Belastungsgrenze für Zuzahlungen berechnen

Zuzahlungrechner für gesetzlich Versicherte - Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse

Thema Zuzahlungsrechner ﹣ Rechner

In der gesetzlichen Krankenversicherung sowie auch beim Bassistarif der PKV müssen sich die Versicherten an den Kosten bestimmter Leistungen beteiligen. Dieser Eigenanteil soll dafür sorgen, dass die Versicherten im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten kostenbewusst mit der Inanspruch­nahme von Gesundheits­leistungen umgehen. Grundsätzlich wird eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro erhoben. Es sind jedoch nie mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu leisten. Belastungsgrenzen sollen hierbei dafür sorgen, dass kranke und behinderte Menschen nicht unzumutbar durch die Zuzahlungen belastet werden.

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Alles Wissenswerte zur Zuzahlung und Zuzahlungsbefreiung

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Was versteht man unter der Zuzahlungsbefreiung?

Eine Zuzahlungsbefreiung (Aussetzung der Zuzahlungen) in der gesetzlichen Krankenversicherung (z.B. AOK, DAK, Barmer) ist ab dem Erreichen der Belastungsgrenze möglich. Diese Grenze liegt bei 2 % des Bruttoeinkommens bzw. 1 % des Einkommens bei chronisch Kranken. Auf diese Werte gehen wir später noch detailliert ein. Ist diese finanzielle Grenze erreicht, können sich Versicherte auf Antrag von weiteren Zuzahlungen für den Rest des Jahres befreien lassen bzw. erhalten den zu viel geleisteten Betrag von der Krankenversicherung zurück.

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Zuzahlungsbefreiung nach Überschreiten der Belastungsgrenze

Für jeden Versicherten gibt es eine individuelle Belastungsgrenze, bis zu deren Höhe er je Kalenderjahr Zuzahlungen leisten muss. Diese Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich 2 Prozent der zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Dabei wird zunächst das gesamte Familieneinkommen zugrundegelegt und für jede Person des gemeinsamen Haushalts ein Freibetrag abgezogen. So erhält man die für die Belastungsgrenze relevanten Bruttoeinnahmen.

Familieneinkommen - Freibeträge = zu berücksichtigende Bruttoeinnahmen

2 Prozent der zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen = Belastungsgrenze für Zuzahlungen

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Familieneinkommen

Das Familieneinkommen setzt sich zusammen aus den gesamten Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten und seiner Familienangehörigen im gemeinsamen Haushalt. Hierzu zählen wiederkehrende Bezüge wie Arbeitsentgelt, Renten- und Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen sowie Einkünfte, die ein Unternehmer aus seinem Geschäftsbetrieb zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie erzielt oder entnimmt. Dazu kommen noch Einnahmen aus Kapitalvermögen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, sowie Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz. Genauso wie bei den Krankenversicherungsbeiträgen werden also auch für die Ermittlung der Belastungsgrenze die Bruttoeinkünfte als Berechnungs­grundlage herangezogen.

Anzugeben sind die geschätztzen Einkünfte für das aktuelle Kalenderjahr, denn gemäß der "Verfahrensgrundsätze zur Vorschrift über die Erstattung bzw. Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen" heißt es unter 3.2 (3): "Die Feststellung der Belastungsgrenze erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Prüfung bestehenden aktuellen Verhältnisse durch eine Schätzung der kalenderjährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt unter Einbeziehung der voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres zu erwartenden Einnahmen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Einkommens­steigerungen. Bei stark schwankenden Einkünften kann eine vergleichende Berücksichtigung der Gesamtbruttoeinnahmen des Vorjahres erfolgen."

