Wenn Sie kürzlich Ihren Ehepartner verloren haben, können Sie hier berechnen, welchen Anspruch auf Witwenrente Sie haben. Ihr eigenes Einkommen und der Rentenanspruch Ihres verstorbenen Partners werden je nach Ihrer persönlichen Situation miteinander verrechnet. Der Rechner berücksichtigt dabei die gemäß Gesetzgebung unterschiedlich zu behandelnden Einkommensarten zur Bestimmung Ihres anrechenbaren Nettoeinkommens.
Weiterführende Informationen zu Witwenrente
Alles Wissenswerte zur Witwenrente mit Beispiel-Berechnung
Inhalt
- Aufstockung der Witwenrente durch Grundrente
- Berechnung der Witwenrente
- Eingabehilfe zum Witwenrenten-Rechner
- Beispiel-Berechnung der Witwenrente
- 1. Altes oder neues Recht?
- 2. Große oder kleine Witwenrente?
- 3. Rentenanspruch auf große Witwenrente
- 4. Kinderzuschlag bei großer Witwenrente
- 5. Pauschaliertes Nettoeinkommen
- 6. Allgemeiner Freibetrag
- 7. Freibetrag für die Kinder
- 8. Anrechnung relevantes Nettoeinkommen
- 9. Anzurechnendes Einkommen
- 10. Großen Witwenrente
- 11. Fazit
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Sie leben in (Lebensmittelpunkt)
Geben Sie als Witwe bzw. Witwer bitte an, ob Sie in den alten oder den neuen Bundesländern wohnen. Abhängig davon ist zum einen die Höhe des Nach Abzug von Freibetrags, der vom Nettoeinkommen abgezogen wird, bevor dieses auf die Höhe der Witwenrente angerechnet wird. Zum anderen ist bei Bezug der Witwenrente nach neuem Recht die Höhe des Zuschlags für Kindererziehung abhängig von der hier gemachten Eingabe.
Rentenanspruch des Verstorbenen
Geben Sie bitte den monatlichen Rentenanspruch (Bruttorente) des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes an. Dazu zählt seit 2021 auch ein eventueller Anspruch auf die Grundrente, welche als Aufstockung zur gesetzlichen Rente Versicherten zusteht, die viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Hat der Verstorbene bereits eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezogen, so geben Sie bitte deren Höhe an. Ansonsten entspricht der Rentenanspruch dem Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes. Diesen Anspruch kann man der jährlichen Renteninformation des Verstorbenen entnehmen, welche durch die Deutsche Rentenversicherung versendet wird. Für den Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung muss allerdings die Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung des Verstorbenen erfüllt sein.
Anspruch nach altem oder neuem Recht
Anspruch auf Witwenrente nach altem Recht besteht, wenn
- die Heirat vor 2002 stattfand und
- einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.
Im Jahr 2002 gab es bei der Hinterbliebenenrente eine Gesetzesänderung. Heute existieren beide Renten parallel. Sind also die beiden Voraussetzungen erfüllt, gilt aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes noch das vorteilhaftere alte Recht. Mehr dazu finden Sie in unserem Vergleich der Witwenrente nach altem und neuem Recht.
Selbst erzogene Kinder (Eingabfeld erscheint nach Auswahl "Neues Recht")
Geben Sie bitte die Anzahl der Kinder an, deren Erziehung überwiegend durch Sie erfolgt ist.
Kinderzuschlag nur bei neuem Recht
Renten nach neuem Recht werden um einen Kinderzuschlag erhöht. Wenn Sie ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erziehen oder erzogen haben, erhöht sich Ihre Witwenrente um einen Zuschlag. Dieser beginnt mit dem vierten Kalendermonat nach dem Tod Ihres Ehepartners.
