Witwenrente

Witwenrente Berechnung - Ermitteln Sie die Höhe

Thema Witwenrente ﹣ Rechner

Wenn Sie kürzlich Ihren Ehepartner verloren haben, können Sie hier berechnen, welchen Anspruch auf Witwenrente Sie haben. Ihr eigenes Einkommen und der Rentenanspruch Ihres verstorbenen Partners werden je nach Ihrer persönlichen Situation miteinander verrechnet. Der Rechner berücksichtigt dabei die gemäß Gesetzgebung unterschiedlich zu behandelnden Einkommensarten zur Bestimmung Ihres anrechenbaren Nettoeinkommens.

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Alles Wissenswerte zur Witwenrente mit Beispiel-Berechnung

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Ist eine Aufstockung der Witwenrente durch Grundrente möglich?

Seit 2021 besteht Anspruch auf Grundrente als Aufstockung zur gesetzlichen Rente, also grundsätzlich auch zur Witwenrente. Versicherte, welche viele Jahre gearbeitet haben und deren Lohneinkünfte unter dem Bundesdurchschnitt lagen, haben unter Umständen Anspruch auf die Grundrente als Aufstockung zur Witwenrente. Mit mindestens 33 Beitragsjahren (Beitragszahlungen, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit und durch Zeiten mit Leistungen für Krankheit bzw. Reha) und einem Einkommen, das in dieser Zeit jährlich 30 bis 80 Prozent des Durchschnittslohns betrug, besteht ein Anspruch auf die aufstockende Grundrente.

Gewisse Einkommensgrenzen der Rentner dürfen dabei allerdings nicht überschritten werden. Sonst werden diese auf die Höhe der Grundrente angerechnet. Dabei ist ein monatliches Einkommen von 1.250 Euro (bei Paaren: 1.950 Euro) anrechnungsfrei auf die Grundrente. Darüber hinaus gehende Einkommen werden auf den Grundrentenanspruch zu 60 Prozent angerechnet. Monatliche Einkommen von 1.600 Euro bzw. bei Paaren 2.300 Euro werden schließlich zu 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet.

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Wie berechnet man die Witwenrente?

Ihre Witwenrente errechnet sich aus dem Rentenanspruch des verstorbenen Partners. In den ersten drei Monaten stehen Ihnen 100 Prozent dieser Summe zu. Später erhalten Sie bei kleiner Witwenrente 25 Prozent, bei großer Witwenrente 55 Prozent (60 Prozent nach altem Recht) des Rentenanspruchs.

Allerdings soll die Witwenrente laut Gesetzgeber der Unterhaltssicherung dienen, so dass bei eigenen Einkünften des Hinterbliebenen die volle Höhe der Rente nicht erforderlich sei. Daher wird ein anzurechnendes pauschaliertes Nettoeinkommen anhand der Bruttoeinkünfte des Hinterbliebenen berechnet und als Hinzuverdienst angerechnet.

Nach Abzug von Freibeträgen von diesem Hinzuverdienst werden schließlich 40 Prozent des verbleibenden Nettoeinkommens auf den Rentenanspruch angerechnet, also davon abgezogen.

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Eingabehilfe und Hintergrundinformation zum Witwenrenten-Rechner

Die Basis für die Berechnung der Witwenrente ist das sechste Sozialgesetzbuch. Hierin sind alle Regelungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und damit auch zur Hinterbliebenenrente aufgeführt. Die gesetzlichen Freibeträge für Sie und Ihre Kinder sowie Zuschläge für selbst erzogene Kinder werden je nach altem oder neuem Recht entsprechend ermittelt. Falls Sie waisenberechtigte Kinder haben, können Sie mit Hilfe des Waisenrenten-Rechners deren Ansprüche berechnen. Im Folgenden erklären wir Ihnen die einzelnen Eingabefelder des Rechners.

Sie leben in (Lebensmittelpunkt)

Witwenrente-Rechner Lebensmittelpunkt Geben Sie als Witwe bzw. Witwer bitte an, ob Sie in den alten oder den neuen Bundesländern wohnen. Abhängig davon ist zum einen die Höhe des Nach Abzug von Freibetrags, der vom Nettoeinkommen abgezogen wird, bevor dieses auf die Höhe der Witwenrente angerechnet wird. Zum anderen ist bei Bezug der Witwenrente nach neuem Recht die Höhe des Zuschlags für Kindererziehung abhängig von der hier gemachten Eingabe.

Rentenanspruch des Verstorbenen

Witwenrente-Rechner Rentenanspruch Geben Sie bitte den monatlichen Rentenanspruch (Bruttorente) des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes an. Dazu zählt seit 2021 auch ein eventueller Anspruch auf die Grundrente, welche als Aufstockung zur gesetzlichen Rente Versicherten zusteht, die viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben. Hat der Verstorbene bereits eine Alters- oder Erwerbsminderungsrente bezogen, so geben Sie bitte deren Höhe an. Ansonsten entspricht der Rentenanspruch dem Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes. Diesen Anspruch kann man der jährlichen Renteninformation des Verstorbenen entnehmen, welche durch die Deutsche Rentenversicherung versendet wird. Für den Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung muss allerdings die Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung des Verstorbenen erfüllt sein.

Anspruch nach altem oder neuem Recht

Witwenrente-Rechner Recht



Anspruch auf Witwenrente nach altem Recht besteht, wenn

  • die Heirat vor 2002 stattfand und
  • einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Im Jahr 2002 gab es bei der Hinterbliebenenrente eine Gesetzesänderung. Heute existieren beide Renten parallel. Sind also die beiden Voraussetzungen erfüllt, gilt aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes noch das vorteilhaftere alte Recht. Mehr dazu finden Sie in unserem Vergleich der Witwenrente nach altem und neuem Recht.

Selbst erzogene Kinder (Eingabfeld erscheint nach Auswahl "Neues Recht")

Geben Sie bitte die Anzahl der Kinder an, deren Erziehung überwiegend durch Sie erfolgt ist.

