Kindesunterhalt berechnen

Kindesunterhalt-Rechner - Berechnung des Unterhalts für Kinder

Thema Kindesunterhalt ﹣ Rechner

Mit dem Kindesunterhalt-Rechner können Sie bestimmen, wie hoch der Unterhalt an die gemeinsamen Kinder ausfällt. Dabei werden sowohl minderjährige Kinder als auch volljährige Kinder (privilegiert und nicht privilegiert) bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt.

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Alles Wissenswerte zum Kindesunterhalt mit Beispiel-Berechnung

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Ist jedes volljährige Kind unterhaltsberechtigt?

Wie lange ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindesunterhalt hat, können Sie in unserem Ratgeberartikel Unterhalt an volljährige Kinder nachlesen. Dort wird die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht für Volljährige mit Beispielen erläutert.

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Hinweis bei dreifachem Gehalt des Betreuenden

Der Bundesgerichtshof hat am 10.07.2013 (Az. XII ZB 297/12) geurteilt, dass der Elternteil, der die Kinder betreut, dann den vollen Kindesunterhalt selber trägt, wenn dieser etwa das Dreifache des nicht betreuenden Elternteils verdient. Dies gelte auch dann, wenn der eigentlich unterhaltspflichtige Elternteil bei Zahlung des vollen Unterhalts seinen Selbstbehalt noch wahren könnte.

Dieses Urteil wird allerdings nicht in jedem Verfahren berücksichtigt, weshalb auch der Kindesunterhalt-Rechner diesen Fall nicht gesondert einbezieht. Falls diese Konstellation für Sie zutrifft, also dass der kinder­betreuende Elternteil das dreifache unterhalts­relevante Einkommen hat, sollten Sie als eigentlich Unterhaltspflichtiger dies mit Ihrem Anwalt in jedem Fall erörtern.

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Neue Berechnung für 2022

Die Düsseldorfer Tabelle (DT) für 2022 wurde am 13. Dezember 2021 vom Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht.

Die Bedarfssätze der minderjährigen Kinder der ersten Einkommensgruppe - und damit auch der weiteren Einkommensgruppen wurden erhöht. Ebenso wurde der Bedarfssatz für volljährige Kinder angepasst. Die Anzahl der für den Kindesunterhalt maßgebenden Einkommensgruppen wurde von 10 auf 15 erhöht. Damit werden nun Nettoeinkommen bis 11.000 Euro, statt zuvor bis 5.500 Euro in der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt.

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Alle Unterhaltsrechner im Überblick

Neben dem Rechner für Kindesunterhalt stellen wir noch weitere Rechner für Sie zur Verfügung: So können Sie auch den Ehegattenunterhalt berechnen oder mit Hilfe des allgemeinen Unterhaltsrechners die Kombination von Ehegattenunterhalt und Kindesunterhalt bestimmen.

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Hinweis zum Kindesunterhalts-Rechner

Kindesunterhalts-Rechner Mit Hilfe der Unterhaltstabelle als Leitlinie für den Kindesunterhalt wird anhand der Einkommensgruppe des Unterhaltspflichtigen und des Alters der Kinder der Unterhaltsbedarf bestimmt. Korrekturen der Einkommensgruppe aufgrund der Anzahl Unterhalts­berechtigter und des Bedarfskontrollbetrags werden dabei genauso berücksichtigt, wie der Selbstbehalt, die Rangfolge der Kinder und die Verteilung des Kindesunterhalts im Mangelfall. Die Berechnungen basieren auf der Düsseldorfer Tabelle (DT), die als Leitlinie für die Familiengerichte dient. Daher müssen Konstellationen mit Einkommen oberhalb der höchsten Einkommensgruppe der DT (Stand 2021: ab 5.500 Euro) oder Konstellationen mit großen Einkommensunterschieden zwischen den getrennten Partnern nach den Umständen des Falles entschieden werden. Der Rechner liefert diesbezüglich nur bedingt korrekte Ergebnisse.

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Beispiel für die Berechnung des Kindesunterhalts

Herr und Frau Schmidt sind geschieden und haben zwei gemeinsame Kinder. Sie möchten 2021 die gegenseitigen Unterhaltsansprüche berechnen.

  • Sie haben keinen Ehegattenunterhalts­anspruch gegeneinander.
  • Petra, das erste Kind ist bereits 19 und studiert.
  • Petra jobt nebenher und bezieht monatlich rund 250 Euro
  • Max ist 15 und besucht noch die Schule.
  • Beide Kinder wohnen noch bei Frau Schmidt.
  • Herr Schmidt hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.500 Euro.
  • Frau Schmidt bezieht 1.300 Euro netto.
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1. Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens

Das bereinigte Nettoeinkommen ist für die Unterhaltsberechnung relevant.