Höhe des Kinderzuschlags
Der Kinderzuschlag wird in Höhe von monatlich 0,101 Entgeltpunkten für die ersten 36 Kalendermonate (insgesamt also 3,636 Punkte) für das erste Kind gewährt. Für die Erziehung weiterer Kinder werden entsprechend monatlich 0,0505 Entgeltpunkte, also insgesamt die Hälfte (1,818 Punkte) gewährt. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert und den 55 Prozent, die es für die große Witwenrente gibt, ergibt sich aktuell ein Kinderzuschlag von 68,37 € West (66,93 € Ost) für das erste Kind bei großer Witwenrente. Für jedes weitere Kind gilt der jeweils halbe Betrag davon. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert und den 25 Prozent, die für die kleine Witwenrente gezahlt werden, ergibt sich analog dazu ein Zuschlag von 31,08 € West (30,42 € Ost) für das erste Kind und für jedes weitere der jeweils halbe Betrag davon.
Waisenberechtigte Kinder
Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer die Anzahl Ihrer waisenberechtigten Kinder an. Mit jedem dieser Kinder erhöht sich der Freibetrag für Ihr auf den Bezug der Witwenrente anzurechnendes Einkommen. Es ist nicht notwendig, dass Ihr Kind die Waisenrente tatsächlich bezieht.
Als waisenberechtigt gelten
- leibliche und adoptierte Kinder,
- Stief- und Pflegekinder, sofern sie im Haushalt des Verstorbenen lebten.
- Enkelkinder und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder überwiegend von ihm unterhalten wurden
Mit Erreichen der Volljährigkeit erlischt grundsätzlich die Waisenberechtigung. Über diesen Zeitraum hinaus kann sie bei der Ausübung einer Ausbildung, wie Schule, betriebliche Ausbildung oder Erststudium weiterhin gewährt werden. Die Höchstaltersgrenze liegt für Kinder in Ausbildung und körperlich oder geistig Behinderten bei 27 Jahren.
Sie sind (Berufsstatus)
Geben Sie bitte als Hinterbliebener Ihren beruflichen Status an. Abhängig davon werden im Folgenden Ihre möglichen unterschiedlichen Bruttoeinkünfte erfasst.
Eingabe der Bruttoeinkünfte
Von den folgenden Bruttoeinkünften werden durch den Rechner gesetzlich vorgegebene prozentuale Pauschalwerte abgezogen, um das für die Rentenanrechnung notwendige pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen. Die Prozentwerte für den Pauschalabzug sind dabei gesetzlich so festgelegt, dass sie in etwa den realen Abzügen vom Brutto entsprechen. Die pauschalierten Netto-Einkünfte des Hinterbliebenen werden auf die Witwenrente angerechnet. Begründet wird dies vom Gesetzgeber damit, dass die Witwenrente der Unterhaltssicherung dienen soll und bei eigenen Einkünften die volle Höhe der Rente nicht erforderlich sei. Bitte berücksichtigen Sie im Folgenden bei der Angabe des Einkommens jeweils das im letzten Kalenderjahr aus dieser Einkommensart erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde.
Lohn bzw. Gehalt (Pauschalabzug 40,0 Prozent)
Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer Ihren monatlichen Bruttolohn bzw. Ihr Bruttogehalt an. Dazu gehören auch Vorruhestandsgeld und Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber sowie Kurzarbeitergeld. Nicht dazu gehören Einkünfte aus einem Minijob sowie Kindergeld. Letzteres bleibt bei der Ermittlung des für die Witwenrente anrechenbaren Einkommens unberücksichtigt. Bei Einkommen aus Lohn bzw. Gehalt werden die hierzu gesetzlich festgelegten 40,0 Prozent durch den Rechner pauschal abgezogen, um das für die Witwenrente anrechenbare pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.
Besoldung (Pauschalabzug 27,5 Prozent)
Geben Sie bitte Ihre monatlichen Bruttobezüge des öffentlichen Dienstes an. Bei Bezügen des öffentlichen Dienstes werden 27,5 Prozent pauschal abgezogen, um das für die Witwenrente anrechenbare pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.
Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit (Pauschalabzug 39,8 Prozent)
Geben Sie bitte Ihren monatlichen Gewinn aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft an. (ggf. gemindert um abziehbare Kinderbetreuungskosten) Bei Gewinnen werden die hierzu gesetzlich festgelegten 39,8 Prozent durch den Rechner pauschal abgezogen, um das pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.
Einkünfte Minijob (Pauschalabzug 0,0 Prozent)
Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer Ihre monatlichen Einkünfte aus Ihrem Minijob an. Bei Minijobs werden 0,0 Prozent pauschal abgezogen, um das pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.
Entgeltersatzleistungen (Pauschalabzug durch Sie)
Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer den monatlichen Betrag folgender Leistungen an. Bei den Leistungen, für die Sozialversicherungsbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit gehen, ziehen Sie diese Beiträge und weitere 10 Prozent bitte vor der Eingabe selber ab. Zu den Entgeltersatzleistungen zählen
- Krankengeld oder Versorgungskrankengeld,
- Verletztengeld und Übergangsgeld,
- Mutterschaftsgeld,
- Pflegeunterstützungsgeld,
- Arbeitslosengeld I, Insolvenzgeld,
- Krankentagegeld und
- vergleichbare Leistungen.
Arbeitslosengeld II wird nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet und ist daher nicht einzugeben.
Besonderheit bei altem Recht
Sofern Ihre Witwenrente nach altem Recht berechnet wird, geben Sie solche der obigen Leistungen, die nicht von Sozialleistungsträgern geleistet wurden hier bitte nicht an. Denn nach altem Recht wurden diese Leistungen nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Hierzu zählt z.B. das Krankengeld von einer privaten Krankenversicherung.
Gesetzliche Rente (Pauschalabzug 14,0 Prozent)
Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier Ihre monatliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente (brutto) an. Bei Alters- bzw. Erwerbsminderungsrenten werden die hierzu gesetzlich festgelegten 14,0 Prozent durch den Rechner für die Berechnung des Nettos pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 13,0 Prozent betragen.
Pension (Pauschalabzug 25,0 Prozent (43,6 Prozent bei altem Recht))
Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier Ihr monatliches Ruhegehalt oder vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis (brutto) an. Bei Pensionen werden die hierzu gesetzlich festgelegten 25,0 Prozent (43,6 Prozent bei altem Recht) durch den Rechner für die Ermittlung des pauschalierten Nettos pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 23,7 Prozent (42,7 Prozent bei altem Recht) betragen.
Berufsständische Versorgung (Pauschalabzug 29,6 Prozent (31,0 Prozent bei altem Recht))
Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier die Höhe Ihrer monatlichen berufsständischen Versorgungsrente an. Statt der gesetzlichen Rente erhalten z.B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer diese auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft beruhende Altersversorgung für kammerfähige freie Berufe. Bei berufsständischer Versorgungsrente werden 29,6 Prozent (31,0 Prozent bei altem Recht) durch den Rechner pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 27,5 Prozent (29,0 Prozent bei altem Recht) betragen.
Lohn bzw. Gehalt im Ruhestand (Pauschalabzug 30,5 Prozent)
Falls Sie neben dem Bezug der Altersrente bzw. Pension noch beschäftigt sind, geben Sie bitte Ihren monatlichen Bruttolohn bzw. Ihr Bruttogehalt an. Nicht dazu gehören Einkünfte aus einem Minijob. Bei Arbeitsentgelt von Altersrentenbeziehern werden die hierzu gesetzlich festgelegten 30,5 Prozent durch den Witwenrenten-Rechner pauschal abgezogen, um das für die Witwenrente anrechenbare pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.
