Mit unserem Grundsicherungsrechner können Sie Ihren Anspruch auf Grundsicherung selbst berechnen. Der Rechner ermittelt den jeweiligen Regelbedarf, die Unterkunftstkosten sowie Mehrbedarfe für besondere Lebenslagen. Von den Einkünften werden absetzbare Beträge in Abzug gebracht. Wird der Bedarf durch die verbleibenden Einkünfte nicht gedeckt, hat der Antragsteller Anspruch auf Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung. Auch die Einkünfte des Partners werden vom Grundsicherungsrechner berücksichtigt und gegebenfalls auf die Grundsicherung des Antragstellers angerechnet.
Die wichtigsten Themen zur Grundsicherung mit Beispiel-Berechnung
Inhalt
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Mit Partner zusammenlebend
Geben Sie bitte an, ob Sie mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben. In diesem Fall geben Sie bitte Ihre gemeinsamen Unterkunftskosten an. Den übrigen Bedarf sowie Ihre Einkünfte geben Sie bitte individuell unter "Antragsteller" bzw. "Partner" ein, so dass der Grundsicherungsrechner dies entsprechend berücksichtigten kann. Denn auch wenn der Partner keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt hat und nicht zum leistungsberechtigten Personenkreis zählt, werden sein Bedarf und seine Einkünfte mit den gleichen Freibeträgen wie beim Antragsteller einander gegenüber gestellt, um einen eventuellen Überschuss des Partners zur Bedarfsdeckung des Antragstellers zu verrechnen. Wenn Ihr Partner ALG II bezieht, geben Sie bitte für den Partner im Folgenden nichts ein, denn sein Einkommen wird in diesem Fall nicht auf Ihre Grundsicherung angerechnet.
2022 werden für Alleinstehende mit eigenem Haushalt 449 Euro als Regelbedarfssatz berücksichtigt. Für zusammenlebende Partner mit gemeinsamen Haushalt werden jeweils 404 Euro als Regelbedarf berücksichtigt. Der Regelbedarfssatz soll pauschal den allgemein notwendigen Lebensunterhalt decken und geht in die Leistung der Grundsicherung mit ein. Über den notwendigen Lebensunterhalt hinaus sichert die Grundsicherung auch
- Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,
- Vorsorgebeiträge und
- Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen, wie z.B. Behinderte, Schwangere und Alleinerziehende.
All diese Aufwendungen bzw. die jeweiligen Mehrbedarfe werden im Grundsicherungsrechner erfasst. Sofern Sie angeben, mit einem Partner zusammenzuleben, geht der Rechner davon aus, dass Sie nicht alleinerziehend sind und daher kein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende besteht.
Unterkunfts- / Heizkosten
Geben Sie bitte die monatliche Miete inkl. Neben- und Heizkosten an. Bei der Grundsicherung werden für Ihre Unterkunft - anders als bei den pauschalierten Beträgen der Regelbedarfsstufen - die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten berücksichtigt. Dazu gehören zum Beispiel Miete, Nebenkosten und Heizung. Allerdings entscheidet der Sozialhilfeträger, was angemessen ist. Oft gilt hierbei der örtliche Mietspiegel.
Für Eigenheimbesitzer gelten andere Unterkunftskosten. Hierzu zählen dann eventuell zu zahlende Kreditzinsen, Steuern, Gebühren oder notwendige Reparaturkosten.
Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang, sind sie vorübergehend vom Sozialhilfeträger anzuerkennen. Und zwar so lange, wie es den betreffenden Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Grundsätzlich ist der Träger der Sozialhilfe dann nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.
Warmwasserkosten zusätzlich
Geben Sie bitte an, ob die Kosten für Warmwasser noch zusätzlich zu Ihren oben eingegebenen Unterkunfts- und Heizkosten anfallen. Wird nämlich Warmwasser dezentral aufbereitet, also mittels eines Durchlauferhitzers, Warmwasserboilers, Gastherme etc., sind die Kosten hierfür nicht in den für die Grundsicherung zu berücksichtigenden Unterkunftskosten enthalten. Stattdessen bilden diese Kosten einen Mehrbedarf, welcher zusätzlich zur Regelleistung gezahlt wird. Ansonsten würden Sie nämlich als Leistungsbezieher die Kosten für die Warmwasserbereitung aus dem Regelbedarf bestreiten, da in diesem Strom und Gas bereits eingerechnet sind.