  • Kinderzuschlag nur bei neuem Recht

    Renten nach neuem Recht werden um einen Kinderzuschlag erhöht. Wenn Sie ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erziehen oder erzogen haben, erhöht sich Ihre Witwenrente um einen Zuschlag. Dieser beginnt mit dem vierten Kalendermonat nach dem Tod Ihres Ehepartners.

  • Höhe des Kinderzuschlags

    Der Kinderzuschlag wird in Höhe von monatlich 0,101 Entgeltpunkten für die ersten 36 Kalendermonate (insgesamt also 3,636 Punkte) für das erste Kind gewährt. Für die Erziehung weiterer Kinder werden entsprechend monatlich 0,0505 Entgeltpunkte, also insgesamt die Hälfte (1,818 Punkte) gewährt. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert und den 55 Prozent, die es für die große Witwenrente gibt, ergibt sich aktuell ein Kinderzuschlag von 68,37 € West (66,93 € Ost) für das erste Kind bei großer Witwenrente. Für jedes weitere Kind gilt der jeweils halbe Betrag davon. Multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert und den 25 Prozent, die für die kleine Witwenrente gezahlt werden, ergibt sich analog dazu ein Zuschlag von 31,08 € West (30,42 € Ost) für das erste Kind und für jedes weitere der jeweils halbe Betrag davon.

Waisenberechtigte Kinder

Witwenrente-Rechner Waisenberechtigte Kinder Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer die Anzahl Ihrer waisenberechtigten Kinder an. Mit jedem dieser Kinder erhöht sich der Freibetrag für Ihr auf den Bezug der Witwenrente anzurechnendes Einkommen. Es ist nicht notwendig, dass Ihr Kind die Waisenrente tatsächlich bezieht.

Als waisenberechtigt gelten

  • leibliche und adoptierte Kinder,
  • Stief- und Pflegekinder, sofern sie im Haushalt des Verstorbenen lebten.
  • Enkelkinder und Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder überwiegend von ihm unterhalten wurden

Mit Erreichen der Volljährigkeit erlischt grundsätzlich die Waisenberechtigung. Über diesen Zeitraum hinaus kann sie bei der Ausübung einer Ausbildung, wie Schule, betriebliche Ausbildung oder Erststudium weiterhin gewährt werden. Die Höchstaltersgrenze liegt für Kinder in Ausbildung und körperlich oder geistig Behinderten bei 27 Jahren.

Sie sind (Berufsstatus)

Witwenrente-Rechner Berufsstatus Geben Sie bitte als Hinterbliebener Ihren beruflichen Status an. Abhängig davon werden im Folgenden Ihre möglichen unterschiedlichen Bruttoeinkünfte erfasst.

Eingabe der Bruttoeinkünfte

Von den folgenden Bruttoeinkünften werden durch den Rechner gesetzlich vorgegebene prozentuale Pauschalwerte abgezogen, um das für die Rentenanrechnung notwendige pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen. Die Prozentwerte für den Pauschalabzug sind dabei gesetzlich so festgelegt, dass sie in etwa den realen Abzügen vom Brutto entsprechen. Die pauschalierten Netto-Einkünfte des Hinterbliebenen werden auf die Witwenrente angerechnet. Begründet wird dies vom Gesetzgeber damit, dass die Witwenrente der Unterhaltssicherung dienen soll und bei eigenen Einkünften die volle Höhe der Rente nicht erforderlich sei. Bitte berücksichtigen Sie im Folgenden bei der Angabe des Einkommens jeweils das im letzten Kalenderjahr aus dieser Einkommensart erzielte Einkommen, geteilt durch die Zahl der Kalendermonate, in denen es erzielt wurde.

  • Lohn bzw. Gehalt (Pauschalabzug 40,0 Prozent)

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer Ihren monatlichen Bruttolohn bzw. Ihr Bruttogehalt an. Dazu gehören auch Vorruhestandsgeld und Überbrückungsgeld vom Arbeitgeber sowie Kurzarbeitergeld. Nicht dazu gehören Einkünfte aus einem Minijob sowie Kindergeld. Letzteres bleibt bei der Ermittlung des für die Witwenrente anrechenbaren Einkommens unberücksichtigt. Bei Einkommen aus Lohn bzw. Gehalt werden die hierzu gesetzlich festgelegten 40,0 Prozent durch den Rechner pauschal abgezogen, um das für die Witwenrente anrechenbare pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Besoldung (Pauschalabzug 27,5 Prozent)

    Geben Sie bitte Ihre monatlichen Bruttobezüge des öffentlichen Dienstes an. Bei Bezügen des öffentlichen Dienstes werden 27,5 Prozent pauschal abgezogen, um das für die Witwenrente anrechenbare pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit (Pauschalabzug 39,8 Prozent)

    Geben Sie bitte Ihren monatlichen Gewinn aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb oder aus Land- und Forstwirtschaft an. (ggf. gemindert um abziehbare Kinderbetreuungskosten) Bei Gewinnen werden die hierzu gesetzlich festgelegten 39,8 Prozent durch den Rechner pauschal abgezogen, um das pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Einkünfte Minijob (Pauschalabzug 0,0 Prozent)

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer Ihre monatlichen Einkünfte aus Ihrem Minijob an. Bei Minijobs werden 0,0 Prozent pauschal abgezogen, um das pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Entgeltersatz­leistungen (Pauschalabzug durch Sie)

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer den monatlichen Betrag folgender Leistungen an. Bei den Leistungen, für die Sozialversicherungsbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit gehen, ziehen Sie diese Beiträge und weitere 10 Prozent bitte vor der Eingabe selber ab. Zu den Entgeltersatz­leistungen zählen

    Arbeitslosengeld II wird nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet und ist daher nicht einzugeben.

    Besonderheit bei altem Recht

    Sofern Ihre Witwenrente nach altem Recht berechnet wird, geben Sie solche der obigen Leistungen, die nicht von Sozial­leistungs­trägern geleistet wurden hier bitte nicht an. Denn nach altem Recht wurden diese Leistungen nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Hierzu zählt z.B. das Krankengeld von einer privaten Krankenversicherung.