Betriebsrenten und Zusatzversorgungen (Pauschalabzug 23,0 Prozent)
Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier die Höhe Ihrer monatlichen Betriebsrenten bzw. Zusatzversorgungen an. Hinzuzuzählen sind hier z.B. Leistungen von berufsständischne Zusatzversorgungseinrichtungen, öffentlich-rechtlichen, kirchlichen, berufsbezogenen und tarifvertraglichen Zusatzversorgungskassen beziehungsweise -werken (zum Beispiel VBL, VAP, ZVK im Baugewerbe) Bei Betriebsrenten bzw. Zusatzversorgungen werden 23,0 Prozent pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 21,2 Prozent betragen. Bei Betriebsrenten ohne nachgelagerte Besteuerung läge der Abzug bei 17,5 Prozent.
Private Lebensversicherungen (Pauschalabzug 12,7 Prozent)
Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier die Höhe Ihrer monatlichen Renten mit dauerhafter regelmäßiger Auszahlung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstigen privaten Versorgungsrenten an. Leistungen aus einer Riesterrente werden nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet und sind daher nicht einzugeben. Bei Renten aus privaten Lebensversicherungen werden 12,7 Prozent pauschal abgezogen.
Kapitaleinkünfte (Pauschalabzug 30,0 Prozent)
Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerpauschbetrags in Höhe von derzeit 801 € an. Bei Einmalzahlungen ist die Zahlung auf die dem Auszahlungsmonat folgenden 12 Monate aufzuteilen. (z.B. Auszahlung von 12.000 € am 14.5., damit vom 1.6. bis 31.5. je monatlich 1.000 € Bruttoeinkommen) Bei Einkünften aus Kapitalvermögen werden 30,0 Prozent pauschal abgezogen. Diese 30,0 Prozent gelten für alle Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Haben Sie Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, tragen sie diese bitte unter "Einkünfte aus Vermietung oder Veräußerung" ein. Denn dort werden zur pauschalierten Nettoberechung die dafür korrekten 25,0 Prozent in Abzug gebracht
Einkünfte aus Vermietung oder Veräußerung (Pauschalabzug 25,0 Prozent)
Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier folgende Einkünfte an:
- die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug der dafür erforderlichen Werbungskosten sowie
- die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern diese mindestens 600 € je Jahr betragen
Bei Einmalzahlungen, wie etwa eine Abfindung, ist die Zahlung auf die dem Auszahlungsmonat folgenden 12 Monate aufzuteilen. (z.B. Auszahlung von 12.000 Euro am 14.5., damit vom 1.6. bis 31.5. je monatlich 1.000 Euro Bruttoeinkommen) Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Veräußerungsgeschäften werden 25,0 Prozent pauschal abgezogen.
Elterngeld (Pauschalabzug 300 €)
Falls Sie als Witwe bzw. Witwer Elterngeld erhalten, geben Sie bitte hier dessen Höhe an. Bei Elterngeld wird der Sockelbetrag von 300 € nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Der Sockelbetrag wird also somit durch den Rechner vom eingegebenen Elterngeld abgezogen, bevor vom verbleibenden Betrag schließlich 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet werden.
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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion
Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Witwenrente" verwendet:
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Juris und Bundesministerium der Justiz)
- Rentenarten und Leistungen (Deutsche Rentenversicherung Bund)
- Rente wegen Todes bei Wikipedia
Letzte Aktualisierung am 12.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Witwenrente" wurden zuletzt am 12.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 09.11.2021
- 09.11.2021: Altersgrenze zur großen Witwenrente für 2022 auf 45 Jahre und 11 Monate angepasst.
- 15.06.2021: Anpassung unseres Rechners für die Witwenrente und der Texte an die aktuellen Rentenwerte vom 1. Juli 2021
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
Wie hoch ist die Witwenrente bei Pension?
Sehr geehrte Damen und Herren,
zur Berechnung der Witwenrente, die ich von meiner Frau erhalten könnte, kann ich meine Rente und meine Pension eingeben und dann errechnen. Aber wie sieht das für die Witwenrente für meine Frau aus? Dort kann ich nur meine gesetzliche Rente eingeben, den Teil meiner Pension vom öffentlichen Dienst aber nicht. Wie muss ich damit verfahren?
Mit freundlichen Gruß, Bernd G.
