Erwerbsminderungsrente

Rente bei Erwerbsminderung - Alles zum Thema Erwerbs­minderungs­rente

Thema Rente bei Erwerbsminderung ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zur Erwerbs­minderungs­rente und welche Auswirkungen die jüngsten Gesetzes­änderungen auf deren Höhe sowie mögliche Hinzuverdienst­grenzen hat. Außerdem können Sie sich mit Hilfe des Erwerbs­minderungs­renten-Rechners informieren, wie hoch Ihre Rente derzeit wäre.

Ihre Gesundheit lässt Sie im Stich – Sie können keinen Arbeitslohn mehr erzielen? Dann haben Sie Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbs­minderungs­rente! Wie hoch diese ausfällt, ermitteln Sie mit unserem Rechner zur Erwerbs­minderungs­rente. Außerdem beantworten wir alle wichtigen Fragen rund um das Thema Erwerbs­minderungs­rente.

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Die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Erwerbs­minderungs­rente

  • 01.

    Erwerbs­minderungs­rente – was ist das?

    Besser bekannt ist diese Rentenform noch unter dem Begriff Erwerbs­unfähigkeits­rente. Seit sich mit Beginn des Jahres 2001 die Regelungen geändert haben, heißt diese Form der frühzeitigen Rente Erwerbsminderungs-, abgekürzt EM-Rente. Die von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgezahlte Leistung soll all jene Arbeitnehmer finanziell versorgen, deren Leistungsfähigkeit nicht mehr ausreicht, um den Lebensunterhalt zu verdienen. Dabei wird zwischen teilweiser und vollständiger Erwerbsminderung unterschieden. Eine teilweise EM-Rente wird nur befristet, meist für drei Jahre gezahlt. Auch die Rente für vollständige Erwerbsgeminderte kann befristet genehmigt werden. Sollen solche Renten verlängert werden, muss das frühzeitig beantragt werden. Erst wenn sich auch nach mehrmaliger Verlängerung keine Verbesserung des Gesundheitszustandes einstellt, werden sie unbefristet bewilligt.

  • 02.

    Wer kann eine Erwerbsminderungsrente beziehen?

    Voraussetzung für den Bezug dieser Rente ist

    • die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung,
    • das Erfüllen der Wartezeit von 5 Jahren
    • das Vorliegen von mindestens drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit während der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung,
    • die Bestätigung durch ein medizinisches Gutachten, dass der Versicherte nicht mehr als sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) bzw. nicht mehr als drei Stunden (vollständige Erwerbsminderung) arbeiten kann

  • 03.

    Wie errechnet sich die Rente?

    Die Höhe der Erwerbs­unfähigkeits­rente wird individuell vom zuständigen Rententräger berechnet. Grundlage dafür bilden die erzielten Entgeltpunkte aus den bisherigen versicherten Berufsjahren. Damit die Versicherten eine angemessene Rente erhalten, werden den bisherigen Beitragsjahren noch Zeiten hinzugerechnet (Zurechnungszeit). Diese Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt der Erwerbsminderung und endet mit 65 Jahren und 11 Monaten (Stand 2022), wobei die Dauer der Zurechnungszeit bis 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre erhöht wird. Für die gesamte Zurechnungszeit werden die künftig zu berücksichtigenden Entgeltpunkte aus dem Durchschnitt der bisher erzielten Rentenpunkte berechnet. Zu erwarten sind letztlich oftmals etwa 65 Prozent der letzten Bezüge. Davon sind Beiträge für die Kranken- und die Pflegeversicherung abzuziehen, diese werden einbehalten.

Erwerbsminderungsrenten-Rechner

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  • 04.

    Dürfen EM-Rentner hinzuverdienen?