Der Mehrbedarf für Warmwasser wird pauschal berechnet und beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe 2,3 Prozent von 449 Euro bzw. 404 Euro (2022). Damit die Kosten der Warmwasseraufbereitung als Mehrbedarf berücksichtigt werden, bedarf es eines schriftlichen Antrags, bei dem auch eine Bescheinigung des Vermieters beigelegt wird, dass die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung dezentral und nicht über die Zentralheizung erfolgt.
Alleinerziehend
Geben Sie bitte an, ob Sie alleine mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und alleine für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgen. Trifft dies zu, dann bekommen Sie einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dessen Höhe richtet sich danach, wie viele Kinder es sind und wie alt die Kinder sind. Geben Sie bitte daher in der bei Alleinerziehung angezeigten Folgezeile die Anzahl der Kinder in der jeweiligen Altersgruppe ein. Sie erhalten einen Mehrbedarf von 36 Prozent von 449 Euro (Regelbedarfsstufe 1) für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie 12 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für jedes Kind. Maximal werden jedoch höchstens 60 Prozent als Mehrbdedarf für Alleinerziehende anerkannt. Sie bekommen diesen Mehrbedarf, wenn das Kind bei Ihnen wohnt und Sie alleine für das Kind sorgen - auch wenn Sie nicht die Mutter oder der Vater sind. Diesen Mehrbedarf gibt es also auch für Verwandte und auch Nicht-Verwandte, wenn das Kind bei ihnen lebt und von Ihnen versorgt und erzogen wird.
Schwangerschaft
Geben Sie bitte an, ob eine Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht. Werdende Mütter vom Beginn der 13. Schwangerschaftswoche erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der für Sie geltenden Regelbedarfsstufe. Durch diesen Mehrbedarf wird der Kauf von Schwangerschaftsbekleidung (Umstandsmoden), Schwangerschaftsvorbereitung, aber auch erhöhte Ernährungskosten abgedeckt.
Gehbehinderung
Geben Sie bitte an, ob eine Schwerbehinderung mit Merkzeichen G oder aG vorliegt. Gehbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen G oder aG) erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der für Sie geltenden Regelbedarfsstufe. Der Regelbedarf wird grundsätzlich von Haushalten geprägt, denen die Nutzung von Fahrrädern oder die Bewältigung kürzerer Strecken zu Fuß zugemutet werden kann. Menschen mit Gehbehinderung sind häufig auf öffentliche Verkehrsmittel oder auch die Nutzung von Taxen angewiesen. Ihre Mobilitätskosten liegen deshalb höher als beim "Durchschnittshaushalt". Der Mehrbedarf wegen Gehbehinderung schafft hierfür einen Ausgleich. Besitzen Sie keinen Schwerbehindertenausweis, reicht auch Ihr Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes zum Nachweis der Schwerbehinderung aus.
Grundrentenzeiten erfüllt
Geben Sie bitte an, ob Sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten gemäß des ab 2021 in Kraft tretenden § 76g Absatz 2 SGB VI erreicht haben. Denn für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten (Pflichtbeitragszahlungen, Kindererziehung, Pflegetätigkeit oder Zeiten mit Leistungen für Krankheit und Reha) erreicht haben, wird die gesetzliche Rente nicht in vollen Umfang auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. Seit dem 1. Januar 2021 bleibt dann ein Betrag der gesetzlichen Bruttorente von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Übersteigt die gesetzliche Bruttorente diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Das dürfen 2022 aber höchstens 225 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) sein.
