In der gesetzlichen Krankenversicherung sowie auch beim Bassistarif der PKV müssen sich die Versicherten an den Kosten bestimmter Leistungen beteiligen.
Dieser Eigenanteil soll dafür sorgen, dass die Versicherten im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten kostenbewusst
mit der Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen umgehen. Grundsätzlich wird eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent,
mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro erhoben. Es sind jedoch nie mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu leisten.
Belastungsgrenzen sollen hierbei dafür sorgen, dass kranke und behinderte Menschen nicht unzumutbar durch die Zuzahlungen
belastet werden.
Rechner ↑Inhalt ↑Eine Zuzahlungsbefreiung (Aussetzung der Zuzahlungen) in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. AOK, DAK, Barmer) ist ab dem Erreichen der Belastungsgrenze möglich. Diese Grenze liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens bzw. 1 % des Einkommens bei chronisch Kranken. Auf diese Werte gehen wir später noch detailliert ein. Ist diese finanzielle Grenze erreicht, können sich Versicherte auf Antrag von weiteren Zuzahlungen für den Rest des Jahres befreien lassen bzw. erhalten den zu viel geleisteten Betrag von der Krankenversicherung zurück.
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Für jeden Versicherten gibt es eine individuelle Belastungsgrenze, bis zu deren Höhe er je Kalenderjahr
Zuzahlungen leisten muss. Diese Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich 2 Prozent der zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen
zum Lebensunterhalt. Dabei wird zunächst das gesamte Familieneinkommen zugrundegelegt und für jede Person des
gemeinsamen Haushalts ein Freibetrag abgezogen. So erhält man die für die Belastungsgrenze relevanten Bruttoeinnahmen.
Familieneinkommen - Freibeträge = zu berücksichtigende Bruttoeinnahmen
2 Prozent der zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen = Belastungsgrenze für Zuzahlungen
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Das Familieneinkommen setzt sich zusammen aus den gesamten Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten und seiner
Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt. Hierzu zählen wiederkehrende Bezüge wie Arbeitsentgelt,
Renten- und Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen sowie Einkünfte, die ein Unternehmer
aus seinem Geschäftsbetrieb zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie erzielt oder entnimmt. Dazu kommen noch
Einnahmen aus Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sowie Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Genauso wie bei den Krankenversicherungsbeiträgen werden also auch für die Ermittlung der Belastungsgrenze die Bruttoeinkünfte als
Berechnungsgrundlage herangezogen.
Anzugeben sind die geschätztzen Einkünfte für das aktuelle Kalenderjahr, denn gemäß der "Verfahrensgrundsätze zur Vorschrift über die Erstattung bzw.
Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen" heißt es unter 3.2 (3):
"Die Feststellung der Belastungsgrenze erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Prüfung bestehenden aktuellen Verhältnisse durch eine
Schätzung der kalenderjährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt unter Einbeziehung der voraussichtlich im weiteren Verlauf des
Kalenderjahres zu erwartenden Einnahmen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Einkommenssteigerungen. Bei stark schwankenden Einkünften
kann eine vergleichende Berücksichtigung der Gesamtbruttoeinnahmen des Vorjahres erfolgen."
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Vom Familieneinkommen können je Person im gemeinsamen Haushalt bestimmte Freibeträge abgezogen werden, um schließlich
die für die Berechnung der Belastungsgrenze zu berücksichtigenden Bruttoeinnamhmen zu erhalten.
Der Freibetrag für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten (meist der Ehegatte bzw.
eingetragene Lebenspartner) beträgt 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße*). Dies sind 2022 5.922 Euro.
Der Freibetrag je Kind beträgt derzeit (Stand 2022) 8.388 Euro. Kinder von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern werden
dabei bei dem Elternteil berücksichtigt, bei dem sie wohnen, unabhängig davon, bei wem die Familienversicherung durchgeführt wird.
Selbst versicherte Kinder werden bis zur Volljährigkeit berücksichtigt.
Der zumutbare Zuzahlungsanteil ist somit abhängig vom Einkommen und der Familiengröße.
*Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr.
(In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dabei die Bezugsgröße West bundeseinheitlich.)
