Erwerbsminderungsrente

Rente wegen Erwerbsminderung berechnen mit dem Erwerbs­minderungs­renten-Rechner

Thema Rente bei Erwerbsminderung ﹣ Rechner

Mit dem Erwerbs­minderungs­renten-Rechner berechnen Sie die Höhe Ihrer möglichen Rente, die Sie aktuell bei Eintritt wegen teilweiser oder auch voller Erwerbminderung zu erwarten haben. Diese Rente wird übrigens oftmals und fälschlicher­weise noch EU Rente oder Erwerbsunfähigkeits­rente genannt. Sie erfahren, wieviel Sie künftig trotz Rentenbezug hinzuverdienen dürfen und ob Sie ein Anrecht auf gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente haben. Zudem wird die Höhe der Erwerbs­minderungs­rente bei einer Wartezeit von mindestens 35 Jahren berechnet. Darüber hinaus finden Sie zahlreiche detaillierte Zusatz­informationen zu den unterschiedlichen Erwerbs­minderungs­renten und die Herleitung sämtlicher Berechnungen im Rechner.

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Das Wichtigste zur Erwerbs­minderungs­rente in Kürze

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Ist eine Aufstockung der Erwerbsminderungsrente durch Grundrente möglich?

Seit 2021 besteht Anspruch auf Grundrente bzw. Mindestrente als Aufstockung zur gesetzlichen Rente, also grundsätzlich auch zur Erwerbsminderungsrente. Versicherte, die viele Jahre gearbeitet oder lange Leistungen bei Krankheit oder Reha erhalten haben und unter dem Bundesdurchschnitt verdient haben, haben ggf. Anspruch auf Grundrente als Aufstockung zur Erwerbsminderungsrente. Ab 33 Beitragsjahren (durch Zeiten mit Leistungen für Krankheit und Reha, Beitragszahlungen, Kindererziehung oder Pflegetätigkeit) und einem Einkommen, das in dieser Zeit jährlich 30 bis 80 Prozent des Durchschnittslohns ausgemacht hat, besteht ein Anspruch auf Grundrente.

Wenn Sie über viele Jahre eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, sollten Sie sich wenig Hoffnung machen. Denn die sogenannten Zurechnungszeiten zählen bei der Berechnung der mindestens 33 Jahre Grundrentenzeit nicht mit.

Die damit erzielten jährlichen 0,3 bis 0,8 Entgeltpunkte dienen der Berechnung der Grundrente. Sie werden für die Grundrente bis auf maximal 0,8 Entgeltpunkte je Jahr verdoppelt. Der aktuelle Rentenwert (derzeit 33,47 Euro Ost, 34,19 Euro West) wird mit dem erzielten Zuschlag an Gesamt-Entgeltpunkten multipliziert, um letztlich 12,5 Prozent von diesem Ergebnis abzuziehen und somit die zusätzliche Grundrente zu erhalten.

Jedoch dürfen bestimmte Einkommensgrenzen der Rentner nicht überschritten werden, um nicht negativ auf die Grundrente angerechnet zu werden. Ein monatlichen Einkommen von 1.250 Euro (bei Paaren: 1.950 Euro) ist anrechnungsfrei auf die Grundrente. Höhere Einkommen werden auf den Grundrentenanspruch zu 60 Prozent angerechnet. Bei einem monatliches Einkommen von 1.600 Euro bzw. bei Paaren 2.300 Euro wird das Einkommen zu 100 Prozent auf die Grundrente angerechnet.

Beispiel zur Berechnung der Grundrente

Eine Sekretärin, die 38 Jahre lang 50 Prozent des Durchschnittslohns erhalten hat, bekommt im Osten eine Rente in Höhe von 635,93 € (38 × 0,5 × 33,47 Euro).

Für die Berechnung der Grundrente werden für 35 ihrer 38 Jahre die Entgeltpunkte verdoppelt, maximal jedoch auf 0,8 Punkte, also um jeweils 0,3 Punkte erhöht, so dass 35 × 0,3 = 10,5 Entgeltpunkte dazu kommen. Der Grundrentenzuschlag beträgt daher 10,5 × 33,47 Euro, also 351,44 Euro abzüglich 12,5 Prozent und somit 298,72 Euro.

Die Rente der Sekretärin erhöht sich also mit der Grundrente von 635,93 Euro auf 934,65 Euro.

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Eingabehilfen zum Erwerbs­minderungs­renten-Rechner

Geburtsdatum

Erwerbsminderungsrente Rechner Geburtsdatum Geben Sie bitte das Geburtsdatum ein. Zusammen mit dem Alter bei Berufseinstieg und dem derzeitgen Brutto kalkulieren wir eine Hochrechnung für die bisher erzielten Entgelt­punkte (Rentenpunkte). Das Geburtsdatum ist auch für die Berechnung der sogenannten Zurechnungszeit relevant. Denn bei der Berechnung der Erwerbs­minderungs­rente werden den bisherigen Beitragsjahren noch Zeiten hinzugerechnet (Zurechnungszeit), damit die Versicherten eine angemessene Rente erhalten. Diese Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt der Erwerbsunfähgkeit. Die Altersgrenze für das Ende der Zurechnungszeit wird von 2020 bis 2031 stufenweise von 65 Jahren und 9 Monaten bis auf 67 Jahre erhöht.