Gesetzliche Bruttorente
Sofern Sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten aufweisen, geben Sie bitte Ihre monatlichen Brutteinkünfte aus gesetzlichen Rentenzahlungen an. Dieser Eintrag dient lediglich der Bestimmung eines Freibetrags. Zu Berechnung Ihres Gesamteinkommens ist auf jeden Fall auch noch die Eingabe der gesetzlichen Nettorente notwendig. Anhand der Bruttorente wird ein Freibetrag für die gesetzliche Rente berechnet, der nicht als Einkommen negativ auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet wird (siehe oberer Abschnitt "Grundrentenzeiten erfüllt"). Trotz der Eingabe der Bruttorente, werden Sie im nächsten Schritt noch zur Eingabe Ihrer Nettorente gebeten. Denn während die Bruttorente zur Berechnung des Freibetrags dient, wird die Nettorente als Einkommen zur Anrechung auf die Grundsicherungsleistungen benötigt. Ziehen Sie bitte den Teil der gesetzlichen Rente, der aus freiwilligen Beitragszahlungen resultiert ab. Diesen Anteil können Sie bei den Einkünften aus privaten Renten eingeben. Denn Einkünfte aus privaten Renten können Sie zum Teil absetzen, bevor die Grundsicherung berechnet wird. Zu den gesetzlichen Renten zählen die Altersrente, die Witwenrente sowie die Erwerbsminderungsrente.
Gesetzliche Nettorente
Geben Sie bitte Ihre monatlichen Nettoeinkünfte aus Rentenzahlungen, also abzüglich der Kranken- und Pflegeversicherungbeiträge sowie etwaiger Steuern an. Sofern Sie privat krankenversichert sind, bringen Sie bitte die Beiträge in Höhe des Basistarifs in Abzug. Als freiwillig gesetzlich Krankenversicherter bringen Sie bitte Ihren Beitrag in Abzug. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von der Grundsicherung abgedeckt. Diese Beiträge werden also durch den Träger der Sozialversicherung übernommen.
Dieser Eintrag dient der Bestimmung Ihres Gesamteinkommens.
Grundsätzlich werden die Nettorenten in vollem Umfang auf die Grundsicherungsleistungen als Einkommen angerechnet. Eine Ausnahme besteht seit 2021, sofern Sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten gemäß des ab 2021 in Kraft tretenden § 76g Absatz 2 SGB VI erreicht haben. Dann wird die gesetzliche Rente nicht in vollen Umfang auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. Denn dann bleibt ein Betrag der gesetzlichen Bruttoente anrechnungsfrei (siehe oberer Abschnitt "Grundrentenzeiten erfüllt").
Private Rente
Geben Sie bitte Ihre monatlichen Einkünfte aus Betriebsrenten, Riesterrenten, Rürup-Renten oder anderen privaten Renten an. Dazu gehört auch der Teil der gesetzlichen Rente, der aus freiwilligen Beitragszahlungen resultiert. Also auch Ausgleichsbeträge für Rentenabschläge bei vorzeitigem Renteneintritt. Diese Einkünfte werden nicht in vollen Umfang auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet - nicht zuletzt, um die private Altersvorsorge attraktiv zu halten. Denn seit dem 1. Januar 2018 bleibt im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ein Betrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Übersteigen die hier aufgeführten Renten diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Das dürfen 2022 aber höchstens 225 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) sein.
Erwerbseinkommen
Geben Sie bitte Ihr bereinigtes Erwerbseinkommen aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit an. Dies entspricht Ihrem monatlichen Netto abzüglich folgender Positionen:
- Erforderliche Fahrtkosten
- Beiträge zu Berufsverbänden
- Kosten für Arbeitsmittel
Sofern Ihnen für die Arbeitsmittel entsprechende Kostennachweise fehlen, können Sie auch eine Arbeitmittelpauschale in Höhe von 5,20 Euro abziehen. Sofern Sie privat krankenversichert sind, bringen Sie bitte die Beiträge in Höhe des Basistarifs in Abzug. Als freiwillig gesetzlich Krankenversicherter bringen Sie bitte Ihren Beitrag in Abzug. Um den Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu wahren, wird dieses bereinigte Erwerbseinkommen bei der folgenden Berechnung nur zum Teil auf die Grundsicherung angerechnet. Denn pauschal werden 30 Prozent des bereinigten Einkommens, das Sie aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit, z.B. einem Minijob oder einer selbstständigen Tätigkeit erhalten, nicht mit einbezogen (höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1), also aktuell maximal 225 Euro je Person.
Sonstige Einkünfte
Geben Sie bitte Ihre sonstigen Einkünfte abzüglich etwaiger Steuern an. Diese werden in vollem Umfang auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet.