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Der Versicherte und seine Familie können die im laufenden Kalenderjahr entstehenden Zuzahlungen erfassen. Bei
Erreichen der Belastungsgrenze können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen stellen.
Die Krankenkasse stellt nach Prüfung einen Befreiungsbescheid für den Rest des Jahres aus. Ebenso kann auch ein Antrag
auf Erstattung von zu viel gezahlten Zuzahlungen aus dem abgelaufenen Jahr eingereicht werden. So können die über den zumutbaren
Zuzahlungsanteil hinausgehenden Zahlungen auch nachträglich zurückgefordert werden.
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Herr und Frau Schmitz haben zwei Kinder und zusammen ein jährliches Arbeitseinkommen von brutto 48.000 Euro Außerdem erzielen sie
aus ihrem Ersparten jährlich Zinsen in Höhe von brutto 2.000 Euro Das Familieneinkommen von Familie Schmitz beträgt also 50.000 Euro.
Für die Berechnung der jährlich maximal zumutbaren Zuzahlungen, also der Belastungsgrenze kann das Familieneinkommen um die Freibeträge
verringert werden: für den Ehepartner um 15 Prozent des jährlichen Bezugswertes 2022, also 5.922 Euro und je Kind um 8.388 Euro (2022). Somit sind
50.000€ − 22.698€ = 27.302€ das zu berücksichtigende Familieneinkommen. Die Belastungsgrenze
beträgt von diesem zu berücksichtigenden Familieneinkommen 2 Prozent, also 546,04 Euro. Familie Schmitz lässt sich in der Apotheke,
und beim Arzt jede Zuzahlung quittieren und sammelt alle Belege. Nach Überschreiten der berechneten Zuzahlungsgrenze in Höhe von
546,04 Euro lässt sie sich von ihrer Krankenkasse einen Befreiungsbescheid ausstellen. Für den Rest des Jahres müssen die
Familienmitglieder damit keine weiteren Zuzahlungen leisten.
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Eine geringere Belastungsgrenze von nur 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gilt für Versicherte, die
wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind.
Dabei macht es für die Berechnung der Zuzahlung keinen Unterschied, ob eine oder mehrere Versicherte chronisch krank sind.
Belastungsgrenze für Zuzahlungen = 1 Prozent der zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen
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Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und damit gemäß Gesetz gilt eine Krankheit als
schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt
wurde und eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
-
Es liegt eine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3 oder höher vor.
-
Es liegt ein Grad der Behinderung nach Schwerbehindertenrecht bzw. Versorgungsrecht von mindestens
60 Prozent vor oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Unfallversicherungsrecht von mindestens 60 Prozent.
-
Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung,
Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich,
ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der
Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung
der Lebensqualität durch die verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.
Die Krankenkasse trifft die Entscheidung, ob der Versicherte gemäß dieser Richtlinien schwerwiegend chronisch
krank ist. Sobald wiederum die Belastungsgrenze erreicht ist, kann sich die Familie für den Rest des Jahres von
weiteren Zuzahlungen durch die Krankenkasse befreien lassen. Die Befreiung gilt für die gesamte im gemeinsamen
Haushalt lebende Familie.
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Ein alleinstehender chronisch kranker Versicherter mit jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt von
10.000 Euro hat je Kalenderjahr Zuzahlungen in Höhe von einem Prozent, also 100 Euro zu entrichten. Wenn seine
Zuzahlungen bereits im August diese Belastungsgrenze von 100 Euro erreichen, wird er durch seine Krankenkasse für
den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit. Daher muss er für einen im November anstehenden
Krankenhausaufenthalt keine weiteren Zahlungen leisten.
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Für Versicherte, die
- ALG II (Hartz IV) erhalten oder
- Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten oder
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten oder
- Personen, bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden oder
- Sozialhilfeempfänger, bei denen die Gesundheitsversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommen wird oder
- Empfänger von laufenden Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
ist eine günstigere Regelung getroffen worden. Für die Ermittlung der Belastungsgrenze wird als Bruttoeinnahmen zum
Lebensunterhalt lediglich der Regelsatz*) des Haushaltsvorstandes nach der Regelsatzverordnung berücksichtigt.