Berechnung für Herrn Schmidt
Netto aus Erwerbstätigkeit3.500 Euro
− Berufsbedingte Aufwände150 Euro
+ Sonstige Einkommen0 Euro
− Aufwand Schulden0 Euro
= Bereinigtes Netto3.350 Euro
Berechnung für Frau Schmidt
Netto aus Erwerbstätigkeit1.300 Euro
− Berufsbedingte Aufwände65 Euro
+ Sonstige Einkommen0 Euro
− Aufwand Schulden0 Euro
= Bereinigtes Netto1.235 Euro

Das Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit wird um eine Pauschale für berufsbedingte Aufwände von 5 Prozent (mindestens 50 Euro und höchstens 150 Euro) gemäß Anmerkung 3 der Düsseldorfer Tabelle gemindert. Es ist möglich, dass in einigen OLG-Bezirken diese 5 Prozent-Pauschale auch ohne Deckelung von 150 Euro angewandt wird. Die sonstigen Einkommen werden addiert und die Aufwände für ehebedingte Schulden subtrahiert.

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2. Berechnung der Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle (DT)

Die DT weist anhand der Einkommensgruppe und dem Alter der Kinder den Unterhaltsbedarf bezogen auf zwei Unterhalts­berechtigte aus.

Herr Schmidt ist anhand seines bereinigten Nettos in Einkommensgruppe 5 einzustufen. Er ist gegenüber genau zwei Berechtigten unterhaltspflichtig. Daher wird die Einkommensgruppe gemäß A 1 zur DT nicht aufgrund mehr oder weniger Unterhalts­berechtigter nach unten bzw. oben korrigiert.

Frau Schmidt ist an­hand ihres berei­nigten Nettos in Einkommens­gruppe 1 ein­zu­stufen. Sie ist aber nur gegen­über einem Berech­tig­ten unter­halts­pflich­tig. Des­halb wird sie gemäß An­mer­kung 1 zur DT in eine um bis zu eins höhere Gruppe ein­ge­stuft. Sie ist aber auf­grund der Unter­schrei­tung des Bedarfs­kontroll­betrags von zuvor 2 wieder auf Einkommens­gruppe 1 herab­gesetzt worden.

Tabelle der Einkommensgruppen der DT 2022 (Bereinigtes Nettoeinkommen)
Einkommensgruppe 1 0 € bis 1.900 €
Einkommensgruppe 2 1.901 € bis 2.300 €
Einkommensgruppe 3 2.301 € bis 2.700 €
Einkommensgruppe 4 2.701 € bis 3.100 €
Einkommensgruppe 5 3.101 € bis 3.500 €
Einkommensgruppe 6 3.501 € bis 3.900 €
Einkommensgruppe 7 3.901 € bis 4.300 €
Einkommensgruppe 8 4.301 € bis 4.700 €
Einkommensgruppe 9 4.701 € bis 5.100 €
Einkommensgruppe 10 5.101 € bis 5.500 €
Einkommensgruppe 11 5.501 € bis 6.200 €
Einkommensgruppe 12 6.201 € bis 7.000 €
Einkommensgruppe 13 7.001 € bis 8.000 €
Einkommensgruppe 14 8.001 € bis 9.500 €
Einkommensgruppe 15 9.501 € bis 11.000 €
ab 11.001 € nach den Umständen des Falles
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3. Berechnung der gemeinsamen Einkommensgruppe der Eltern

Da Petra bereits volljährig ist, sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Daher muss zur Unterhaltsberechnung deren gemeinsame Einkommensgruppe bestimmt werden. Da Petra nicht privilegiert volljährig und damit in Rangfolge 4 ist, muss das unterhaltsrelevante Einkommen ihrer Eltern um den für den vorrangigen Max gezahlten Unterhalt bereinigt werden. Somit hat Herr Schmidt 2.819 Euro und Frau Schmid 1.235 Euro, wobei der je­weils erhal­tene Kindes­unter­halt nicht hie­rin ent­hal­ten ist. Zusammen sind dies 4.054 Euro. Die DT stellt den jeweiligen Unterhaltsanspruch bei zwei Unterhalts­berechtigten dar. Die Eltern gemeinsam sind nur gegenüber einem Berechtigten unterhaltspflichtig. Deshalb werden sie gemäß Anmerkung 1 zur DT statt in die Gruppe 7 in die höhere Einkommensgruppe 8 eingestuft.

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4. Berechnung des Kindesunterhalts für Max

Der Anspruch besteht gegen den Vater, da der Lebensmittelpunkt bei der Mutter ist. Die Mutter erhält den Unterhalt. Max ist in Rangfolge 1, da er minderjährig ist. 640 Euro ist der Bedarfssatz von ihm gemäß der Einkommensgruppe 5 des Vaters aus der Düsseldorfer Tabelle.