  • Gesetzliche Rente (Pauschalabzug 14,0 Prozent)

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier Ihre monatliche Alters- oder Erwerbsminderungsrente (brutto) an. Bei Alters- bzw. Erwerbsminderungsrenten werden die hierzu gesetzlich festgelegten 14,0 Prozent durch den Rechner für die Berechnung des Nettos pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 13,0 Prozent betragen.

  • Pension (Pauschalabzug 25,0 Prozent (43,6 Prozent bei altem Recht))

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier Ihr monatliches Ruhegehalt oder vergleichbare Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amts­verhältnis (brutto) an. Bei Pensionen werden die hierzu gesetzlich festgelegten 25,0 Prozent (43,6 Prozent bei altem Recht) durch den Rechner für die Ermittlung des pauschalierten Nettos pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 23,7 Prozent (42,7 Prozent bei altem Recht) betragen.

  • Berufsständische Versorgung (Pauschalabzug 29,6 Prozent (31,0 Prozent bei altem Recht))

    Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier die Höhe Ihrer monatlichen berufsständischen Versorgungsrente an. Statt der gesetzlichen Rente erhalten z.B. Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer diese auf einer gesetzlichen Pflichtmitgliedschaft beruhende Altersversorgung für kammerfähige freie Berufe. Bei berufsständischer Versorgungsrente werden 29,6 Prozent (31,0 Prozent bei altem Recht) durch den Rechner pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 27,5 Prozent (29,0 Prozent bei altem Recht) betragen.

  • Lohn bzw. Gehalt im Ruhestand (Pauschalabzug 30,5 Prozent)

    Falls Sie neben dem Bezug der Altersrente bzw. Pension noch beschäftigt sind, geben Sie bitte Ihren monatlichen Bruttolohn bzw. Ihr Bruttogehalt an. Nicht dazu gehören Einkünfte aus einem Minijob. Bei Arbeitsentgelt von Altersrentenbeziehern werden die hierzu gesetzlich festgelegten 30,5 Prozent durch den Witwenrenten-Rechner pauschal abgezogen, um das für die Witwenrente anrechenbare pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen.

  • Betriebsrenten und Zusatzversorgungen (Pauschalabzug 23,0 Prozent)

    Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier die Höhe Ihrer monatlichen Betriebsrenten bzw. Zusatzversorgungen an. Hinzuzuzählen sind hier z.B. Leistungen von berufsständischne Zusatzversorgungseinrichtungen, öffentlich-rechtlichen, kirchlichen, berufsbezogenen und tarifvertraglichen Zusatzversorgungskassen beziehungsweise -werken (zum Beispiel VBL, VAP, ZVK im Baugewerbe) Bei Betriebsrenten bzw. Zusatzversorgungen werden 23,0 Prozent pauschal abgezogen. Bei Leistungsbeginn vor 2011 würde der Abzug 21,2 Prozent betragen. Bei Betriebsrenten ohne nachgelagerte Besteuerung läge der Abzug bei 17,5 Prozent.

  • Private Lebensversicherungen (Pauschalabzug 12,7 Prozent)

    Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier die Höhe Ihrer monatlichen Renten mit dauerhafter regelmäßiger Auszahlung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit aus privaten Lebens- und Rentenversicherungen, allgemeinen Unfallversicherungen sowie sonstigen privaten Versorgungsrenten an. Leistungen aus einer Riesterrente werden nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet und sind daher nicht einzugeben. Bei Renten aus privaten Lebensversicherungen werden 12,7 Prozent pauschal abgezogen.

  • Kapitaleinkünfte (Pauschalabzug 30,0 Prozent)

    Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte die Höhe der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug des Sparerpauschbetrags in Höhe von derzeit 801 € an. Bei Einmalzahlungen ist die Zahlung auf die dem Auszahlungsmonat folgenden 12 Monate aufzuteilen. (z.B. Auszahlung von 12.000 € am 14.5., damit vom 1.6. bis 31.5. je monatlich 1.000 € Bruttoeinkommen) Bei Einkünften aus Kapitalvermögen werden 30,0 Prozent pauschal abgezogen. Diese 30,0 Prozent gelten für alle Einkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen. Haben Sie Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungsteuer unterliegen, tragen sie diese bitte unter "Einkünfte aus Vermietung oder Veräußerung" ein. Denn dort werden zur pauschalierten Nettoberechung die dafür korrekten 25,0 Prozent in Abzug gebracht

  • Einkünfte aus Vermietung oder Veräußerung (Pauschalabzug 25,0 Prozent)

    Diese Einkunftsart wird nur bei neuem Recht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Geben Sie bitte als Witwe bzw. Witwer hier folgende Einkünfte an:

    • die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug der dafür erforderlichen Werbungskosten sowie
    • die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, sofern diese mindestens 600 € je Jahr betragen

    Bei Einmalzahlungen, wie etwa eine Abfindung, ist die Zahlung auf die dem Auszahlungsmonat folgenden 12 Monate aufzuteilen. (z.B. Auszahlung von 12.000 Euro am 14.5., damit vom 1.6. bis 31.5. je monatlich 1.000 Euro Bruttoeinkommen) Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Veräußerungsgeschäften werden 25,0 Prozent pauschal abgezogen.

  • Elterngeld (Pauschalabzug 300 €)

    Falls Sie als Witwe bzw. Witwer Elterngeld erhalten, geben Sie bitte hier dessen Höhe an. Bei Elterngeld wird der Sockelbetrag von 300 € nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet. Der Sockelbetrag wird also somit durch den Rechner vom eingegebenen Elterngeld abgezogen, bevor vom verbleibenden Betrag schließlich 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet werden.

