Alle Besonderheiten, wie z.B. die Anrechnung einer vorherigen außergerichtlichen Vertretung, die
Vertretung mehrerer Mandanten oder der erhöhte Aufwand für aufwendige Beweisaufnahmen werden berücksichtigt.
Anhand der Info-Buttons im Ergebnisfenster erhalten Sie eine exakte Herleitung Ihrer individuellen Berechnung, so dass Sie alle
Rechenschritte bequem nachvollziehen können.
Besonderheiten wie z.B. Sachverständigenkosten oder Zeugenentschädigungen können im Voraus nicht berechnet werden und
sind beim ermittelten Prozesskostenrisiko noch zu berücksichtigen. Eine womöglich erhöhte Gebühr für aufwendige Beweisaufnahmen wird
kalkuliert und im Infotext zum Gesamtkostenrisiko angezeigt sowie hergeleitet.
Bei unserem
Anwaltskostenrechner wird übrigens auch das gerichtliche Mahnverfahren berücksichtigt.
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Die Prozesskostenberechnung basiert auf zivilrechtlichen Rechtsstreitigkeiten und ähnlichen Verfahren. Hauptanwendung sind also Fälle,
in denen Privatpersonen oder Unternehmen (Geld-)Ansprüche gegeneinander geltend machen.
Grundlage sind die Gebührentabelle für Gerichtskosten gemäß § 34 GKG
und die Gebührentabelle für Anwaltskosten gemäß § 13 RVG
Streitwert bzw. Gegenstandswert
Der Streitwert bzw. Gegenstandswert ist der Betrag, um den prozessiert wird. Der Unterschied zwischen beiden Begriffen ist rein
sprachlicher Natur. Gegenstandswert heisst es bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Vom Streitwert spricht man bei laufenden
Gerichtsverfahren. Anhand des Werts regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die Rechtsanwaltsgebühren und das
Gerichtskostengesetz (GKG) die Gerichtskosten. In beiden Gesetzen wird mittels Gebührentabellen abhängig vom Streitwert jeweils der
einfache Gebührensatz bestimmt. Abhängig von der Tätigkeit des Rechtsanwalts bzw. von der gerichtlichen Instanz wird dann ein im RVG
bzw. GKG festgelegtes Vielfaches dieses einfachen Satzes berechnet.
Während sich vor Gericht die Gebühren bis zu einem maximalen Streitwert von 30.000.000 Euro bemessen, liegt bei Rechtsanwälten das
Maximum zur Gebührenberechnung bei 100.000.000 Euro, sofern mehrere Mandanten vertreten werden.
Gundsätzlich entstspricht der Streitwert dem finanziellen Interesse des Mandanten an der Klärung der Streitigkeit. Geht es um die Zahlung
eines konkreten Betrags, den Sie verlangen oder anderen schulden, bildet dieser Betrag den Streitwert. Geht es um Sachen, so erfolgt eine
Schätzung des Werts.
Komplizierter wird es bei Streitigkeiten z.B. um wiederkehrende Leistungen wie Mieten, arbeitsrechtliche Auseindersetzungen oder
Streitigkeiten um Gegenstände, deren Wert nicht konkret zu ermitteln ist, wie z.B. von Domains. So beträgt der Streitwert bei
arbeitsrechtlichen Streitigkeiten um eine Abmahnung ein Monatsgehalt und um eine Kündigung 3 Monatsgehälter. In
mietrechtlichen Streitigkeiten beläuft sich der Streitwert etwa bei einer
Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit einer Kündigung auf eine Jahresmiete. Im Arbeitsrecht ist zudem zu berücksichtigen, dass in der
1. Instanz jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen muss.
Anzahl Mandanten
Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so erhöht sich seine Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr je weitere
Person um 0,3 Gebührensätze gemäß Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG. Die maximale Erhöhung beträgt allerdings 2,0 Gebührensätze,
was bedeutet, dass bei mehr als acht Mandanten keine weitere Erhöhung festgesetzt wird.