2022 beträgt der Regelsatz 449 Euro monatlich bzw. 5.388 Euro je Kalenderjahr.
*Jährlich festgelegter Satz für den Lebensunterhalt, der zur
Gewährleistung des Existenzminimums in Deutschland notwendig ist.
Zu berücksichtigende Bruttoeinnahmen = Regelsatz
Dementsprechend müssen die Leistungsempfänger folgende
Zuzahlungen im Kalenderjahr 2022 leisten:
- Bei 1 Prozent Zuzahlung (Chroniker) 53,88 Euro
- Bei 2 Prozent Zuzahlung ("Normalfall") 107,76 Euro
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Wie eingangs erwähnt, wird grundsätzlich eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro erhoben,
wobei nie mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu leisten sind. Im Folgenden werden davon abweichende Zuzahlungsregelungen
aufgeführt.
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Bei stationärer Behandlung beträgt die Zuzahlung 10 Euro je Kalendertag.
Stationäre Leistungen erfolgen einerseits als Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, andererseits als Krankenhausbehandlung
einschließlich der Anschlussheilbehandlung. Bei letzterem ist die Zuzahlung auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt.
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Bei häuslicher Krankenpflege sowie bei Heilmitteln beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten sowie
zusätzlich 10 Euro je Verordnung. Die Verordnung von Heilmitteln kann dabei mehrere Anwendungen umfassen.
Bei häuslicher Krankenpflege ist die Zuzahlung auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt
Beispiel
Herr Schulz ist Rentner und hat jährliche Bruttoeinnahmen von 12.000 Euro. Er leidet an einer chronischen Krankheit.
-
Anfang des Jahres 2022 wird er 30 Tage lang stationär behandelt. Hierfür zahlt er eine Zuzahlung
in Höhe von 280 Euro (10 Euro je Tag begrenzt auf 28 Tage je Jahr).
-
Im Anschluss an seinen Krankenhausaufenthalt werden Herrn Schulz für weitere 20 Tage häusliche Pflege verordnet.
Die Zuzahlung für häusliche Krankenpflege beträgt maximal 28 Tage lang 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je
Verordnung. Demnach wären für bei täglichen Pflegekosten von 50 Euro weitere Zuzahlungen
von 110 Euro (10 Prozent von 20 mal 50 Euro zzgl. 10 Euro Verordnung) fällig.
-
Herr Schulz hat aber bereits bei seiner Krankenhausentlassung einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen
bei seiner Krankenkasse gestellt und einen Befeiungsbescheid für den Rest des Jahres erhalten. Denn die
Krankenkasse hat festgestellt, dass Herr Schulz eine Belastungsgrenze von 120 Euro (als chronisch Kranker
1 Prozent seiner Bruttoeinnahmen) hat. Diese Belastungsgrenze wurde bereits durch die Zuzahlungen für den
Krankenhausaufenthalt überschritten. Somit erhält er die zuviel gezahlten 160 Euro für die stationäre
Behandlung zurück und muss keine Zuzahlungen mehr für die häusliche Krankenpflege im Anschluss leisten.
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Für Versicherte, die auf diese notwendigen Hilfsmittel angewiesen sind, gibt es es eine finanzielle
Entlastung gegenüber den übrigen Zuzahlungsregeln. Die Zuzahlung beträgt hier 10 Prozent, höchstens jedoch
10 Euro je Monat.
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Fahrkosten werden nur übernommen, wenn sie aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind. Fahrten zur ambulanten
Behandlung bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse und werden nur in besonderen Ausnahmefällen
von diesen übernommen. Diese sind in den Richtlinien des Gemeinsamen
Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen definiert.
Es gilt auch bei Fahrtkosten die allgemeine Zuzahlungsregelung. Als Zuzahlung sind 10 Prozent der Kosten, mindestens aber
5 Euro und maximal 10 Euro und nicht mehr als die tatsächlichen Fahrkosten zu tragen. Zuzahlungen bei Fahrkosten
sind dabei von allen Versicherten, also auch von nicht volljährigen Personen zu erbringen.