Dazu zählen
- Lohnersatzleistungen, (z.B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Verletztengeld)
- Ehegattenunterhalt
- Miet- oder Pachteinkünfte
- Zinsen und sonstige Vermögenseinkünfte, sofern diese 26 Euro je Kalenderjahr übersteigen
Dazu zählen nicht
Folgende Einkünfte werden hingegen bei der Bedürftigkeitsprüfung der Grundsicherung nicht berücksichtigt:
- Kindergeld für ein minderjähriges Kind, das bei Ihnen lebt (Das Kindergeld zählt im SGB XII zu den Einnahmen des Kindes)
- Kindergeld für Kinder außerhalb des Haushalts, wenn es nachweisbar an diese weitergeleitet wird
- Kindesunterhaltszahlungen des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten
- Elterngeld bis 300 Euro
- Pflegegeld
- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz
Ergänzende Infos zu Unterhaltszahlungen und Kindergeld
Ebenso, wie das Einkommen und Vermögen der Kinder gemäß SGB XII - im Rahmen großzügiger Grenzen von 100.000 Euro - nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird, wird auch der Bedarf der Kinder nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Dies ist bei Sozialhilfe oder ALG II anders. Kinder können im Sinne von SGB XII eigenes Einkommen haben, das ihren Lebensunterhalt sichert. Dazu gehören etwa Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten. Diese Leistungen bleiben beim Kind. Sie zählen nicht zu Ihrem Einkommen und werden daher nicht auf Ihre Grundsicherung angerechnet. Dasselbe gilt für Kindergeld – solange Ihr Kind unter 18 Jahre alt ist. Minderjährige Kinder bekommen keine Grundsicherung. Jedoch reichen die Unterhaltszahlungen und Kindergeld nicht immer aus für den Lebensunterhalt eines Kindes. Folgende Möglichkeiten solten Sie dann prüfen:
- Bei Alleinerziehenden: Hat das Kind bis zu seinem 12. Geburtstag einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
- Hat das Kind Anspruch auf Wohngeld?
- Kann das Kind Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bekommen, bis es 14 Jahre alt ist?
Versicherungsbeiträge
Geben Sie bitte Ihre monatlichen Aufwände für die folgenden Versicherungen bzw. Altervorsorge an.
- Hausratversicherung,
- Haftpflichtversicherung,
- Sterbegeldversicherung,
- RiesterRente, sofern Sie sich noch in der Ansparphase befinden,
- Lebensversicherungen, die allein zur Alterssicherung in Höhe zumindest der Bedarfssätze beitragen.
Gemäß SGB XII können Beiträge zu privaten Versicherungen - wenn sie vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind - vom Einkommen abgezogen werden. Anhand der gängigen Rechtsprechung haben sich die oben genannten Versicherungen als angemessen für die Bezieher von Grundsicherungsleistungen erwiesen. Hingegen ist zwar die Kfz-Haftpflicht auch gesetzlich vorgeschrieben. Es kann dem Hilfeempfänger aber nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zugemutet werden, auf das Halten eines Kraftfahrzeuges zu verzichten.
1. Berechnung von Frau Königs Regelbedarf
Der Regelbedarfssatz soll pauschal den allgemein notwendigen Lebensunterhalt decken und geht in die Leistung der Grundsicherung mit ein. Der Regelbedarf orientiert sich am Lebensstandard einkommensschwacher Haushalte und umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile) sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Dabei wird nach Altersstufen und bestimmten Lebenssituationen unterschieden.
Als Alleinstehende mit eigenem Haushalt werden für Frau König 449 Euro (Regelbedarfssatz 1) berücksichtigt.
2. Berechnung von Frau Königs Mehrbedarf als Alleinerziehende
Wenn Sie alleine mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und alleine für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgen, bekommen Sie einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Daher erhalten Alleinerziehende, die ein Kind unter 7 Jahren oder mehrere Kindern unter 16 Jahren alleine erziehen, 36 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe als Mehrbedarf. Wenn aufgrund der Zahl und der Alterskonstellation der Kinder auf diese Weise kein Mehrbedarf gewährt werden kann, werden 12 Prozent der Regelbedarfsstufe für jedes Kind, höchstens jedoch 60 Prozent berechnet.
Frau König ist alleinerziehend für ein Kind unter 7 Jahren. Daher beträgt Ihr Mehrbedarf für Alleinerziehende 36 Prozent Ihres Regelbedarfssatzes von 449 Euro und somit 161,64 Euro.
