf Krankengeld hat man hingegen keinen Anspruch auf
Mutterschaftsgeld.
Mutterschaftsgeld für privat krankenversicherte Selbstständige
Als privat versicherte Selbstständige erhält man kein Mutterschaftsgeld.
Mutterschaftsgeld für über die Familie krankenversicherte Selbstständige
Als familienversicherte Selbstständige erhält man kein Mutterschaftsgeld.
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Als Beamtin erhält man während der Mutterschutzfristen die normalen Dienst- und Anwärterbezüge.
Da auf diese Weise kein Verdienstausfall entsteht, besteht bei Beamtinnen, unabhängig vom Versicherungsverhältnis, auch kein
gesonderter Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
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Als Soldatin erhält man während der Mutterschutzfristen die normalen Dienstbezüge.
Da auch hier, wie bei Beamtinnen kein Verdienstausfall entsteht, besteht auch bei Soldatinnen, unabhängig vom Versicherungsverhältnis,
kein gesonderter Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
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Als Empfängerin von ALG I erhält man Mutterschaftsgeld in Höhe der monatlichen Arbeitslosengeldzahlungen von der Krankenkasse.
Finanziell ändert sich also nichts. Nur der Ansprechpartner ist ein anderer, denn statt vom Arbeitsamt empfängt man nun die
Zahlungen durch die Krankenkasse.
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Als Empfängerin von ALG II werden weiterhin die Arbeitslosengeldzahlungen durch die Agentur für Arbeit geleistet.
Tipp: ALG II-Empfänger können zusätzlich ab der 13. Schwangerschaftswoche Mehrbedarf wegen Schwangerschaft in Höhe von 17 Prozent
des Regelsatzes bei der Agentur für Arbeit anmelden. Ebenso ist die Beantragung weiterer Einzelleistungen - zum Beispiel für
die Babyerstausstattung - möglich.
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Für Hausfrauen gibt es kein Mutterschaftsgeld. Da kein Einkommen bezogen wird, kann es auch keinen Ersatz dafür während der
Mutterschutzfristen geben.