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Düsseldorfer Tabelle 2022 und 2021 - die Unterhaltstabelle

Thema Unterhalt ﹣ Düsseldorfer Tabelle 2022 und 2021

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Die Düsseldorfer Tabelle, auch als Unterhaltstabelle bekannt, enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten. 1962 eingeführt durch das Oberlandesgericht Düsseldorf, ist sie abgestimmt mit den anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Die Düsseldorfer Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sie dient aber als Leitlinie für die Familiengerichte. Mit ihrer Hilfe soll die Rechtsprechung der Familiengerichte u.a. in Bezug auf den Kindesunterhalt standardisiert und damit gerechter gestaltet werden.

Sie besteht aus vier Teilen:

  • A: Kindesunterhalt,
  • B: Ehegattenunterhalt,
  • C: Mangelfälle und
  • D: Verwandtenunterhalt

Die einzelnen Oberlandesgerichte veröffentlichen zudem ergänzende Leitlinien, die zusätzliche Erläuterungen enthalten.

Teil A für 2022: Kindesunterhalt

Die folgende Düsseldorfer Tabelle 2022 weist abhängig von der Einkommensgruppe und dem Alter des Kindes den monatlichen Unterhaltsbedarf 2022 der unterhaltsberechtigten Kinder aus. Der Bedarf ist allerdings nicht identisch mit dem Zahlbetrag, was im weiteren erläutert wird.

Düsseldorfer Tabelle 2022 (Bedarfssätze)
Einkommensgruppe bei
unterhaltsrelevantem
Nettoeinkommen
Altersstufen in JahrenBedarfskon-
trollbetrag
0-56-1112-17ab 18
10 bis 1.900 €396 €455 €533 €569 €
21.901 bis 2.300 €416 €478 €560 €598 €1.400 €
32.301 bis 2.700 €436 €501 €587 €626 €1.500 €
42.701 bis 3.100 €456 €524 €613 €655 €1.600 €
53.101 bis 3.500 €476 €546 €640 €683 €1.700 €
63.501 bis 3.900 €507 €583 €683 €729 €1.800 €
73.901 bis 4.300 €539 €619 €725 €774 €1.900 €
84.301 bis 4.700 €571 €656 €768 €820 €2.000 €
94.701 bis 5.100 €602 €692 €811 €865 €2.100 €
105.101 bis 5.500 €634 €728 €853 €911 €2.200 €
115.501 bis 6.200 €666 €765 €896 €956 €2.500 €
126.201 bis 7.000 €697 €801 €939 €1.002 €2.900 €
137.001 bis 8.000 €729 €838 €981 €1.047 €3.400 €
148.001 bis 9.500 €761 €874 €1.024 €1.093 €4.000 €
159.501 bis 11.000 €792 €910 €1.066 €1.138 €4.700 €
ab 11.001 € nach den Umständen des Falles
Hier gibt es die Düsseldorfer Tabelle 2022 als Bild zum Ausdrucken. >>
Düsseldorfer Tabelle 2022 zum Ausdrucken

Teil A für 2021 zum Vergleich: Kindesunterhalt

Die folgende Düsseldorfer Tabelle 2021 weist den monatlichen Unterhaltsbedarf 2021 der unterhaltsberechtigten Kinder aus. Diese Tabelle zeigen wir Ihnen, damit Sie die Werte von 2022 (siehe oben) mit den Werten von 2021 vergleichen können:

Düsseldorfer Tabelle 2021 (Bedarfssätze)
Einkommensgruppe bei
unterhaltsrelevantem
Nettoeinkommen
Altersstufen in JahrenBedarfskon-
trollbetrag
0-56-1112-17ab 18
10 bis 1.900 €393 €451 €528 €564 €
21.901 bis 2.300 €413 €474 €555 €593 €1.400 €
32.301 bis 2.700 €433 €497 €581 €621 €1.500 €
42.701 bis 3.100 €452 €519 €608 €649 €1.600 €
53.101 bis 3.500 €472 €542 €634 €677 €1.700 €
63.501 bis 3.900 €504 €578 €676 €722 €1.800 €
73.901 bis 4.300 €535 €614 €719 €768 €1.900 €
84.301 bis 4.700 €566 €650 €761 €813 €2.000 €
94.701 bis 5.100 €598 €686 €803 €858 €2.100 €
105.101 bis 5.500 €629 €722 €845 €903 €2.200 €
ab 5.501 € nach den Umständen des Falles
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Düsseldorfer Tabelle 2021 zum Ausdrucken

Kinder mit eigenem Hausstand haben anderen Unterhaltsbedarf

Der Bedarf der Kinder, die schon alleine wohnen, richtet sich nicht nach der Tabelle, sondern ist für 2022 und 2021 mit monatlich 860 Euro festgelegt. Darin enthalten sind 375 Euro für die Unterkunftskosten einschließlich Nebenkosten.

