Rentenbesteuerung

Rentenbesteuerung - ist eine Steuererklärung notwendig?

Thema Rentenbesteuerung ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps

Viele Rentner sind verunsichert. Müssen Sie als Bezieher der gesetzlichen Rentenversicherung eine Steuererklärung abgeben? Mit unserem Rentenbesteuerung-Rechner können Sie Sich schnell und einfach überschlägig informieren, ob Sie eine Steuererklärung abzugeben haben und ob Sie wahrscheinlich Steuern zahlen müssen.

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Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Rentenbesteuerung

  • 01.

    Seit wann werden Renten besteuert? Warum hat das Jahr 2005 eine Bedeutung für die Rente?

    Grundsätzlich galt die Rentenbesteuerung schon immer, allerdings wurde vor der Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 nur der Ertragsanteil besteuert. Am 6. März 2002 erklärte das Bundesverfassungsgericht die bisherige unterschiedliche Besteuerung des Ertragsanteils von Renten und Beamtenpensionen als verfassungswidrig, da es gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoße. Somit erhielt der Gesetzgeber die Auflage, eine neue Regelung für deren Besteuerung zu entwickeln und einzuführen, welche zum 1. Januar 2005 in Kraft trat und als Alterseinkünftegesetz bezeichnet wird.

  • 02.

    Was bedeutet nachgelagerte Besteuerung der Rente?

    Bei dieser Form der Besteuerung werden nicht die Renten­versicherungs­beträge, sondern erst die Rentenzahlungen besteuert. Berufstätige Steuerpflichtige leisten während ihrer aktiven Tätigkeit so genannte Altersvorsorgeaufwendungen, beispielsweise die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung. Diese werden in der Steuererklärung erfasst und verringern auf diesem Weg die Steuerbelastung. Im Gegenzug erhalten sie im Alter Rentenleistungen, welche um die aktuell geltenden Freibeträge gekürzt und anschließend besteuert werden.

  • 03.

    Für welche Renten gilt die Rentensteuer?

    Für alle Arten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie für Renten aus einer betrieblichen Altersversorgung (sog. Altersvorsorgeaufwendungen) und für private Renten. Von der Neuregelung zum 1. Januar 2005 sind grundsätzlich alle Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungswerken sowie aus den landwirtschaftlichen Alterskassen betroffen. Auch Renten, die aufgrund einer privat abgeschlossenen kapitalgedeckten Leibrenten­versicherung (wie beispielsweise der Rürup-Rente) gezahlt werden, unterliegen der nachgelagerten Besteuerung. Dies gilt ebenfalls für Witwen- und Waisenrenten.

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  • 04.

    Wie entwickelt sich die Rentenbesteuerung?

    Zunächst wird die Besteuerung der Rente nicht mehr nach dem Lebensalter bei Beginn der Rente bestimmt, sondern sie richtet sich ausschließlich nach dem Jahr des Renteneintritts. Alle Renten, die vor und im Jahr 2005 begannen, werden zu 50 Prozent steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil steigt für den Rentner zunächst mit jährlich 2 Prozent, bis er im Jahr 2020 die 80 Prozent-Marke erreicht hat. Anschließend erfolgt eine Erhöhung um 1 Prozent jährlich, bis auf 100 Prozent im Jahr 2040. Bei Renteneintritt 2022 beträgt der steuerpflichtige Anteil zur Rente daher 82 Prozent. Im Umkehrschluss heißt dies, dass der steuerfreie Anteil der Rente 18 Prozent bei Renteneintritt 2022 beträgt.

  • 05.

    Was ist der Steuerfreibetrag bei der Renten-Besteuerung?

    Dieser Betrag ist eine feste Summe, die nicht versteuert wird. Bei Beginn der Rente wird ein Steuerfreibetrag in Euro festgelegt, welcher anschließend auf Lebenszeit für den Rentner gilt und nicht mehr verändert wird. Dieser gilt nicht nur für die bezogene Rente eines Steuerpflichtigen, sondern auch für dessen nach seinem Tod hinterbliebenen Angehörigen, die eine Witwen- oder Waisenrente erhalten. Er beträgt bei Renteneintritt 2022 18 Prozent, da der steuerpflichtige Anteil bei Rentenbeginn 2022 82 Prozent beträgt.