Sehr geehrter Herr G.,
vielen Dank für Ihre Anfrage bzw. dem damit verbundenen Hinweis. Der Witwenrenten-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/rechner.php berechnet die gesetzliche Hinterbliebenenrente der Deutschen Rentenversicherung. Pensionen und ggf. deren spezielle Berechnungen werden leider nicht berücksichtigt.
So kommt es, dass Sie zwar mit Hilfe des Rechners die Ihnen zustehende gesetzliche Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung Ihrer Einkünfte (z.B. Pension) anhand der gesetzlichen Rentenansprüche Ihrer Frau berechnen können, jedoch können Sie umgekehrt leider nicht die Witwenrentenansprüche Ihrer Frau berechnen, die aus Ihren Pensionsansprüchen resultiert.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Werden auch Kapitalerträge bei der Witwenrente negativ angerechnet?
Werden auch sonstige Einkünfte der Witwe z.B aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen (Dividenden) bei der Kürzung des Versorgungsfreibetrags im Erbrecht mit herangezogen oder nur die im Rechner aufgeführten Einkünfte aus eigener Rente ,Lohn etc.?
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Rechner werden die von Ihnen genannten Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen nur abgefragt, sofern Anspruch auf Witwenrente nach neuem Recht besteht bzw. im Witwenrenten-Rechner ausgewählt wurde. Bei der Anspruchsberechtigung zur Witwenrente nach neuem Recht werden diese Einkünfte abgefragt und berücksichtigt, also auf die Rente angerechnet. Nach altem Recht war dies nicht so. Die genannten Einkünfte wurden nicht negativ auf die Höhe der Witwenrente angerechnet. Wann Anspruch nach altem Recht bzw. nach neuem Rechet besteht, können sie dem Hilfetext hinter „Anspruch nach altem Recht“ entnehmen.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Ist mit der Rente des Verstorbenen dessen monatliche Bruttorente gemeint?
Auch von mir als allererstes ein ganz großes Lob für diesen Rechner. Einfach nur super.
Für eine Frage habe ich bis jetzt keine Antwort finden können. Rente des Verstorbenen: Ist damit die monatlich überwiesene Rente gemeint, also Kranken- und Pflegeversicherung bereits abgezogen, oder doch die Bruttorente. (Vielleicht bin ich ja die einzige, der das nicht klar ist). Logisch wäre hier eigentlich die Bruttorente, da der Hinterbliebene dann ja selbst für seine Hinterbliebenenrente ebenfalls Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen bekommt.
Hilfreich wäre auch in der Ergebniszeile nicht nur der Hinweis auf die zu zahlende Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch darauf, dass die Hinterbliebenenrente natürlich noch zu versteuern ist. Nach meinem Wissen mit dem Prozent-Satz, der im Jahr des Rentenbeginns des Verstorbenen galt (Rentenbeginn z. B. 2012 = 64 Prozent zu versteuern, 36 Prozent steuerfrei). Würde mich über eine Antwort zu meiner Frage freuen.
Viele Grüße Marianne T.
Sehr geehrte Frau T.,
vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Lob für unseren Witwenrentenrechner unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/ .
Dank Ihres Hinweises haben wir den Hilfetext im Rechner gleich angepasst. Es wird nun deutlich, dass es sich um die monatliche Bruttorente des Verstorbenen hält. Mit einem „kräftigen Neuladen“ des Rechners können Sie diesen nachlesen.
In der Hilfe zur Ergebniszeile („Ihre Witwenrente“) wurde eigentlich bereits darauf hingewiesen, dass die entsprechende Rente ggf. zu versteuern ist: „Unter Umständen ist diese noch zu versteuern und unterliegt den Abzügen für die Kranken- und Pflegeversicherung.“ Vielleicht hatten Sie das übersehen.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Fällt bei der großen Witwenrente der eigene Renten-Anspruch weg?
Sehr geehrte Damen und Herren,
um die Witwenrente meiner Frau zu ermitteln habe ich alle abgefragten Daten eingegeben.