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Beispiel für die Berechnung der Witwenrente

Herr Schwarz verstirbt 2022. Seine hinterbliebene Ehefrau möchte nun die ihr zustehende Witwenrente berechnen

  • Herr und Frau Schwarz wurden beide 1982 geboren und leben in Hamburg.
  • Sie haben 2007 geheiratet und zwei Kinder im Alter von 4 und 6 Jahren.
  • Dem Verstorbenen Hern Schwarz hätte zum Zeitpunkt des Todes eine volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1 500 Euro zugestanden.
  • Frau Schwarz verfügt über ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2 000 Euro.
  • Sie erhält jährliche Zinszahlungen in Höhe von 2 001 Euro (nach Abzug des Sparerfreibetrags von 801 Euro bleiben demnach 100 Euro monatliche Kapitaleinkünfte).
  • Zudem verfügt sie über monatliche Mieteinnahmen von 500 Euro nach Abzug der Kosten.
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1. Gilt altes oder neues Recht bei der Witwenrente?

Im Jahr 2002 gab es bei der Hinterbliebenenrente eine Gesetzesänderung, die dazu führte dass gegenwärtig beide Renten parallel existieren. Mehr dazu können Sie auch im Vergleich der Witwenrente nach altem und neuem Recht nachlesen.

Gilt Altes Recht oder Neues Recht?
Aus Gründen des Bestands- und Vertrauensschutzes gilt noch das vorteilhaftere alte Witwenrecht, falls

  • die Heirat vor 2002 stattfand und
  • einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Weder das eine noch das andere Kriterium gelten für Frau Schwarz. Für sie gilt demnach die neue Witwenrente, denn die Bedingungen für die alte Witwenrente treffen nicht zu.

Unterschiede zwischen Rente nach neuem und nach altem Recht
  • Bei neuem Recht muss die die Ehe im Gegensatz zum alten Recht mindestens ein Jahr bestanden haben.
  • Bei neuem Recht ist die kleine Witwenrente auf zwei Jahre befristet, beim alten Recht nicht.
  • Bei neuem Recht beträgt die große Witwenrente nur noch 55 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen, nach altem Recht gelten 60 Prozent.
  • Bei neuem Recht werden nahezu alle Einkünfte des Hinterbliebenen negativ auf die Höhe der Witwenrente angerechnet. Nach altem Recht werden u.a. Einkünfte aus Vermögenseinkommen, aus privaten Lebensversicherungen sowie Betriebsrenten und Zusatzversorgungen nicht angerechnet.
  • Einziger Vorteil beim neuen Recht ist, dass ein Zuschlag wegen Kindererziehung geleistet wird.

Da die Ehe länger als ein Jahr bestanden hat, steht Frau Schwarz demnach eine Witwenrente zu. Die anderen Besonderheiten bei dem für sie geltendem neuen Recht werden im Folgenden berücksichtigt.

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2. Steht die große oder kleine Witwenrente zu?

Für die große Witwenrente gilt zunächst, - wie für die kleine Rente auch - dass der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben muss und im Falle der Rente nach neuem Recht die Ehe mindestens ein Jahr lang bestanden hat. Zusätzlich muss für das Anrecht aus die große Witwenrente mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Als Hinterbliebener müssen Sie z.B. 2022 mindestens 45 Jahre und 11 Monate alt sein oder
  • im Haushalt lebt ein minderjähriges oder behindertes Kind (leiblich oder adoptiert) oder auch ein Kind des Verstorbenen aus dessen früherer Ehe oder
  • es liegt eine teilweise bzw. vollständige Erwerbsminderung bei Ihnen vor.

Die genannte Altersgrenze liegt also 2022 bei 45 Jahren und 11 Monaten und wird jedes Jahr um einen weiteren Monat angehoben. Das heißt, ab dem Jahr 2029 können Hinterbliebene erst ab dem 47. Lebensjahr die große Witwenrente erhalten, sofern nicht eine der anderen beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Hier finden Sie weitere Infos zur Altersgrenze und den Voraussetzungen für die kleine und große Witwenrente.

Große Witwenrente für Frau Schwarz

Da Frau Schwarz aktuell zwei minderjährige Kinder hat, erfüllt sie mindestens eine der obigen drei Bedingungen und hat somit Anspruch auf die große Witwenrente.

Dauerhaft große Witwenrente für Frau Schwarz

Die Auszahlung der großen Witwenrente ist im Gegensatz zur 24monatigen kleinen Witwenrente zeitlich nicht befristet, solange eine der drei obigen Bedingungen erfüllt ist. Dies gilt unabhängig davon, ob altes oder neues Recht gilt.

Grundsätzlich erlischt das Anrecht auf die große Witwenrente, sobald keines der drei Kriterien mehr zutrifft. Dies könnte 2036 geschehen, sobald das jüngere der beiden Kinder von Frau Schwarz volljährig wird. Jedoch ist Frau Schwarz dann bereits 54 Jahre alt und erfüllt damit die Altersgrenze für die große Witwenrente.

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3. Berechnen des Rentenanspruchs auf große Witwenrente vor Einkommensanrechnung

Nach neuem Recht beträgt der Anspruch auf grosse Witwenrente 55 Prozent der Rentenansprüche des Verstorbenen. Nach altem Recht sind es 60 Prozent seiner Rentenansprüche.

Rentenanspruch vor Einkommensanrechnung für Frau Schwarz

Frau Schwarz hat einen Rentenanspruch vor Anrechnung ihres Einkommens über 55 Prozent von 1 500 Euro, also 825,00 Euro.

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4. Berechnen des Kinderzuschlags zum Anspruch auf große Witwenrente

Frau Schwarz hat ihre beiden Kinder in den ersten drei Lebensjahren überwiegend selbst erzogen. Daher erhöht sich die Witwenrente ab dem vierten Monat um einen Kinderzuschlag.

Kinderzuschlag für Frau Schwarz

Der Kinderzuschlag zur grossen Witwenrente für das erste Kind beträgt für Frau Schwarz monatlich 55 Prozent von 3,636 × 34,19 € =  68,37 €.

Der Kinderzuschlag für jedes weitere Kind beträgt die Hälfte davon, also 34,19 €.

Somit steht Frau Schwarz ein Kinderzuschlag zur großen Witwenrente von insgesamt 102,56 Euro zu.