Unterhaltsminderndes Einkommen von Max
Minderndes Kindergeld109,50 Euro
= Mindernd gesamt109,50 Euro
Unterhaltsanspruch bezüglich Max
Bedarfssatz640 Euro
− Mindernd gesamt109,50 Euro
= Unterhaltsanspruch (volle Euro)531 Euro
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5. Berechnung des Kindesunterhalts für Petra

Der Anspruch besteht gegen beide Elternteile, da Petra volljährig ist. Als volljähriges Kind erhält sie den Unterhalt. Sie ist in Rangfolge 4, da sie nicht privilegiert volljährig ist. 820 Euro ist Petras Bedarfssatz anhand der gemeinsamen Einkommensgruppe 8 der Eltern aus der Düsseldorfer Tabelle.

Unterhaltsminderndes Einkommen von Petra
Einkommen aus Job250 Euro
− Berufsbedingte Aufwände50 Euro
=200 Euro
abzgl. rund 50 Prozent (je nach Ermessen des Gerichts)100 Euro
= Minderndes Einkommen100 Euro
+ Minderndes Kindergeld219 Euro
= Mindernd gesamt319 Euro
Unterhaltsanspruch von Petra
Bedarfssatz820 Euro
− Mindernd gesamt319 Euro
= Unterhaltsanspruch501 Euro

Das Netto des Vaters nach vor­rangigen Unter­halts­leis­tungen beträgt 2.819 Euro. Abzüg­lich seines Selbst­behalts von 1.400 Euro ver­bleibt ihm eine Ver­teilungs­masse von 1.419 Euro. Dem­nach schuldet er antei­lig eigentlich 364 Euro. Dieser Betrag wird aber nach oben begrenzt auf den Tabellen­bedarf des Kindes gemäß der eigenen Einkommens­gruppe 5 des Vaters, also auf 683 Euro gemindert um die obigen 319 Euro also auf 364 Euro. Somit schuldet er Petra antei­lig 364 Euro.

Denn nach ständiger Rechtsprechung schuldet der Unterhaltspflichtige seinem volljährigen Kind trotz eines auf der Grundlage des Einkommens beider Eltern ggf. höheren Unterhaltsbedarfs höchstens den Unterhalt, der sich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

Ent­sprechend die Berechnung bei der Mutter: Ihr Netto nach vor­rangigen Unter­halts­leis­tungen beträgt 1.235 Euro. Abzüg­lich ihres Selbst­behalts von 1.400 Euro ver­bleibt ihr eine Ver­tei­lung­smasse von 0 Euro. Dem­nach schuldet sie Petra antei­lig 0 Euro. Die Mutter kann für Kinder mit Rang 4 unter Berück­sich­tigung des eigenen Selbst­behalts nur einen vermin­derten oder gar keinen Unter­halt leisten (Mangel­fall). Denn die Mutter verfügt nach Abzug ihres Selbst­behalts in Höhe von 1.400 Euro über eine Vertei­lungs­masse von 0 Euro. Sie kann des­halb ihren Anteil zum Zahl­betrag von 0 Euro nicht oder nur zum Teil leisten. Alle gleich­rangigen Berech­tigten erhal­ten somit von ihr einen um den selben Faktor gekürz­ten Unter­halt.

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Was hat es mit Rangfolgen und "Privilegiert" auf sich?

Informationen zur Rangfolge beim Kindesunterhalt

Sind mehrere Unterhalts­berechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge: Im ersten Rang stehen die minderjährigen unverheirateten Kinder sowie die privilegiert volljährigen Kinder. Im zweiten Rang zu berücksichtigen sind Elternteile, die wegen Kinderbetreuung unterhaltsbedürftig sind oder im Falle der Scheidung wären sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer. Nicht privilegierte volljährige Kinder stehen erst in der vierten Rangfolge, erhalten also nur dann Unterhalt, nachdem die Leistungen an die ersten beiden Ränge komplett erfüllt werden konnten.

Informationen zu "Privilegiert" beim Kindesunterhalt

Grundsätzlich sind minderjährige Kinder beim Unterhalt privilegiert. Für sie ist also vorrangig der Unterhaltsanspruch zu erfüllen. Volljährige Kinder stehen in der Rangfolge an vierter Stelle, also noch nach betreuenden Elternteilen oder Ehegatten. Dies ist damit begründet, dass Volljährigen zugemutet werden kann, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Jedoch werden volljährige Kinder, die jedes der folgenden vier Kriterien erfüllen, privilegiert und stehen somit mit minderjährigen Kindern in der ersten Rangfolge beim Unterhalt.

Ein volljähriges Kind ist privilegiert, wenn es

  • das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
  • im Elternhaus bzw. bei einem Elternteil wohnt und
  • sich in allgemeiner Schulausbildung befindet und
  • unverheiratet ist.