Alter bei Berufseinstieg

Erwerbsminderungsrente Rechner Berufseinstieg Geben Sie bitte an, ab welchem Alter Sie als renten­versicherungs­pflichtiger Arbeitnehmer tätig wurden. Ab diesem Zeitpunkt wurden Entgeltpunkte (Rentenpunkte) gesammelt und vom Erwerbsminderungsenten-Rechner berücksichtigt. Der sogenannte belegungsfähige Zeitraum beginnt dabei ab dem 17. Geburtstag. Dazu zählt auch ggf. der Wehr- oder Zivildienst sowie die berufliche Ausbildung, denn diese Zeiten werden auch mit bestimmten Entgeltpunkten versehen. Allerdings zählen nicht die Zeiten der schulischen Ausbildung ab dem 17. Lebensjahr inkl. Hochschul- bzw. Fachhochschulstudium dazu.

Derzeitiges Bruttogehalt

Erwerbsminderungsrente Rechner Bruttogehalt Bitte geben Sie Ihr derzeitiges Bruttogehalt an. Bei der Angabe des monatlichen Bruttos geht der Rechner von 12 Gehältern je Jahr aus. Falls Sie mehr als 12 Monatsgehälter erhalten, rechnen Sie dies bitte selbst entsprechend um oder geben Sie einfach nach Auswahl von "Jahresbrutto derzeit" Ihr Jahresgehalt an. Das aktuelle Bruttogehalt bildet hier die Grundlage für die Berechnung der Entgeltpunkte (Rentenpunkte).

Überwiegender Arbeitsort

Erwerbsminderungsrente Rechner Arbeitsort Geben Sie bitte an, ob Ihre überwiegende Arbeitsstätte in den alten oder in den neuen Bundesländern liegt. Abhängig davon ist der für die Berechnung der Rentenhöhe maßgebende Rentenwert. Der aktuelle Rentenwert Ost beträgt 33,47 € und der Rentenwert West beträgt 34,19 €. Der entsprechende aktuelle Rentenwert wird mit den bisherigen und hochgerechneten künftigen Entgeltpunkten, dem Rentenartfaktor und dem Zugangsfaktor multipliziert, um die monatliche Erwerbs­minderungs­rente zu berechnen.

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Gibt es unter­schied­lichen Erwerbs­minderungs­renten?

Es gibt die Rente wegen voller Erwerbsminderung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Der Erwerbs­minderungs­renten-Rechner berücksichtigt alle im sechsten Sozialgesetzbuch aufgeführten relevanten Renten wegen Erwerbsminderung. Da bei Bezug der Rente auch ein Hinzuverdienst möglich ist, werden die jeweiligen rentenunschädlichen Hinzuverdienstgrenzen sowie die Hinzuverdienstdeckel nach §96a ebenfalls berechnet. Zu jeder der möglichen Renten wird auch die Wartezeit, also die Mindest­versicherungszeit aufgeführt. Diese wird in § 50 SGB VI geregelt und kann einerseits durch Beitragszeiten, andererseits mit sogenannten beitragsfreien Zeiten, wie z.B. Kindeserziehung und Ausbildung erfüllt werden. Für jede Erwerbs­minderungs­rente gilt gleichermaßen:

Wartezeit-Voraussetzung

  • Voraussetzung für die Rentengewährung ist eine Wartezeit von fünf Jahren, Sie müssen also mindestens fünf Jahre rentenrechtliche Zeiten nachweisen.
  • Zudem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen

Verkürzung der Wartezeit möglich

Die Wartezeit gilt als vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte

  • infolge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Wehr-/Zivildienstbeschädigung teilweise oder voll erwerbsgemindert geworden ist. Er muss bei Eintritt des Ereignisses versicherungs­pflichtig in der Rentenversicherung gewesen sein oder in den letzten 2 Jahren davor mindestens 1 Jahr lang Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt haben. Grundsätzlich genügt hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung.
  • vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll erwerbsgemindert geworden ist, sofern er in den letzten 2 Jahren davor mindestens für 1 Jahr Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt hat.

Anspruch nur bis zur Regelaltersgrenze

Versicherte haben nur bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Erwerbs­min­de­rung. Danach wird diese Form der Rente von der allgemeinen Altersrente abgelöst.

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Wann erhält man Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 und § 241)?

Medizinische Voraussetzungen

Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) nur weniger als drei Stunden täglich arbeiten.

Sonderregelung bei Arbeitslosigkeit

Sind Sie arbeitslos und können aus gesundheitlichen Gründen nur noch eine Teilzeitarbeit von mindestens drei Stunden, jedoch weniger als sechs Stunden täglich ausüben, gelten Sie als voll erwerbsgemindert. Damit trägt der Gesetzgeber der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt Rechnung.

Sonderregelung für Behinderte

Voll erwerbsgemindert sind Sie grundsätzlich auch, wenn Sie in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind und wegen der Art und Schwere Ihrer Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können. Sind Sie wegen einer Behinderung schon nicht mehr erwerbsfähig, bevor die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist, haben Sie einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs­min­de­rung, wenn die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist und Sie ununterbrochen voll erwerbsgemindert geblieben sind. Diese Regelung betrifft insbesondere Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

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Wann erhält man Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (§ 43 und § 241)?

Medizinische Voraussetzungen

Sie können wegen Krankheit oder Behinderung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit (länger als sechs Monate) noch mindestens drei aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten.

Sonderregelung, falls es keine Teilzeitarbeit gibt

Wenn ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz zur Ausübung Ihrer drei bis sechstündigen Erwerbstätigkeit nicht vorhanden ist, ist es möglich, dass Sie einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbs­min­de­rung erhalten, obwohl Sie aus medizinischer Sicht nur teilweise erwerbsgemindert sind.

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Wann erhält man Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240)?

Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, können die Rente wegen teilweiser Erwerbs­min­de­rung in gleicher Höhe und bei gleichen Anspruchs­voraus­setzungen auch bei Berufsunfähigkeit beanspruchen. Die gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente wurde 2001 für Neurentner abgeschafft. Das Risiko der Berufsunfähigkeit kann seit dem 1. Januar 2001 für jüngere Versicherte nur noch durch eine private Berufsunfähigkeits­versicherung abgesichert werden.

Medizinische Voraussetzungen

Sie könnten zwar aus gesundheitlichen Gründen noch eine Tätigkeit von sechs Stunden oder mehr auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben, aber nicht mehr in ihrem erlernten oder einem gleichwertigen Beruf.

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Berechnung mittels Rentenformel

Grundsätzlich wird zur Berechnung der Erwerbs­minderungs­rente die allgemeine Rentenformel genutzt, deren einzelne Bestandteile und Besonder­heiten im Folgenden erklärt werden.

Rentenformel
Monatliche Erwerbs­minderungs­rente
=
Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × Rentenwert × Rentenartfaktor

Entgeltpunkte (Rentenpunkte) allgemein

Jährlich können Entgeltpunkte in Höhe des Verhältnisses vom eigenen beitragspflichtigen Gehalt zum Bundesdurchschnitt erworben werden. Ein Durchschnittsverdiener erhält für seine jährlichen Beitrags­zahlungen also jeweils genau einen Entgeltpunkt. Die Anzahl seiner Entgeltpunkte stimmt daher theoretisch mit der Anzahl seiner Beitragsjahre überein. Liegen die beitragspflichtigen Einnahmen z.B. 50 Prozent über dem Durchschnitt, so werden 1,5 Entgeltpunkte, liegen sie 50 Prozent darunter, werden 0,5 Entgeltpunkte erworben. Nach oben sind die jährlich möglichen Entgeltpunkte durch das Verhältnis der Beitrags­bemessungs­grenze zum Durchschnittsentgelt gedeckelt.

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Berechnung der Entgeltpunkte bei Erwerbsminderung

Für die Erwerbs­­min­de­rungs­­rente werden sowohl die bisherigen Entgeltpunkte als auch künftige Entgeltpunkte für die Dauer der Zurechnungszeit berücksichtigt.

Bisherige Entgeltpunkte

Die bisherigen Entgeltpunkte werden anhand der bisherigen Berufs­laufbahn ermittelt. Der Erwerbs­minderungs­renten-Rechner nutzt hierzu ein Näherungs­verfahren, welches weiter unten vorgestellt wird.

Künftige Entgeltpunkte für die Dauer der Zurechnungszeit

Bei der Berechnung der Erwerbs­minderungs­rente werden den bisherigen Beitragsjahren noch Zeiten hinzugerechnet (Zurechnungszeit), damit die Versicherten eine angemessene Rente erhalten. Mit der Zurechnungszeit wird fiktiv angenommen, dass der Betroffene bis zum Ende dieser Zurechnungszeit hätte arbeiten können.

Ab 2019 wurde diese Zeit verlängert, so dass sie für Neurentner seit dem bis zum Beginn der regulären Altersrente berechnet wird. Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt der Erwerbsminderung. Zwischen 2019 und 2031 wird die Dauer der Zurechnungszeit schrittweise von 63 Jahren und 8 Monaten auf 67 Jahre erhöht. Die künftig zu berück­sichtigenden Entgeltpunkte berechnen sich aus dem Durchschnitt der bisher erzielten Punkte, und zwar für die Dauer der sogenannten Zurechnungszeit.

Tabelle Zurechnungszeit Erwerbsminderungsrente seit 2019

Tabelle Verlängerung der Zurechnungszeit zur Berechnung künftiger Entgeltpunkte seit 2019
Eintritt der ErwerbsminderungEnde der Zurechnungszeit im Alter von
201965 Jahre + 8 Monate
202065 Jahre + 9 Monate
202165 Jahre + 10 Monate
202265 Jahre + 11 Monate
202366 Jahre + 0 Monate
202466 Jahre + 1 Monate
202566 Jahre + 2 Monate
202666 Jahre + 3 Monate
202766 Jahre + 4 Monate
202866 Jahre + 6 Monate
202966 Jahre + 8 Monate
203066 Jahre + 10 Monate
ab 203167 Jahre + 0 Monate

Günstigerprüfung für die Zurechnungszeit

Neben der verlängerten Zurechnungszeit wurde auch eine sogenannte "Günstigerprüfung" eingeführt: Bei der Berechnung, welches Einkommen in der Zurechnungszeit fortgeschrieben wird, bleiben die letzten vier Versicherungs­jahre vor dem Eintritt der Erwerbsminderung unberück­sichtigt, wenn sie negativ zu Buche schlagen würden. Diese Günstigerprüfung ist in erster Linie für solche Versicherte vorteilhaft, deren Einkommen bereits in den letzten Jahren vor der amtlich fest­gestellten Erwerbsminderung gesunken ist – etwa durch eine gesundheits­bedingte Verkürzung der Arbeitszeit, Krankheitsphasen oder den Wegfall von Überstunden. Die Günstigerprüfung nimmt der Renten­versicherungs­träger von Amts wegen vor, wird aber im Erwerbs­minderungs­renten-Rechner nicht berücksichtigt.

Entgeltpunkte gesamt

Für die Erwerbs­­min­de­rungs­­rente werden also folgende Entgeltpunkte berück­sichtigt:

Entgeltpunkte gesamt
= Bisherige Entgeltpunkte + Künftige Entgeltpunkte

Wie berechnet man die Entgeltpunkte bei der Erwerbsminderungsrente?