Ich bin 1946 geboren, meine Frau 1951 und sind beide Rentner. Verheiratet seid 1972
Nach Berechnung ergibt die kleine Witwenrente einen Betrag von € 668
Die große Witwenrente einen Betrag von € 1604. Das entspricht 60 Prozent von meiner heutigen Rente.
Jetzt meine Frage:
Bekommt meine Frau in diesem Fall nur die große Witwenrente ( 60 Prozent von mir ) und fällt dann ihr eigener Anspruch weg, oder werden beide Beträge addiert?
Ich habe auf ihrer Seite keine eindeutige Antwort gefunden. Es wäre nett, wenn Sie mir helfen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph S
Sehr geehrter Herr S.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Der eigene Rentenanspruch Ihrer Frau bleibt bestehen. Dieser wird aber ja im Witwenrenten-Rechner als eigenes Einkommen gegebenenfalls negativ auf die Höhe der zu erhaltenen Witwenrente angerechnet. Die Berechnung, ob und in welcher Höhe die Rente Ihrer Frau angerechnet wird, können sie hinter dem entsprechenden Info-Button bei „Anzurechnendes Einkommen“ im Witwenrenten-Rechner detailliert nachlesen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihr Anliegen beantworten und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Wird Betriebsrente bei der Berechnung der Witwenrente berücksichtigt?
Sehr geehrtes Team,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich habe doch noch eine Frage.
Wird meine Betriebsrente bei der Berechnung der Witwenrente berücksichtigt ?
Wäre nett, wenn Sie mir auch diese Frage beantworten könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph S.
Sehr geehrter Herr S.,
wenn bei Ihrer Betriebsrente unter anderem auch die Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde, besteht ein Anspruch auf eine solche Rente. Meines Wissens gelten dafür wahrscheinlich die gleichen Regeln, wie z.B. für Ihre gesetzliche Rente. D.h. Ihre Frau würde zu den gleichen Bedingungen die gleichen Anteile der Betriebsrente erhalten wie von Ihrer gesetzlichen Rente. Fragen Sie am besten bei der für Ihre Betriebsrente zuständigen Stelle an.
Wo ist der Unterschied zwischen kleine und große Witwenrente?
Hallo,
ich kann nichts über das Anspruchsrecht der kleinen und großen
Witwenrente finden.Wann wird die kleine und wann die große Witwenrente
gezahlt?
Erhält die Witwe ihre eigene zusätzlich zu der berechneten Witwenrente
oder erhält sie nur die Witwenrente ohne ihren eigenen Rentenanspruch?
Mfg
Herbert N
Sehr geehrter Herr N.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. In unserem Ratgeberartikel unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/ratgeber/kleine_und_grosse_witwenrente.php erhalten sie wahrscheinlich die von Ihnen gewünschten Informationen. Es ist bei der Witwenrente dabei immer ein bisschen verwirrend, dass zusätzlich nach altem und nach neuem Recht unterschieden wird. Es gibt also insgesamt vier Fälle:
kleine Witwenrente nach altem Recht
große Witwenrente nach altem Recht
kleine Witwenrente nach neuemRecht
große Witwenrente nach neuemRecht
Auch im Ergebnis des Witwenrenten-Rechners unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/rechner.php wird der Unterschied zwischen kleiner und neuer Witwenrente hinter den entsprechenden Info-Buttons erläutert.
Herzliche Grüße und noch einen schönen Sonntag wünscht Ihnen
Hallo,
eine Frage ist noch nicht beantwortet:
Lt. Ihrem Rechner ist ein Wert von ca. 1470,00 Euro ermittelt.
Kommt zu dieser Summe noch die Altersrente meiner Frau in Höhe von ca. 1000.-- dazu?
Mfg Herbert N
Hallo Herr N.,
nein, leider nicht.
Mit besten Grüßen
Gibt es Freibetrag für Kapitalerträge bei der Witwenrente?