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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Wie berechnet man den Unterhalt für volljährige Kinder bei erwerbslosem Vater?

    Unser Nutzer na....b.de hatte am 21.10.2021 folgende Frage:
    Sehr geehrter Herr Banse,
    ich finde keinenRechner zur Berechnung des Unterhaltes für volljährige Kinder, deren Vater nicht erwerbstätig ist. Oder macht das keinen Unterschied?
    SN
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 21.10.2021:
    Sehr geehrte Frau N.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Mit Hilfe unseres Unterhaltsrechners unter https://www.smart-rechner.de/unterhalt/rechner.php können Sie das "Netto aus Erwerbstätigkeit" des Vater mit 0 Euro angeben. Etwaige andere Einkünfte, wie z.B. Arbeitslosengeld können sie unter „Sonstige Einkommen“ angeben. Mehr dazu finden Sie auch hinter den Fragezeichen-Button im passenden Hilfetext. Das Alter des/der volljährigen Kinder können Sie bei den Angaben zu den Kindern machen.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Hat sich der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes geändert?

    Unser Nutzer Gr....x.de hatte am 16.06.2021 folgende Frage:
    Hallo Herr Banse,

    ich habe für meine Kinder den Unterhalt stets mit ihrem Tool berechnet (Danke dafür erstmal). Im November 2020 habe ich den Betrag für meine da dann volljährige Tochter berechnet und dies jetzt durch Zufall erneut gemacht. Ich bekomme unterschiedliche Ergebnisse! Hatte das Tool einen Fehler?

    Die Daten: Jahr 2020; Einkommen Mann 2970; Einkommen Frau 734; Kind 1. 18 Jahre; Kind 2, 13 Jahre (beide Schüler, wohnen bei der Mutter)

    Ergebnis für Kind 1 in 11/2020 517€
    Ergebnis für Kind 1 in 06/2021 406€

    Mit freundlichen Grüßen, Gregor G.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 20.06.2021:
    Sehr geehrter Herr G.,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Wir haben den Kindesunterhalt-Rechner unter https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php in der Tat vor einigen Wochen optimiert.

    Generell ist die Düsseldorfer Tabelle, auf der der Rechner beruht, eine Richtlinie und bildet keine Gesetzeskraft. Das bedeutet, dass sich weitere Aspekte zur Berechnung des Kindesunterhalts auch im Laufe der Zeit durch die ständige Rechtsprechung der Gerichte ergeben. Einen solchen Aspekt, der den Unterhalt für volljährige Kinder betrifft, haben wir nun hinzugefügt.

    Der Unterhaltsanspruch Ihres volljährigen Kindes beträgt gemäß Düsseldorfer Tabelle eigentlich entsprechend der Einkommensgruppe 7 beider Elternteile 517,- Euro, so wie der Rechner dies auch noch vor einigen Wochen berechnet hatte. Neu in die Berechnung ist nun der inzwischen auf ständiger Rechtsprechung beruhende Fall, dass die Elternteile bei volljährigen Kindern aber höchstens den Betrag schulden, der sich aufgrund der jeweils eigenen Einkommensgruppe, in Ihrem Fall daher Einkommensgruppe 4 aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt.

    Nachzulesen ist dies auch in der Herleitung der Berechnung hinter dem Info-Button zum Unterhalt für Ihr volljähriges Kind. Dort heißt es: "Demnach schuldet der Vater anteilig 406 €. Dieser Betrag wurde nach oben begrenzt auf den Tabellen­bedarf des Kindes gemäß der eigenen Einkommens­gruppe 4 des Vaters, also auf 610 € gemindert um die obigen 204 € also auf 406 €. Denn nach ständiger Rechtsprechung schuldet der Unterhaltspflichtige seinem volljährigen Kind trotz eines auf der Grundlage des Einkommens beider Eltern ggf. höheren Unterhaltsbedarfs höchstens den Unterhalt, der sich allein auf der Grundlage seines Einkommens aus der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle ergibt."

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Wird der Selbstbehalt vom Netto abgezogen?

    Unser Nutzer bo.....com hatte am 04.01.2021 folgende Frage:
    Liebes Smart-Rechner-Team,
    ich habe die Erläuterungen zu Ihren Berechnungen des Kindesunterhaltes gelesen. (https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php)

    Meine Frage: Um das Nettoeinkommen zu bereinigen ziehen Sie die 5 Prozent- Pauschale ab. Ich habe gelesen, dass man auch einen Selbstbehalt von 1160 Euro abzieht, um das Nettoeinkommen zu bereinigen. Ist das auch automatisch berücksichtigt?