Um die Anzahl Ihrer Entgeltpunkte, welche für die Höhe der Rente maßgebend sind, exakt zu bestimmen, wäre Ihr kompletter Versicherungs­verlauf mit allen Daten und Details notwendig. Damit Ihnen die Eingabe all dieser Daten erspart bleibt, vereinfacht der Erwerbs­minderungs­renten-Rechner die Berechnung der Entgeltpunkte und liefert mit folgender Methodik insbesondere bei einer relativ konstanten Erwerbs­biografie einen sehr guten Näherungswert für die Höhe Ihrer Erwerbs­minderungs­rente.

Zunächst werden anhand Ihres derzeitgen Gehalts und dem aktuellen Durchschnitts­entgelt die Entgeltpunkte für das aktuelle Jahr berechnet. Ausgehend davon werden für jedes Lebensjahr darunter 1 Prozent weniger Entgeltpunkte berechnet, so dass schließlich alle Entgeltpunkte ab Ihrem Berufseinstieg bis zum heutigen Zeitpunkt bestimmt sind. Dabei werden jährlich die maximal möglichen Entgeltpunkte aufgrund der im jeweilgen Jahr geltenden Beitrags­bemessungs­grenze beachtet.

Die Rentenschätzung berücksichtigt also, dass tendenziell zu Beginn der Karriere weniger und zum Ende der Karriere mehr verdient wird. Denn die Steigerung des Gehalts ist nicht nur von den allgemeinen Lohn- bzw. Tariferhöhungen geprägt, welche die Veränderung des bundesweiten Durchschnitts­einkommens bestimmen. Nicht zuletzt entwickelt sich das persönliche Gehalt im Laufe eines Berufslebens nämlich auch mit dem Aufstieg auf der Karriereleiter oder z.B. in Verbindung mit steigenden Altersklassen.

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Was ist der Zugangsfaktor bei der Erwerbsminderungsrente

Der Zugangsfaktor berücksichtigt Ab- oder Zuschläge zu einer Rente, wenn diese früher oder später als zum regulären Beginn (z.B. bei Altersrenten) in Anspruch genommen wird, ansonsten beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Ist der Versicherte bei Antritt der Erwerbs­min­de­rungs­­rente 2022 mindestens 64 Jahre und 8 Monate alt, so erfolgt kein Abschlag. Ist er jünger, so wird der Zugangsfaktor je Monat um 0,003 Punkte gemindert, also die berechnete Rente um 0,3%, maximal jedoch um 10,8% dauerhaft gekürzt.

Geänderter Zugangsfakor bei hoher Wartezeit

Sofern eine Wartezeit (Beitragszeit) von mindestens 35 Jahren erfüllt ist, bleibt es bei einem Lebens­alter von 63 Jahren für die abschlagfreie Rente. Ab 2024 gilt das nur noch für erwerbsgeminderte Versicherte, die 40 Jahre Wartezeit nach­weisen können.

Abschlagsfreie Inanspruch­nahme der Erwerbs­minderungs­rente im Alter von
KalenderjahrWartezeit unter 35 JahrenWartezeit ab 35 Jahren
vor 201263 + 0 Monate63 Jahre
2012 Jan63 + 1 Monat63 Jahre
2012 Feb63 + 2 Monate63 Jahre
2012 März63 + 3 Monate63 Jahre
2012 April63 + 4 Monate63 Jahre
2012 Mai63 + 5 Monate63 Jahre
2012 Jun-Dez63 + 6 Monate63 Jahre
201363 + 7 Monate63 Jahre
201463 + 8 Monate63 Jahre
201563 + 9 Monate63 Jahre
201663 + 10 Monate63 Jahre
201763 + 11 Monate63 Jahre
201864 + 0 Monate63 Jahre
201964 + 2 Monate63 Jahre
202064 + 4 Monate63 Jahre
202164 + 6 Monate63 Jahre
202264 + 8 Monate63 Jahre
202364 + 10 Monate63 Jahre
ab 202465 + 0 Monate63 Jahre
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Was ist der Rentenwert?

Die Summe aller Entgeltpunkte wird zur Berechnung der monatlichen Erwerbs­minderungs­rente mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Dieser Rentenwert wird jährlich zum 1. Juli hauptsächlich gemäß der allgemeinen Lohnentwicklung angepasst. (Aktuelle Rentenwerte: 33,47 € Ost und 34,19 € West)

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Was ist der Rentenartfaktor?

Der Rentenartfaktor ist ein weiterer Faktor aus der Rentenformel. Seine Höhe ist abhängig von den unterschiedlichen Rentenarten. Der Rentenartfaktor für die Rente bei voller Erwerbs­min­de­rung beträgt wie bei der Altersrente 1,0. Die Rente wegen teilweiser Erwerbs­min­de­rung hat hingegen einen Rentenartfaktor von 0,5, sie ist also nur halb so hoch.

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Beispiel-Berechnung

Herr Voigt kann Anfang 2022 aufgrund eines Unfalls und den dabei erlittenen Verletzungen nicht dauerhaft, weder in seinem bisherigen Beruf noch in einer anderen beruflichen Tätigkeit, wenigstens drei Stunden täglich arbeiten.

  • Herr Voigt ist am 04.01.1981 geboren.
  • Im Alter von 20 Jahren hat er seine berufliche Laufbahn begonnen
  • Sein bisheriges Monatsbrutto beträgt 3.000 Euro.
  • Seine Arbeitsstätte ist in Köln.