  • 06.

    Wonach richtet sich der Steuerfreibetrag?

    Der Steuerfreibetrag wird anhand der unter Frage 4 beschriebenen prozentualen Entwicklung des Besteuerungsanteils ermittelt und beträgt beispielsweise 50 Prozent für einen Renteneintritt im Jahr 2005, 48 Prozent im Jahr 2006 oder 18 Prozent im Jahr 2022. Der Freibetrag bildet den Gegenpol zu dem besteuerten Anteil. Bei Hinterbliebenen richtet sich dieser nach der Tatsache, ob der Verstorbene bereits Rentenleistungen erhalten hat. Hier wird der vorher festgelegte Freibetrag übernommen, anderenfalls wird er bei Beginn der Witwen- oder Waisenrente errechnet.

  • 07.

    Ab welcher Rentenhöhe muss ich Steuern zahlen?

    Das ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall. Grundsätzlich können aber verschiedene Pauschal- und Freibeträge über den Steuerfreibetrag hinaus angerechnet werden. Steuerpflichtige, die eine Rente von über 1.200 Euro monatlich beziehen, müssen müssen je nach Rentenbeginn mit großer Wahrscheinlichkeit eine Einkommensteuer­erklärung abgeben und Steuern entrichten. Allerdings hängt dies auch davon ab, ob weitere Einkünfte wie beispielsweise die aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Es ist jedoch ratsam, sich bei einen Steuerberater über die eventuelle Steuerpflicht zu informieren.

  • 08.

    Weiß das Finanzamt, wie hoch meine Rente ist?

    Davon sollte man als Rentner ausgehen, da dies im Zuge des so genannten Rentenbezugsmitteilungsverfahrens an das Finanzamt gemeldet wird. Für die gesetzliche Rentenversicherung, alle privaten Versicherer sowie für die Versorgungswerke besteht seit dem Jahr 2005 die Verpflichtung, die ausgezahlten Leistungen für die Steuerpflichtigen an das Finanzamt zu melden. Somit sind die Finanzbehörden genau über Ihre Bezüge und die zum Beispiel Beamtenpensionen informiert.

  • 09.

    Muss ich selbst aktiv werden oder auf das Finanzamt warten?

    Im Prinzip sollte man selbst eine Steuererklärung abgeben, um zu vermeiden, dass man später eine Strafe zahlen muss. Aufgrund der verschiedenen Freibeträge führt eine Steuererklärung nicht unbedingt dazu, dass tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen und eine Besteuerung eintrifft. Jeder Rentner muss sich selbst darüber informieren, ob die Höhe seiner Bezüge eine Steuerpflicht eintreten lassen. In der Vergangenheit war grundsätzlich jeder Rentner zur Abgabe einer Einkommensteuer­erklärung verpflichtet, jedoch konnten die Finanzbehörden Befreiungen von der Steuerpflicht aussprechen. Allerdings kann hierzu, wie bereits unter Punkt 07 angeführt, ein Steuerberater Auskunft geben.

  • 10.

    Welche Steuervergünstigungen und Freibeträge gibt es?

    Sogenannte Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen können im Rahmen der gesetzlichen Höchstbeträge abgezogen werden. Zu den Sonderausgaben zählen z.B. Haftpflicht­versicherungs­beiträge, Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kirchensteuer. Als außergewöhnliche Belastungen gelten etwa Krankheitskosten mit ärztlicher Verordnung, Pauschalbeträge für Menschen mit einem Behinderungsgrad von 50 Prozent sowie im Falle von Pflegebedürftigkeit die Unterbringungskosten in einem Heim. Auch Aufwendungen für eine Beerdigung können hierbei berücksichtigt werden. Weitere Steuerermäßigungen können bei Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungs­verhältnisse oder Handwerkerarbeiten genehmigt werden, insofern sie im eigenen Haushalt getätigt werden.

