Anspruch, Berechnung, Höhe und Dauer des Verletztengeld

Verletztengeld - Entgeltersatz­leistung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Thema Verletztengeld ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps

Verletztengeld als Entgeltersatz­leistung der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufs­genossen­schaften) steht Ihnen bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit zu. In welcher Höhe und für welche Dauer Sie Anspruch auf Verletztengeld haben sowie zahlreiche weitere Informationen finden Sie unter den folgenden Fragen und Antworten. Oder berechnen Sie gleich hier Ihren Anspruch mit dem Verletztengeld-Rechner.

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Die wichtigsten Fragen zum Thema Verletztengeld

  • 01.

    Was bedeutet Verletztengeld?

    Unter Verletztengeld versteht man eine Lohn- oder Entgeltersatz­leistung, die von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern gemäß §§ 45 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geleistet wird, wenn bei einem Versicherten ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt. Das Verletztengeld hat den Zweck, den durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit bedingten Einkommensausfall eines Versicherten auszugleichen und ihn gegen Versorgungslücken in der Sozialversicherung abzusichern. Es wird erst dann gezahlt, wenn der Arbeitgeber kein Gehalt mehr zahlt (meist ab der 7. Woche einer durch Arbeitsunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit).

  • 02.

    Wann haben Sie Anspruch auf Verletztengeld?

    Anspruch auf Verletztengeld haben Sie ab dem Tag, an dem ein Arzt die durch einen Unfall ausgelöste Arbeitsunfähigkeit feststellt. Während der ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit wird der Lohn weiter vom Arbeitgeber gezahlt. Ab der 7. Woche übernehmen die Unfallversicherungs­träger die Zahlung des Verletztengeldes. Um diese Leistungen zu erhalten, muss ein durch einen Arbeitsunfall Verletzter oder an einer Berufskrankheit Leidender in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sein. Voraussetzung ist weiter, dass die Verletzung Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat oder dass eine benötigte Heilbehandlung keine ganztägige Berufstätigkeit erlaubt. Der Versicherte muss zudem bis unmittelbar vor der Arbeitsunfähigkeit oder Heilbehandlung Lohn bzw. Einkommen bezogen haben.

  • 03.

    Wann haben freiberuflich Tätige Anspruch auf Verletztengeld?

    Unternehmer, selbstständig Tätige sowie deren Ehegatten haben die Möglichkeit, eine freiwillige Zusatzversicherung z.B. bei landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften abzuschließen. Sollte dann ein Arbeitsunfall geschehen, zahlt die Zusatzversicherung dem arbeitsunfähigen Verletzten deutlich höhere Leistungen, als dieser allein durch gesetzliche Leistungen erhalten würde. Die Aufstockung der Leistungen kann man bei Abschluss der Versicherung selber bestimmen. Die Erhöhung ist jedoch auf ein maximales fiktives Jahresarbeitsgehalt beschränkt.

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  • 04.

    Auf welche Geldleistungen haben Sie beim Verletztengeld Anspruch?

    Die gesetzliche Unfallversicherung berechnet das Verletztengeld auf dieselbe Art, wie auch von der Krankenversicherung das Krankengeld errechnet wird. Während letzteres jedoch auf 70 Prozent des Regelentgelts beschränkt ist, beträgt das Verletztengeld 80 Prozent und darf die Höhe des Nettoarbeitsentgelts nicht überschreiten. Auch Einmalzahlungen, wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld der letzten 12 Monate, bevor ein Versicherter arbeitsunfähig wurde, werden bei der Berechnung miteinbezogen. Freiwillig Versicherte erhalten pro Kalendertag den 450. Teils des Jahresarbeitsverdienstes, während Arbeitslose auf Leistungen in Höhe des Arbeitslosengeldes Anspruch haben.

  • 05.

    Wann endet der Anspruch auf Verletztengeld?