3. Berechnung von Frau Königs Mehrbedarf für Ihre Gehbehinderung
Schwerbehinderte mit Merkzeichen "G" oder "aG" im Schwerbehindertenasuweis erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent der für sie geltenden Regelbedarfstufe. Das sind
- 76,33 Euro, wenn Sie alleine leben
- 68,68 Euro, wenn sie mit einem Partner zusammen leben
Dieser Mehrbedarf besteht unter anderem dafür, dass Gehbehinderte häufig auf öffentliche Verkehrsmittel oder auch die Nutzung von Taxen angewiesen sind. Ihre Kosten für Mobilität liegen daher höher als beim "Durchschnittshaushalt".
Frau Königs Mehrbedarf für beträgt 17 Prozent Ihres Regelbedarfs von 449 Euro, also 76,33 Euro.
4. Berechnung von Frau Königs Mehrbedarf für Warmwasser
Die Warmwasseraufbereitung in Frau Königs Wohnung erfolgt über einen Durchlauferhitzer. Da die Kosten für Warmwasser nicht in Frau Königs Unterkunfts- und Heizkosten enthalten sind, werden sie als Mehrbedarf für die Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt. Ansonsten würde Frau König nämlich die Kosten für die Warmwasserbereitung aus dem Regelbedarf bestreiten, da in diesem Strom und Gas bereits eingerechnet sind. Der Mehrbedarf wird pauschal berechnet und beträgt für Alleinstehende gemäß deren Regelbedarfsstufe 2,3 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe.
Frau Königs Mehrbedarf für Warmwasser beträgt 2,3 Prozent von 449 Euro, also 10,33 Euro.
5. Berechnung von Frau Königs Gesamtbedarf
Frau Königs Gesamtbedarf ist die Summe ihres gesamten für die Grundsicherung relevanten Bedarfs bestehend aus Regelbedarf, Unterkunftsbedarf und ihrem Mehrbedarf für Alleinstehende, Gehbehinderte sowie für die Warmwasseraufbereitung. Frau König hat dann einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn dieser Bedarf größer als ihr auf die Grundsicherung anzurechnendes Einkommen ist.
Frau Königs Gesamtbedarf | |
---|---|
+ Regelbedarf | 449,00 Euro |
+ Mehrbedarf für Alleinerziehende | 161,64 Euro |
+ Mehrbedarf für Gehbehinderte | 76,33 Euro |
+ Unterkunftsbedarf | 300,00 Euro |
+ Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung | 10,33 Euro |
= Gesamtbedarf | 997,30 Euro |
6. Berechnung von Frau Königs Gesamteinkommen
Hier wird die Summe der gesamten Einkommen von Frau König berechnet. Diese bestehen aus ihrer Erwerbsminderungsrente (nach Abzug ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) und den monatlichen Zahlungen ihrer privaten Renten.
Frau Königs Gesamteinkommen | |
---|---|
+ Gesetzliche Erwerbsminderungsrente | 400,00 Euro |
+ Private Rentenversicherung | 150,00 Euro |
= Gesamteinkommen | 550,00 Euro |
7. Berechnung der für die Grundsicherung absetzbaren Einkommen
Während Einkünfte grundsätzlich den Grundsicherungsanspruch mindern, können Leistungen privater Renten, wie z.B. Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten sowie Erwerbseinkommen teilweise abgesetzt werden.
Wieviel ist bei Einkommen aus privaten Renten absetzbar?
Um die private Altersvorsorge attraktiv zu halten, sind 100,00 Euro monatlich anrechnungsfrei. Weitere 30 Prozent eines evtl. darüberliegenden Betrages werden ebenfalls nicht zum Einkommen gezählt. Maximal dürfen 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 abgesetzt werden, was derzeit (2022) 224,50 Euro entspricht.
Wieviel ist beim Erwerbseinkommen absetzbar?
Um den Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu wahren, werden pauschal 30 Prozent dieser Einkünfte bei der Berechnung des Grundsicherungsanspruchs nicht mit einbezogen. Höchstens sind jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1, also (2022) 224,50 Euro je Person absetzbar.