Der Kinderzuschlag wird nur beim Bezug von Witwenrente nach neuem Recht gewährt. Für die kleine Witwenrente wird er analog berechnet: Statt 55 Prozent werden hier 25 Prozent für die Berechnung des Kinderzuschlags verwendet.

Begrenzung des Zuschlags

Die Summe von Witwenrente vor Einkommensanrechnung und Kinderzuschlägen darf gemäß § 88a SGB VI nicht den Rentenanspruch des Verstorbenen überschreiten. Diese Fallkonstellation könnte sich ergeben, wenn es für mehrere Kinder einen Zuschlag gibt und der Rentsanspruch des Verstorbenen gering ist. Dann werden die Kinderzuschläge soweit verringert, dass obige Summe maximal den Rentensanspruch des Verstorbenen ergibt. Dieser Fall tritt für Frau Schwarz allerdings nicht zu.

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5. Berechnung des pauschalierten Nettoeinkommens von Frau Schwarz

Aus den Bruttoeinkünften von Frau Schwarz wird zunächst anhand der gesetzlich festgelegten pauschalen Abzüge ein pauschaliertes Nettoeinkommen berechnet:

EinkommensartBruttoPauschalabzugPauschaliertes Netto
Lohn/Gehalt2 000,00 €40,0 %1 200,00 €
Kapitaleinkünfte100,00 €30,0 %70,00 €
Einkünfte aus Vermietung oder Veräußerung500,00 €25,0 %375,00 €
Summe Nettoeinkünfte1 645,00 €
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6. Wie wird der Freibetrag bei der Witwenrente berechnet?

Bevor das pauschalierte Nettoeinkommen letztlich zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird, werden zunächst noch ihre Freibeträge berücksichtigt.

Allgemeiner Freibetrag von Frau Schwarz

Der allgemeine monatliche Freibetrag für die Witwenrente beträgt das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts.

Frau Schwarz lebt in Hamburg. Es gilt also der Rentenwert West und somit 26,4 × 34,19 € =  902,62 €.

Mehr zum Thema finden Sie im Ratgeberteil unter Freiträge auf anrechenbares Einkommen.

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7. Berechnung des Freibetrags für die Kinder von Frau Schwarz

Freibetrag für die Kinder von Frau Schwarz

Für jedes Kind, das grundsätzlich Anspruch auf eine Waisenrente hat, erhöht sich der Freibetrag monatlich um 5,6 × 34,19 € =  191,46 €.

Bei zwei waisenberechtigten Kindern beträgt der Freibetrag für Kinder also 382,93 €.

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8. Berechnen des für die Anrechnung relevanten Nettoeinkommens

Schließlich ergibt sich das relevante Nettoeinkommen durch Abzug des Freibetrags vom pauschalierten Nettoeinkommen.

Relevantes Nettoeinkommen von Frau Schwarz
Pauschaliertes Netto1 645,00 €
− Allgemeiner Freibetrag902,62 €
− Freibetrag Kinder382,93 €
= Relevantes Netto359,45 €
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9. Berechnen des anzurechnenden Einkommens von Frau Schwarz

Erst vom relevanten Nettoeinkommen werden dann letztlich 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet.

Anzurechnendes Einkommen von Frau Schwarz
40 Prozent von 359,45 € = 143,78 €
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10. Berechnen der großen Witwenrente nach Einkommensanrechnung

Schließlich sind alle oben ermittelten Zwischenergebnisse zusammenzufassen, um die Höhe der Witwenrente für Frau Schwarz letztlich zu berechnen.

Zahlbetrag der Witwenrente für Frau Schwarz
Rente vor Einkommensanrechnung825,00 €
+ Kinderzuschlag102,56 €
− Anzurechnendes Einkommen143,78 €
= Frau Schwarz Rente783,78 €
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11. Fazit

Fazit für Frau Schwarz

Frau Schwarz erhält somit während der ersten drei Monate nach dem Tod ihres Ehepartners den vollen Rentenanspruch in Höhe von 1 500,00 Euro ihres verstorbenen Ehemanns. Für dieses Sterbevierteljahr wird ihr Einkommen nicht negativ auf die Rente angerechnet, denn der erhöhte Rentenbetrag soll den Übergang auf die veränderten finanziellen Verhältnisse erleichtern.

Im Anschluss an das Sterbevierteljahr erhält Sie dauerhaft die große Witwenrente, deren Höhe bei den derzeitigen Einkommens­verhältnissen von Frau Schwarz 783,78 Euro beträgt.

Falls Frau Schwarz erneut heiratet, wird die Zahlung eingestellt. Sie erhält jedoch bei der großen Witwenrente eine einmalige Abfindung in Höhe von 24 Rentenzahlungen, bevor sie Ihren Status als rentenberechtigte Hinterbliebene verliert. Bei der kleinen Rente besteht übrigens ein Anrecht auf Abfindung im Umfang der noch ausstehenden Zahlungen bis zum Ende der für die kleinen Rente gültigen zwei Jahre.

Weiterführende Informationen zu Witwenrente

Die 10 wichtigsten Tipps
Beratung durch Experten

Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Wie hoch ist die Witwenrente bei Pension?

    Unser Nutzer ri.....com hatte am 01.06.2021 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    zur Berechnung der Witwenrente, die ich von meiner Frau erhalten könnte, kann ich meine Rente und meine Pension eingeben und dann errechnen. Aber wie sieht das für die Witwenrente für meine Frau aus? Dort kann ich nur meine gesetzliche Rente eingeben, den Teil meiner Pension vom öffentlichen Dienst aber nicht. Wie muss ich damit verfahren?

    Mit freundlichen Gruß, Bernd G.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 04.06.2021:
    Sehr geehrter Herr G.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage bzw. dem damit verbundenen Hinweis. Der Witwenrenten-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/rechner.php berechnet die gesetzliche Hinterbliebenenrente der Deutschen Rentenversicherung. Pensionen und ggf. deren spezielle Berechnungen werden leider nicht berücksichtigt.