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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Wie können Sonderausgaben bei den Einkünften aus der Rente geltend gemacht werden?

    Unser Nutzer d.....x.de hatte am 08.04.2022 folgende Frage:
    Sehr geehrte MA der Redaktion,

    ich habe heute Ihren Smartrechner unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php entdeckt und bedanke mich für diese tolle Hilfe. Ich befasse mich schon einige Stunden mit dem Thema und habe schon mal grob durchgerechnet mit Hilfe dieser Technik, ob wir schon in die Steuerpflicht fallen. Nein es ist noch nicht soweit, aber eine Erklärung soll man schon machen.

    Ich habe eine Frage zu den Vorsorgeaufwendungen : 3.201,00 Euro
    Sonderausgaben : 72,00 Euro
    sie wurden u.a. eingefügt.
    Die Werbungskostenpauschale mit 204.00 Euro für Ehepaare habe ich gefunden.

    Aber die Aufwendungen und Sonderausgaben nicht. Gibt es da auch fixe Beträge oder werden sie jährlich neu festgelegt? Oder werden sie prozentual berechnet?

    Ich bedanke mich für Ihre Auskunft und verbleibe mit freundlichen Grüßen, Doris G.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 08.04.2022:
    Sehr geehrte Frau G.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Der Rechner zur Rentenbesteuerung führt insofern eine grobe Berechnung durch, als dass steuerliche Pauschalen automatisch von der Bruttojahresrente abgezogen werden. Sobald sie nachweisbare Kosten haben, die den jeweiligen Pauschbetrag übersteigen, können Sie entsprechend die höheren Kosten absetzen.

    Zum Beispiel gibt es eine Sonderausgabenpauschale über 36 Euro je Person. Wenn Ihre Sonderausgaben, diesen Betrag übersteigen, können Sie diese unter Nachweis der Belege geltend machen.

    Insofern macht es für sie eventuell Sinn, einen weiteren Smart-Rechner zu nutzen, um Ihre voraussichtliche steuerliche Belastung zu berechnen. Unter https://www.smart-rechner.de/steuer_absetzen/rechner.php können Sie dies tun. Sie müssten dazu unter „absetzbare Ausgaben“ die Summe aller Kosten oder Pauschalen eintragen. Bitte vergessen Sie dabei nicht Ihren Rentenfreibetrag, den Sie im Rechner zur Rentenbesteuerung bereits berechnet haben.

    Und vergessen Sie ebenso nicht, mögliche außergewöhnliche Belastungen bei den absetzbaren Kosten zu beachten. Mehr zu den außergewöhnlichen Belastungen finden Sie wiederum unter https://www.smart-rechner.de/aussergew_belastung/rechner.php

    Wie gesagt, liefert der Rechner zur Rentenbesteuerung der Übersichtlichkeit halber ein schnelles Ergebnis, bei dem die Berechnung des Rentenfreibetrags im Vordergrund steht. Die Steuerliche Belastung wird dann anhand der geltenden Pauschbeträge berechnet. Durch das Absetzen darüber hinausgehender Aufwände können Sie das steuerliche Ergebnis also noch optimieren. Dabei könnnen Sie die beiden Smart-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/steuer_absetzen/rechner.php und https://www.smart-rechner.de/aussergew_belastung/rechner.php unterstützen.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Wird man zur Abgabe einer Steuererklärung für die Rente vom Finanzamt aufgefordert?

    Unser Nutzer bu.....com hatte am 29.03.2022 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    werde ich zur Abgabe einer Steuererklärung für meine Rente vom Finanzamt aufgefordert?
    Mit freundlichen Grüßen Volker B.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 01.04.2022:
    Sehr geehrter Herr B.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Grundsätzlich sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, sobald Ihr jährliches Gesamteinkommen (Rente, Mieteinnahmen, Lohn aus Nebenbeschäftigung, weitere Einkommen…) den für das jeweilige Steuerjahr geltenden Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag für 2022 beträgt 9.984 Euro, für gemeinsam veranlagte Steuerzahler das Doppelte, also 19.968 Euro.