Frau Königs absetzbare Einkünfte aus privaten Renten |
---|
Frau König bezieht Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung in Höhe von monatlich 150 Euro. Hier ist zunächst der Sockel von 100,00 Euro absetzbar. Von den darüber hinausgehenden 50,00 Euro können weitere 30 Prozent, also 15,00 Euro abgesetzt werden. Somit sind bei ihr in Summe 115,00 Euro der Leistungen aus privaten Renten absetzbar. |
8. Berechnung des auf die Grundsicherung anzurechnenden Einkommens
Dies ist Frau Königs Einkommen, das nach Abzug des absetzbaren Einkommens vom Gesamteinkommen letztlich auf die Grundsicherung angerechnet wird. Frau König hat dann einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn der ermittelte Bedarf größer als dieses anzurechnende Einkommen ist.
Frau Königs anzurechnendes Einkommen | |
---|---|
− Gesamteinkommen | 550,00 Euro |
− absetzbares Einkommen | 115,00 Euro |
= Anrechenbares Einkommen | 435,00 Euro |
9. Berechnung der Grundsicherung für Frau König
Letztlich ist zu berechnen, wie weit Frau Königs anrechenbares Einkommen ihren Grundbedarf deckt. Frau König hat dann einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn der ermittelte Bedarf größer als das anzurechnende Einkommen ist.
Frau Königs Grundsicherungsanspruch | |
---|---|
− Gesamtbedarf | 997,30 Euro |
− Anrechenbares Einkommen | 435,00 Euro |
= Grundsicherungsanspruch von Frau König | 562,30 Euro |
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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Grundsicherung" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Grundsicherung bei niedrigen Renten (Deutsche Rentenversicherung)
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Bundesministerium für Arbeit und Soziales)
Letzte Aktualisierung am 14.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Grundsicherung" wurden zuletzt am 14.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 05.11.2021
- 05.11.2021: Anpassen des Grundsicherungs-Rechners und der Texte für 2022, insbesondere ändern der Regelbedarfssätze für 2022.
- 17.11.2020: Überarbeiten des Grundsicherungs-Rechners für 2021, insbesondere unter Berücksichtigung der neuen Freibeträge anlässlich der Grundrente und hinterlegen der neuen Regelbedarfssätze 2021.
- 22.08.2018: Veröffentlichung unseres neuen Smart-Rechners für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Ist der neue Grundrenten-Freibetrag von 223 Euro im Rechner berücksichtigt?
Hallo und liebes Team,
euer Grundsicherungsrechner unter https://www.smart-rechner.de/grundsicherung/rechner.php ist super. Jedoch ist mir gerade aufgefallen dass der neue Freibetrag der Rentenkasse bei mir in dem Fall in Höhe von 223 Euro auf den Betrag nicht angerechnet wird. Sondern Ihr Rechner berechnet mir noch die volle Netto-Rente. Z.B. bei 800 Euro - hier müsste der neue Freibetrag der Grundrente angerechnet werden. Ab 600 Euro Rente wären das minus 223 Euro. Heisst, mir müsste nur ein Nettobetrag von 577 Euro als Rente berechnet werden!
Danke und bleiben Sie Gesund
Birgit K.
Guten Morgen Frau Keil,
vielen lieben Dank für Ihren Hinweis. Im Grundsicherungsrechner wird der Freibetrag seit Anfang des Jahres berücksichtigt: Sie können im Rechner angeben, ob Sie die Grundrentenzeiten erfüllt haben. Der dazugehörige Hilfetext erläutert den Freibetrag bis zu 223 Euro. Nach Anklicken von „Ja“ öffnet sich ein neues Feld zur Eingabe der gesetzlichen Bruttorente, denn der neue Freibetrag wird anhand dieser Bruttorente berechnet. Die weiterhin anzugebende gesetzliche Nettorente wiederum dient nach wie vor der Berechnung des anzurechnenden Nettoeinkommens.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Grundsicherungsrechner auch zur Berechnung Hilfe zum Lebensunterhalt geeignet?
Hallo,
Ich hätte gern gewusst ob der Rechner für Grundsicherung 2021 identisch ist mit Hilfe zum Lebensunterhalt.
Mit freundlichen Grüßen
und schöne Weihnachten
Christian Z.