    Wer Erwerbs­minderungs­rente bezieht, ist nur noch begrenzt belastbar. Rentner mit voller Erwerbsminderung dürfen dennoch etwas hinzuverdienen, allerdings nur 6.300 Euro brutto im Jahr. Für Bezieher einer teilweisen EM-Rente gelten andere Regelungen, hier fragen Sie bitte bei Ihrem Renten­versicherungs­träger nach oder nutzen Sie den Erwerbs­minderungs­renten-Rechner, der Ihnen auch für die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung die Hinzuverdienstgrenze berechnet.

  • 05.

    Steigt auch die EM-Rente, wenn die Altersrenten sich erhöhen?

    Die Erwerbs­minderungs­renten sind an die Altersgrenzen gekoppelt. Die regelmäßigen Erhöhungen gelten daher immer für alle Rentner. Bezieher von EM-Renten können sich seit 2019 freuen – denn seit dem wird die für die Höhe der Erwerbs­minderungs­rente positive Zurechnungszeit schrittweise bis zum Jahr 2031 von 65 Jahren und 8 Monaten auf 67 Jahre erhöht.

  • 06.

    Muss die Rente versteuert werden?

    Wer heute in Rente geht, muss einen Anteil davon versteuern. Das gilt für die Alters- ebenso wie für die Erwerbs­minderungs­rente. Welcher Betrag steuerpflichtig ist, können Sie Ihrem Rentenbescheid entnehmen oder mit unserem Rentensteuer-Rechner ermitteln. Anders als bei Arbeitnehmern wird die Steuer jedoch nicht einbehalten. Rentner müssen daher prüfen, ob sie zu einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet sind. Für Alleinstehende gilt hier ein Grundfreibetrag in Höhe von 9.984 Euro (2022), für zusammenveranlagte Verheiratete 19.968 Euro. Darüber hinaus gehende Einkünfte müssen versteuert werden. Finanzämter verlangen in der Regel quartalsweise Vorauszahlungen auf die Einkommenssteuer, auch von Rentnern.

  • 07.

    Wo kann der Antrag gestellt werden?

    Einen Antrag auf Erwerbs­minderungs­rente stellen Sie bei Ihrem zuständigen Rententräger. Welche Versicherung das genau ist, erfahren Sie unter anderem auf den jährlichen Mitteilungen über Ihr Rentenkonto. Beratungsstellen in vielen größeren Städten informieren über die verschiedenen Rentenarten, auch über die Erwerbs­minderungs­rente. Vereinbaren Sie am besten frühzeitig einen Termin.

  • 08.

    Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?

    Grundsätzlich reichen Sie für den Antrag auf eine Rente alle Dokumente ein, die Ihren Rentenanspruch nachweisen, zum Beispiel Ihre persönlichen Unterlagen und Ihren Versicherungs­verlauf. Da die Erwerbs­minderungs­rente jedoch nur unter besonderen Bedingungen gezahlt wird, benötigen Sie zusätzlich

    • eine Auflistung aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen
    • Angaben zu den behandelnden Ärzten und Patientenberichte
    • Berichte zu Vorstellungen bei Amtsärzten
    • Daten zu Krankenhaus – und Reha-Aufenthalten
    Der Versicherungsträger muss außerdem ein Gutachten Ihrer Leistungsfähigkeit erstellen lassen. Der damit beauftragte unabhängige Arzt muss dabei alle Aspekte der jeweiligen Erkrankung und auch die Wechselwirkungen mit anderen Beeinträch­tigungen berücksichtigen.

  • 09.

    Der Antrag wurde abgelehnt – und nun?

    Oft zweifeln die Renten­versicherungs­träger die verminderte Leistungsfähigkeit an und lehnen den Antrag auf EM-Rente ab. Dagegen können Sie Widerspruch einlegen. Dieser muss in schriftlicher Form innerhalb von vier Wochen bei der Behörde eingehen. Legen Sie hier ausführlich dar, warum Sie nicht mehr länger als drei bzw. sechs Stunden arbeiten können. Bitten Sie Ihren Arzt oder einen Mitarbeiter einer Beratungsstelle der verschiedenen Wohlfahrtsverbände um Hilfe. Bei einer erneuten Ablehnung ist eine Klage vor dem Sozialgericht möglich. Renten werden noch vier Jahre im Nachhinein ausgezahlt, es zählt dabei der Tag der ersten Antragstellung. Hartnäckig bleiben kann sich also lohnen.