Kindergeld kann vom Tabellenbedarf abgezogen werden

Die in der Düsseldorfer Tabelle dargestellten Werte entsprechen dem Unterhaltsbedarf der Kinder. Dieser Bedarf wird aber zum Teil durch das Kindergeld abgedeckt, so dass der Zahlbetrag für das Kind entsprechend geringer ausfällt. Somit kann der Unterhaltspflichtige das Kindergeld vom Tabellenbetrag kürzen.

Kindergeld 2022 und 2021
1. und 2. Kind219 €
3. Kind225 €
ab 4. Kind250 €

Das Kindergeld für minderjährige Kinder steht beiden Eltern zu. Insofern kann der Unterhaltsschuldner als Barunterhaltspflichtiger die Hälfte des Kindergelds vom Tabellenunterhalt abziehen, um seinen Zahlbetrag zu ermitteln. Das Kindergeld für volljährige Kinder steht den Kindern selbst zu. Hier kann das volle Kindergeld vom Tabellenunterhalt abgezogen werden.

In den Tabellen mit den Zahlbeträgen zum Kindesunterhalt erhalten Sie einen entsprechenden Überblick:

Eigenbedarf gegenüber den Kindern

Gegenüber den minderjährigen bzw. priviligiert volljährigen Kindern besteht ein Eigenbedarf von 1.160 Euro bei Erwerbstätigen bzw. 960 Euro bei nicht Erwerbstätigen. Gegenüber nicht priviligierten volljährigen Kindern beträgt der Eigenbedarf 1.400 Euro.

Düsseldorfer Tabelle: Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens ("Bereinigtes Nettoeinkommen")

Das bereinigte Netto setzt sich u.a. zusammen aus den Einkünften aus Erwerbstätigkeit und allen anderen Einkunftsarten. Hinzu kommt z.B. der sogenannte Wohnvorteil, also die fiktive Mietersparnis bei Bewohnen eines Eigenheims. Abgezogen werden können Aufwände aus ehebedingten Schulden sowie berufsbedingte Aufwendungen. Letztere können auch pauschal mit 5 Prozent (min. 50 Euro, max. 150 Euro) vom Erwerbseinkommen berechnet werden.

Korrektur der Einkommensgruppe aufgrund der Anzahl Unterhaltberechtigter

Die obige Tabelle stellt den Unterhaltsbedarf bei genau zwei Unterhaltsberechtigten dar. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Kind und der Ehepartner unterhaltsberechtigt sind. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.

Korrektur der Einkommens­gruppe aufgrund der Unter­schrei­tung des Bedarfs­kontroll­betrags

Der Bedarfs­kontroll­betrag des Unterhalts­pflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhalts­pflichtigen und den unterhalts­berechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhalts­pflichten unterschritten, ist der Betrag in der Düsseldorfer Tabelle der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfs­kontroll­betrag nicht unter­schritten wird, anzusetzen.

B: Ehegattenunterhalt

Die monatlichen Unterhalts­richtsätze des berechtigten Ehegatten betragen ab 2022 45 Prozent (2021: 3/7) der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten. Für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungs­grundsatz. Grundsätzlich wird dabei der vorrangige Kindesunterhalt vorab vom Erwerbseinkommen abgezogen. Der Eigenbedarf beträgt 2022 und 2021 für Erwerbstätige 1.280 Euro und für nicht Erwerbstätige 1.180 Euro.

C: Mangelfälle

Ein Mangelfall tritt ein, sobald das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhalts­pflichtigen und der gleichrangigen Unterhalts­berechtigten nicht ausreicht. Dann muss die nach Abzug des notwendigen Selbstbehalts des Unterhalts­pflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhalts­berechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig verteilt werden.

Berechnung von Kindes- und Ehegattenunterhalt per Unterhaltsrechner

Überlassen Sie die Berechnung von Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt unter Berücksichtigung aller obigen Faktoren, wie die Korrektur der Einkommensgruppe, die Berücksichtigung des Bedarfskontrollbetrags oder Mangelfälle einfach unserem Unterhaltsrechner. Jeder einzelene Rechenschritt und die Herleitung des Ergebnisses werden dort anhand der Infobuttons im Berechnungs­fenster detailliert erläutert. Möchten Sie Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt unabhängig voneinander berechnen, können sie auch den Kindesunterhalts-Rechner bzw. den Ehegattenunterhalts-Rechner nutzen.

D: Verwandtenunterhalt

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber den Eltern beträgt 2022 und 2021 mindestens monatlich 2.000 Euro zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens.

Glossar zur Unterhaltstabelle (Düsseldorfer Tabelle)

Altersstufe

Das Alter der jeweiligen Kinder hat Auswirkungen auf die Unterhaltshöhe bzw. den endgültigen Unterhaltsbetrag. Somit können Sie der obigen Unterhaltstabelle die Altersstufe entnehmen. Grob gesagt, je älter die Altersstufe ist, umso mehr steigt der Unterhaltsbetrag in der Tabelle.