    In der Regel erhalten Sie kein Verletztengeld mehr, sobald Sie wieder Ihrer Beschäftigung nachgehen können. Sollte aber z.B. eine Umschulung oder ähnliche Leistungen zur Teilnahme am Arbeitsleben stattfinden, haben Sie weiter bis zu dem Tag, bevor die berufliche Rehabilitation beginnt, Anspruch auf Verletztengeld. Während einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme wiederum wird das sogenannte Übergangsgeld gezahlt. Sollte jedoch der Versicherte nicht länger fähig sein, in seinem vor dem Arbeitsunfall ausgeübten Beruf zu arbeiten, und falls auch keinerlei Berufshilfe­leistungen wie das Übergangsgeld gezahlt werden, werden die Zahlungen des Verletztengeldes nach der 78. Woche, gerechnet ab Beginn der Arbeitslosigkeit, beendet.

  • 06.

    Wie werden Arbeitsunfall und Berufskrankheit definiert?

    Als Arbeitsunfall gilt, wenn ein Gesundheitsschaden im betrieblichen Bereich geschehen ist, wozu auch der Weg zur Arbeit zählt. Jedoch gibt es bei Unfällen aufgrund von Missbrauch von Alkohol, Rauschgift oder Tabletten keinen entsprechenden Versicherungsschutz. Dieser entfällt auch, wenn man den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Eine Krankheit wird als Berufskrankheit betrachtet, wenn sie durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurde - z.B. durch Einwirkung von chemischen Stoffen, durch Infektionen oder Staub. Als Berufskrankheit können etwa Hautkrankheiten, obstruktive Atemwegserkrankungen oder Hörverlust gelten. Ob eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird, hängt letztlich von einem medizinischen Gutachten ab, das der Versicherungsträger in Auftrag gibt.

  • 07.

    Wodurch unterscheidet sich das Verletztengeld vom Krankengeld?

    Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Regelentgelts, während beim Verletztengeld 80 Prozent gezahlt werden. Im Unterschied zum Krankengeld werden beim Verletztengeld steuerfreie Bestandteile des Einkommens wie z.B. Nachtarbeitszuschläge ebenso mit berücksichtigt wie auch Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung. Dies ist in § 1, Abs. 2 der Sozial­versicherungs­entgelt­verordnung - SvEV geregelt. Dort heißt es: "In der gesetzlichen Unfall­versicherung und in der Seefahrt sind auch lohnsteuer­freie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeits­entgelt zuzurechnen [...]".

  • 08.

    Was versteht man unter Übergangsgeld?

    Solange Versicherte aufgrund einer Verletzung arbeitsunfähig sind und sich einer Heilbehandlung unterziehen oder wegen dieser nicht ganztägig arbeitsfähig sind, erhalten sie Verletztengeld. Zahlungen von Übergangsgeld werden anschließend während einer medizinischen und beruflichen Rehabilitation geleistet. Das Übergangsgeld beträgt normalerweise 68 Prozent des letzten Nettogehalts, wobei aber in einigen Fällen auch 75 Prozent des Nettoentgelts gezahlt werden können. Detaillierte Informationen erhalten Sie in unserer Themenwelt Übergangsgeld.

  • 09.

    Werden Sozialbeiträge vom Verletztengeld abgezogen?

    Während ein Arbeitnehmer Verletztengeld erhält, werden die Beitragszahlungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel vollständig vom Unfall­versicherungs­träger übernommen. Allerdings müssen Kinderlose an dem 24. Lebensjahr einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung leisten. Nur zur Hälfte werden wiederum die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung übernommen. Auch die Arbeitslosen­versicherung muss der Versicherte zu 50 Prozent selber tragen. Diese Beiträge werden vom Verletztengeld abgezogen.

  • 10.

    Muss man das Verletztengeld versteuern?

    Das Verletztengeld ist steuerfrei, muss jedoch bei der Steuererklärung angegeben werden. Es wird zur Berechnung des Steuersatzes herangezogen und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Die steuerlichen negativen Auswirkungen können mit dem Progressionsvorbehalt-Rechner berechnet werden.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Verletztengeld" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 15.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Verletztengeld" wurden zuletzt am 15.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 04.11.2021

  • 04.11.2021: Berücksichtigung der geänderten Parameter für die neuen Sozialversicherungs­beiträge, Bemessungsgrenzen und Bezugsgrößen 2022 im Verletztengeldrechner.
  • 05.11.2019: Erweitern des Verletztengeldrechners um die Auswahl des Berechnungsjahres.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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