  • 10.

    Welche Regelungen gelten bei Erreichen der Altersrente?

    Mit Erreichen der Regelaltersgrenze geht die Erwerbs­minderungs­rente in die Altersrente über. Dabei gelten für die Betroffenen dieselben Regelungen wie für andere Versicherte auch. Alle Versicherte, die nach dem Jahr 1964 geboren worden sind, können mit dem 67. Lebensjahr in Rente gehen.

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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Ab welcher Höhe der Erwerbsminderungsrente lohnt sich ein Antrag auf Grundsicherung?

    Unser Nutzer le.....com hatte am 09.04.2022 folgende Frage:
    Ab welcher Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung ist es sinnvoll, einen Antrag auf Grundsicherung zu stellen?
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 09.04.2022:
    Sehr geehrte Frau K.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Das lässt sich pauschal durch uns nur schwer beantworten.

    Wir bieten jedoch zu beiden Möglichkeiten einen Smart-Rechner an. Den Grundsicherungsrechner finden sie unter https://www.smart-rechner.de/grundsicherung/rechner.php und den Erwerbsminderungsrentenrechner können Sie unter https://www.smart-rechner.de/erwerbsminderungsrente/rechner.php finden. Beim Erwerbsminderungsrentenrechner wird darüber hinaus auch noch über die Möglichkeit einer Aufstockung der Erwerbsminderungsrente durch eine Grundrente (nicht Grundsicherung) informiert. Eventuell können Sie anhand beider Rechner abschätzen, welche Sozialleistung für Sie die bessere Alternative wäre.

    Möglicherweise kann Ihnen aber auch die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen ihrer kostenlosen Beratungen weiterhelfen. Einen Beratungstermin können Sie unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html vereinbaren.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Ist ein Midijob bei Erwerbsminderungsrente möglich?

    Unser Nutzer su.....com hatte am 24.02.2022 folgende Frage:
    Eine Frage: Ich beziehe seit Mitte der 1990er Jahre eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Ich würde gerne einen Midijob ausüben. Was ist zu beachten, und wie geht die Anmeldung der Tätigkeit?
    Danke für Ihre Antwort. S. R.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 25.02.2022:
    Sehr geehrte Frau R.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Ein Midijob muss von Ihrem Arbeitgeber bei den Sozialversicherungsträgern angemeldet werden, da er einer gesonderten Sozialversicherungspflicht unterliegt.

    Auf unseren Seiten unter https://www.smart-rechner.de/erwerbsminderungsrente/rechner.php können Sie auch die Höhe Ihrer jährlichen Hinzuverdienstgrenze berechnen. Dort wird auch die maximal mögliche tägliche Arbeitszeit beschrieben und im Hilfetext erklärt, wie Beträge verrechnet werden, die über die Hinzuverdienstgrenze hinaus gehen.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse

  • Wie ist die Besteuerung bei Umwandlung der Erwerbsminderungsrente zur Altersrente?

    Unser Nutzer he.....com hatte am 04.04.2021 folgende Frage:
    Guten Tag,
    Ich erhalte seit 2012 eine Teil-EM-Rente und verdiene noch dazu, wodurch ich Steuern zahle, da ich über die Freigrenze komme.
    Wie hoch ist der Besteuerungsanteil, wenn ich 2026 in die Altersrente wechseln kann? Zählt dann der Besteuerungsanteil vom Rentenbeginn der EM-Rente 2012 oder der von der Beginn der Altersrente 2026?