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Freibeträge

Vom Familieneinkommen können je Person im gemeinsamen Haushalt bestimmte Freibeträge abgezogen werden, um schließlich die für die Berechnung der Belastungsgrenze zu berücksichtigenden Bruttoeinnamhmen zu erhalten. Der Freibetrag für den ersten in dem gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen des Versicherten (meist der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner) beträgt 15 Prozent der jährlichen Bezugsgröße*). Dies sind 2022 5.922 Euro. Der Freibetrag je Kind beträgt derzeit (Stand 2022) 8.388 Euro. Kinder von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartnern werden dabei bei dem Elternteil berücksichtigt, bei dem sie wohnen, unabhängig davon, bei wem die Familienversicherung durchgeführt wird. Selbst versicherte Kinder werden bis zur Volljährigkeit berücksichtigt. Der zumutbare Zuzahlungsanteil ist somit abhängig vom Einkommen und der Familiengröße.

*Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. (In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dabei die Bezugsgröße West bundes­einheitlich.)

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Der Befreiungsbescheid

Der Versicherte und seine Familie können die im laufenden Kalenderjahr entstehenden Zuzahlungen erfassen. Bei Erreichen der Belastungsgrenze können Sie bei Ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen stellen. Die Krankenkasse stellt nach Prüfung einen Befreiungsbescheid für den Rest des Jahres aus. Ebenso kann auch ein Antrag auf Erstattung von zu viel gezahlten Zuzahlungen aus dem abgelaufenen Jahr eingereicht werden. So können die über den zumutbaren Zuzahlungsanteil hinausgehenden Zahlungen auch nachträglich zurückgefordert werden.

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Beispiel für die Berechnung der Zuzahlung 2022

Herr und Frau Schmitz haben zwei Kinder und zusammen ein jährliches Arbeitseinkommen von brutto 48.000 Euro Außerdem erzielen sie aus ihrem Ersparten jährlich Zinsen in Höhe von brutto 2.000 Euro Das Familieneinkommen von Familie Schmitz beträgt also 50.000 Euro. Für die Berechnung der jährlich maximal zumutbaren Zuzahlungen, also der Belastungsgrenze kann das Familieneinkommen um die Freibeträge verringert werden: für den Ehepartner um 15 Prozent des jährlichen Bezugswertes 2022, also 5.922 Euro und je Kind um 8.388 Euro (2022). Somit sind 50.000€ − 22.698€ = 27.302€ das zu berücksichtigende Familieneinkommen. Die Belastungsgrenze beträgt von diesem zu berücksichtigenden Familieneinkommen 2 Prozent, also 546,04 Euro. Familie Schmitz lässt sich in der Apotheke, und beim Arzt jede Zuzahlung quittieren und sammelt alle Belege. Nach Überschreiten der berechneten Zuzahlungsgrenze in Höhe von 546,04 Euro lässt sie sich von ihrer Krankenkasse einen Befreiungsbescheid ausstellen. Für den Rest des Jahres müssen die Familienmitglieder damit keine weiteren Zuzahlungen leisten.

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Zuzahlungsbefreiung bei chronisch kranken Menschen

Eine geringere Belastungsgrenze von nur 1 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt gilt für Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind. Dabei macht es für die Berechnung der Zuzahlung keinen Unterschied, ob eine oder mehrere Versicherte chronisch krank sind.

Belastungsgrenze für Zuzahlungen = 1 Prozent der zu berücksichtigenden Bruttoeinnahmen

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Kriterien einer chronischen Erkrankung

Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses der Ärzte und damit gemäß Gesetz gilt eine Krankheit als schwerwiegend chronisch, wenn sie wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 3 oder höher vor.
  • Es liegt ein Grad der Behinderung nach Schwerbehindertenrecht bzw. Versorgungsrecht von mindestens 60 Prozent vor oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Unfallversicherungsrecht von mindestens 60 Prozent.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung der Erkrankung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die verursachte Gesundheitsstörung zu erwarten ist.

Die Krankenkasse trifft die Entscheidung, ob der Versicherte gemäß dieser Richtlinien schwerwiegend chronisch krank ist. Sobald wiederum die Belastungsgrenze erreicht ist, kann sich die Familie für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen durch die Krankenkasse befreien lassen. Die Befreiung gilt für die gesamte im gemeinsamen Haushalt lebende Familie.