1. Prüfung der Voraussetzungen für die volle Erwerbs­minderungs­rente

Alle Voraussetzungen zum Bezug der Erwerbs­minderungs­rente sind bei Herrn Voigt gegeben:

  • Die medizinischen Voraussetzungen für die volle Erwerbsminderung erfüllt Herr Voigt, denn er kann dauerhaft, also für mindestens sechs Monate keiner Erwerbstätigkeit für mindestens drei Stunden täglich nachkommen.
  • Herr Voigt erfüllt mit seinen inzwischen 21 Beitragsjahren die allgemeine Wartezeit und
  • er hat in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung durchgehend gearbeitet, also die Voraussetzung von mindestens drei Jahren mehr als erfüllt.

2. Berechnung der aktuellen Entgeltpunkte von Herrn Voigt

In Relation zum 2022 aktuellen Durchschnittsentgelt in Höhe von 41.541 Euro verdient Herr Voigt zu Beginn seiner Erwerbsminderung im Alter von 41 Jahren das 0,8666fache davon. Dieser Wert entspricht auch der Anzahl seiner Entgeltpunkte für dieses Jahr, die ggf. aber nach oben durch die aktuelle Beitrags­bemessungs­grenze auf 2,0510 Punkte gedeckelt sein könnten.

Herr Voigt erhält 0,8666 Entgeltpunkte für das Jahr 2022.

3. Berechnung der bisherigen Entgeltpunkte für Herrn Voigts Berufslaufbahn

Um Herrn Voigts bisherige Entgeltpunkte exakt zu bestimmen, wäre sein kompletter Versicherungsverlauf mit allen Daten und Details notwendig. Der Erwerbs­minderungs­renten-Rechner vereinfacht die Berechnung der Entgeltpunkte und wendet die oben beschriebene Methodik an. Es werden also ausgehend von den Entgeltpunkten für das aktuelle Jahr für jedes Lebensjahr darunter 1 Prozent weniger Entgeltpunkte berechnet, so dass schließlich alle Entgeltpunkte ab seinem Berufseinstieg bis zum heutigen Zeitpunkt bestimmt sind. Demnach wurden konkret folgende Entgeltpunkte für Herrn Voigt ermittelt:

AlterEntgeltpunkte
200,6846
210,6933
220,7019
230,7106
240,7193
......
370,8319
380,8406
390,8493
400,8579
Summe bisherige Entgeltpunkte16,1966

4. Berechnung der künftigen Entgeltpunkte mittels Zurechnungszeit für Herrn Voigt

Die künftig zu berücksichtigenden Entgeltpunkte berechnen sich aus dem Durchschnitt der bisherigen Punkte (0,0643 monatlich), und zwar für die Dauer der Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit beginnt mit Renteneintritt und endet mit 65 Jahren und 11 Monaten (Stand 2022). Zwischen 2019 und 2031 wird die Dauer der Zurechnungszeit schrittweise bis auf 67 Jahre erhöht. Herrn Voigts Zurechnungszeit beträgt 299 Monate.

Für Herrn Voigt werden 0,0643 × 299 Monate = 19,2257 künftige Entgeltpunkte berücksichtigt.

5. Berechnung der gesamten Entgeltpunkte für Herrn Voigt

Die für die Rentenformel insgesamt zu verwendenden Entgeltpunkte entsprchen der Summe von Herrn Voigts bisher erzielten Rentenpunkte und den durch die Zurechnungszeit gewährten künftigen Punkte.

Gesamte Entgeltpunkte für Herrn Voigt
Bisherige Entgeltpunkte16,1966
+ Künftige Entgeltpunkte19,2257
= Gesamte Entgeltpunkte35,4223

6. Berechnung des Zugangsfaktors von Herrn Voigt

Wie oben beschrieben, berücksichtigt der Zugangsfaktor innerhalb der Renntenformel Ab- oder Zuschläge zu einer Rente, wenn diese früher oder später als zum regulären Beginn (z.B. bei Altersrenten) in Anspruch genommen wird. Wäre Herr Voigt bei Antritt der Erwerbs­min­de­rungs­rente 2022 mindestens 64 Jahre und 8 Monate alt, so würde kein Abschlag erfolgen. Er ist allerdings mehr als 36 Monate jünger, weshalb seine berechnete Rente dauerhaft um den maximalen Abschlag von 10,8 Prozent gekürzt wird.

Herrn Voigts Zugangsfaktor beträgt 1,0 − 0,1080 = 0,8920

7. Ermittlung des Rentenwerts

Herr Voigt hat seine bisherigen Entgeltpunkte alle in Westdeutschland gesammelt, weshalb zur Berechnung seiner Erwerbs­minderungs­rente der Rentenwert West in Höhe von derzeit 34,19 €. zugrunde gelegt wird.

Rentenwert West = 34,19 Euro

8. Bestimmung des Rentenartfaktors

Der Rentenartfaktor für eine teilweise Erwerbsminderung beträgt 0,5, der Rentenartfaktor für die volle Erwerbsminderung beträgt 1,0.

Rentenartfaktor für Rente bei voller Erwerbsminderung = 1,0

9. Anwendung der Rentenformel für Herrn Voigt

Anwendung Rentenformel
Entgeltpunkte35,4223
× Zugangsfaktor0,8920
× Rentenwert West34,19 (Stand 1.Hj. 2022)
× Rentenartfaktor1,00
= Volle Erwerbs­minderungs­rente1.080,29

Von der hier hochgerechneten Bruttorente muss Herr Voigt allerdings noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von rund 11 Prozent sowie ggf. Steuern entrichten.

Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Kann durch Hinzuverdienst die Erwerbsminderungsrente gestrichen werden?

    Unser Nutzer ro.....com hatte am 04.04.2022 folgende Frage:
    Guten Tag,
    ich bekomme volle Erwerbsminderungsrente und möchte ca 12 Stunden im Monat eine Honorartätigkeit ausüben.

    Gelten dann die 6300 Euro als Zuverdienstgrenze?
    Was bedeutet Hinzuverdienstdeckel und wann würde der zur Geltung kommen?
    Muss ich vor Beginn des Honorarvertrags mit der RV Kontakt aufnehmen?
    Kann mir die Rente aufgrund der Honorartätigkeit entzogen werden?

    Vielen Dank für ihre Unterstützung.
    Mit freundlichen Grüßen,
    Rose S.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 09.04.2022:
    Sehr geehrte Frau S,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Generelle Infos zur Hinzuverdienstgrenze und zum Hinzuverdienstdeckel finden Sie auf unseren Seiten unter https://www.smart-rechner.de/erwerbsminderungsrente/rechner.php.

    Beispiel zum Hinzuverdienstdeckel bei Monatsrente von 1.000 Euro: Der Hinzuverdienstdeckel setzt sich aus der Summe Ihrer monatlichen Rente und der auf den Monat heruntergerechneten Hinzuverdienstgrenze zusammen.
    Monatsrente 1.000 €
    + Hinzuverdienstgrenze 525 €
    = Hinzuverdienstdeckel 1.525 €


    Kontaktaufnahme zur RV: Sie müssen der Deutsche Rentenversicherung die Aufnahme einer Beschäftigung melden. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes kommt es dann gegebenenfalls zu einer Rentenkürzung.


    „Streichen“ bzw. „Entziehen" der Rente: Rein rechnerisch kann folgendes passieren.
    Wenn Sie im obigen Beispiel etwa 2.000 Euro monatlich zur Rente von 1.000 Euro hinzuverdienen, so werden aufgrund der Hinzuverdienstgrenze zunächst 40 Prozent von 1.000 Euro (Differenz zwischen Deckel und Grenze) , also 400 Euro auf die Rente angerechnet. Mit 2.000 Euro Hinzuverdienst wird der Deckel zudem um 475 Euro überschritten. Diese 475 Euro werden zu 100 Prozent auf die Rente angerechnet. Somit werden also zusammen 875 Euro auf die Rente angerechnet.
    Wenn Sie im obigen Beispiel einen Hinzuverdienst von 2.200 Euro haben, werden zunächst wieder 40 Prozent von 1.000, also 400 Euro angerechnet. Dazu kommen jedoch nun 100 Prozent von 675 Euro (2.200 minus 1.525). Zusammen wären dies also 1.075 Euro, die auf die Rente angerechnet werden. Damit wäre die Rente „aufgefressen“ bzw. „entzogen“.


    Fragen Sie aber vorsichtshalber im Rahmen einer Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung nochmals genau nach. Eine solche Beratung ist kostenlos und kann unter https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html vereinbart werden.


    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Was ändert sich wenn ich die Regelaltersrente erreicht habe?

    Unser Nutzer uw.....com hatte am 14.05.2020 folgende Frage:
    Was ändert sich wenn ich die Regelaltersrente erreicht habe?
    Ich bekomme zur Zeit Erwerbsminderung.
    Gruß
    Uwe N
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 14.05.2020:
    Sehr geehrter Herr N.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage.
    Ihre Erwerbsminderungsrente läuft maximal bis zu dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihre persönliche Regelaltersgrenze erreicht haben. Damit Sie dann ab dem nächsten Monat nicht ohne Einkommen dastehen, sollten Sie rund drei bis sechs Monate davor Ihre Altersrente beantragen.

    Eine recht informative Internetseite finden Sie hier: https://www.sovd-sh.de/2020/01/07/erwerbsminderungsrente-in-altersrente-umwandeln-das-sollten-sie-wissen/

    Eventuell machte es für Sie Sinn, einmal die unentgeltliche Beratung der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, um Ihren konkreten Fall zu erörtern.
  • Wie hoch darf Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrente sein?

    Unser Nutzer an....l.de hatte am 31.01.2020 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    Können Sie mir sagen wie viel ich bei einer Erwerbsminderungsrente dazu verdienen kann/darf, ohne Abzüge zu bekommen?
    Vielen Dank im Voraus und mit
    freundlichen Grüßen Andreas L.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 31.01.2020:
    Sehr geehrter Herr L.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Im Rechner unter https://www.smart-rechner.de/erwerbsminderungsrente/rechner.php wird im Ergebnis die individuelle Hinzuverdienstgrenze bei voller und bei teilweiser Erwerbsminderung ausgegeben und hinter den Buttons detailliert erklärt. Das müsste Ihnen weiterhelfen.
  • Wie lautet die Hinzuverdienstgrenze bei Erwerbsminderungsrente?

    Unser Nutzer m....x.de hatte am 26.12.2019 folgende Frage:
    Sehr geehrte Redaktionsmitarbeiter,

    ich bekomme seit Januar 2019 Erwerbsminderungsrente, da ich nur 80 Prozent
    Teilzeitarbeiten kann.

    Seit August 2019 wurde meine Teilzeit auf 70 Prozent zurück gefahren, weil
    mein Arbeitgeber sonst fast insolvent gegangen wäre.

    Jetzt wurde meine Rente gleichbleibend von Januar bis Dezember 2019 und
    darüber hinaus errechnet, obwohl ich ja seit August 2019 einiges weniger
    verdiene.