Außergerichtliche Vertretung
Oftmals ist der Versuch erfolgreich, eine rechtliche Streitigkeit zunächst nur mit einem Anwalt ohne die Inanspruchnahme eines
Gerichts beizulegen. Im Falle einer Einigung umgeht man dann das Risiko von Gerichtskosten sowie eventuell auch von Kosten eines
gegnerischen Anwalts. Einigt man sich nicht, hätte man auch sofort den gerichtlichen Weg einschlagen können und die außergerichtlichen
Kosten gespart. Ein Teil des außergerichtlichen Aufwands wird aber dann angerechnet, wie weiter unten erläutert.
Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer außergerichtlichen Vertretung sind, wie bei einer gerichtlichen Vertretung im
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt und berechnen sich anhand des Gegenstandswerts. Anders als bei der gerichtlichen Vertretung
gibt es hierbei anstelle einer fixen Gebühr einen Gebührenrahmen, in dem sich die Gebühren je nach Umfang und Schwierigkeit bewegen können.
Der Anwalt kann zwischen 0,5 und 2,5 des einfachen Gebührensatzes aus der RVG-Gebührentabelle als sogenannte Geschäftsgebühr festlegen.
Im Regelfall wird eine mittlere Gebühr von 1,3 abgerechnet, die auch dieser Prozesskostenrechner berechnet. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann
zudem nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.
Wenn außergerichtlich keine Einigung erzielt wird, kann eine Klage erhoben werden und vor Gericht gestritten werden. Dann wird die Hälfte
der außergerichtlichen Geschäftsgebühr, maximal aber ein Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
Erfolgt aber eine außergerichtliche Einigung, wie etwa ein Vergleich, fällt noch eine noch eine Einigungsgebühr von 1,5 Gebührensätzen an.
In außergerichtlichen Angelegenheiten können auch individuelle Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden.
Gerichtliche Vertretung
Dies kann mit vorheriger außergerichtlicher Vertetung oder gleich ohne eine solche erfolgen. Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer gerichtlichen
Vertretung setzen sich zusammen aus fixen Vielfachen des im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anhand des Streitwerts festgesetzten einfachen
Gebührensatzes. Dabei sind die Gebühren des eigenen sowie des gegnerischen Anwalts grundsätzlich gleich hoch. Unterschiede entstehen aber
einerseits bei einer differierenden Anzahl von zu vertretenden Mandanten im gleichen Verfahren. Zudem ist nach einer außergerichtlichen
Vertretung die Verfahrensgebühr in 1. Instanz verschieden, denn dann wird die außergerichtliche Gebühr des eigenen Anwalts teilweise auf
die neue Gebühr angerechnet. Ansonsten entstehen allenfalls unterschiedliche variable Auslagen, wie z.B. Fahrtkosten.
Zu den Anwaltskosten kommen noch die im Gerichtskostengesetz (GKG) geregelten Gerichtskosten. Dort ist wiederum abhängig vom Streitwert ein
einfacher Gebührensatz festgesetzt. Je nach gerichtlicher Instanz wird dann ein Vielfaches dieses einfachen Satzes berechnet.
Die möglichen Instanzen bzw. Rechtszüge
Nach einem außergerichtlichen Versuch zur Beilegung eines Rechtsstreits, aber auch ohne vorherigeres außergerichtliches Vorgehen kann
vor Gericht im Rahmen von bis zu drei Instanzen geklagt werden. Es können also bis zu drei "Runden"z; vor Gericht gekämpft werden.
Diese nennen sich 1. Instanz, Berufung und Revision. Tendenziell werden die Gebühren von Instanz zu Instanz höher und
man muss u.a. auch damit das Risiko abwägen, ob man weiter klagen möchte, nachdem der Prozess bis dahin nicht zufriedenstellend verlaufen ist.
Außerdem kann man sich in jeder Instanz auch mit dem Gegner einigen, ohne dass ein Urteil durch den Richter gefällt wird. Diese Möglichkeiten
können Sie im Prozesskostenrechner entsprechend auswählen. Wählen Sie also aus, ob
- eine Einigung, wie z.B. ein Vergleich erzielt wird und die rechtliche Streitigkeit damit beendet ist,
- keine Einigung erzielt wird, die rechtliche Streitigkeit aber damit trotzdem abgeschlossen sein soll oder
- keine Einigung erzielt wird, die rechtliche Streitigkeit aber in der nächsten Instanz weitergeführt werden soll.