Einkommensstufe

Die Einkommensstufen definieren über das Nettogehalt des unterhaltspflichtigen Partners die Bedarfssätze jeweiligen Kinder, also die Höhe des zu zahlenden Unterhalts. In der obigen Tabelle verwenden wir den gleichbedeutenden Begriff Einkommensgruppe statt Einkommensstufe. Der Grundbedarf ist dabei in der 1. Einkommensstufe (unterhaltsrechtliches Nettoeinkommen bis 1.900 Euro) angesetzt.

Mindestunterhalt

Der Kindesunterhalt muss immer die Versorgung von minderjährigen Kindern von getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern sicher stellen. Die Kinder haben in diesem Fall einen gesetzlichen Anspruch auf Mindestunterhalt nach § 1612a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gegen den nicht im Haushalt lebenden Partner, der Unterhaltspflichtige. Die Höhe des Mindestunterhalts richtet sich nach dem Existenzminimum des minderjährigen Kindes (§ 1612 Abs. 1 Satz 2 BGB neue Fassung). Diesen soll das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz alle zwei Jahre neu bestimmen.

Unterhaltsberechtigte

Generell sind Unterhaltsberechtigt Personen, die gem. § 1602 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (zu versorgen). Diese sind in der Regel Kinder, Eheleute, Enkelkinder aber auch eigene Eltern usw. Die Unterhaltsberechtigung erfolgt nach einem Rangverhältnis bzw. der Rangfolge.

Auf den Seiten des Oberlandesgerichts Düsseldorf finden Sie auch frühere Düsseldorfer Tabellen sowie ergänzende Leitlinien.

Weiterführende Informationen zu Unterhalt

Die 10 wichtigsten Tipps
Beratung durch Experten

Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Unterhalt steigt ab 18 Jahren?

    Unser Nutzer sa....x.de hatte am 02.10.2019 folgende Frage:
    Hallo,
    Wie kommen Sie bei der Unterhaltstabelle für Kinder, also Düsseldorfer Tabelle darauf, dass ab 18 Jahren der Unterhalt steigt? Laut der offiziellen Tabelle sinkt dieser.
    Viele Grüße,
    SO
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 03.10.2019:
    Sehr geehrte Frau O.,
    vielen Dank für Ihren Hinweis. Unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2019/Duesseldorfer-Tabelle-2019.pdf finden Sie die Originaltabelle. Auch dort sind die Bedarfssätze für die vierte Altersgruppe höher. Vielleicht haben Sie den Bedarfssatz für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand gemeint. Dieser liegt mit 735 Euro je nach Einkommen der Eltern etwas niedriger.
    Vielleicht haben wir aber auch etwas anderes übersehen. Dann wäre es nett, wenn Sie uns ein exaktes Zahlenbeispiel senden könnten.
    Liebe Grüße
    Unser Nutzer sa....x.de hatte am 03.10.2019 noch eine Nachfrage:
    Guten Morgen Herr Banse,
    Danke für die Info. Ich habe in den Tabellen abzgl Kindergeld geschaut. Das wird bei volljährigen Kindern komplett abgezogen, davor nur zur Hälfte. Dadurch ergibt sich dort ein niedrigerer Betrag.
    Somit stimmt beides!
    Viele Grüße und einen schönen Tag,
    Sarah O
  • Anspruch höher als in der Tabelle?

    Unser Nutzer st.....com hatte am 28.03.2018 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich habe Ihren Unterhaltsrechner genutzt...
    Bei einem Einkommen von 1800 Euro und einem Kind von 7 Jahren besteht laut Ihrem Rechner ein Anspruch auf 322 Euro Unterhalt. Dies ist gemäß aktueller Tabelle (2018) nicht korrekt. Hier kommen gem. Tabelle nur 302 Euro zum Ansatz.
    Mit freundlichen Grüßen
    Stefan M.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 28.03.2018:
    Hallo Herr M.,
    die Werte der Düsseldorfer Tabelle sind immer für zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Da Sie mit dem einen Kind nur einen Unterhaltsberechtigten haben, wird für Sie automatisch eine um Eins höhere Einkommensgruppe zugrunde gelegt, wonach 322 Euro korrekt berechnet werden. Diese Begründung finden Sie auch hinter dem zur Einkommensgruppe gehörenden Infobutton. Als Hinweis zur Änderung Ihrer Einkommensgruppe wird zudem auch ein Sternchen angezeigt.
    Mit besten Grüßen
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Unterhalt?

    Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen unsere fachliche Beratung gerne weiter.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Unterhalt" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Unterhalt" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse . Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 13.12.2021

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