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Beispiel-Berechnung Zuzahlungsbefreiung bei chronisch Kranken

Ein alleinstehender chronisch kranker Versicherter mit jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt von 10.000 Euro hat je Kalenderjahr Zuzahlungen in Höhe von einem Prozent, also 100 Euro zu entrichten. Wenn seine Zuzahlungen bereits im August diese Belastungsgrenze von 100 Euro erreichen, wird er durch seine Krankenkasse für den Rest des Jahres von weiteren Zuzahlungen befreit. Daher muss er für einen im November anstehenden Krankenhausaufenthalt keine weiteren Zahlungen leisten.

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Zuzahlungsbefreiung für Sozialhilfe­empfänger

Für Versicherte, die

  • ALG II (Hartz IV) erhalten oder
  • Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten oder
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten oder
  • Personen, bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden oder
  • Sozialhilfeempfänger, bei denen die Gesundheitsversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung übernommen wird oder
  • Empfänger von laufenden Leistungen nach § 2 des Asylbewerber­leistungs­gesetzes

ist eine günstigere Regelung getroffen worden. Für die Ermittlung der Belastungsgrenze wird als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt lediglich der Regelsatz*) des Haushaltsvorstandes nach der Regelsatzverordnung berücksichtigt. 2022 beträgt der Regelsatz 449 Euro monatlich bzw. 5.388 Euro je Kalenderjahr.

*Jährlich festgelegter Satz für den Lebensunterhalt, der zur Gewährleistung des Existenzminimums in Deutschland notwendig ist.

Zu berücksichtigende Bruttoeinnahmen = Regelsatz

Dementsprechend müssen die Leistungsempfänger folgende Zuzahlungen im Kalenderjahr 2022 leisten:

  • Bei 1 Prozent Zuzahlung (Chroniker) 53,88 Euro
  • Bei 2 Prozent Zuzahlung ("Normalfall") 107,76 Euro
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Besonderheiten bei der Zuzahlung

Wie eingangs erwähnt, wird grundsätzlich eine Zuzahlung in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro erhoben, wobei nie mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu leisten sind. Im Folgenden werden davon abweichende Zuzahlungsregelungen aufgeführt.

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Zuzahlung bei stationärer Behandlung

Bei stationärer Behandlung beträgt die Zuzahlung 10 Euro je Kalendertag. Stationäre Leistungen erfolgen einerseits als Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen, andererseits als Krankenhausbehandlung einschließlich der Anschluss­heilbehandlung. Bei letzterem ist die Zuzahlung auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt.

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Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege und Heilmitteln

Bei häuslicher Krankenpflege sowie bei Heilmitteln beträgt die Zuzahlung 10 Prozent der Kosten sowie zusätzlich 10 Euro je Verordnung. Die Verordnung von Heilmitteln kann dabei mehrere Anwendungen umfassen. Bei häuslicher Krankenpflege ist die Zuzahlung auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt

Beispiel

Herr Schulz ist Rentner und hat jährliche Bruttoeinnahmen von 12.000 Euro. Er leidet an einer chronischen Krankheit.

  • Anfang des Jahres 2022 wird er 30 Tage lang stationär behandelt. Hierfür zahlt er eine Zuzahlung in Höhe von 280 Euro (10 Euro je Tag begrenzt auf 28 Tage je Jahr).
  • Im Anschluss an seinen Krankenhausaufenthalt werden Herrn Schulz für weitere 20 Tage häusliche Pflege verordnet. Die Zuzahlung für häusliche Krankenpflege beträgt maximal 28 Tage lang 10 Prozent der Kosten zuzüglich 10 Euro je Verordnung. Demnach wären für bei täglichen Pflegekosten von 50 Euro weitere Zuzahlungen von 110 Euro (10 Prozent von 20 mal 50 Euro zzgl. 10 Euro Verordnung) fällig.
  • Herr Schulz hat aber bereits bei seiner Krankenhausentlassung einen Antrag auf Befreiung von Zuzahlungen bei seiner Krankenkasse gestellt und einen Befeiungsbescheid für den Rest des Jahres erhalten. Denn die Krankenkasse hat festgestellt, dass Herr Schulz eine Belastungsgrenze von 120 Euro (als chronisch Kranker 1 Prozent seiner Bruttoeinnahmen) hat. Diese Belastungsgrenze wurde bereits durch die Zuzahlungen für den Krankenhausaufenthalt überschritten. Somit erhält er die zuviel gezahlten 160 Euro für die stationäre Behandlung zurück und muss keine Zuzahlungen mehr für die häusliche Krankenpflege im Anschluss leisten.
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Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln

Für Versicherte, die auf diese notwendigen Hilfsmittel angewiesen sind, gibt es es eine finanzielle Entlastung gegenüber den übrigen Zuzahlungsregeln. Die Zuzahlung beträgt hier 10 Prozent, höchstens jedoch 10 Euro je Monat.

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Zuzahlung bei Fahrtkosten

Fahrkosten werden nur übernommen, wenn sie aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind. Fahrten zur ambulanten Behandlung bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse und werden nur in besonderen Ausnahmefällen von diesen übernommen. Diese sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen definiert. Es gilt auch bei Fahrtkosten die allgemeine Zuzahlungsregelung. Als Zuzahlung sind 10 Prozent der Kosten, mindestens aber 5 Euro und maximal 10 Euro und nicht mehr als die tatsächlichen Fahrkosten zu tragen. Zuzahlungen bei Fahrkosten sind dabei von allen Versicherten, also auch von nicht volljährigen Personen zu erbringen.

Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Ist der Eigenanteil zu einer Zahnkrone auch eine Zuzahlung?

    Unser Nutzer ca....b.de hatte am 09.12.2021 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    aufgrund einer schweren chronischen Erkrankungen muss ich in Summe mehrere Hunderte Euro an Zuzahlungen leisten. Aufgrund unseres Familien Bruttoeinkommens lagen wir meist unterhalb der Belastungsgrenze. Dieses Jahr habe ich aber auch noch eine Zuzahlung/Eigenleistung hinsichtlich einer zahnärztlichen Behandlung (Krone) zu leisten und würde die Belastungsgrenze überschreiten.

    Zählt der Eigenteil einer zahnärztlichen Behandlung (in meinem Fall ca. 500€ für eine Krone) als Zuzahlung für die Berechnung? Für eine Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen
    Axel F.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 11.12.2021:
    Sehr geehrter Herr F.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Eigenanteile zu Zahnersatz - und damit auch Zahnkronen - zählen nicht zu den gesetzlichen Zuzahlungen. Daher führen Sie in Ihrem Fall leider auch nicht zur Überschreitung der Belastungsgrenze.

    Den Eigenanteil, den Sie selber tragen müssen, können Sie immerhin als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen. Mit Hilfe unseres Rechners zum Thema „Krankheitskosten absetzen" unter https://www.smart-rechner.de/krankheitskosten/rechner.php können Sie Ihre entsprechende Steuerentlastung berechnen.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Wird der Eigenanteil der Fahrtkosten bei der Zuzahlungsgrenze berücksichtigt?

    Unser Nutzer ca....e.de hatte am 18.10.2021 folgende Frage:
    Hallo,
    für Fahrten mit dem eigenen PKW zu Behandlungen ist pro Fahrt ein Eigenanteil von € 5,00 zu zahlen. Können diese Zuzahlungen bei der Berechnung der Zuzahlungsgrenze geltend gemacht werden? Ihre diesbezügliche Antwort erwartend, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
    Paul E.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 22.10.2021:
    Sehr geehrter Herr E.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Zuzahlungen zu den Erstattungen von Fahrtkosten sind ebenso wie z.B. Ihre Zuzahlungen zu Medikamenten zu betrachten. Daher werden diese Zuzahlungen alle in Summe herangezogen, um das Erreichen der Belastungsgrenze zu ermitteln. Die Antwort auf Ihre Frage ist daher „Ja“.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Wie weist man die Zuzahlungsbefreiung nach?

