Krankheitskosten, die sie nicht von Ihrer Krankenkasse oder anderweitig ersetzt bekommen, können Sie grundsätzlich
von der Steuer absetzen. Die Krankheitskosten gehören steuerlich zu den
außergewöhnlichen Belastungen. Alle außergewöhnlichen Belastungen,
die über Ihre zumutbare Belastung hinausgehen sind absetzbar, können
also zur Steuerberechnung vom Einkommen abgezogen
werden.
Zu den absetzbaren Krankheitskosten zählen unter anderem die Kosten für:
Augenoperationen, Bestrahlungen, Brillen, Fahrtkosten zum Arzt (30 Cent/km), Hörgeräte, Kontaktlinsen,
Kurkosten, Laserbehandlung der Augen, Logopädie, Psychotherapie, Physiotherapie, Zahnersatz, Zahnfüllungen,
Zahnimplantante, sowie Zuzahlungen zu Medikamenten.
Auch die Kosten für alternative Heilmethoden, wie Homöopathie, Osteopathie oder Akupunktur werden meist anerkannt.
Das Einkommensteuergesetz sieht für Sie einen Eigenanteil vor. Nur die über diesen Eigenanteil
(zumutbare Belastung gemäß §33 Abs. 3 EStG)
hinaus gehenden Kosten können abgesetzt werden, also steuermindernd geltend
gemacht werden. Zur Berechnung der zumutbaren Belastung wird die Höhe des Einkommens sowie die familiäre Situation
(Familienstand und Anzahl der Kinder) berücksichtigt.
Jedes Jahr werden die Krankheitskosten zur steuerlichen Berücksichtigung wieder genullt.
Da die Krankheitskosten aber erst bei Überschreiten der zumutbaren Belastung steuerlich zum Tragen kommen,
ist es sinnvoll, die Kosten möglichst in einem Jahr zu bündeln. Ist beispielsweise für Sie eine umfangreiche
Zahnbehandlung und für Ihre Frau eine Laseroperation der Augen notwendig, deren Kosten durch die Kasse nur
zum Teil übernommen werden, so wäre es aus steuerlicher Sicht günstig, diese medizinischen Maßnahmen innerhalb
eines Kalenderjahres durchführen zu lassen. Denn so besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, den mitunter hohen
Eigenanteil zu überschreiten.
Das Bruttoeinkommen im Jahr 2022 beträgt 60.000 Euro. Ihr Kirchensteuersatz liegt bei 9 Prozent.
Sie sind mit Ihrer Frau gemeinsam veranlagt und haben drei Kinder, für die Sie Kindergeld beziehen bzw.
einen Kinderfreibetrag haben. Sie selbst erhalten umfangreiche Zahnsanierungsmaßnahmen sowie Zahnimplantate,
während sich Ihre Frau einer aufwendigen Laserbehandlung der Augen unterzieht. Die Summe der von der Kasse
nicht erstatteten Kosten beträgt 3.500 Euro.
Daraus ergibt sich, dass Sie 2.811,30 Euro der außergewöhnlichen Belastungen steuerlich mindernd geltend
machen können, denn Ihre zumutbare Belastung beträgt 688,70 Euro.
Die Berechnung erfolgt gemäß Urteil des BFH vom 19.01.2017, so dass nur der Teil der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt,
mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet wird. Daher setzt sich die zumutbare Belastung, wie folgt zusammen:
1 % von 15.340 € = 153,40 €
1 % von 51.130 − 15.340 € = 357,90 €
2 % vom Einkommen − 51.130 € = 177,40 €
Statt der jetzigen 688,70 Euro wurden vor dem BFH-Urteil noch 2 Prozent vom gesamten Einkommen, also 1.200 Euro als zumutbare Belastung berechnet.
Da also nun ein geringerer Betrag als Belastung zugemutet wird, kann somit ein höherer Betrag steuerlich abgesetzt werden. Denn der über die zumutbare Belastung
hinausgehende Anteil der Belastungen kann abgesetzt werden, was nach neuer Regelung zu einer Steuerersparnis von 915,60 Euro führt.
Die Seiten der Themenwelt "Krankheitskosten" wurden zuletzt am 15.03.2022 redaktionell überprüft durch Michael Mühl. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.