    Ich bekomme jeweils den Mindestlohn ausbezahlt, somit möchte ich hier
    keine genauen Zahlen nennen.

    Es wurde von der Rentenversicherung wie folgt mitgeteilt:

    Von Januar bis Juli pro Monat brutto € 1.247,81
    Von August bis Dezember pro Monat brutto € 1.087,18
    Errechnete Hinzuverdienstgrenze 2019 € 14.170,57

    Meine schriftliche Anfrage an die RV war, ob sich die Rentenbezüge denn
    nicht ab August 2019 erhöhen würden?

    Ich verstehe leider nicht, warum es nur so eine lapidare Erklärung gibt
    und wie die Zusammenhänge da sind?!

    Mit freundlichen Grüßen

    Michael A
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 29.12.2019:
    Sehr geehrter Herr A.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich unabhängig davon, ob Sie etwas hinzuverdienen oder nicht. Erst wenn Sie zu viel hinzuverdienen, wird etwas von Ihrer Rente abgezogen.

    Im Detail wird die Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderung folgendermaßen berechnet: Die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung orientiert sich individuell an Ihrem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen der letzten 15 Jahre. Ihr Hinzuverdienst wird dabei jährlich mit dieser Hinzuverdienstgrenze verglichen. Liegt der jährliche Hinzuverdienst über der Grenze, wird der darüberliegende Betrag durch zwölf geteilt. Davon werden Ihnen dann 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.

    Mit besten Grüßen
  • Brutto-Rente steigt, wenn ich mich jünger mache!?

    Unser Nutzer Ha.....com hatte am 10.04.2019 folgende Frage:
    Hallo Redaktion smartrechner.de ,
    Smartrechner - Erwerbsminderungsrente.
    Wie kann das sein ?
    Wenn ich mich bei meinem Geburtsdatum um 30 Jahre jünger mache,
    also wesentlich weniger Jahre gearbeitet habe, meine Brutto Rente um 300,00 € ansteigt ?
    Was mache ich da Falsch ?
    Können Sie mir da weiterhelfen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Jürgen H.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 10.04.2019:
    Hallo Herr H.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage.
    Die Berechnung der Rentenpunkte für die Erwerbsminderungsrente verläuft ja grundsätzlich so, dass der Jahresdurchschnitt der bis zum Eintrittsfall gesammelten Rentenpunkte für jedes Jahr der Zurechnungszeit hinzuaddiert wird.
    D.h. ein gut Verdienender, der bis zum Eintrittsfall nur 10 Jahre Rentenpunkte gesammelt hat , erhält für die Zeit, bis zu der er normalerweise noch arbeiten müsste, den Durchschnitt der bisherigen Punkte je Jahr gutgeschrieben.
    Ein schlecht Verdienender, der bis zum Eintrittsfall 30 Jahre Rentenpunkte gesammelt hat, erhält für die Zeit, bis zu der er normalerweise noch arbeiten müsste, den eher geringen Durchschnitt der bisherigen Punkte je Jahr gutgeschrieben.
    Bei der Erwerbsminderungsrente ist es also eigentlich egal, wieviele Jahre Sie bereits Rentenpunkte gesammelt haben. Lediglich der Jahresdurchschnitt der bisherigen Punkte ist entscheidend.
    Dass Sie bei Eingabe eines jüngeren Alters nun gemäß Rechner mehr Punkte und damit mehr Rente erhalten, liegt an der Art der Hochrechnung, die der Rechner für Sie vornimmt und unter „Berechnung Ihrer Entgeltpunkte“ detailliert beschrieben wird. Lesen Sie sich dies am besten nochmal in Ruhe durch und vergleichen Sie die Rechnung für alt und jung nochmals. Nur in kurz: Normalerweise können die Rentenpunkte nur genau bestimmt werden, indem Sie Ihren kompletten Rentenverlauf eingeben. Dies erspart Ihnen der Rechner zu Lasten einer Hochrechnung. Diese geht davon aus, dass man sich während der Berufskarriere gehaltsmäßig nach oben entwickelt. Geben Sie ein jüngeres Alter an, so wird Ihr Gehalt für den Beginn Ihrer Berufslaufbahn vor z.B. 10 Jahren nur etwas geringer eingeschätzt, als es derzeit ist. Geben Sie ein höheres Alter an, so wird das gleiche Gehalt bis zum Beginn der Berufslaufbahn vor z.B. 40 Jahren viel weiter nach unten gerechnet. Daher haben Sie mit dem jüngeren Alter einen höheren Jahresdurchschnitt an Entgeltpunkten, der für die Zukunft weiter berechnet wird, als bei einem höher angegebenen Alter.

    Auch ich musste mich gerade wieder in diese Sache reinknien, um Sie entsprechend nachvollziehen zu können. Ich hoffe Sie konnten es anhand meiner Darlegungen auch.

    Mit herzlichen Grüßen
  • Welche Abschläge bei der Erwerbs­min­de­rungs­rente gibt es?

    Unser Nutzer to....s.de hatte am 11.11.2018 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren

    An welcher Stelle im SGB VI ist die nachfolgende von Ihnen angewandte Regelung hinterlegt?

    Sofern Sie eine Wartezeit (Beitragszeit) von mindestens 35 Jahren erfüllt haben, sind die Abschläge geringer und Ihr Zugangsfaktor für die Erwerbs­min­de­rungs­rente somit größer.