    Unser Nutzer fa....x.de hatte am 12.10.2021 folgende Frage:
    Hallo!
    Frage: Wie weiß z.B. die Apotheke, dass ich die Belastungsgrenze erreicht habe und demnach zuzahlungsbefreit bin?
    Gruß, Joachim E.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 14.10.2021:
    Sehr geehrter Herr E.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn die Zuzahlungen Ihre persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, können Sie bei der Krankenkasse zusammen mit den entsprechenden Einkommensnachweisen einen Antrag auf Befreiung von der Zuzahlung für das laufende Jahr stellen. Nach Prüfung stellt die Krankenkasse eine Bescheinigung aus, die Sie z.B. in der Apotheke vorlegen können.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Bruttoeinkommen oder steuerpflichtiges Einkommen Grundlage für Zuzahlung?

    Unser Nutzer ju....x.de hatte am 14.08.2021 folgende Frage:
    Hallo, ist das Bruttoeinkommen dem steuerpflichtigen Einkommen gleich oder kann die KV den für Sozialversicherung gezahlten Betrag nicht berücksichtigen? In meinem Bescheid werden die Beiträge zur KV und PV nach der Summe der Einkünfte als beschränkt abziehbare Sonderausgaben ausgewiesen und abgezogen. Die KV hat aber nicht diesen, niedrigeren Betrag, sondern den ersten Betrag, die Summe der Einkünfte, als Berechnungsgrundlage für die Höhe der von mir zu leistenden Zuzahlung herangezogen. Ist das so rechtens und wenn nicht, in welchem Gesetz bzw. Paragrafen ist das geregelt und wie kann ich dagegen Einspruch einlegen. Vielen Dank im Voraus und freundlicher Gruß Jürgen M.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 23.08.2021:
    Sehr geehrter Herr M.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Vermutlich bezieht sich diese auf den Zuzahlungsrechner unter https://www.smart-rechner.de/zuzahlung/rechner.php . Aus dem Hilfetext zur Eingabe „Familien-Bruttoeinkommen“ geht hervor, dass die Grundlage zur Berechnung der Zuzahlung das Bruttoeinkommen bildet. Das Bruttoeinkommen entspricht i.d.R. nicht dem steuerpflichtigen Einkommen, bei dem z.B. bestimmte Freibeträge bereits abgezogen wurden. Die gesetzliche Grundlage finden Sie in § 5 SGB 5 z.B. unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__62.html.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Zählt für die Zuzahlung das Einkommen des letzten Jahres oder das aktuelle?

    Unser Nutzer ch.....com hatte am 22.05.2021 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    beim Benutzen des Zuzahlungsrechners für gesetzlich Versicherte scheitere ich daran, dass ich das Bruttoeinkommen für 2021 noch gar nicht genau weiß. Das Einkommen unterliegt doch gewissen Änderungen und kann erst am Ende des Jahres, wenn der Lohnsteuerbescheid vorliegt, genau angegeben werden. Muss man immer das Bruttoeinkommen des Vorjahres zugrunde legen? Für eine kurze Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Mit freundlichen Grüßen, Christine G.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 22.05.2021:
    Sehr geehrte Frau G.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Sie sollten die geschätzten Einkünfte des laufenden Kalenderjahres zur Feststellung der Belastungsgrenze zugrunde legen. Um allgemein Klarheit zu verschaffen, haben wir im Hilfetext zum Zuzahlungsrechner und auf der Seite zum Rechner unter https://www.smart-rechner.de/zuzahlung/rechner.php einen erläuternden Text unter „Familieneinkommen“ hinzugefügt. Darin wird darauf hingewiesen, dass gemäß offizieller Verfahrensgrundsätze die geschätzten kalenderjährlichen Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt anzugeben sind.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Wie werden Aktiengewinne bei der Zuzahlungsbefreiung angerechnet?