    Vielen Dank, Andrea H.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 04.04.2021:
    Sehr geehrte Frau H.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Wenn Sie 2026 in Altersrente gehen, wird der Besteuerungsanteil und damit der Rentenfreibetrag neu festgesetzt. Allerdings wird die Laufzeit der Erwerbsminderungsrente angerechnet. Sie erhalten dann zwar bei einem nahtlosen Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente den gleichen prozentualen Besteuerungsanteil (64 Prozent statt der für 2026 geltenden 86 Prozent) für die neue Rente, wie für die bisherige Erwerbsminderungsrente. Der damit seit 2012 für Sie festgesetzte Freibetrag von 36 Prozent der Rente aus 2021 ändert sich 2026 aber einmalig. Ab 2026 erhalten Sie einen dauerhaften Rentenfreibetrag von 36 Prozent der in 2026 ausgezahlten Altersrente. Die für das jeweilige Jahr geltenden Steueranteile bzw. Freibeträge können sie unserem Artikel unter https://www.smart-rechner.de/rentenbesteuerung/ratgeber/rentenfreibetrag_tabelle.php entnehmen.

    Beispiel

    Ihre EU-Rente betrug im ersten Jahr 2012 10.000 Euro. Ihre jährlicher Rentenfreibetrag wurde seitdem mit 36 Prozent von 10.000, also 3.600 Euro festgelegt. Dieser Freibetrag von 3.600 Euro galt auch für alle Folgejahre.

    Nach der Umwandlung der EU-Rente in die Altersrente erhalten Sie in 2026 eine Jahresrente von 15.000 Euro. Die Laufzeit der EU-Rente wird nun für die Neuberechnung des Rentenfreibetrages angerechnet. Sie erhalten also einen Rentenfreibetrag, als wären Sie 2012 in Altersrente gegangen. Der Rentenfreibetrag beträgt also weiterhin 36 Prozent, statt der eigentlich für 2026 geltenden 14 Prozent. Somit beträgt fortan Ihr persönlicher Rentenfreibetrag 36 Prozent von 15.000 Euro, also 5.400 Euro jährlich.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Wie hoch ist möglicher Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderungsrente?

    Unser Nutzer h....x.de hatte am 16.03.2020 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,ich bekomme seid 2017 volle
    Erwerbsminderungsrente, würde gerne etwas hinzuverdienen.
    Meine Frage ist wieviel Stunden darf ich am Tag Arbeiten? mit
    freundlichen Grüssen B.G.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 19.03.2020:
    Sehr geehrter Herr G.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage.
    Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung gibt es eine fixe, rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6. 300 € je Kalenderjahr (also 525 € monatlich). Ihr Hinzuverdienst wird dabei jährlich mit dieser Hinzuverdienstgrenze verglichen. So können Sie zum Beispiel nur Teilzeiträume im Jahr arbeiten und auch mit einem Verdienst von über 525 € Euro monatlich die Hinzuverdienstgrenze einhalten.
    Liegt der jährliche Hinzuverdienst über der Grenze, wird der darüberliegende Betrag durch zwölf geteilt. Davon werden Ihnen dann 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.

    Neben der Hinzuverdienstgrenze gibt es noch den Hinzuverdienstdeckel, der die Obergrenze für den Hinzuverdienst bildet.
    Der über dem Hinzuverdienstdeckel liegende Betrag wird zu 100 Prozent auf die verbliebene Teilrente angerechnet. Damit wird vermieden, dass das aktuelle Einkommen zusammen mit der Rente höher ist, als das Einkommen vor Bezug der Rente.
    Ihr Hinzuverdienstdeckel setzt sich aus der Summe Ihrer monatlichen Rente und der auf den Monat heruntergerechneten Hinzuverdienstgrenze zusammen.

    Beispiel:
    Monatsrente. 1. 000 €
    + Hinzuverdienstgrenze 525,00 €
    = Hinzuverdienstdeckel 1 .525,00 €

    Als Hinzuverdienst gelten der Bruttoverdienst aus abhängiger Beschäftigung, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbstständiger Arbeit und aus Land- und Forstwirtschaft, sowie bestimmte Sozialleistungen.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit ein bisschen weiterhelfen
  • Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente möglich?