Ist der Eigenanteil zu einer Zahnkrone auch eine Zuzahlung?
Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund einer schweren chronischen Erkrankungen muss ich in Summe mehrere Hunderte Euro an Zuzahlungen leisten. Aufgrund unseres Familien Bruttoeinkommens lagen wir meist unterhalb der Belastungsgrenze. Dieses Jahr habe ich aber auch noch eine Zuzahlung/Eigenleistung hinsichtlich einer zahnärztlichen Behandlung (Krone) zu leisten und würde die Belastungsgrenze überschreiten.
Zählt der Eigenteil einer zahnärztlichen Behandlung (in meinem Fall ca. 500€ für eine Krone) als Zuzahlung für die Berechnung? Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Axel F.
Sehr geehrter Herr F.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Eigenanteile zu Zahnersatz - und damit auch Zahnkronen - zählen nicht zu den gesetzlichen Zuzahlungen. Daher führen Sie in Ihrem Fall leider auch nicht zur Überschreitung der Belastungsgrenze.
Den Eigenanteil, den Sie selber tragen müssen, können Sie immerhin als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Mit Hilfe unseres Rechners zum Thema „Krankheitskosten absetzen" unter https://www.smart-rechner.de/krankheitskosten/rechner.php können Sie Ihre entsprechende Steuerentlastung berechnen.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Wird der Eigenanteil der Fahrtkosten bei der Zuzahlungsgrenze berücksichtigt?
Hallo,
für Fahrten mit dem eigenen PKW zu Behandlungen ist pro Fahrt ein Eigenanteil von € 5,00 zu zahlen. Können diese Zuzahlungen bei der Berechnung der Zuzahlungsgrenze geltend gemacht werden? Ihre diesbezügliche Antwort erwartend, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
Paul E.
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zuzahlungen zu den Erstattungen von Fahrtkosten sind ebenso wie z.B. Ihre Zuzahlungen zu Medikamenten zu betrachten. Daher werden diese Zuzahlungen alle in Summe herangezogen, um das Erreichen der Belastungsgrenze zu ermitteln. Die Antwort auf Ihre Frage ist daher „Ja“.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Wie weist man die Zuzahlungsbefreiung nach?
Hallo!
Frage: Wie weiß z.B. die Apotheke, dass ich die Belastungsgrenze erreicht habe und demnach zuzahlungsbefreit bin?
Gruß, Joachim E.
Sehr geehrter Herr E.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn die Zuzahlungen Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie bei der Krankenkasse zusammen mit den entsprechenden Einkommensnachweisen einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung für das laufende Jahr stellen. Nach Prüfung stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung aus, die Sie z.B. in der Apotheke vorlegen können.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Bruttoeinkommen oder steuerpflichtiges Einkommen Grundlage für Zuzahlung?
Hallo, ist das Bruttoeinkommen dem steuerpflichtigen Einkommen gleich oder kann die KV den für Sozialversicherung gezahlten Betrag nicht berücksichtigen? In meinem Bescheid werden die Beiträge zur KV und PV nach der Summe der Einkünfte als beschränkt abziehbare Sonderausgaben ausgewiesen und abgezogen. Die KV hat aber nicht diesen, niedrigeren Betrag, sondern den ersten Betrag, die Summe der Einkünfte, als Berechnungsgrundlage für die Höhe der von mir zu leistenden Zuzahlung herangezogen. Ist das so rechtens und wenn nicht, in welchem Gesetz bzw. Paragrafen ist das geregelt und wie kann ich dagegen Einspruch einlegen. Vielen Dank im Voraus und freundlicher Gruß Jürgen M.
Sehr geehrter Herr M.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Vermutlich bezieht sich diese auf den Zuzahlungsrechner unter https://www.smart-rechner.de/zuzahlung/rechner.php . Aus dem Hilfetext zur Eingabe „Familien-Bruttoeinkommen“ geht hervor, dass die Grundlage zur Berechnung der Zuzahlung das Bruttoeinkommen bildet. Das Bruttoeinkommen entspricht i.d.R. nicht dem steuerpflichtigen Einkommen, bei dem z.B. bestimmte Freibeträge bereits abgezogen wurden. Die gesetzliche Grundlage finden Sie in § 5 SGB 5 z.B. unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Zählt für die Zuzahlung das Einkommen des letzten Jahres oder das aktuelle?