    So kommt es, dass Sie zwar mit Hilfe des Rechners die Ihnen zustehende gesetzliche Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung Ihrer Einkünfte (z.B. Pension) anhand der gesetzlichen Rentenansprüche Ihrer Frau berechnen können, jedoch können Sie umgekehrt leider nicht die Witwenrentenansprüche Ihrer Frau berechnen, die aus Ihren Pensionsansprüchen resultiert.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Werden auch Kapitalerträge bei der Witwenrente negativ angerechnet?

    Unser Nutzer sc....e.de hatte am 14.04.2021 folgende Frage:
    Werden auch sonstige Einkünfte der Witwe z.B aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen (Dividenden) bei der Kürzung des Versorgungsfreibetrags im Erbrecht mit herangezogen oder nur die im Rechner aufgeführten Einkünfte aus eigener Rente ,Lohn etc.?
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 17.04.2021:
    Sehr geehrter Herr S.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Rechner werden die von Ihnen genannten Einkünfte aus Vermietung oder Kapitalvermögen nur abgefragt, sofern Anspruch auf Witwenrente nach neuem Recht besteht bzw. im Witwenrenten-Rechner ausgewählt wurde. Bei der Anspruchsberechtigung zur Witwenrente nach neuem Recht werden diese Einkünfte abgefragt und berücksichtigt, also auf die Rente angerechnet. Nach altem Recht war dies nicht so. Die genannten Einkünfte wurden nicht negativ auf die Höhe der Witwenrente angerechnet. Wann Anspruch nach altem Recht bzw. nach neuem Rechet besteht, können sie dem Hilfetext hinter „Anspruch nach altem Recht“ entnehmen.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Ist mit der Rente des Verstorbenen dessen monatliche Bruttorente gemeint?

    Unser Nutzer ma....o.de hatte am 31.03.2021 folgende Frage:
    Auch von mir als allererstes ein ganz großes Lob für diesen Rechner. Einfach nur super.

    Für eine Frage habe ich bis jetzt keine Antwort finden können. Rente des Verstorbenen: Ist damit die monatlich überwiesene Rente gemeint, also Kranken- und Pflegeversicherung bereits abgezogen, oder doch die Bruttorente. (Vielleicht bin ich ja die einzige, der das nicht klar ist). Logisch wäre hier eigentlich die Bruttorente, da der Hinterbliebene dann ja selbst für seine Hinterbliebenenrente ebenfalls Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen bekommt.

    Hilfreich wäre auch in der Ergebniszeile nicht nur der Hinweis auf die zu zahlende Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch darauf, dass die Hinterbliebenenrente natürlich noch zu versteuern ist. Nach meinem Wissen mit dem Prozent-Satz, der im Jahr des Rentenbeginns des Verstorbenen galt (Rentenbeginn z. B. 2012 = 64 Prozent zu versteuern, 36 Prozent steuerfrei). Würde mich über eine Antwort zu meiner Frage freuen.

    Viele Grüße Marianne T.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 31.03.2021:
    Sehr geehrte Frau T.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr Lob für unseren Witwenrentenrechner unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/ .
    Dank Ihres Hinweises haben wir den Hilfetext im Rechner gleich angepasst. Es wird nun deutlich, dass es sich um die monatliche Bruttorente des Verstorbenen hält. Mit einem „kräftigen Neuladen“ des Rechners können Sie diesen nachlesen.

    In der Hilfe zur Ergebniszeile („Ihre Witwenrente“) wurde eigentlich bereits darauf hingewiesen, dass die entsprechende Rente ggf. zu versteuern ist: „Unter Umständen ist diese noch zu versteuern und unterliegt den Abzügen für die Kranken- und Pflegeversicherung.“ Vielleicht hatten Sie das übersehen.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Fällt bei der großen Witwenrente der eigene Renten-Anspruch weg?

    Unser Nutzer ma....b.de hatte am 15.06.2020 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    um die Witwenrente meiner Frau zu ermitteln habe ich alle abgefragten Daten eingegeben.
    Ich bin 1946 geboren, meine Frau 1951 und sind beide Rentner. Verheiratet seid 1972
    Nach Berechnung ergibt die kleine Witwenrente einen Betrag von € 668
    Die große Witwenrente einen Betrag von € 1604. Das entspricht 60 Prozent von meiner heutigen Rente.
    Jetzt meine Frage:
    Bekommt meine Frau in diesem Fall nur die große Witwenrente ( 60 Prozent von mir ) und fällt dann ihr eigener Anspruch weg, oder werden beide Beträge addiert?
    Ich habe auf ihrer Seite keine eindeutige Antwort gefunden. Es wäre nett, wenn Sie mir helfen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Christoph S
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 16.06.2020:
    Sehr geehrter Herr S.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Der eigene Rentenanspruch Ihrer Frau bleibt bestehen. Dieser wird aber ja im Witwenrenten-Rechner als eigenes Einkommen gegebenenfalls negativ auf die Höhe der zu erhaltenen Witwenrente angerechnet. Die Berechnung, ob und in welcher Höhe die Rente Ihrer Frau angerechnet wird, können sie hinter dem entsprechenden Info-Button bei „Anzurechnendes Einkommen“ im Witwenrenten-Rechner detailliert nachlesen.
    Ich hoffe, ich konnte Ihnen Ihr Anliegen beantworten und verbleibe mit herzlichen Grüßen
  • Wird Betriebsrente bei der Berechnung der Witwenrente berücksichtigt?

    Unser Nutzer ma....b.de hatte am 16.05.2020 folgende Frage:
    Sehr geehrtes Team,
    vielen Dank für Ihre Antwort.
    Ich habe doch noch eine Frage.
    Wird meine Betriebsrente bei der Berechnung der Witwenrente berücksichtigt ?
    Wäre nett, wenn Sie mir auch diese Frage beantworten könnten.
    Mit freundlichen Grüßen
    Christoph S.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 17.05.2020:
    Sehr geehrter Herr S.,
    wenn bei Ihrer Betriebsrente unter anderem auch die Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde, besteht ein Anspruch auf eine solche Rente. Meines Wissens gelten dafür wahrscheinlich die gleichen Regeln, wie z.B. für Ihre gesetzliche Rente. D.h. Ihre Frau würde zu den gleichen Bedingungen die gleichen Anteile der Betriebsrente erhalten wie von Ihrer gesetzlichen Rente. Fragen Sie am besten bei der für Ihre Betriebsrente zuständigen Stelle an.
  • Wo ist der Unterschied zwischen kleine und große Witwenrente?