    Und noch diese Frage: Wir haben ein Kind. Nach Bereinigung unserer Nettoeinkommen (5 Prozent-Pauschale und je Selbstbehalt 1160 €) kommen wir auf ein Netto von 5400 Euro. Wenden wir die Einkommensgruppe 10 an oder eigentlich die nächsthöhere?

    Ganz herzlichen Dank für Ihre Rückmeldung.
    Mit freundlichen Grüßen
    E. B.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 09.01.2021:
    Sehr geehrte Frau B.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage.

    Zu Ihrer ersten Frage: Generell wird der Selbstbehalt erst später, also noch nicht für die Berechnung des bereinigten Nettos, zur Berechnung des Unterhalts berücksichtigt. Im Rechnerergebnis wird das bereinigte Netto angezeigt und man kann nachvollziehen, dass vom angegebenen Netto zunächst nur 5 Prozent abgezogen wurden. Anhand dieses bereinigten Nettos wird dann die Einkommensgruppe bestimmt. Erst nach der Berechnung des konkreten Unterhalts u.a. anhand der Einkommensgruppe wird geprüft, ob die einzelnen Unterhaltspflichtigen überhaupt zahlen können, indem erst dann der Selbstbehalt berücksichtigt wird.

    Und zu Ihrer zweiten Frage: Da die Selbstbehalte nicht zur Bestimmung des bereinigten Einkommens vom Einkommen abgezogen werde, liegen Sie auf jeden Fall oberhalb der Einkommensgruppe 10. Aber selbst, wenn Ihr gemeinsames bereinigtes Einkommen (Selbstbehalte gemäß obiger Antwort nicht berücksichtigt) „nur“ bei 5.400 Euro liegen würde, lägen Sie oberhalb der Einkommensgruppe 10. In der Düsseldorfer Tabelle z.B. unter https://www.smart-rechner.de/unterhalt/ratgeber/duesseldorfer_tabelle.php ist zwar bis 5.500 Euro die Gruppe 10 anzuwenden, jedoch stellt die Tabelle generell den Unterhaltsbedarf bei genau zwei Unterhaltsberechtigten dar. Daher kann bei nur einem Unterhaltsberechtigten eine Einstufung in eine höhere Gruppe angemessen sein. Dies würde dann vom Unterhaltsrechner automatisch berücksichtigt.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • Wird der Wohnvorteil beim Kindesunterhalt berücksichtigt?

    Unser Nutzer at.....com hatte am 03.01.2021 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in Ihrem Kindesunterhalt Rechner https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php lassen Sie einen Wohnvorteil in die Berechnung einfließen. Als Unterhaltspflichtiger, von der Kindesmutter geschiedener Vater zweier studierender Kinder, habe ich meine Unterhaltsverpflichtung durch einen Fachanwalt berechnen lassen. Obwohl die Kindesmutter in einem abbezahlten Einfamilienhaus lebt, wogegen ich zur Miete wohne, teilte mir der Rechtsanwalt mit, dass der Faktor "Wohnvorteil" beim Kindesunterhalt keine Berücksichtigung finde, so dass ich einen viel höheren Unterhalt zu zahlen hätte. Beruht Ihr Rechner auf eine Rechtsprechung oder dem Unterhaltsgesetz?
    Mit freundlichen Grüßen und Dank vorab,
    A.D.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 03.01.2021:
    Sehr geehrter Herr D.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Vorweg möchte ich betonen, dass wir in keinem Fall eine anwaltliche Beratung ersetzen können und möchten, zumal Ihr Anwalt unter Berücksichtigung Ihres individuellen Falls urteilen kann. Hinsichtlich des Wohnvorteils finden sich sehr viele Informationen, die sich letztlich auf die Rechtsprechung des BGH stützen. Unter Eingabe von „Wohnvorteil Kindesunterhalt BGH“ finden Sie einiges dazu. Demnach fragt unser Rechner korrekterweise den Wohnvorteil ab.
    Mit herzlichen Grüßen und noch ein Frohes Neues Jahr
    Stefan Banse
    Unser Nutzer at.....com hatte am 03.01.2021 noch eine Nachfrage:
    Sehr geehrter Herr Banse.
    haben Sie vielen Dank für Ihre schnelle Antwort und die Verweise im Netz. Aus persönlichem Interesse lasse ich die Angelegenheit erneut durch eine weitere Fachanwältin prüfen und wenn Sie mögen, informiere ich Sie über das Ergebnis.
    Mit freundlichen Grüßen
    A. D.
    Unser Nutzer at.....com hatte am 04.01.2021 noch eine Nachfrage:
    Sehr geehrter Herr Banse,
    sie haben in Ihrer Auffassung Recht. Hier der Wortlaut der Rechtsanwältin:"..ein Wohnvorteil ist bei jeder Unterhaltsberechnung Teil des Einkommens." Aus Anlass obiger Information werde ich den Unterhalt neu berechnen lassen.
    Viele freundliche Grüße,
    A. D.
  • Warum werde ich bei 1.900 Netto in Einkommensgruppe 2 eingestuft?