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Herr Schäfer und Herr Meyer führen gemeinsam einen Rechtsstreit mit einem säumigen Kunden, der ihnen 100.000 Euro schuldet.
Sie beauftragen gemeinsam einen Anwalt, der zunächst versuchen soll, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln.
Da dies nicht gelingt, reichen Sie Klage ein. Da der Fall doch nicht so klar ist, wie sie ursprünglich hofften, einigen sie
sich letztlich in 1. Instanz mit dem Beklagten auf eine für beide Seiten akzeptable Lösung: Die Kläger erhalten die säumigen
100.000 Euro und die Prozesskosten werden zu je 50 Prozent vom Beklagten und von den Herren Schäfer/Meyer getragen.
Der Gegenstandswert beträgt also 100.000 Euro. Der eigene Anwalt vertritt hier zwei Mandanten in derselben Angelegenheit,
während der gegnerische Anwalt nur einen Mandanten vertritt.
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Die Geschäftsgebühr entsteht, wenn der Anwalt den Auftrag erhält, für seinen Mandanten außergerichtlich und auch gegenüber
Dritten tätig zu werden.
In der Sache "Schäfer/Meyer" ist von einem mittleren Aufwand auszugehen, weshalb gemäß RVG 1,3 Gebührensätze erhoben werden.
Da sie zu zweit in derselben Sache vertreten werden, kommen weitere 0,3 Gebührensätze aufgrund der Mandantenanzahl dazu.
Die 1,0-Gebühr bei einem Gegenstandswert von 100.000,00 Euro beträgt 1.655,00 Euro nach § 13 RVG (siehe hierzu:
Tabelle der Anwaltsgebühren
gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG).
Somit ergibt sich die Geschäftsgebühr wie folgt:
Außergerichtliche Geschäftsgebühr |
1,6 × 1.655,00 = 2.648,00 Euro |
Allgemein beträgt die Geschäftsgebühr gemäß RVG VV 2300 0,5 bis 2,5 Gebührensätze und entsteht für das Betreiben des
Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Eine Gebühr von mehr
als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber
in derselben Angelegenheit, so erhöht sich seine Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr je weitere Person um 0,3 Gebührensätze
gemäß Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG. Die maximale Erhöhung beträgt allerdings 2,0 Gebührensätze, was bedeutet,
dass bei mehr als acht Mandanten keine weitere Erhöhung festgesetzt wird. Wird außergerichtlich keine Einigung erzielt und
anschließend Klage erhoben, wird die Hälfte der Geschäftsgebühr, maximal aber ein Gebührensatz von 0,75 auf die
Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.
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Die außergerichtlichen Gesamtkosten für Herrn Schäfer und Herrn Meyer berechnen sich wie folgt:
Außergerichtliche Gesamtkosten |
Geschäftsgebühr | 2.648,00 Euro |
"Post-Pauschale" | + 20,00 Euro |
19 % MwSt. | + 506,92 Euro |
Summe | = 3.174,92 Euro |
Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß RVG VV 7002 in Höhe von 20 Euro wurde hier
für die Ermittlung der Summe berücksichtigt. Sofern höhere Auslagen als die Pauschale nachgewiesen werden, können diese
komplett nach VV 7001 berechnet werden.
Sonstige Kosten gemäß RVG 7000, 7003ff setzen sich u.a. zusammen aus Pauschalen für die Ablichtung von Gerichtsakten,
Fahrtkosten und Auslagen von Geschäftsreisen oder auch aus eine im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung
für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. Euro entfällt.
Solche sonstigen Kosten wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
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Die Verfahrensgebühr entsteht für die Vertretung von Herrn Schäfer und Herrn Meyer im Gerichtsverfahren, u.a. zur Vorbereitung der Klage,
den Entwurf der Klageschrift und das Einreichen der Klageschrift.
Eine 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 100.000 Euro beträgt 1.655 Euro (§13 RVG).