    Dies liegt daran, dass Versicherte mit mindestens 35jähriger Wartezeit 2018 bereits mit 63 Jahren (statt mit 64 Jahren abschlagsfrei Erwerbs­min­de­rungs­rente beziehen können.

    Sie sind derzeit 27 Monate jünger als diese niedrigere Altersgrenze, weshalb ein dauerhafter Abschlag von 8,1 Prozent erfolgt (anstatt 10,8 Prozent bei geringerer Wartezeit und damit höherer Altersgrenze).

    Ihr Zugangsfaktor beträgt somit 1,0 − 0,0810 = 0,9190.
    Vielen Dank für eine rasche Antwort!

    Mit freundlichen Grüßen
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 11.11.2018:
    Sehr geehrter Herr E.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Eins nur vorweg: Wir können und dürfen wahrscheinlich auch keine Rentenberatung für Sie vornehmen. Insofern kann ich Ihnen nur unsere Einschätzung des Sachverhalts geben. Letztlich wird es das Beste sein, wenn Sie eine offizielle Rentenberatung in Anspruch nehmen, zu der dann auch all Ihre Daten vorliegen.


    Die Regelung lässt sich im SGB VI an folgenden Stellen finden:

    In § 77 Abs. 2 Satz 3 wird generell festgelegt, dass eine abschlagsfreie Inanspruchnahme der Erwerbsminderungsrente ab dem 65. Geburtstag möglich ist.
    In § 77 Abs. 4 wird zudem festgelegt, dass bei 40 Beitragsjahren ab dem 63. Geburtstag eine abschlagsfreie Inanspruchnahme möglich ist.
    In § 264d erfolgt dann die Regelung für den Beginn der Rente vor dem 1. Januar 2024. Hier wird also die derzeit laufende Übergangsregelung zur Erhöhung des abschlagsfreien Eintrittsalters von 63 auf 65 definiert.
    Abschließend wird in § 264d geregelt, dass die gemäß § 77 ab 2024 geltenden 40 Beitragsjahre bis dahin mit 35 Jahren anzuwenden sind.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen und verbleibe

    mit besten Grüßen
  • Je jünger ich wäre, desto mehr Erwerbsminderungsrente würde ich erhalten?

    Unser Nutzer jb....b.de hatte am 20.02.2018 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren

    Bei Ihrem Erwerbsminderungsrechner fiel mir folgendes auf:
    Je jünger ich wäre (bei gleichem Bruttoentgelt), desto mehr Erwerbsminderungsrente würde ich erhalten – kann das richtig sein?
    Muß es denn nicht umgekehrt sein, weil man ja auch deutlich länger und somit mehr in die RV einbezahlt hat?
    Außerdem musste ich mein Geburtsdatum manuell eingeben, weil die Eingaben über das kleine extra Fenster nicht übernommen wurde.

    Mit freundlichen Grüßen
    Johann F
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 20.02.2018:
    Sehr geehrter Herr F.,
    vielen Dank für Ihre Hinweise.

    Zu Ihrem ersten Anliegen

    Das scheinbar paradoxe Ansteigen der Rente für jüngere Versicherte hängt u.a. damit zusammen, dass wir im Erwerbsminderungsrenten-Rechner die Annahme getroffen haben, dass tendenziell zu Beginn einer beruflichen Karriere weniger und zum Ende der Karriere mehr verdient wird. Diese Annahme treffen wir, um den Nutzern die Eingabe des exakten und gesamten Rentenverlaufs zu ersparen.

    Generell wird die Erwerbsminderungsrente so berechnet, dass der jährliche Durchschnitt der beim Eintritt des Versicherungsfalles bisher erzielten Entgeltpunkte bis zum 62. bis 65. Lebensjahr hochgerechnet wird (Zurechnungszeit). Es geht also nicht darum, wieviele Punkte man bisher insgesamt angesammelt hat, sondern darum, wieviele es im Durchschnitt je Jahr waren.

    Zurück zu unserer vereinfachenden Annahme des steigenden Gehalts im Laufe der beruflichen Karriere: Wer in jungen Jahren bereits das gleiche Gehalt hat, wie ein älterer Beitragszahler, der hat gemäß dieser Annahme bereits mehr durchschnittliche Jahres-Rentenpunkte, die ab dem Versicherungsfall hochgerechnet werden, als ein älterer Versicherter mit gleichem Gehalt.

    Exakt nachlesen können Sie die jeweilige Herleitung übrigens bei dem Info-Button hinter „Berechnung Ihrer Entgeltpunkte“ im Ergebnisfenster.


    Zum zweiten Punkt

    Vermutlich haben sie im Kalenderfenster z.B. nur das Geburtsjahr neu ausgewählt. Das führt nämlich zunächst zu keiner weiteren Aktion. Erst, wenn Sie zumindest einen exakten Tag anklicken, wird das Geburtsdatum aktualisiert und der Kalender wird wieder geschlossen. Das ist anfangs etwas verwirrend, muss aber so sein, damit dass gesamte Geburtsdatum auswählbar ist.

    Löst dies Ihr Problem zum Kalender oder habe ich Ihre Anmerkung falsch verstanden?

    Nochmals vielen Dank für Ihre Hinweise und herzliche Grüße
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Rente bei Erwerbsminderung?

    Sie können Sich mit Fragen gerne an unseren Kundenservice wenden. Beachten Sie aber bitte, dass wir keinen Steuerberater, Rechtsanwalt oder sonstigen Fachexperten ersetzen können.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Rente bei Erwerbsminderung" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 18.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Rente bei Erwerbsminderung" wurden zuletzt am 18.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 05.01.2022

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