    Unser Nutzer ml....e.de hatte am 03.12.2020 folgende Frage:
    Hallo Hr. Banse,

    mein Name ist Markus L., und ich bin ein Unterhaltszahlungspflichtiger. Da ja 2021 der Kindesunterhalt wieder steigt, habe ich meinen mit Hilfe von SMART-Rechner berechnen lassen.

    Mein Nettoeinkommen beträgt 1900€ und mein Kind ist 15 Jahre alt, somit habe ich ein Grundkindesunterhalt von 528€ nach Düsseldorfer Tabelle. Ihr Rechner aber sagt mir, dass ich ein Grundunterhalt von 555€ habe. Dies wäre aber Gehaltsstufe2 (1901€-2300€ Nettoeinkommen) nach Düsseldorfer Tabelle. Ein Programmfehler oder bin ich verwirrt?

    Ich habe vorher einen anderen Unterhaltsrechner benutzt und dieser berechnete mir 419 € Unterhalt.

    Mit freundlichen Grüßen
    Markus L.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 03.12.2020:
    Sehr geehrter Herr L,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Die Zahlen der Düsseldorfer Tabelle stellen den Unterhaltsbedarf bei genau zwei Unterhaltsberechtigten dar. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kind und der Ehepartner unterhaltsberechtigt sind. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.

    Dies können Sie in unserem Beitrag zu Düsseldorfer Tabelle unter https://www.smart-rechner.de/unterhalt/ratgeber/duesseldorfer_tabelle.php entnehmen. Außerdem können Sie dies auch direkt unterhalb der Tabelle der original Düsseldorfer Tabelle des Oberlandesgerichts Düsseldorf finden.

    Im Unterschied zu vielen anderen Online-Rechnern wird diese Neueinstufung in eine andere Einkommensgruppe in unserem Unterhaltsrechner und Kindesunterhalts-Rechner automatisch beachtet. Die Einkommensgruppe wird z.B. um eins erhöht, wenn Sie nur gegenüber einem Unterhaltsberechtigtem, also Ihrem Kind Unterhalt zahlen müssen. In den Hilfetexten zum Ergebnis können Sie dies auch detailliert nachlesen.

    Mit herzlichen Grüßen
    Stefan Banse
  • Wie hoch ist der Unterhalt für meine 18 jährige Tochter?

    Unser Nutzer no....x.de hatte am 22.05.2020 folgende Frage:
    Guten Tag,
    Sie können mir bestimmt weiterhelfen.
    Folgende Fakten stehen als Grundlage zur Verfügung:
    - meine Tochter ist dieses Jahr im Mai 18 geworden
    - mein Sohn ist 16 Jahre alt
    - beide leben bei meiner geschiedenen Frau
    - mein Sohn ist noch Schüler
    - meine Tochter macht diesen Sommer Abitur und möchte anschließend studieren
    - meine geschiedene Frau verdient 1500 € Netto
    - ich verdiene 2100 € Netto
    Meine Frage :
    Wie viel Unterhalt muss ich nun an meinen Sohn und an meine Tochter bezahlen ?
    Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen.
    Mit freundlichen Grüßen
    Christian N
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 23.05.2020:
    Sehr geehrter Herr N.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Mit Hilfe unseres Unterhaltsrechners unter https://www.smart-rechner.de/unterhalt/rechner.php können Sie Ihren „Fall“ berechnen. Bitte bedenken Sie, dass der Rechner exakt gemäß der Empfehlungen der „Düsseldorfer Tabelle“ arbeitet. Jedoch müssen Familiengerichte sich im Einzelfall nicht daran halten.
    Mit herzlichen Grüßen und noch ein schönes Wochenende
  • Wie berechnet sich Kindesunterhalt im Wechselmodell?