    Also erst, wenn Ihre Einkünfte diesen für alle geltenden Steuerfreibetrag übersteigt, benötigt Ihr Finanzamt eine Steuerklärung, anhand der ihre individuellen Freibeträge geprüft werden und schließlich berechnet wird, ob und wieviel Steuern Sie zahlen müssen. Auch wenn Sie sich sicher sind, dass Sie voraussichtlich keine Steuern zahlen müssen, sind Sie bei Übersteigen des Grundfreibetrages zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

    Das Finanzamt fordert Sie ansonsten möglicherweise erst nach mehreren Jahren auf, eine Steuererklärung abzugeben, was dann zu erheblichen Nachzahlungen führen kann.

    Daher ist es auch wichtig, die jährlichen, jeweils zum 1. Juli erfolgenden Rentenanpassungen zu beachten und für sich festzustellen, ob damit das Jahreseinkommen den jeweils geltenden Grundfreibetrag übersteigt.

    Mit herzlichen Grüßen - Stefan Banse
  • Wird der Rentenfreibetrag bei Rentenbeginn vor 2005 genau 2005 festgelegt?

    Unser Nutzer ka.....com hatte am 27.10.2021 folgende Frage:
    Guten Tag,

    meine Schwiegermutter bezieht seit Mitte 2003 Rente. Ist der Rentenfreibetrag, also 50 Prozent, auf die erste Rente in 2003, oder die erste volle Jahresrente in 2004 oder doch erst auf die Rente aus 2005 (wie in vielen Texten zu lesen ist) festgelegt?

    Gruß, Katja
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 30.10.2021:
    Sehr geehrte Frau W.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Freibetrag für die Rente beträgt 50 Prozent von der Rente aus 2005. In den Jahren zuvor war die Rente noch gemäß Ihres Ertragsanteils zu versteuern. Dies wurde ab 2005 geändert und auch der Freibetrag wurde für die 2005er Rente festgelegt.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Rentenfreibetrag in Prozent oder in Euro?

    Unser Nutzer Ul....e.de hatte am 16.05.2021 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    vielen Dank für die aufschlussreichen Inhalte zum Thema Rentenbesteuerung. Bei den 10 wichtigsten Frage ist mir folgende Aussage unter Punkt 5 nicht ganz klar: "Bei Beginn der Rente wird ein Steuerfreibetrag festgelegt, welcher anschließend auf Lebenszeit für den Rentner gilt und nicht mehr verändert wird." Wird zum Beginn der Rente der Prozentsatz des Steuerfreibetrages entsprechend der Tabelle festgelegt, der dann weiterhin gilt, oder wird aus diesem Prozentsatz zu Rentenbeginn ein Freibetrag in Euro ermittelt, der dann weiterhin für immer gilt? Für die Aufklärung bedanke ich mich vorab.

    Beste Grüße Ulrich S.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 16.05.2021:
    Sehr geehrter Herr S.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Es wird aus dem Prozentsatz ein Freibetrag in Euro ermittelt, der dann weiterhin für immer gilt.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Wie erfolgt die Berechnung negativer Einkünfte beim Altersentlastungsbetrag?

    Unser Nutzer aj....e.de hatte am 10.04.2021 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    endlich finde ich auf einer Website - dankenswerterweise auf Ihrer - mal eine Beschreibung meines Problems. In Ihrem Beitrag „ Der Altersentlastungbetrag in der deutschen Rentenversicherung“ unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/ratgeber/altersentlastungsbetrag.php .

    Vorab: Arbeitslohn bestand 2020 bei uns keiner. Unsere Einnahmen aus Vermietung sind negativ und betragen minus 802 Euro. Nun haben meine Frau und ich noch Pachteinnahmen aus landwirtschaftlichen Flächen, die positiv sind. Nur, machen uns die Negativeinkünfte aus Vermietung diese kaputt. Müssen nun die beiden Einkünfte hinsichtlich des Altersentlastungsbetrages saldiert werden?

