Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer und Auszubildende müssen neben Steuern einen Teil Ihres Gehalts
für die gesetzliche Sozialversicherung aufbringen, zu der auch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) gehört.
Grundsätzlich werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom
Arbeitgeber geleistet. Die genaue Höhe der Beiträge und deren Aufteilung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber
können Sie mit dem Beitragsrechner gleich hier ermitteln.
Beitragsbemessungsgrenze, Minijob, Midijob,
Gleitzonenentgelt, Pflegeversicherung Sachsen, Pflegeversicherung für
kinderlose, Geringverdienergrenze, kassenindividueller Zusatzbeitrag.
Rechner ↑Inhalt ↑
Grundsätzlich beträgt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung 14,6 % (Stand 2022) des monatlichen
Bruttoeinkommens. Dazu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, den die gesetzlichen Krankenkassen für ihre Finanzierung erheben können.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag beträgt 14,6 Prozent (2022) und gilt als Richtgröße für die Krankenkassen bei
der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze. Bis Ende 2018 musste darüber hinaus der Arbeitnehmer alleine noch den kassenindividuellen
Zusatzbeitrag leisten. Seit 2019 wird dieser Zusatzbeitrag in Höhe von derzeit 14,6 Prozent (2022) wieder von Arbeitgeber
und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen geleistet.
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Krankenversicherung | 7,3 % vom Brutto | 7,3 % vom Brutto |
Zusatzbeitrag | ≈ 0,65 % vom Brutto | ≈ 0,65 % vom Brutto |
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Die gesetzliche Pflegeversicherung wird zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung von der Krankenkasse erhoben.
Ihr allgemeiner Beitragssatz beträgt 3,05 Prozent (Stand 2022), den sich wiederum Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen,
so dass jeder 1,525 Prozent vom Monatsbrutto zu leisten hat.
Arbeitnehmer, die noch keine Kinder haben, aber bereits 23 Jahre oder älter sind, müssen einen
um 0,35 Prozentpunkte (vor 2022 0,25 Prozentpunkte)
höheren Beitrag zur Pflegeversicherung leisten, als die übrigen Arbeitnehmer.
In Sachsen arbeitende Arbeitnehmer zahlen einen um 0,5 Prozenztpunkte höheren Beitrag zur Pflegeversicherung,
als in den übrigen Ländern. Der Arbeitgeber zahlt dort entsprechend 0,5 Prozentpunkte weniger. Dies ist ein
Ausgleich dafür, dass nur in Sachsen der Buß- und Bettag ein zusätzlicher gesetzlicher Feiertag ist.
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Pflegeversicherung normal | 1,525 % vom Brutto | 1,525 % vom Brutto |
Pflegeversicherung kinderlos | 1,875 % vom Brutto | 1,525 % vom Brutto |
Pflegeversicherung Sachsen | 2,025 % vom Brutto | 1,025 % vom Brutto |
Pflegeversicherung kinderlos und Sachsen | 2,375 % vom Brutto | 1,025 % vom Brutto |
Rechner ↑Inhalt ↑Die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung beträgt monatlich 4 837,50 Euro (Stand 2022)
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Dies ist der "Normalfall" bei der Berechnung der Krankenkassen-Beiträge: Der vom Monatsbrutto berechnete
allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung, zum Zusatzbeitrag und zur Pflegeversicherung wird je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und
vom Arbeitgeber getragen.
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Krankenversicherung | 7,3 % vom Brutto | 7,3 % vom Brutto |
Zusatzbeitrag | ≈ 0,65 % vom Brutto | ≈ 0,65 % vom Brutto |
Pflegeversicherung | 1,525 % vom Brutto | 1,525 % vom Brutto |
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Beträgt das Monatsbrutto mehr als die Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von monatlich 4 837,50 Euro (2022),
ist die Grundlage für Berechnung der Beiträge eben diese Beitragsbemessungsgrenze .
Da das Monatsbrutto oberhalb dieser Bemessungsgrenze liegt, werden die Beiträge auf diese Weise nach oben gedeckelt.