Die Verfahrensgebühr beträgt in der 1. Instanz grundsätzlich 1,3 Gebührensätze.
Die Gebühr des eigenen Anwalts erhöht sich aber aufgrund einem weiteren Mandanten um 0,3 Gebührensätze.
Jedoch wird die bereits außergerichtlich erhobene Geschäftsgebühr des eigenen Anwalts in Höhe von 1,6 zur
Hälfte angerechnet (max. 0,75). Es werden also 0,75 auf die Verfahrensgebühr der 1. Instanz angerechnet.
Sie beträgt daher: 1,3 + 0,30 - 0,75 = 0,85 Gebührensätze.
Somit ergibt sich die Verfahrensgebühr für den eigenen Anwalt wie folgt:
1. Instanz: Verfahrensgebühr |
Eigener Anwalt | Gegnerischer Anwalt |
0,85 × 1.655,00 = 1.406,75 Euro | 1,3 × 1.655,00 = 2.151,50 Euro |
Allgemein ist die Verfahrensgebühr im RVG für die 1. Instanz unter Nr. 3100 geregelt und beträgt 1,3 Gebührensätze.
Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information.
Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so erhöht sich seine Verfahrens- bzw. Geschäftsgebühr
je weitere Person um 0,3 Gebührensätze gemäß Nr. 1008 Vergütungsverzeichnis (VV) des RVG.
Die maximale Erhöhung beträgt allerdings 2,0 Gebührensätze, was bedeutet, dass bei mehr als acht Mandanten keine
weitere Erhöhung festgesetzt wird. Wird außergerichtlich keine Einigung erzielt und anschließend Klage erhoben, wird
die Hälfte der Geschäftsgebühr, maximal aber ein Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen
Verfahrens angerechnet.
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Diese Gebühr entsteht für die Vertretung der Herren Schäfer und Meyer z.B. in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder
Beweisaufnahmetermin.
Die Terminsgebühr beträgt in der 1. Instanz immer 1,2 Gebührensätze.
Die 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 100.000 Euro beträgt wie gehabt 1.655 Euro.
Somit berechnet sich die Terminsgebühr beim eigenen wie beim gegnerischen Anwalt wie folgt:
1. Instanz: Terminsgebühr |
Eigener Anwalt | Gegnerischer Anwalt |
1,2 × 1.655,00 = 1.986,00 Euro | 1,2 × 1.655,00 = 1.986,00 Euro |
Allgemein ist die Terminsgebühr im RVG für die 1. Instanz unter Nr. 3104 geregelt und beträgt 1,2 Gebührensätze.
Sie entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen
Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines
gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen
entsteht für
- die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
- die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht
für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
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Die Einigungsgebühr entsteht, wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vergleichs oder eines Vertrages zur Einigung mitwirkt.
Sie beträgt in der 1. Instanz immer 1,0 Gebührensätze.
Die 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 100.000 Euro beträgt nach wie vor 1.655 Euro.
Somit berechnet sich die Einigungsgebühr beim eigenen wie beim gegnerischen Anwalt wie folgt:
1. Instanz: Einigungsgebühr |
Eigener Anwalt | Gegnerischer Anwalt |
1,0 × 1.655,00 = 1.655,00 Euro | 1,0 × 1.655,00 = 1.655,00 Euro |
Allgemein entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die
Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt.
Sie beträgt im außergerichtlichen Bereich immer 1,5 (VV 1000) Gebührensätze.
Im gerichtlichen Verfahren beträgt Sie für die 1. Instanz 1,0 (VV 1003) und für die Berufung sowie Revision 1,3 (VV 1004)
Gebührensätze. Diese Sätze gelten ebenso für den gegnerischen Anwalt.
Der Gebührensatz für die Gerichtskosten reduziert sich bei Einigung von 3,0 auf 1,0 (1. Instanz), von 4,0 auf 2,0 (Berufung)
und von 5,0 auf 3,0 (Revision).
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Die Gerichtskosten sind für die 1. Instanz grundsätzlich mit 3,0 Gebührensätzen festgesetzt. Sie unterliegen nicht der
Umsatzsteuer bzw. MwSt. Jedoch führt die Einigung in der 1. Instanz zu reduzierten Gerichtskosten von 1,0 Sätzen.