    Mit Freundlichen Grüßen, A. S.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 15.04.2021:
    Sehr geehrter Herr S.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback zu unserer Website. Grundsätzlich wird das Einkommen als Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag gerechnet, wie unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/ratgeber/altersentlastungsbetrag.php beschrieben: Die Bemessungsgrundlage setzt sich zusammen aus dem Arbeitslohn ( bei Ihnen 0 Euro) und der Summe aller weiteren Einkünfte, sofern sie positiv ist. Die Summe aller weiteren Einkünfte ist gemäß Ihrer Ausführungen nicht positiv. Daher würde ich schließen, dass Ihre Bemessungsgrundlage für den Altersentlastungsbetrag 0 Euro beträgt, Ihnen also kein Altersentlastungsbetrag zusteht.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Wie wird der Altersentlastungsbetrag berechnet?

    Unser Nutzer ke....b.de hatte am 11.03.2021 folgende Frage:
    Guten Tag,

    ich bin so frei und möchte Sie etwas fragen zum Altersentlastungsbetrag, den ich von der Berechnung her nicht verstehe. Ich habe deshalb beim Finanzamt nachgefragt, aber bin mit der Antwort unzufrieden. Keiner kann es mir so richtig erklären. Mein Altersentlastungsbetrag beträgt 30,4 Prozent. Aber von welchem Einkommen? Ich bekomme Rente und VBL-Leistungen. Auf Ihrer Homepage haben Sie folgende Tabelle erstellt: Ein Arbeitnehmer, geb. 1955, hat ein Jahreseinkommen von 24000 € und einen Altersentlastungsbetrag von 16 Prozent, also 760 €. Wie kommen Sie auf diesen Betrag? Ändert dieser sich mit der Anzahl der Rentenjahre? Vielen Dank.

    Mit freundlichen Grüßen, Ellen K.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 13.03.2021:
    Sehr geehrte Frau K.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Der Altersentlastungsbetrag ist ein Freibetrag auf Ihre jährlichen Einkünfte. Berechnet wird er prozentual vom jährlichen Arbeitslohn zuzüglich der positiven Summe Ihrer anderer Einkünfte (z.B. Mieteinkünfte oder Kapitalerträge). Renten werden für die Berechnung des Altersentlastungsbetrag nicht berücksichtigt. Der Prozentsatz ist abhängig vom Geburtsjahr und der Altersentlastungsbetrag ist nach oben mit einem Höchstbetrag gedeckelt. All dies können sie §24 a des Einkommensteuergesetz (https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__24a.html) entnehmen.

    Sofern sich also Ihr jährliches Einkommen lediglich aus Renten zusammensetzt, gilt für Sie meines Erachtens kein Altersentlastungsbetrag: Laut Tabelle steht Ihnen gemäß Ihrer Angaben ein Altersentlastungsbetrag von 30,4 Prozent, höchstens jedoch 1.444 Euro zu. 30,4 Prozent von 0 Euro sind allerdings 0 Euro.

    Vielleicht verwechseln Sie aber auch den Altersentlastungsbetrag, der vornehmlich für Arbeitnehmer ab dem 65. Lebensjahr gilt, mit dem „Rentenfreibetrag“, der für eine steuerliche Entlastung der Renteneinkünfte sorgt. Dieser ist abhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns: Wenn man bis 2005 in Rente gegangen ist, beträgt er 50 Prozent der Bruttorente bei Rentenbeginn. Bei Renteneintritt nach 2005 reduziert sich dieser Prozentsatz, wie Sie der Tabelle unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/ratgeber/rentenfreibetrag_tabelle.php entnehmen können. Dieser einmal berechnete Rentenfreibetrag bleibt dann während der gesamten Rentenzeit konstant. Er ändert sich also nicht mit der Anzahl der Rentenjahre.