    Unser Nutzer mi....n.de hatte am 13.05.2020 folgende Frage:
    Hallo,
    ich vermute einen Fehler bei der Berechnung des Kindesunterhalt im Wechselmodell bei Leistungsunfähigkeit eines Elternteils.
    Hier darf dann nicht wie bei Ihnen das Gesamteinkommen beider Eltern, sondern nur das des leistungsfähigen Elternteils als Berechnungsgrundlage verwendet werden.
    So macht es jedenfalls WinFam
    Michael W
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 15.05.2020:
    Sehr geehrter Herr Wild,
    vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich verstehe leider nicht genau, wo Sie den Fehler vermuten.
    Bei Auswahl von „Lebensmittelpunkt => Je 50 Prozent“ wird ja für jeden der beiden Partner in den Hilfetexten hergeleitet, wie es zu der anteiligen Unterhaltsverpflichtung kommt. Ist einer der Partner leistungsunfähig, so wird er eigentlich entsprechend mit 0 berechnet. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir ein konkretes Beispiel skizzieren könnten, dann könnte ich der Sache besser auf den Grund gehen.
    Grundsätzlich ist es beim Unterhaltsrecht allerdings so, dass es in vielen Fällen nicht die eine Wahrheit oder die eine exakte Berechnungsformel gibt. Gerade beim Wechselmodell ist nicht alles bis ins Letzte Detail geklärt. Daher gilt die Düsseldorfer Tabelle - und damit letztlich die gesamte „Berechnungslogik“ - lediglich als Richtschnur für die Entscheidungen der Familiengerichte, die von Fall zu Fall und von Gericht zu Gericht sehr unterschiedlich entscheiden.

    Mit herzlichen Grüßen
    Unser Nutzer mi....n.de hatte am 15.05.2020 noch eine Nachfrage:
    Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist, dann darf sein Einkommen nicht zur Berechnung des Unterhalts herangezogen werden, wenn nur der andere Teil Unterhalt bezahlt.
    Grüße
    Michael W
    Erneute Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 15.05.2020:
    Hallo Herr W.,
    vielen Dank für die Zusendung der Screenshots. Zum Thema Wechselmodell gibt es bisher keine bzw. kaum gesetzliche Vorgaben, wie es z.B. unter folgendem Link beschrieben wird: https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/wechselmodell-and-unterhalt.html
    Auch hier wird in Beispielen die gemeinsame Einkommensgruppe betrachtet.
    Ich denke, dass dies für die Berechnung auch zunächst unabhängig davon ist, ob das Einkommen eines Partners den Eigenbedarf unterschreitet oder nicht. Da aber die Rechtslage sehr offen beim Wechselmodell ist, gibt es sicherlich rein rechnerisch verschiedene Lösungen.
    Ich rufe Sie gleich gerne einmal an.
    Mit herzlichen Grüßen
  • Wird Kindergeld berücksichtigt?

    Unser Nutzer jo....o.de hatte am 22.10.2019 folgende Frage:
    Liebes Team,
    ich beziehe für meine 2 Kinder Kindergeld
    und (ein wenig) Kindesunterhalt. Wird dies bei
    der Berechnung berücksichtigt bzw. wird es mir zum „Nachteil“ verrechnet?
    Vielen Dank für Feedback und lieben Gruß
    Johanna D
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 22.10.2019:
    Sehr geehrte Frau W.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Kindergeld wird nicht negativ angerechnet und muss auch nicht bei den Einkünften angegeben werden. Unterhaltsleistungen, die Sie erhalten, werden allerdings negativ angerechnet und müssen bei den Einkünften dementsprechend angegeben werden. Beide Punkte finden Sie auch im Hilfetext zum Eingabefeld "Einkommen Bewohner X“.
    Mit besten Grüßen
  • Kindesunterhaltsberechnung -50 Prozent, warum?

    Unser Nutzer va....b.de hatte am 11.10.2019 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    in Ihrem Artikel zur Kindesunterhaltsberechnung haben Sie im Schritt der unterhaltsmindernden Einkommensberechnung von Petra den Rechenschritt "abzgl. 50 Prozent" nicht erklärt und ich frage mich, wie dieser zustande kommt.
    https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php
    Mit freundlichen Grüßen
    Valentino G.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 13.10.2019:
    Sehr geehrter Herr G.,
    vielen Dank für Ihren Hinweis.
    Diese 50 Prozent liegen im Ermessen des Familiengerichts. Sie sollen grundsätzlich dafür sorgen, dass eine Motivation zur Erzielung eigenen Einkommens für die Kinder bestehen bleibt.
    Wir stellen dies nun dank Ihres Hinweises in der Tabelle entsprechend genauer dar: "abzgl. rund 50 Prozent (je nach Ermessen des Gerichts)“. Auch im Rechner gibt es nun einen analogen Hinweis.
    Nochmals vielen Dank und ein schönes Restwochenende
  • Grunddeckungsbetrag bei 735,- € ?

    Unser Nutzer ac....x.de hatte am 15.02.2019 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    bisher habe wir den Grunddeckungsbetrag meiner studierenden Tochter (24 Jahre alt) mit 735,- € angesetzt.
    Jetzt gibt es (anscheinend) 2 Veränderungen bei der Berechnung.
    Der Betrag (735,-€) soll gestiegen sein?
    Meine Tochter zieht für 3 Monate wieder bei meiner geschiedenen Frau ein.
    Mit welchem Betrag darf ich rechnen?
    Mit freundlichen Grüßen - vielen Dank im Voraus
    Achim B
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 15.02.2019:
    Sehr geehrter Herr Böttcher,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Gemäß aktueller Düsseldorfer Tabelle liegt der Bedarfssatz für studierende Kinder, die nicht bei ihren Eltern wohnen, nach wie vor bei 735,- Euro (http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf). Dieser Satz ist unabhängig vom Einkommen der Eltern.