    Unser Nutzer ol.....com hatte am 22.08.2019 folgende Frage:
    Bin seit Jahren chronisch Krank, meine Gelenke und die Wirbelsäule sind kaputt. Habe 42 Jahre voll gearbeitet und möchte auf Grund meines aufgehobenen Leistungsbildes Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen. Bin 59 Jahre alt. Frage ist dieses möglich? Mfg Oliver R.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 23.08.2019:
    Sehr geehrter Herr R.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage.
    Für die Rente bei voller Erwerbsminderung gelten folgende medizinische Voraussetzungen:Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten.
    Für die Rente bei teilweiser Erwerbsminderung (sie beträgt 50 Prozent der Rente bei voller Erwerbsminderung) gelten folgende medizinische Voraussetzungen:
    Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) noch mindestens drei aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten.
    Die Wartezeit haben Sie erfüllt. Wenn die obigen medizinischen Voraussetzungen auf Sie zutreffen, sollten Sie die Rente beantragen.
    Mit besten Grüßen und gute Besserung
  • Wie funktioniert der Übergang von Erwerbsminderungsrente zu Altersrente?

    Unser Nutzer M....x.de hatte am 10.07.2019 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in den 10 wichtigsten Fragen zum Thema Erwerbsminderungsrente erläutern Sie unter Punkt 10 ...
    10. Welche Regelungen gelten bei Erreichen der Altersrente?
    Mit Erreichen der Regelaltersgrenze geht die Erwerbs­minderungs­rente in die Altersrente über. Dabei gelten für die Betroffenen dieselben Regelungen wie für andere Versicherte auch. Alle Versicherte, die nach dem Jahr 1964 geboren worden sind, können mit dem 67. Lebensjahr in Rente gehen.

    Frage(n):
    Bedeutet das, dass sich dann lediglich die Bezeichnung der Rente ändert; d. h. aus "Erwerbsminderungsrente" wird dann "Altersrente"; ... aber die Bezugsgrundlage und der mtl. Betrag/EUR bleiben unverändert?

    Oder wird ab diesem Zeitpunkt die aus der jährlichen Renteninformation avisierte Rentenzahlung = "Höhe Ihrer zukünftigen Regelaltersrente" (unter Berücksichtigung der ggfs. in Abzug zu bringenden Kürzungen/Abschläge) als Grundlage für die dann zu zahlende Altersrente herangezogen?

    VIELEN DANK im voraus für die Beantwortung meiner v. g. Fragen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Monika B
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 25.07.2019:
    Sehr geehrte Frau B.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Urlaubsbedingt melde ich mich erst jetzt zurück.
    Es ändert sich nicht nur der Name, sondern es gilt dann die avisierte Altersrente Ihrer Renteninformation. Generell gilt ein gesetzlicher Bestandsschutz, nach dem Ihre Altersrente nicht geringer sein kann als Ihre zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente. (siehe hierzu auch z.B. https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/altersrente-niedriger-als-vorherige-rente-wg-voller-erwerbsminderung.html oder https://www.sovd-sh.de/2019/02/05/kann-meine-altersrente-niedriger-sein-als-meine-erwerbsminderungsrente/)
    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
  • Wie läuft Abschlagfreie Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente im Alter von ...?

    Unser Nutzer ka....e.de hatte am 13.09.2018 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    beim Versuch, die Berechnung meiner Erwerbsminderungsrente zu verstehen, bin ich auf Ihre Rechner und ausführlichen Tabellen gestoßen. So ausführlich und verständlich habe ich das an keiner anderen Stelle gefunden.
    Ich habe eine Frage zur Tabelle "Abschlagfreie Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente im Alter von".