Sehr geehrter Herr Z.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Ausgestaltung der Grundsicherung entspricht hauptsächlich, abgesehen vom Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff, der Hilfe zum Lebensunterhalt. D.h. vor Bewilligung der Hilfe zum Lebensunterhalt müssen zunächst unterhaltspflichtige Verwandte einspringen, während bei der Grundsicherung Unterhaltspflicht nur ab Einkommen von 100.000 besteht. Die Berechnung des Anspruchs können Sie also auch mit dem Grundsicherungsrechner durchführen.
Mit herzlichen Grüßen
Stefan Banse
Gibt es Abzug Stromanteil bei Grundsicherung?
Uns werden 66,62 Euro Stromanteil in Pauschale im Bescheid von Dez. 2019 abgezogen.
In Ihrem Rechner findet man diesen Abzug nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr T.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Anhand Ihrer Email fehlen mir natürlich ein paar Daten, weshalb ich nur Vermutungen anstellen kann: Möglicherweise heizen Sie mit Strom und haben unter „Unterkunfts-/Heizkosten“ Ihre Miete und Ihre gesamten Stromkosten angegeben. Das Amt hat dann womöglich einen pauschalen Betrag davon abgezogen, der aus dessen Sicht nicht zu den Heizkosten gehört.
Da mir weitere Daten fehlen, kann ich dies, wie gesagt nur vermuten.
Mit besten Grüßen
Grundsicherung für meinen Sohn in der Behindertenwerkstatt?
Schönen guten Morgen,
prima Idee mit dem Rechner. Toll erklärt, einfach eintragen und fertig.
Wollte für meinen Sohn mal die Grundsicherungshöhe prüfen lassen
und stelle fest, dass ich Ihren tollen Rechner nicht nutzen kann.
Mein Sohn arbeitet in einer WfB / Behindertenwerkstatt. Da hier andere Vorschriften für die
Anrechnung des Einkommens gelten ist es mir nicht möglich, Ihren
Rechner zur Überprüfung der Höhe zu nutzen.
Schade eigentlich, aber vielleicht wird Ihr Rechner ja erweitert, damit
dieser Personenkreis auch eine Überprüfung vornehmen kann.
Viele Grüße
E. B.
Guten Morgen Herr Burkowski,
vielen Dank für Ihren Hinweis und Ihr positives Feedback. Der gesonderte Personenkreis wurde in der Tat nicht von uns berücksichtigt. Dies liegt vor allem daran, dass wir unsere Rechner möglichst übersichtlich und einfach bedienbar gestalten möchten. Jede Eingabemöglichkeit „zuviel“ kann dann schon verwirren. Auch, wenn wir damit in diesem Fall Behinderte ausklammern, hat es für uns Priorität ,die „breite Masse“ zu erreichen.
Bei anderen unserer Rechner werden beispielsweise nur Rentner, aber nicht Pensionäre berücksichtigt. Der Lohnsteuerrechner ist auf Arbeitnehmer ausgerichtet, während weitere Eingabemöglichkeiten für Arbeitgeber fehlen. So ist jeder unserer Rechner eher darauf ausgerichtet, mehr Menschen bei möglichst einfacher Bedienung zu erreichen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit verständlich machen, warum etwa im Falle des Grundsicherungsrechners Ihr Sohn leider nicht berücksichtigt werden konnte und verbleibe
mit herzlichen Grüßen
Danke Herr Banse für die megaschnelle Rückmeldung.
Auch haben Sie mir das Nichtvorhandensein einer
Berechnung für WfB-Mitarbeiter hinreichend erklärt.
Ist zwar schade, kann ich aber gut nachvollziehen.
Ihnen ein schönes Wochenende (soll ja sehr sonnig werden )
E. B.
Zusammenspiel Grundsicherung und Wohngeld?
Hallo,
erst einmal möchte ich ihnen für ihre Arbeit danken, der Rechner hat mir sehr geholfen.
Ich habe nur eine Frage, die mir der Rechner nicht beantworten konnte.
Ich möchte gerne wissen ob ich bei dem Bezug der Grundsicherung, Wohngeld beantragen kann,
wenn ja, wird es dann als einkommen angerechnet oder kann ich das Wohngeld zusätzlich behalten.
Nochmals vielen Dank für ihre Mühe!!!