    Unser Nutzer h.....x.de hatte am 03.11.2019 folgende Frage:
    Hallo,
    ich kann nichts über das Anspruchsrecht der kleinen und großen
    Witwenrente finden.Wann wird die kleine und wann die große Witwenrente
    gezahlt?
    Erhält die Witwe ihre eigene zusätzlich zu der berechneten Witwenrente
    oder erhält sie nur die Witwenrente ohne ihren eigenen Rentenanspruch?
    Mfg
    Herbert N
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 03.11.2019:
    Sehr geehrter Herr N.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. In unserem Ratgeberartikel unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/ratgeber/kleine_und_grosse_witwenrente.php erhalten sie wahrscheinlich die von Ihnen gewünschten Informationen. Es ist bei der Witwenrente dabei immer ein bisschen verwirrend, dass zusätzlich nach altem und nach neuem Recht unterschieden wird. Es gibt also insgesamt vier Fälle:

    kleine Witwenrente nach altem Recht
    große Witwenrente nach altem Recht
    kleine Witwenrente nach neuemRecht
    große Witwenrente nach neuemRecht


    Auch im Ergebnis des Witwenrenten-Rechners unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/rechner.php wird der Unterschied zwischen kleiner und neuer Witwenrente hinter den entsprechenden Info-Buttons erläutert.

    Herzliche Grüße und noch einen schönen Sonntag wünscht Ihnen
    Unser Nutzer h.....x.de hatte am 03.11.2019 noch eine Nachfrage:
    Hallo,
    eine Frage ist noch nicht beantwortet:
    Lt. Ihrem Rechner ist ein Wert von ca. 1470,00 Euro ermittelt.
    Kommt zu dieser Summe noch die Altersrente meiner Frau in Höhe von ca. 1000.-- dazu?
    Mfg Herbert N
    Erneute Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 03.11.2019:
    Hallo Herr N.,
    nein, leider nicht.
    Mit besten Grüßen
  • Gibt es Freibetrag für Kapitalerträge bei der Witwenrente?

    Unser Nutzer k.....n.ch hatte am 24.10.2019 folgende Frage:
    Guten Tag,
    Gestatten Sie bitte folgende Zusatzfrage zu Ihren Erläuterungen zum Thema deutsche Witwenrente:
    Soweit ich verstanden habe, wird das Einkommen bei der Berechnung einer Witwenrente berücksichtigt. Logisch, dass bei einer verwitweten Rentnerin die eigene Rente dazu zählt. Gehören dazu auch Kapitalerträge aus Anlagen und wenn ja, gibt es hier einen Freibetrag (Höhe?)?
    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung bei Gelegenheit.
    Freundliche Grüsse
    Klaus A
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 24.10.2019:
    Sehr geehrter Herr A.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage.
    Bei Anspruch auf Witwenrente nach altem Recht (Heirat fand vor 2002 statt und einer der Ehepartner wurde vor dem 2. Januar 1962 geboren) wurden Kapitalerträge nicht negativ auf die Witwenrente angerechnet.

    Bei Anspruch auf Witwenrente nach neuem Recht ist die anders: Nach Abzug des Sparerpauschbetrags in Höhe von derzeit 801 Euro werden Kapitalerträge bei neuem Recht berücksichtigt. Hiervon werden 30 Prozent pauschal abgezogen, um das für die Witwenrente anrechenbare pauschalierte Nettoeinkommen zu bestimmen. Diese 30 Prozent gelten für alle Einkünfte, die der Abgeltungssteuer unterliegen. Für Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, werden 25 Prozent in Abzug gebracht. Detailliert können Sie dies auch dem Rechner unter https://www.smart-rechner.de/witwenrente/rechner.php nach Auswahl „Anspruch nach altem Recht“ => „nein“ entnehmen.
    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
    Unser Nutzer k.....n.ch hatte am 24.10.2019 noch eine Nachfrage:
    Sehr geehrter Herr Banse,
    Herzlichen Dank für die rasche und erschöpfende und klare Antwort.
    Ihnen noch einen angenehmen Abend und
    freundliche Grüsse
  • Muss ich Sozialbeiträge (KV und PV) abziehen?

    Unser Nutzer f.....b.de hatte am 09.05.2019 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Bei einer Internet-Anfrage zu Witwenrenten Berechnungen bin ich auf
    Ihrem Smart-Rechner gestoßen.
    Dazu einige Bemerkungen von mir.

    Für ein Beispiel in der Familie habe ich die Renten nach Ihren
    Eingabenschema "Witwenrenten Berechnung - Ermitteln Sie die Höhe",
    Witwenrente 2019, eingetragen.

    Es soll gelten : Anspruch nach altem Recht (Heirat vor 2002, beide
    Eheleute geboren vor 1962. Verstorbener und Hinterbliebener sind
    Rentner und beziehen nur ihre gesetzliche Altersrente).

    Ich habe die Berechnung vorgenommen und festgestellt, dass Sie bei
    der Errechnung der "Großen Witwenrente" - Rente vor Einkommensanrechnung
    m.E. nur einen Prozent-Satz von 55 Prozent anstelle von wohl richtigen 60 Prozent
    ermitteln. Mit Ihrem Wert haben Sie aber dann m.E. nicht weiter gerechnet.

    Eigentlich müsste auch die Höhe der Sozialbeiträge (KV und PV), die
    ja von der jeweiligen Krankenkasse abhängig sind, bei den Eingaben
    berücksichtigt werden (allerdings gibt es da nur sehr geringe
    Differenzen). Ihr Ansatz dazu ist nicht erkennbar.
    Mit welchen Rentenwerten (noch 30,69 € oder schon 31,89 € / Ost) Sie
    rechnen, ist auch nicht zu erkennen (in 2019 gelten ja beide).