Guten Tag,
Gestatten Sie bitte folgende Zusatzfrage zu Ihren Erläuterungen zum Thema deutsche Witwenrente:
Soweit ich verstanden habe, wird das Einkommen bei der Berechnung einer Witwenrente berücksichtigt. Logisch, dass bei einer verwitweten Rentnerin die eigene Rente dazu zählt. Gehören dazu auch Kapitalerträge aus Anlagen und wenn ja, gibt es hier einen Freibetrag (Höhe?)?
Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung bei Gelegenheit.
Freundliche Grüsse
Klaus A
Sehr geehrter Herr A.,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei Anspruch auf Witwenrente nach altem Recht (Heirat fand vor 2002 statt und einer der Ehepartner wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren) wurden Kapitalerträge nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet.
Bei Anspruch auf Witwenrente nach neuem Recht ist die anders: Nach Abzug des Sparerpauschbetrags in Höhe von derzeit 801 Euro werden Kapitalerträge bei neuem Recht berücksichtigt. Hiervon werden 30 Prozent pauschal abgezogen, um das für die Witwenrente anrechenbare pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen. Diese 30 Prozent gelten für alle Einkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Für Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, werden 25 Prozent in Abzug gebracht. Detailliert können Sie dies auch dem Rechner unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/rechner.php nach Auswahl „Anspruch nach altem Recht“ => „nein“ entnehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Banse,
Herzlichen Dank für die rasche und erschöpfende und klare Antwort.
Ihnen noch einen angenehmen Abend und
freundliche Grüsse
Muss ich Sozialbeiträge (KV und PV) abziehen?
Sehr geehrte Damen und Herren,
Bei einer Internet-Anfrage zu Witwenrenten Berechnungen bin ich auf
Ihrem Smart-Rechner gestoßen.
Dazu einige Bemerkungen von mir.
Für ein Beispiel in der Familie habe ich die Renten nach Ihren
Eingabenschema "Witwenrenten Berechnung - Ermitteln Sie die Höhe",
Witwenrente 2019, eingetragen.
Es soll gelten : Anspruch nach altem Recht (Heirat vor 2002, beide
Eheleute geboren vor 1962. Verstorbener und Hinterbliebener sind
Rentner und beziehen nur ihre gesetzliche Altersrente).
Ich habe die Berechnung vorgenommen und festgestellt, dass Sie bei
der Errechnung der "Großen Witwenrente" - Rente vor Einkommensanrechnung
m.E. nur einen Prozent-Satz von 55 Prozent anstelle von wohl richtigen 60 Prozent
ermitteln. Mit Ihrem Wert haben Sie aber dann m.E. nicht weiter gerechnet.
Eigentlich müsste auch die Höhe der Sozialbeiträge (KV und PV), die
ja von der jeweiligen Krankenkasse abhängig sind, bei den Eingaben
berücksichtigt werden (allerdings gibt es da nur sehr geringe
Differenzen). Ihr Ansatz dazu ist nicht erkennbar.
Mit welchen Rentenwerten (noch 30,69 € oder schon 31,89 € / Ost) Sie
rechnen, ist auch nicht zu erkennen (in 2019 gelten ja beide).
Nach eigenen Überlegungen bei Annahme des erst ab Juli 2019 geltenden
Rentenwertes (31,89 €), den TK-Krankenkassenbeiträgen und einem
Rentenartfaktor von 60 Prozent habe ich allerdings eine Witwenrente errechnet,
die von Ihrer Ermittlung nur gering abweicht.
Ich wäre dankbar, wenn Sie zu meinen Anmerkungen eine erläuternde
Stellungnahme geben könnten.
Mit freundlichen Grüßen
Franz I
Sehr geehrter Herr I.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe Ihre Anmerkungen geprüft.