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Krankenversicherung | 7,3 % von 4 837,50 = 353,14 Euro | 7,3 % von 4 837,50 = 353,14 Euro |
Zusatzbeitrag | ≈ 0,65 % von 4 837,50 = 31,44 Euro | ≈ 0,65 % von 4 837,50 = 31,44 Euro |
Pflegeversicherung | 1,525 % von 4 837,50 = 73,77 Euro | 1,525 % von 4 837,50 = 73,77 Euro |
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Bei einem Monatslohn bis zu 450 Euro gilt man als geringfügig beschäftigt, übt also einen
Minijob aus. Dann
müssen keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt werden.
Der Arbeitgeber zahlt eine Pauschale in Höhe von 5 Prozent oder 13 Prozent des Monatsbruttos, je nachdem, ob eine Beschäftigung als
Haushaltshilfe im Privathaushalt oder im betrieblichen bzw. gewerblichen Bereich durchgeführt wird.
Ist der Minijobber privat krankenversichert, so muss der Arbeitgeber keinen Beitrag zur Krankenversicherung leisten.
| Arbeitnehmer | Arbeitgeber |
Haushaltshilfe in Privathaushalt | - | 5 % pauschal vom Monatsbrutto |
Einsatz im betrieblichen bzw. gewerblichen Bereich | - | 13 % pauschal vom Monatsbrutto |
Privat versicherter Minijobber | - | 0 % |
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Bei einem Monatsbruto zwischen 450,01 und 1.300 Euro (vor 1. Juli 2019 waren es 850 Euro) übt man einen
sogenannten Midijob aus.
In diesem Fall existiert eine besondere Beitragsberechnung für die Beschäftigten, welche deren Beitragsbelastung abmildert.
Mit Hilfe einer Formel wird das sogenannte Gleitzonenentgelt bestimmt, welches unterhalb des Monatsbruttos liegt.
Dann wird der Gesamtbeitrag (also von Arbeitnehmer und Arbeitgeber) prozentual vom
Gleitzonenentgelt berechnet. Zieht man davon den sich weiterhin am gesamten Monatsbrutto orientierenden
Beitragsanteil des Arbeitgebers ab, so erhält man den letztlich niedrigeren Arbeitnehmeranteil.
Die Beitragssätze des Arbeitgebers orientieren sich weiterhin am Monatsbrutto.
Formel für Gleitzonenentgelt, wobei F = 0,7509 (2022) |
Gleitzonenentgelt = F × 450 + (1.300/(1.300-450) - (450/(1.300-450))×F) × (Monatsbrutto − 450) |
Berechnung Arbeitnehmeranteil anhand Gleitzonenentgelt |
Gesamtbeitrag = | Gleitzonenentgelt × Gesamtbeitragssatz |
Arbeitgeberanteil = | Monatsbrutto × Beitragssatz (Arbeitgeber) |
Arbeitnehmeranteil = | Gesamtbeitrag − Arbeitgeberanteil |
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Für Auszubildende mit einem Monatsbrutto bis zur Geringverdienergrenze von 325 Euro
(2022) trägt der Arbeitgeber die gesamten Beiträge zur Sozialversicherung alleine.
Für den Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung gilt hier folgende Besonderheit: Während sonst der Arbeitnehmer seinen
kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen mit dem Arbeitgeber leisten muss (kann über oder unter dem Durchschnitt liegen), übernimmt der Arbeitgeber
in diesem Fall generell den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz von aktuell 1,3 Prozent (2022) des Monatbruttos.
| Auszubildender | Arbeitgeber |
Krankenversicherung | - | 14,6 % vom Brutto |
Zusatzbeitrag | - | 1,3 % vom Brutto |
Pflegeversicherung | - | 3,05 % vom Brutto |
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Die Beitragsberechnung für Auszubildende mit einem Monatsbrutto oberhalb der Geringverdienergrenze von
325 Euro (2022) erfolgt, wie bei Arbeitnehmern auch: Der Allgemeine Beitragssatz wird hälftig
durch den Arbeitgeber und den Auszubildenden geleistet, der kassenindividuelle Zusatzbeitrag vom Auszubildenden
alleine. Es gelten beim Azubi unabhängig vom Monatsbrutto jedoch nicht die Sonderregelungen vom Minijob bzw. Midijob.
| Auszubildender | Arbeitgeber |
Krankenversicherung | 7,3 % vom Brutto | 7,3 % vom Brutto |
Zusatzbeitrag | ≈ 0,65 % vom Brutto | ≈ 0,65 % vom Brutto |
Pflegeversicherung | 1,525 % vom Brutto | 1,525 % vom Brutto |