    Unser Nutzer ma.....com hatte am 10.10.2020 folgende Frage:
    Hallo,
    vielen Dank für die informative Seite. Mir ist noch nicht ganz klar ob auch Gewinne aus Aktienveräußerungen mit zum Bruttoeinkommen gerechnet werden oder nur wiederkehrende Einnahmen wie Zinsen und Dividenden. Aktiengewinne sind ja nicht kalkulierbar und könnten erst im Nachhinein abgegeben werden.
    Gruß
    Martin R.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 10.10.2020:
    Sehr geehrter Herr R.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback. Ich habe hinsichtlich Ihrer Frage recherchiert und bin dabei auf die "Verfahrensgrundsätze zur Vorschrift über die Erstattung bzw. Befreiung von gesetzlichen Zuzahlungen“ gestoßen (https://www.vdek.com/vertragspartner/leistungen/zuzahlungen/_jcr_content/par/download/file.res/2018_03_20_21_verfahrensgrundsaetze.pdf)

    Unter 3.2. (3) heißt es:
    "Die Feststellung der Belastungsgrenze erfolgt auf der Basis der zum Zeitpunkt der Prüfung bestehenden aktuellen Verhältnisse durch eine Schätzung der kalenderjährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt unter Einbeziehung der voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres zu erwartenden Einnahmen (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld) und Einkommenssteigerungen. Bei stark schwankenden Einkünften kann eine vergleichende Berücksichtigung der Gesamtbruttoeinnahmen des Vorjahres erfolgen.“

    Demnach müssten Sie aus meiner Sicht die Gewinne für das laufende Jahr schätzen oder die Einkünfte des Vorjahres angeben. Besprechen Sie die Vorgehensweise vorsichtshalber aber am Besten mit Ihrer Kasse.

    Mit herzlichen Grüßen und noch ein schönes Wochenende
    Stefan Banse
  • Wie kann ich die Erstattung der Zuzahlung vom letzten Jahr berechnen?

    Unser Nutzer ko....b.de hatte am 30.03.2020 folgende Frage:
    Liebes Team von Smart-Rechner.de,
    Ihre Seite und der Rechner sind im Prinzip gut, aber ich wollte
    berechnen ob ich mir Zuzahlungen vom letztes Jahr erstatten lassen kann.
    Warum kann ich nur für das laufende Jahr rechnen?
    Freundliche Grüße
    H. R.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 30.03.2020:
    Sehr geehrter Herr R.,
    vielen Dank für Ihren Hinweis und Ihr positives Feedback. Ich habe mit dies direkt zu Herzen genommen und den Rechner kurzerhand um die Auswahl des entsprechenden Kalenderjahres erweitert. Mit einem „kräftigen“ Neuladen des Rechners sollte die neue Auswahlmöglichkeit auch bei Ihnen sichtbar werden.
    Viel Spaß mit dem Rechner und herzliche Grüße
    Unser Nutzer ko....b.de hatte am 30.03.2020 noch eine Nachfrage:
    Sehr geehrter Herr Stefan Banse,
    klasse, eine so prompte Reaktion auf einen Vorschlag habe ich noch nie erlebt
    Freundliche Grüße
    H. R.
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Zuzahlungsrechner?

    Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen können.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Zuzahlungsrechner" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 16.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Zuzahlungsrechner" wurden zuletzt am 16.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 09.11.2021

  • 09.11.2021: Anpassen des Kinderfreibetrags 2022, der Bezugsgröße 2022 und des Regelsatzes 2022 für den Zuzahlungsrechner 2022
  • 22.11.2020: Anpassen des Kinderfreibetrags 2021 und der Bezugsgröße 2021 für den Zuzahlungsrechner 2021
  • 30.03.2020: Erweitern des Zuzahlungsrechners um die Möglichkeit, die Zuzahlung auch für das vergangene Jahr zu berechnen.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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