Sie schreiben, dass der Rechner 55 Prozent statt 60 Prozent bei der großen Witwenrente nach altem Recht zugrunde legt. Das kann ich so nicht nachvollziehen. Nach Auswahl von „Anspruch nach altem Recht“ mit „ja“ werden z.B. bei einem Rentenanspruch des Verstorbenen von 2000,- Euro 60 Prozent davon berechnet und unter „Rente vor Einkommensanrechnung“ korrekt mit 1.200 Euro ausgegeben. Im dazugehörigen Hilfetext werden sowohl die 55 Prozent als auch die 60 Prozent erläutert. Klicken von „nein“ bei „Anspruch nach altem Recht“ führt dann zu einem Betrag von 1.100 Euro, also 55 Prozent bei „Rente vor Einkommensanrechnung“.
Im Hilfetext zu „Ihre Witwenrente“ wird erläutert, dass sowohl die Steuer als auch die Sozialbeiträge noch vom Ergebnis in Abzug zu bringen sind. Da diese Werte abhängig von den persönlichen Verhältnissen und den jeweiligen gesetzlichen oder privaten Krankenkassen sind, können Sie nicht ohne weitere Angaben berechnet werden und werden daher hier im Hilfetext abschließend erwähnt.
Ein aktueller Rentenwert ist für den Witwenrentenrechner nicht notwendig, da der gegenwärtige Rentenanspruch des Verstorbenen eingegeben werden muss. Es erfolgt daher also keine Multiplikation etwaiger Rentenpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe
Abzug bei Tod vor dem 62 sten Lebensjahr
Hallo,
ich habe eine Frage bezüglich des Witwenrente Rechners.
Fehlt hier nicht der Abzug von 0,3 Prozent pro Monat bzw. 10.8 Prozent wenn der Tod vor dem 62sten Lebensjahr eintritt?
Oder wird das nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet?
Viele Grüße,
Michael B.
Sehr geehrter Herr B.,
vielen Dank für Ihren Hinweis.
Im Witwenrenten-Rechner ist ja der Rentenanspruch des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes anzugeben.
Für den Fall, dass der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hatte, ist diese einzutragen.
Für den anderen Fall entspricht der Rentenanspruch dem Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes. Diesen Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung kann man näherungsweise mit z.B. unserem Erwerbsminderungsrenten-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/erwerbsminderungsrente/rechner.php bestimmen oder der jährlichen Renteninformation des Verstorbenen entnehmen. In beiden Fällen werden die Abzüge bei frühzeitiger Inanspruchnahme der Rente über den sogenannten Zugangsfaktor berücksichtigt.
Mit anderen Worten werden die eventuellen Abzüge des Verstorbenen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme vor 65 entweder durch seine gegenwärtige Rente oder durch seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente berücksichtigt.
Dank Ihres Hinweises habe ich den Hilfetext zum Rentenanspruch des Verstorbenen im Witwenrentenrechner dahingehend erweitert, dass nun auf die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung verwiesen wird, um den aktuellen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in Erfahrung zu bringen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe
Sehr geehrter Herr Banse,
vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
Sie haben mir wirklich sehr weitergeholfen. Ich hatte nirgends im Internet eine verständliche Antwort dazu gefunden.
Aber nun ist alles soweit klar.
Viele Grüße,
Michael B
Witwenrenten Brutto- oder Nettobeträge?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe zum ersten mal nachvollziehbar unsere Witwenrenten berechnen können. Dafür meinen herzlichen Dank.
sind die berechneten Witwenrenten Brutto- oder Nettobeträge (abzüglich PV und KV)?
Für Ihre Antwort möchte ich mich voraus bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
H. R.
Sehr geehrter Herr Rudolph,
vielen Dank für Ihr Lob. Es freut mich, dass unser Rechner Ihnen so gut gefällt. Die berechnete Witwenrente ist der Bruttobetrag und muss ähnlich, wir die gewöhnliche Altersrente versteuert werden. Auch PV und KV gehen noch ab.
Ich werde dies beizeiten im Rechner noch erwähnen, um diesbezüglich Klarheit zu schaffen.
Nochmals Danke für Ihr Feedback und herzliche Grüße
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Witwenrente?