    Zieht Ihre Tochter jedoch wieder bei ihrer Mutter ein, ändert sich ihr Bedarfssatz. Dann ist er abhängig vom Einkommen der Eltern. Dies können Sie mit Hilfe des Kindesunterhaltsrechners unter https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php berechnen.
    Mit besten Grüßen
    Unser Nutzer ac....x.de hatte am 16.02.2019 noch eine Nachfrage:
    Sehr geehrter Herr Banse,
    vielen Dank für die schnelle und kompetente Hilfe.
    Natürlich habe ich Sie entsprechend gut bewertet.
    Alles Gute – schönes Wochenende.
    Achim B
  • Falsche Berechnung bei nicht volljährigen Auszubildenden?

    Unser Nutzer ck.....com hatte am 17.08.2017 folgende Frage:
    Guten Tag,
    es ist ja klasse, dass es simple Tools gibt, die bei einer Berechnung unterstützen können.
    Allerdings kann es auch zu Missverständnissen führen. Bei einem nicht volljährigen Auszubildenden werden Betreuungsleistung und Barleistung gleichgesetzt, daher wird das Gehalt abzügl. der üblichen 90 EUR nicht voll gegen den Unterhaltsanspruch gerechnet, sondern nur zu 50 Prozent. Ich habe gesucht und gesucht, konnte auf ihrer Seite allerdings keinen Hinweis dazu finden.
    Gruß
    Christian K
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 17.08.2017:
    Sehr geehrter Herr K.,
    zunächst vielen Dank für Ihren Hinweis.
    Haben Sie lediglich die entsprechende Information nicht gefunden oder rechnet der Rechner falsch? Der entsprechende Infotext im Berechnungsergebnis leitet die Höhe des Unterhalts Schritt für Schritt her. Hier werden 90 Euro in Abzug gebracht und dann das verbleibende Gehalt angerechnet. Erst dann werden die Anteile des Unterhalts von Vater und Mutter hergeleitet. Vielleicht hilft Ihnen die Herleitung weiter.

    Nochmals Danke für Ihren Hinweis und beste Grüße
    Unser Nutzer ck.....com hatte am 19.08.2017 noch eine Nachfrage:
    Hallo,
    ich habe den Rechner genutzt und als Ergebnis 0 EUR Unterhalt erhalten.
    Nehmen wir ein Nettoeinkommen des Mannes von 2400 Euro an und kein Einkommen bei der Mutter.
    Aufenthalt des Kindes bei der Mutter. Kind 17 Jahre jung und ein Einkommen von 690 EUR.
    Die verbleiben den 600 EUR können nicht komplett angerechnet werden gegen die Unterhaltsforderung von 529 EUR abzgl ein 1/2 Kindergeld. Aufgrund der Betreuungsleistung der Mutter weden nur 50 Prozent angerechnet. Das wiederum bedeutet eine Unterhaltsforderung der Tochter von 529 abzgl halbes Kindergeld = 433 EUR abzgl halbes Nettogehalt abzgl. der 90EUR
    690 EUR - 90 EUR = 600 EUR
    50 Prozent Anrechnung für die Unterhaltsforderung = 300 EUR
    433 - 300 EUR = 133 EUR Restforderung
    Ihr Rechner ermittelt aber 0 EUR.
    Wie gesagt - habe ich etwas im Text übersehen?
    Gruß
    Erneute Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 20.08.2017:
    Hallo Herr K.,
    nach nun etwas eingehenderer Prüfung des Sachverhalts ist mir klar geworden, das sie nichts übersehen haben, sondern der Rechner diesen Fall einfach nicht berücksichtigt hat.
    Dies haben wir nun entsprechend unter https://www.smart-rechner.de/kindesunterhalt/rechner.php und https://www.smart-rechner.de/unterhalt/rechner.php geändert: Im Falle minderjähriger Kinder mit eigenem Einkommen, die überwiegend bei einem Elternteil wohnen, wird deren Einkommen je zur Hälfte dem Barunterhaltspflichtigen sowie dem Naturalunterhaltspflichtigen angerechnet. Neben der jetzt korrigierten Berechnung ist auch ein ergänzender Text im jeweiligen Infotext zu „Unterh. Für Kind n“ eingefügt.
    Vielen Dank, herzliche Grüße und noch einen schönen Sonntag
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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kindesunterhalt" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Kindesunterhalt" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse . Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 13.12.2021

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