Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaften) bei Arbeitsunfähigkeit
aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit.
Der Verletztengeld-Rechner ermittelt Ihren Anspruch auf diese Leistung anhand Ihrer Angaben zum Einkommen. Die grafische Ausgabe
veranschaulicht die Versorgungsücke zwischen Ihrem gewohnten Nettogehalt und der Höhe des Verletztengeldes der Unfallversicheurung.
Rechner ↑Inhalt ↑
Wählen Sie bitte zunächst aus, für welches Kalenderjahr die Berechnung des Verletztengeldes durchgeführt werden soll. Abhängig davon werden ggf. unterschiedliche
Sozialversicherungssätze, Beitragsbemessungsgrenzen oder Bezugsgrößen für die Verletztengeldberechnung verwendet.
Geben Sie bitte im nächsten Feld das Bruttogehalt des letzten Monats vor Beginn
der Arbeitsunfähigkeit ein. Zum Bruttoeinkommen zählen auch Sachbezüge, vermögenswirksame Leistungen und
Mehrarbeitsvergütungen. Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, wie z.B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bitte hier nicht eintragen.
Im Unterschied zur Berechnung des Krankengeldes können auch steuerfreie
Entgeltbestandteile wie z.B. Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, die somit nicht beitragspflichtig
in der Krankenversicherung sind, für das Verletztengeld berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung.
Geregelt ist dies in
§ 1, Abs. 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV.
Dort heißt es: "In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
dem Arbeitsentgelt zuzurechnen [...]".
Im weiteren können Sie Ihr Nettomonatseinkommen des letzten Monats vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit angeben.
Das Nettogehalt ist das um Steuern sowie um Sozialversicherungsbeiträge verminderte Bruttoarbeitsgehalt.
Im nächsten Feld geben Sie bitte Ihre erhaltenen Einmalzahlungen des letzten Jahres vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit an. Dazu zählen z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder auch Gewinnbeteiligungen.
Die Einmalzahlungen werden bei der Verletztengeldberechnung dem monatlichen Gehalt anteilig hinzugerechnet
und somit berücksichtigt.
Geben Sie im Folgenden bitte an, ob Sie hinsichtlich Ihrer gesetzlichen Unfallversicherung dem Beitrittsgebiet West oder Ost
angehören. Das beim Verletztengeld höchstens zu berücksichtigende Einkommen wird durch das Doppelte der allgemeinen Bezugsgröße
nach oben begrenzt. Diese Bezugsgröße liegt 2022 für das Beitrittgebiet West bei 3.290 Euro (2021 bei 3.290 Euro) und für Ost
bei 3.150 Euro (2021 bei 3.115 Euro) monatlich und ist, wie gesagt, für die Obergrenze zu verdoppeln.
Die Bezugsgröße ist definiert als das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr.
Die Anbindung an diese Bezugsgröße erspart die jährliche Anpassung von Rechengrößen in vielen Vorschriften der Sozialversicherung.
Schließlich ist noch die Angabe erforderlich, ob Sie älter als 23 Jahre und kinderlos sind. Denn Kinderlose ab dem
24. Lebensjahr müssen einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung zahlen.
Während der normale Beitrag zur Pflegepflichtversicherung vom Versicherungsträger weiterhin voll übernommen wird,
muss der Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,35 Prozent (2022) bzw. 0,25 Prozent (2021) beim Verletztengeld selbst entrichtet werden.
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Herr Müller, wohnhaft in Köln, verheiratet und drei Kinder, hat 2022 ein monatliches Bruttogehalt von 5.000 Euro. Sein Netto-Arbeitsentgelt
beträgt 3.500 Euro. Außerdem hat er in den vergangenen 12 Monaten Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld in Höhe von zusammen 6.000 Euro
erhalten. Nach einem Arbeitsunfall ist er nun schon mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig. Nach Ablauf der sechswöchigen
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch seinen Arbeitgeber hat er nun Anspruch auf Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dieser Anspruch wird wie folgt berechnet:
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Herr Müller hat vor Beginn des Arbeitsunfalls ein kumuliertes Bruttogehalt in Höhe von 5.500 Euro. Es setzt sich
zusammen aus seinem laufenden Brutto-Monatsgehalt sowie anteilig aus den Einmalzahlungen, nämlich seinem Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Dieses kumulierte Brutto ist in
§ 47 SGB VII
"Höhe des Verletztengeldes" als Regelentgelt definiert.