Sehr geehrte Damen und Herren,
beim Benutzen des Zuzahlungsrechners für gesetzlich Versicherte scheitere ich daran, dass ich das Bruttoeinkommen für 2021 noch gar nicht genau weiß. Das Einkommen unterliegt doch gewissen Änderungen und kann erst am Ende des Jahres, wenn der Lohnsteuerbescheid vorliegt, genau angegeben werden. Muss man immer das Bruttoeinkommen des Vorjahres zugrunde legen? Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichen Grüßen, Christine G.
Sehr geehrte Frau G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie sollten die geschätzten Einkünfte des laufenden Kalenderjahres zur Feststellung der Belastungsgrenze zugrunde legen. Um allgemein Klarheit zu verschaffen, haben wir im Hilfetext zum Zuzahlungsrechner und auf der Seite zum Rechner unter https://www.smart-rechner.de/zuzahlung/rechner.php einen erläuternden Text unter „Familieneinkommen“ hinzugefügt. Darin wird darauf hingewiesen, dass gemäß offizieller Verfahrensgrundsätze die geschätzten kalenderjährlichen Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt anzugeben sind.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Wie werden Aktiengewinne bei der Zuzahlungsbefreiung angerechnet?
Hallo,
vielen Dank für die informative Seite. Mir ist noch nicht ganz klar ob auch Gewinne aus Aktienveräußerungen mit zum Bruttoeinkommen gerechnet werden oder nur wiederkehrende Einnahmen wie Zinsen und Dividenden. Aktiengewinne sind ja nicht kalkulierbar und könnten erst im Nachhinein abgegeben werden.
Gruß
Martin R.
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback. Ich habe hinsichtlich Ihrer Frage recherchiert und bin dabei auf die "Verfahrensgrundsätze zur Vorschrift über die Erstattung bzw. Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen“ gestoßen (https://www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/zuzahlungen/_jcr_content/par/download/file.res/2018_03_20_21_verfahrensgrundsaetze.pdf)
Unter 3.2. (3) heißt es:
"Die Feststellung der Belastungsgrenze erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Prüfung bestehenden aktuellen Verhältnisse durch eine Schätzung der kalenderjährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt unter Einbeziehung der voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres zu erwartenden Einnahmen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Einkommenssteigerungen. Bei stark schwankenden Einkünften kann eine vergleichende Berücksichtigung der Gesamtbruttoeinnahmen des Vorjahres erfolgen.“
Demnach müssten Sie aus meiner Sicht die Gewinne für das laufende Jahr schätzen oder die Einkünfte des Vorjahres angeben. Besprechen Sie die Vorgehensweise vorsichtshalber aber am Besten mit Ihrer Kasse.
Mit herzlichen Grüßen und noch ein schönes Wochenende
Stefan Banse
Wie kann ich die Erstattung der Zuzahlung vom letzten Jahr berechnen?
Liebes Team von Smart-Rechner.de,
Ihre Seite und der Rechner sind im Prinzip gut, aber ich wollte
berechnen ob ich mir Zuzahlungen vom letztes Jahr erstatten lassen kann.
Warum kann ich nur für das laufende Jahr rechnen?
Freundliche Grüße
H. R.
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihren Hinweis und Ihr positives Feedback. Ich habe mit dies direkt zu Herzen genommen und den Rechner kurzerhand um die Auswahl des entsprechenden Kalenderjahres erweitert. Mit einem „kräftigen“ Neuladen des Rechners sollte die neue Auswahlmöglichkeit auch bei Ihnen sichtbar werden.
Viel Spaß mit dem Rechner und herzliche Grüße
Sehr geehrter Herr Stefan Banse,
klasse, eine so prompte Reaktion auf einen Vorschlag habe ich noch nie erlebt
Freundliche Grüße
H. R.
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Zuzahlungsrechner?