Mit freundlichen Grüßen
Robert S
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf der Seite Seite mit unserem Grundsicherungsrechner https://www.smart-rechner.de/grundsicherung/rechner.php und hinter dem Infobutton Grundsicherung des Ergebenisfensters vom Rechner selber finden Sie einen Abschnitt, welcher auf Ihre Frage eingeht. Darin heißt es:
„Wohngeld als Alternative
Grundsätzlich können Sie entweder Grundsicherung oder Wohngeld beziehen. Berechnen Sie daher auch alternativ Ihren Anspruch auf Wohngeld. Fällt dieses - auch unter Beachtung des Wegfalls der oben genannten Zusatzleistungen zur Grundsicherung - höher aus, sollten Sie die Beantragung von Wohngeld in Erwägung ziehen. Zudem wird bei Wohngeld das Vermögen erst ab einem Richtwert von 60.000 Euro für eine Einzelperson angerechnet. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen kommen 30.000 Euro hinzu. Insofern ist dieses gerade für Bedürftige, die ein paar Rücklagen gebildet haben, einer eventuell höheren Grundsicherung vorzuziehen.“
Damit müsste Ihre Frage eigentlich beantwortet sein.
Hallo,
ja all meine Fragen sind jetzt beantwortet. Vielen DANK.
Mit freundlichen Grüßen
Robert S.
Werden Kranken- und Pflegeversicherung bei der Grundsicherung berücksichtigt?
Liebes Team von Smart-Rechner.de,
ich habe nur 3 Sterne vergeben können, da die Kranken- und Pflegeversicherung manuell abgerechnet werden müssen.
Gruß Ralf H.
Sehr geehrter Herr H.,
vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben die KV- und PV-Beiträge nicht vergessen, sondern bewusst außen vor gelassen, weil diese für den Großteil der Nutzer als "durchlaufender Posten" zu verstehen sind.
Bei der Eingabe der Einkünfte (Gesetzliche Rente bzw. Erwerbseinkommen) sollen laut jeweils dazugehöriger Hilfe (?-Button) stets die Netto-Einkünfte angegeben werden. Die KV- und PV-Beiträge werden also vom anrechenbaren Einkommen abgezogen. Ein Hinweis für privat Krankenversicherte war dort auch bereits aufgeführt. Dank Ihres Hinweises haben wir zusätzlich dort einen Satz für freiwillig gesetzlich Versicherte hinzugefügt. Dort heißt es nun: „Sofern Sie privat krankenversichert sind, bringen Sie bitte die Beiträge in Höhe des Basistarifs in Abzug. Als freiwillig gesetzlich Krankenversicherter bringen Sie bitte Ihren Beitrag in Abzug."
Zur Erklärung:
Bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen KV und sozialen PV werde die Beiträge üblicherweise direkt vom Einkommen abgezogen, also unmittelbar an die Krankenkasse überwiesen. Das verminderte anrechenbare Einkommen führt dazu, dass sich der nicht durch eigenes Einkommen gedeckte individuelle Bedarf erhöht, die aufstockende Hilfe zum Lebensunterhalt, also die Grundsicherung erhöht sich entsprechend. Über die Eingabe der Nettoeinkünfte wird dieser Fall im Grundsicherungsrechner abgedeckt. Im „Normalfall“ sind KV- und PV-Beiträge also gar nicht weiter zu berücksichtigen.
Privat oder freiwillig gesetzlich Versicherte erhalten zunächst ein höheres Netto, von dem Sie selbst die KV-Beiträge zahlen müssen. Sie müssten eigentlich die KV- uns PV-Beiträge als Bedarf angeben können, damit hierüber die Leistungen zur Grundsicherung entsprechend erhöht wird. Auf ein weiteres Feld zur Eingabe der KV- und PV-Beiträge haben wir aber verzichtet, da es für gesetzlich Versicherte überflüssig wäre. Wir haben uns daher dafür entschieden, dies durch die Nutzer selbst bei der Eingabe von gesetzlicher Rente bzw. Erwerbseinkommen in Abzug zu bringen. Der Anspruch auf Grundsicherung bleibt im Ergebnis gleich.
Nochmals Danke für Ihren Hinweis und herzliche Grüße
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Grundsicherung?