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Das kumulierte Nettoentgelt wird genauso berechnet, wie das kumulierte Bruttoentgelt. Dieses beträgt für Herrn Müller
3.850 Euro und setzt sich zusammen aus den monatlichen 3.500 Euro zuzüglich der "auf netto herunter gerechneten"
Einmalzahlungen. Hierzu wird das Verhältnis zwischen monatlichem Brutto- und Nettogehalt
auch auf die Einmalzahlungen angewandt. Anteilig betragen die Einmalzahlungen also hier 350 Euro je Monat netto.
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Die Berechnung des monatlichen Verletztengeldes von Herrn Müller unterliegt folgenden Regeln gemäß § 47 SGB VII:
-
Die Berechnungsgrundlage für das Verletztengeld bilden 80 Prozent, also 4.400 Euro seines kumulierten Bruttos. Das kumulierte Brutto
wird aber zuvor ggf. durch das Zweifache der monatlichen Bezugsgröße im Beitrittgebiet West in Höhe von 6.580 Euro (Stand 2022) gedeckelt,
wobei die jeweilige Satzung des Trägers auch eine höhere Obergrenze festgelegt haben kann.
-
Das Verletztengeld darf zudem sein Monatsgehalt netto (also ohne Einmalzahlungen) in Höhe von 3.500 Euro nicht überschreiten.
-
Das Verletztengeld ist demnach der kleinere der beiden obigen Beträge, also 3.500 Euro.
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Von Herrn Müllers Tagessatz an Brutto-Krankengeld werden noch die hälftigen Beitragsanteile zur Renten-
und Arbeitslosenversicherung einbehalten. Die andere Hälfte zahlt der Unfallversicherungsträger. Diese hälftigen Anteile betragen
derzeit (Stand 2022) 9,3 Prozent für die Rentenversicherung und 1,2 Prozent für die Arbeitslosenversicherung. Die Beiträge zur
Kranken- und Pflegeversicherung werden vom Versicherungsträger voll übernommen.
Da Herr Müller Kinder hat, muss er nicht den Kinderlosenzuschlag in Höhe von 0,35 Prozent (Stand 2022) zur Pflegeversicherung entrichten. Denn diesen
müsste er alleine tragen, obwohl ja die Beiträge zur Pflegeversicherung ansonsten von der Unfallversicherung übernommen werden.
Somit werden 10,5 Prozent des Brutto-Verletztengeldes von Herrn Müller einbehalten.
Verletzengeld ist steuerfrei, muss jedoch bei der Steuererklärung angegeben werden. Es wird zur Berechnung des
Steuersatzes herangezogen und unterliegt dem Progressionsvorbehalt,
wodurch letztlich doch eine steuerliche Mehrbelastung aufgrund des Verletzengeldes entsteht. Diese steuerlichen Auswirkungen können mit dem
Progressionsvorbehalt-Rechner berechnet werden.
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Schließlich erhält Herr Müller ein tägliches Verletztengeld in Höhe von 104,42 Euro bzw. monatlich 3.132,50 Euro durch die
Berufsgenossenschaft.
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Herr Müller erhält somit nach Ablauf der sechswöchigen Entgeltfortzahlung monatlich 717,40 Euro weniger
als er vorher kumuliert zur Verfügung hatte.
Rechner ↑Inhalt ↑ Tipp 1: Unfalltagegeld-Versicherung abschließen
Schließen Sie eine Unfalltagegeldversicherung ab, um die Versorgungslücke nach Ablauf der sechswöchigen
Lohnfortzahlung günstig abzusichern.
Tipp 2: Weitere Entgeltersatzleistungen
Zahlreiche Informationen und die passenden Rechner zu
weiteren Entgeltersatzleistungen finden Sie in unserem Themenwelten
Übergangsgeld und
Krankengeld.
Werden Zahlungen zur BAV beim Verletztengeld angerechnet?
Guten Tag Herr Banse,
ich habe gesehen, dass Sie die Seite zum Verletztengeld-Rechner auf dem Laufenden halten. Vielleicht können Sie mir bei dieser Frage eine Antwort geben: Ein Mitarbeiter bekommt monatlich eine BAV von der Firma gezahlt. Wird diese auch in die Berechnung zum Verletztengeld inkludiert? Sie gehört zum regelmäßigen Einkommen, das zwar nicht versteuert wird, aber zur Berechnung des Steuersatzes hinzugezogen wird als regelmäßiges Einkommen. Danke im Voraus!