    Um Ihre Fragen noch einmal zusammenfassend zu klären:

    Der Altersentlastungsbetrag wird vom Arbeitseinkommen zzgl. der anderen positiven Einkünfte berechnet. Ausgenommen davon sind Renten- oder artverwandte Einkünfte.

    Wir kommen in unserem Beispiel auf 760 Euro, weil dies der Höchstbetrag gemäß der Tabelle des EStG ist.

    Der Altersentlastungsbetrag ändert sich nicht mit der Anzahl der Rentenjahre

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Wie erfolgt die Besteuerung der ZUKÜNFTIGEN Rente?

    Unser Nutzer Kl....b.de hatte am 20.02.2020 folgende Frage:
    Guten Tag,

    ich möchte gerne mit Ihrem Programm Smart Rechner.de die Rentenbeteuerung ausrechnen, wie unsere ZUKÜNFTIGE Rente besteuert wird.
    Zur Zeit erhalten wir noch keine Rente. Ich erhalte Ergebnisse bei denen ich mir unsicher bin ob die richtig in Bezug auf die Besteuerung sind.
    So bin ich vorgegangen:

    Das Steuerjahr ist nur bis 2020 auswählbar also habe ich das eingetragen.
    Dann die Rentenbeginnjahre von mir und meiner Frau.
    Die Bruttomonatsrente bei Rentenbeginn habe wir uns mit einem Tool von der Rentenversicherung berechnet.

    Was soll in die Aktuelle Bruttomonatsrente eingetragen werden? Ich habe da jetzt den Betrag aus der jährlichen Renteninformation eingetragen. Richtig? Es könnte sein, dass ihr Rechner für mein Anliegen gar nicht ausgelegt ist. Können Sie mir einen link mit einem Tool zusenden der mir weiter hilft?

    Viele Grüße und Danke für Ihre Mühen
    Bitte beachten Sie den Anhang.
    Viele Grüsse
    Klaus R.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 22.02.2020:
    Sehr geehrter Herr R,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Generell ist die Höhe jeglicher Steuer für die Zukunft nicht berechenbar. Diese hängt ab von den politischen und rechtlichen Entscheidungen der künftigen Jahre. Daher können Sie gegenwärtig auch nur eine Einschätzung für die künftige Besteuerung Ihrer Rente machen.

    Es macht daher aber schon einmal Sinn, das neueste Steuerjahr, also 2020 im Rechner unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/rechner.php auszuwählen.

    Ebenso ist es richtig, wenn Sie das Jahr Ihres voraussichtlichen Rentenbeginns angeben. Denn zusammen mit der Angabe der Höhe Ihrer Rente aus dem ersten Bezugsjahr können wir den nicht zu versteuernden Anteil Ihrer aktuellen Rente berechnen. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich nämlich nach dem Jahr des Renteneintritts. Die Renten mit Beginn bis 2005 werden zu 50 Prozent besteuert. Der steuerpflichtige Rentenanteil steigt in Schritten von je 2 Prozent-Punkten von 50 Prozent im Jahr 2005 auf 80 Prozent im Jahr 2020 und in weiteren 1 Prozent-Punkt-Schritten ab dem Jahr 2021 bis zu 100 Prozent im Jahr 2040 an. Der steuerpflichtige Rentenanteil beträgt also 50 Prozent bei einem Rentenbeginn im Jahr 2005, 52 Prozent bei Rentenbeginn 2006 usw. und letztlich 100 Prozent bei Rentenbeginn ab 2040.

    Die Bruttomonatsrente bei Beginn dient zusammen mit der Angabe zum Jahr Ihres Rentenbeginns der Bestimmung des gerade beschriebenen steuerpflichtigen Rentenanteils. Daher macht es, wie von Ihnen vorgeschlagen, Sinn, hier die von Ihrem Tool errechnete Rente einzutragen.
    Geben Sie aber bitte für die aktuelle Rent, anders als von Ihnen angenommen, ebenfalls die von Ihrem Tool errechnete Rente ein.

    Dadurch erhalten Sie eine grobe Prognose zur Besteuerung Ihrer künftigen Rente. Grob deshalb, weil sich die Regeln zur Besteuerung von Einkünften jährlich ändern werden.

