Witwenrente

Wer hat grundsätzlich Anspruch auf Witwenrente!?

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Witwenrenten-Rechner

Berechnen Sie mit dem Witwenrenten-Rechner Ihren Anspruch auf Witwenrente. Der Rechner berücksichtigt die gesetzlich unterschiedlich zu behandelnden Einkommensarten des Hinterbliebenen zur Berechnung seines anrechenbaren Nettoeinkommens. Der allgemeine und der Freibetrag für Kinder sowie der Kinderzuschlag bei selbst erzogenen Kindern wird bestimmt.

Die Witwen- oder Witwerrente ist eine Rente wegen Todes, die durch die deutsche Rentenversicherung an den hinterbliebenen Ehegatten/die Ehegattin sowie an überlebende Lebenspartner eines Verstorbenen gezahlt wird und eine Unterhaltsersatzfunktion einnimmt. Die Hinterbliebenenrenten, zu denen auch die Waisen- und Halbwaisenrenten zählen, sind in den §§ 46-49 SGB VI definiert. Auch Hinterbliebene eines per Riester-Vertrag Versicherten erhalten eine adäquate Rente, ebenfalls aufgrund von Rürup-Verträgen oder anderen privaten Renten- und Lebensversicherungen, wenn die Hinterbliebenenversorgung inkludiert war. Allerdings sind diese Leistungen nicht als Witwen-/Witwerrente definiert, damit ist stets nur die Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemeint.

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Schutz vor Bedürftigkeit

Die per definitem so bezeichnete Witwenrente soll Rentner vor Bedürftigkeit schützen und den Verdienstausfall eines Ehegatten kompensieren, sie wird daher in der entsprechenden Höhe nach einer Einkommensanrechnung des überlebenden Partners gewährt. In den ersten drei Monaten nach dem Todesfall des Versicherten beträgt sie grundsätzlich 100 Prozent von dessen Rente, danach wird zwischen der großen und kleinen Witwenrente unterschieden. Für Gatten aus Ehen, die ab Jahresbeginn 2002 geschlossen wurden, ebenso für Personen mit Geburtsdatum ab 01.01.1962 wird die Kleine Witwenrente für die Dauer von zwei Jahren gezahlt, ausgenommen sind überlebende Gatten aus einer Ehe, die vor Ablauf eines Jahres geschieden wurden. Die Kleine Witwenrente beträgt 25 Prozent der EU-Rente, die der Verstorbene erhalten hätte, und wird nach 5 Jahren gezahlt, in denen der hinterbliebene Gatte nicht wieder geheiratet hat. Die Große Witwenrente beträgt zwischen 55 bis 60 Prozent dieser Rente, wobei die Kindererziehung berücksichtigt wird, ebenso Erwerbsminderung und das Lebensalter des überlebenden Gatten. Auch eingetragene Lebenspartner erhalten die adäquate Rente. Einkommen des überlebenden Gatten werden teilweise auf die Rente angerechnet, und zwar sowohl Erwerbseinkommen als auch Sozialleistungen und eigene Renten (zum Beispiel wegen Berufsunfähigkeit).

Video: Lexikon der Rentenirrtümer: Männer bekommen keine Witwenrente

Freibetrag bei der Witwenrente

Allerdings gilt hier ein Freibetrag, der das 26,4fache des jeweils aktuellen Rentenwertes bemisst. Der Freibetrag erhöht sich nochmals für Kinder des Rentenberechtigten um das 5,6fache des aktuellen Rentenwerts. Diese Berechnungen erfolgen teilweise progressiv beziehungsweise werden der allgemeinen Rentenentwicklung angepasst. Für die Einkommensanrechnung wird aus den Gesamteinkünften aufgrund von Pauschalberechnungen ein Nettoeinkommen ermittelt, das nicht korrekt sein muss. Von diesem pauschalierten Einkommen wird der Freibetrag abgesetzt, 40 Prozent des über dem Freibetrag verbleibenden Nettoeinkommens werden von der Rente in Abzug gebracht. Damit erhält nicht jede Person eine Witwenrente, manchmal fällt diese auch sehr geringfügig aus. Es gibt bei der Berechnung allerdings Altfälle, die für Hinterbliebene von vor 1986 Verstorbenen gelten, ebenso für Hinterbliebene, die bis 1988 mit dem noch lebenden Gatten gemeinsam gegenüber der Rentenversicherung erklärten, dass sie das bis 1985 geltende Hinterbliebenenrecht weiter beanspruchen möchten.

Anrechnung der Altfälle

Bei den Altfällen werden viele Einkünfte nicht auf die Witwenrente angerechnet, unter anderem Leistungen der Höherversicherung, sämtliche Witwen- und Waisenrenten, Sozialgeld in jeglicher Form, Wohn- und Erziehungsgeld, BAföG, Kapitalvermögen beziehungsweise Einkünfte daraus, Miet- und Pachteinnahmen sowie Veräußerungs- (Spekulations-) Gewinne. Bei den Neufällen entfällt bei der Berechnung lediglich die Riester-Rente, alle steuerpflichtigen Einnahmen und auch Sozialgeld werden angerechnet.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Witwenrente" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 12.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Witwenrente" wurden zuletzt am 12.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 09.11.2021

  • 09.11.2021: Altersgrenze zur großen Witwenrente für 2022 auf 45 Jahre und 11 Monate angepasst.
  • 15.06.2021: Anpassung unseres Rechners für die Witwenrente und der Texte an die aktuellen Rentenwerte vom 1. Juli 2021
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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