Mit freundlichen Grüßen, Heike K.
Sehr geehrte Frau K.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Für das Verletztengeld sind im Grunde alle Einkommen anzugeben, die auch sozialversicherungspflichtig (SV-pflichtig) sind. Eine Ausnahme bilden die Einkünfte aus Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen, welche zwar SV-frei sind, aber trotzdem für das Verletztengeld berücksichtigt werden. Demnach gilt für die BAV, dass nur der Anteil für das Verletztengeld berücksichtigt wird, der davon SV-pflichtig ist. Im Jahr 2021 ist hierfür der den jährlichen BAV-Betrag von 3.408 Euro übersteigende Betrag SV-pflichtig, während hingegen der doppelte Betrag in Höhe von 6.816 Euro steuerfrei ist. Sollte also die BAV monatlich 284 Euro (3.408/12) überschreiten, so sollte der die 284 Euro überschreitende Betrag mit beim „Monatsbrutto“ angegeben werden. Fragen Sie aber bitte vorsichtshalber nochmals Ihren Steuerberater oder die betreffende Krankenversicherung, denn diese können Ihnen hierzu eine rechtskräftige Auskunft erteilen.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Wodurch unterscheidet sich das Verletztengeld vom Krankengeld?
Hallo,
auf ihrer und auf diversen anderen Seiten steht, dass bei der Berechnung des Verletztengeldes steuerfreie Bestandteile (Nacht- oder Sonntagszuschläge) berücksichtigt werden.
Die BG und die KK sagen allerdings, dass das nicht stimmt. Können sie mir bitte sagen, wo man das im SGB nachlesen kann, damit ich einen Widerspruch schreiben kann?
Wodurch unterscheidet sich das Verletztengeld vom Krankengeld?
Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgelts, während beim Verletztengeld 80 Prozent gezahlt werden. Im Unterschied zum Krankengeld werden beim Verletztengeld steuerfreie Bestandteile des Einkommens wie z.B. Nachtarbeitszuschläge ebenso mit berücksichtigt wie auch Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung.
Liebe Grüße,
Jeanette B
Hallo Frau B.,
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Derzeit bin ich in Urlaub, weshalb ich Ihrem Anliegen leider erst nach meiner Rückkehr ab Ende Juli in Ruhe nachkommen kann. Ich muss hierzu nochmals die beiden Gesetzestexte exakt miteinander vergleichen, die zu dem Schluss geführt hatten, dass beim Verletztengeld ein anderes Einkommen als beim Krankengeld berücksichtigt wird.
Bis dahin herzliche Grüße
Stefan Banse
Hallo Frau B.,
wie versprochen, melde ich mich wieder zurück aus dem Urlaub. Ich habe nun nochmals recherchiert und bin u.a. über die Seite https://www.finkenbusch.de/?p=2499 auf die gesetzliche Grundlage gestoßen: https://www.gesetze-im-internet.de/svev/__1.html . Hier heißt es in Absatz 2 (also ganz unten):
"In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen ist."
Das Verletztengeld wird ja letztlich durch die Unfallversicherung (BG) gezahlt, weshalb diese aus unserer Sicht auch die steuerfreien Zuschläge berücksichtigen sollte. Aber vielleicht gibt es dort Satzungen, die obigen Paragraphen aushebeln.
Ich würde mich freuen, wenn Sie mich über das Ergebnis Ihres Widerspruchs auf dem Laufenden halten könnten. Man lernt ja nie aus...
Vielen Dank im Voraus und herzliche Grüße
Hallo Herr Banse,
vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Das Verletztengeld wird nicht von der BG gezahlt. Das machen die KK im Auftrag der BG.
Leider konnte ich keinen Widerspruch mehr schreiben, weil ich das alles zu spät entdeckt habe. Ich habe aber vor drei Wochen an die KK eine Mail mit einem Gesetzestext geschickt. Bis auf die Eingangsbestätigung erfolgte bis Dato keine Reaktion.
Am Telefon wurde mir gesagt, dass die Zuschläge nicht berücksichtigt werden und auf die Mail wird nicht reagiert. Man ist dieser Willkür völlig ausgeliefert.
Liebe Grüße,
Jeanette B
Hallo Frau B.,
danke für Ihr Feedback und schade, dass Sie nichts erreichen konnten. Die sind ja sehr nett bei Ihrer Krankenkasse...
Liebe Grüße
Stefan Banse
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Verletztengeld?