    Nach eigenen Überlegungen bei Annahme des erst ab Juli 2019 geltenden
    Rentenwertes (31,89 €), den TK-Krankenkassenbeiträgen und einem
    Rentenartfaktor von 60 Prozent habe ich allerdings eine Witwenrente errechnet,
    die von Ihrer Ermittlung nur gering abweicht.

    Ich wäre dankbar, wenn Sie zu meinen Anmerkungen eine erläuternde
    Stellungnahme geben könnten.

    Mit freundlichen Grüßen
    Franz I
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 12.05.2019:
    Sehr geehrter Herr I.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Ich habe Ihre Anmerkungen geprüft.
    Sie schreiben, dass der Rechner 55 Prozent statt 60 Prozent bei der großen Witwenrente nach altem Recht zugrunde legt. Das kann ich so nicht nachvollziehen. Nach Auswahl von „Anspruch nach altem Recht“ mit „ja“ werden z.B. bei einem Rentenanspruch des Verstorbenen von 2000,- Euro 60 Prozent davon berechnet und unter „Rente vor Einkommensanrechnung“ korrekt mit 1.200 Euro ausgegeben. Im dazugehörigen Hilfetext werden sowohl die 55 Prozent als auch die 60 Prozent erläutert. Klicken von „nein“ bei „Anspruch nach altem Recht“ führt dann zu einem Betrag von 1.100 Euro, also 55 Prozent bei „Rente vor Einkommensanrechnung“.

    Im Hilfetext zu „Ihre Witwenrente“ wird erläutert, dass sowohl die Steuer als auch die Sozialbeiträge noch vom Ergebnis in Abzug zu bringen sind. Da diese Werte abhängig von den persönlichen Verhältnissen und den jeweiligen gesetzlichen oder privaten Krankenkassen sind, können Sie nicht ohne weitere Angaben berechnet werden und werden daher hier im Hilfetext abschließend erwähnt.

    Ein aktueller Rentenwert ist für den Witwenrentenrechner nicht notwendig, da der gegenwärtige Rentenanspruch des Verstorbenen eingegeben werden muss. Es erfolgt daher also keine Multiplikation etwaiger Rentenpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.
    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe
  • Abzug bei Tod vor dem 62 sten Lebensjahr

    Unser Nutzer mi....b.de hatte am 17.12.2018 folgende Frage:
    Hallo,
    ich habe eine Frage bezüglich des Witwenrente Rechners.
    Fehlt hier nicht der Abzug von 0,3 Prozent pro Monat bzw. 10.8 Prozent wenn der Tod vor dem 62sten Lebensjahr eintritt?
    Oder wird das nicht auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet?
    Viele Grüße,
    Michael B.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 18.12.2018:
    Sehr geehrter Herr B.,
    vielen Dank für Ihren Hinweis.

    Im Witwenrenten-Rechner ist ja der Rentenanspruch des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes anzugeben.
    Für den Fall, dass der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hatte, ist diese einzutragen.

    Für den anderen Fall entspricht der Rentenanspruch dem Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes. Diesen Anspruch auf Rente wegen vollständiger Erwerbsminderung kann man näherungsweise mit z.B. unserem Erwerbsminderungsrenten-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/erwerbsminderungsrente/rechner.php bestimmen oder der jährlichen Renteninformation des Verstorbenen entnehmen. In beiden Fällen werden die Abzüge bei frühzeitiger Inanspruchnahme der Rente über den sogenannten Zugangsfaktor berücksichtigt.
    Mit anderen Worten werden die eventuellen Abzüge des Verstorbenen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme vor 65 entweder durch seine gegenwärtige Rente oder durch seinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente berücksichtigt.
    Dank Ihres Hinweises habe ich den Hilfetext zum Rentenanspruch des Verstorbenen im Witwenrentenrechner dahingehend erweitert, dass nun auf die jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung verwiesen wird, um den aktuellen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in Erfahrung zu bringen.
    Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe
    Unser Nutzer mi....b.de hatte am 19.12.2018 noch eine Nachfrage:
    Sehr geehrter Herr Banse,
    vielen Dank für Ihre schnelle und ausführliche Antwort.
    Sie haben mir wirklich sehr weitergeholfen. Ich hatte nirgends im Internet eine verständliche Antwort dazu gefunden.
    Aber nun ist alles soweit klar.
    Viele Grüße,
    Michael B
  • Witwenrenten Brutto- oder Nettobeträge?

    Unser Nutzer ha....e.de hatte am 19.10.2018 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe zum ersten mal nachvollziehbar unsere Witwenrenten berechnen können. Dafür meinen herzlichen Dank.
    sind die berechneten Witwenrenten Brutto- oder Nettobeträge (abzüglich PV und KV)?
    Für Ihre Antwort möchte ich mich voraus bedanken.
    Mit freundlichen Grüßen
    H. R.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 19.10.2018:
    Sehr geehrter Herr Rudolph,

    vielen Dank für Ihr Lob. Es freut mich, dass unser Rechner Ihnen so gut gefällt. Die berechnete Witwenrente ist der Bruttobetrag und muss ähnlich, wir die gewöhnliche Altersrente versteuert werden. Auch PV und KV gehen noch ab.

    Ich werde dies beizeiten im Rechner noch erwähnen, um diesbezüglich Klarheit zu schaffen.
    Nochmals Danke für Ihr Feedback und herzliche Grüße
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Witwenrente?

    Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen unsere fachliche Beratung gerne weiter.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Witwenrente" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 12.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Witwenrente" wurden zuletzt am 12.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 09.11.2021

  • 09.11.2021: Altersgrenze zur großen Witwenrente für 2022 auf 45 Jahre und 11 Monate angepasst.
  • 15.06.2021: Anpassung unseres Rechners für die Witwenrente und der Texte an die aktuellen Rentenwerte vom 1. Juli 2021
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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