Die 1,0-Gebühr bei einem Streitwert von 100.000 Euro beträgt 1.129 Euro nach § 34 GKG (siehe hierzu:
Tabelle der Gerichtskosten
gemäß Gerichtskostengesetz GKG).
Somit berechnen sich die Gerichtskosten wie folgt:
1. Instanz: Gerichtskosten |
1,0 × 1.129,00 = 1.129,00 Euro |
Allgemein ist im Gerichtskostengesetz anhängig vom Streitwert ein einfacher Gebührensatz festgesetzt. Je nach gerichtlicher Instanz
wird dann ein Vielfaches dieses einfachen Satzes berechnet.
Der Gebührensatz für die Gerichtskosten reduziert sich bei Einigung von 3,0 auf 1,0 in der 1. Instanz (Nr. 1210, 1211),
von 4,0 auf 2,0 in der Berufung (Nr. 1220, 1222) und von 5,0 auf 3,0 in der Revision (Nr. 1230, 1232).
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Die Gesamtkosten der 1. Instanz berechnen sich wie folgt:
1. Instanz: Gesamtkosten |
Verfahrensgebühr eigener Anwalt | 1.406,75 Euro |
Verfahrensgebühr gegnerischer Anwalt | + 2.151,50 Euro |
Terminsgebühr eigener Anwalt | + 1.986,00 Euro |
Terminsgebühr gegnerischer Anwalt | + 1.986,00 Euro |
Einigungsgebühr eigener Anwalt | + 1.655,00 Euro |
Einigungsgebühr gegnerischer Anwalt | + 1.655,00 Euro |
2 × "Post-Pauschale" | + 40,00 Euro |
19 % MwSt. | + 2.067,25 Euro |
Gerichtskosten | + 1.129,00 Euro |
Summe | = 14.076,50 Euro |
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Die Gesamtkosten bilden sich aus der Addition der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Kosten:
Gesamtkosten des Rechtsstreits |
Kosten außergerichtlich | 3.174,92 Euro |
Kosten 1. Instanz | + 14.076,50 Euro |
Summe | = 17.251,42 Euro |
Erhöhte Kosten bei umfangreichen Beweisaufnahmen
Sollten in einer Instanz mindestens 3 Beweisaufnahmen erforderlich sein, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden,
so erhöht sich das Kostenrisiko um weitere 0,3 Gebührensätze für die jeweilige Instanz, im vorliegenden Fall also um 0,3 × 1.655,00 Euro
und damit um 496,50 Euro. Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.
Weitere Kosten
Besonderheiten wie z.B. Sachverständigenkosten oder etwaige Zeugenentschädigungen bei gerichtlichem Vorgehen können im Voraus nicht
berechnet werden. Solche Aufwände erhöhen also zusätzlich das Gesamtkostenrisiko.
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Letztlich einigen sich die Herren Schäfer und Meyer mit dem Beklagten auf die Zahlung der säumigen 100.000 Euro und die Begleichung der
Prozesskosten zu je 50 Prozent.
Ergebnis des Rechtsstreits |
Einigung auf Zahlung des säumigen Betrags | 100.000,00 Euro |
50% der Prozesskosten in Höhe von 17.251,42 Euro | - 8.625,71 Euro |
Summe | = 91.374,29 Euro |
Statt der erhofften 100.000 erhalten sie letzlich rund 91.300 Euro. Da sich aber der Sachverhalt vor Gericht nicht mehr so eindeutig darstellte,
wie Herr Schäfer und Herr Meyer dies zusammen mit ihrem Anwalt einschätzten, sind sie mit der Einigung in erster Instanz zufrieden. Denn ein
Verfahren über die volle Distanz hätte Ihnen ein Kostenrisiko von 53.005,14 Euro beschert. Würden sie also letztinstanzlich den Gerichtsprozess
verlieren, müssten Sie auf die strittigen 100.000 Euro verzichten und zudem die vollen Kosten des Prozesses in Höhe von rund 53.000 Euro entrichten.