    Mit besten Grüßen
  • Muss ich Kapitalertragssteuer als Rentner zahlen?

    Unser Nutzer ju....e.de hatte am 27.02.2019 folgende Frage:
    Sehr geehrtes Team,
    Ich bin Rentner seit 2002 mit einer damaligen Rente von ca. 750 Euro Brutto. 2018/19 eine Rente von 1000 Euro Brutto. Somit brauche ich keine Steuererklärung abgeben. Ich habe jetzt seit März 2019 Zinserträge von ca. 850 Euro p.a.. Das zinszahlende Unternehmen will die 25 Prozent Kapitalertragssteuer direkt an die Finanzbehörde abführen. Muss ich diese überhaupt bei meiner Rente zahlen?
    Für eine entsprechende Antwort wäre ich dankbar.
    Mit freundlichen Grüßen
    Jürgen W.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 04.03.2019:
    Sehr geehrter Herr W.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorweg möchte ich betonen, dass wir keine Steuerberater sind und deren Beratung auch nicht ersetzen können bzw. möchten. Zinserträge unterlegen der 25 Prozentigen Abgeltungssteuer bzw. Quellensteuer, werden also direkt an der Quelle, also vom zinszahlenden Unternehmen gezahlt. Die Versteuerung der Kapitalerträge ist mit diesen 25 Prozent (zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer) nach oben gedeckelt. Hätten Sie einen allgemeinen Einkommensteuersatz oberhalb dieser 25 Prozent, müssten Sie für die Kapitalerträge trotzdem nur 25 Prozent entrichten. Haben Sie einen geringeren Einkommensteuersatz, werden auch die Kapitalerträge zu diesem geringeren Satz versteuert. Die bereits an der Quelle gezahlte Kapitalertragssteuer kann man sich über die Anlage KAP mit der Steuererklärung zurückholen.

    Insofern hätten Sie die Möglichkeit, doch eine jährliche Steuererklärung abzugeben und sich auf diesem Wege die 25 Prozent zurück zu holen.

    Allgemein sind Kapitalerträge erst ab dem Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Ehepaare 1602 Euro) zu versteuern. Sie haben daher eventuell auch die Möglichkeit, dem zinszahlenden Unternehmen einen sogenannten Freistellungsauftrag zu erteilen, so dass dieses nur 25 Prozent der Erträge oberhalb dieser 801 Euro abführt. Dies wäre aus meiner Sicht die einfachere Lösung. Es gingen Ihnen nur 25 Prozent von den oberhalb der 801 Euro liegenden Zinseinkünfte verloren (also rund 12,50 Euro), sofern Sie auf die jährliche Steuererklärung verzichten.

    Um aber eine verlässlichere Auskunft zu erhalten, sollten sie einfach einmal bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt anrufen und den Sachverhalt schildern.
    Mit besten Grüßen
    Unser Nutzer ju....e.de hatte am 04.03.2019 noch eine Nachfrage:
    Sehr geehrter Herr Banse,
    Sie haben mir mit Ihrer Mail sehr geholfen. Danke.
    Mit freundlichen Grüßen
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Rentenbesteuerung?

    Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen können.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Rentenbesteuerung" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 15.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Rentenbesteuerung" wurden zuletzt am 15.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 12.11.2021

  • 12.11.2021: Hinterlegen der neuen Paramter für die Steuerberechnung 2022 im Rentensteuer-Rechner.
  • Anpassen aller Texte der Themenwelt "Rentenbesteuerung" an die Steuergesetzgebung für 2022
  • 18.11.2020: Hinterlegen der neuen Paramter für die Steuerberechnung 2021 im Rentensteuer-Rechner.
  • Anpassen aller Texte der Themenwelt "Rentenbesteuerung" an die Steuergesetzgebung für 2021
  • 11.03.2020: Erweitern der Themenwelt um die Ratgeberartikel Altersentlastungsbetrag und Tabelle Rentenfreibeträge
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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