    Für mich, geboren im August 1954 mit mehr als 35 Jahren Wartezeit und Erwerbsminderungsrente ab 2016 zeigt die Tabelle: Abschlagsfrei mit 61 + 10 Monate.
    In Broschüren zur Rentenberechnung steht aber: Bei mehr als 35 Jahren Wartezeit abschlagsfrei mit 63 Jahren, also 13 Monate X 0,003=0,039 Abschlag. So wurde das bei mir auch berechnet.
    Können Sie mir vieleicht mitteilen:
    Woran kann die Abweichung liegen?
    Findet man die Tabelle auch bei der Rentenversicherung?
    Wann wurde der Zugangsfaktor bei hoher Wartezeit geändert?
    Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen.
    Claus L.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 20.09.2018:
    Sehr geehrter Herr L.,

    vielen Dank für Ihr Lob bezüglich der Qualität unserer Seiten zur Erwerbsminderungsrente! Und entschuldigen Sie bitte, dass ich mich jetzt erst zurückmelde.

    Eins nur vorweg: Wir können und dürfen wahrscheinlich auch keine Rentenberatung für Sie vornehmen. Insofern kann ich Ihnen nur unsere Einschätzung des Sachverhalts geben. Letztlich wird es das Beste sein, wenn Sie eine offizielle Rentenberatung in Anspruch nehmen, zu der dann auch all Ihre Daten vorliegen.

    Die betreffende Tabelle haben wir abgeleitet aus den Paragraphen 77 und 264d des SGB XI, welches Sie z.B. unter https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/BJNR122610989.html abrufen können.


    In § 77 Abs. 2 Satz 3 wird generell festgelegt, dass eine abschlagsfreie Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente ab dem 65. Geburtstag möglich ist.
    In § 77 Abs. 4 wird zudem festgelegt, dass bei 40 Beitragsjahren ab dem 63. Geburtstag eine abschlagsfreie Inanspruchnahme möglich ist.
    In § 264d erfolgt dann die Regelung für den Beginn der Rente vor dem 1. Januar 2024. Hier wird also die derzeit laufende Übergangsregelung zur Erhöhung des abschlagsfreien Eintrittsalters von 63 auf 65 definiert.
    Abschließend wird in § 264d geregelt, dass die gemäß § 77 ab 2024 geltenden 40 Beitragsjahre bis dahin mit 35 Jahren anzuwenden sind.


    Unsere Redaktion hatte nun diese Gesetzeslage so interpretiert, dass es bei der Inanspruchnahme der Rente ab 35 Beitragsjahren genauso eine Übergangsregelung zur Anhebung gibt, wie bei der Inanspruchnahme bei weniger Beitragsjahren.

    Aufgrund Ihrer Anmerkung und der Tatsache, dass Sie amtlich erst ab 63 beitragsfrei sind, habe ich mir das Gesetz nochmals genauer angeschaut. Ich musste feststellen, dass die beiden Paragraphen zwar eine Übergangsregelung auch für 35 Beitragsjahre implizieren, dies aber de facto nicht tun. Demnach gilt für 35 Beitragsjahre keine solche schrittweise Erhöhung, sondern fix der 63. Geburtstag als Datum für eine abschlagsfreie Rente.

    Dank Ihres Hinweises haben wir die Tabelle nebst zugehörigem Text unter https://www.smart-rechner.de/erwerbsminderungsrente/rechner.php korrigiert.

    Nachmals vielen Dank für Ihr Lob und Ihre Anmerkungen!

    Mit besten Grüßen

    Stefan Banse
    Unser Nutzer ka....e.de hatte am 20.09.2018 noch eine Nachfrage:
    Sehr geehrter Herr Banse,

    vielen vielen Dank für die schnelle und umfangreiche Antwort.
    Erstaunlich für mich ist die notwendige Beachtung von v i e r ! ! ! ! verschiedenen Punkten bzw. Absätzen.
    Ich habe auch zwischenzeitlich einen Termin bei der Rentenberatung.
    Für Ihre sehr fundierte Arbeit wünsche ich Ihnen weiter alles Gute.

    Nochmals vielen Dank.
    Mit freundlichen Grüßen.
    Claus L
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Rente bei Erwerbsminderung?

    Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen können.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Rente bei Erwerbsminderung" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 18.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Rente bei Erwerbsminderung" wurden zuletzt am 18.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 05.01.2022

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