Prozesskosten

Prozesskostenrechner 2022 - Kostenrisiko eines Rechtsstreits

Thema Prozesskosten ﹣ Rechner

Der Prozesskostenrechner berechnet das gesamte Kostenrisiko eines Rechtsstreits einschließlich eigener und gegnerischer Anwaltskosten. Dabei werden die Anwaltskosten nach dem Rechts­anwalts­ver­gütungs­gesetz (RVG) und die Gerichtskosten nach dem Gerichts­kosten­gesetz (GKG) centgenau ermittelt.

Werbung

Weiterführende Informationen zu Prozesskosten

Die 10 wichtigsten Tipps
Beratung durch Experten

Zusatzinformationen zu den Prozesskosten mit Beispielrechnung

Erhöhung der Wertgebühren seit Januar 2021 berücksichtigt

Die Änderungen durch das seit 1. Januar 2021 in Kraft getretene Kostenrechtsänderungsgesetz und damit insbesondere die rund zehnprozentige Erhöhung der Wertgebühren in der Gerichtskostentabelle und in der Anwaltskostentabelle, werden vom Prozesskostenrechner berücksichtigt.

So funktioniert der Prozesskostenrechner

Alle Besonderheiten, wie z.B. die Anrechnung einer vorherigen außergerichtlichen Vertretung, die Vertretung mehrerer Mandanten oder der erhöhte Aufwand für aufwendige Beweisaufnahmen werden berücksichtigt. Anhand der Info-Buttons im Ergebnisfenster erhalten Sie eine exakte Herleitung Ihrer individuellen Berechnung, so dass Sie alle Rechenschritte bequem nachvollziehen können. Besonderheiten wie z.B. Sachverständigenkosten oder Zeugenentschädigungen können im Voraus nicht berechnet werden und sind beim ermittelten Prozesskostenrisiko noch zu berücksichtigen. Eine womöglich erhöhte Gebühr für aufwendige Beweisaufnahmen wird kalkuliert und im Infotext zum Gesamtkostenrisiko angezeigt sowie hergeleitet.

Bei unserem Anwaltskostenrechner wird übrigens auch das gerichtliche Mahnverfahren berücksichtigt.

Was andere Leser auch gelesen haben

Rechner ↑Inhalt ↑

Eingabehilfen zum Rechner

Die Prozess­kosten­­berechnung basiert auf zivil­recht­lichen Rechts­strei­tig­keiten und ähnlichen Verfahren. Hauptanwendung sind also Fälle, in denen Privatpersonen oder Unternehmen (Geld-)Ansprüche gegeneinander geltend machen. Grundlage sind die Gebührentabelle für Gerichtskosten gemäß § 34 GKG und die Gebührentabelle für Anwaltskosten gemäß § 13 RVG

Streitwert bzw. Gegenstandswert

Prozesskostenrechner: Streitwert Der Streit­wert bzw. Gegen­stands­wert ist der Betrag, um den prozessiert wird. Der Unterschied zwischen beiden Begriffen ist rein sprachlicher Natur. Gegenstandswert heisst es bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen. Vom Streitwert spricht man bei laufenden Gerichtsverfahren. Anhand des Werts regelt das Rechts­anwalts­ver­gütungs­gesetz (RVG) die Rechts­anwalts­gebühren und das Gerichts­kosten­gesetz (GKG) die Gerichts­kosten. In beiden Gesetzen wird mittels Gebührentabellen abhängig vom Streitwert jeweils der einfache Gebührensatz bestimmt. Abhängig von der Tätigkeit des Rechtsanwalts bzw. von der gerichtlichen Instanz wird dann ein im RVG bzw. GKG festgelegtes Vielfaches dieses einfachen Satzes berechnet.

Während sich vor Gericht die Gebühren bis zu einem maximalen Streitwert von 30.000.000 Euro bemessen, liegt bei Rechtsanwälten das Maximum zur Gebührenberechnung bei 100.000.000 Euro, sofern mehrere Mandanten vertreten werden. Gundsätzlich entstspricht der Streitwert dem finanziellen Interesse des Mandanten an der Klärung der Streitigkeit. Geht es um die Zahlung eines konkreten Betrags, den Sie verlangen oder anderen schulden, bildet dieser Betrag den Streitwert. Geht es um Sachen, so erfolgt eine Schätzung des Werts.

Komplizierter wird es bei Streitigkeiten z.B. um wiederkehrende Leistungen wie Mieten, arbeits­rechtliche Auseinder­setzungen oder Streitig­keiten um Gegenstände, deren Wert nicht konkret zu ermitteln ist, wie z.B. von Domains. So beträgt der Streitwert bei arbeits­rechtlichen Streitig­keiten um eine Abmahnung ein Monatsgehalt und um eine Kündigung 3 Monats­gehälter. In miet­rechtlichen Streitig­keiten beläuft sich der Streitwert etwa bei einer Auseinander­setzung um die Recht­mäßigkeit einer Kündigung auf eine Jahres­miete. Im Arbeitsrecht ist zudem zu berücksichtigen, dass in der 1. Instanz jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen muss.

Anzahl Mandanten

Prozesskostenrechner: Mandanten Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so erhöht sich seine Verfahrens- bzw. Geschäfts­gebühr je weitere Person um 0,3 Gebühren­sätze gemäß Nr. 1008 Vergütungs­verzeich­nis (VV) des RVG. Die maximale Erhöhung beträgt allerdings 2,0 Gebühren­sätze, was bedeutet, dass bei mehr als acht Mandanten keine weitere Erhöhung fest­gesetzt wird.

Außergerichtliche Vertretung

Prozesskostenrechner: Vertretung Oftmals ist der Versuch erfolgreich, eine rechtliche Streitigkeit zunächst nur mit einem Anwalt ohne die Inanspruch­nahme eines Gerichts beizulegen. Im Falle einer Einigung umgeht man dann das Risiko von Gerichtskosten sowie eventuell auch von Kosten eines gegnerischen Anwalts. Einigt man sich nicht, hätte man auch sofort den gerichtlichen Weg einschlagen können und die außergerichtlichen Kosten gespart. Ein Teil des außergerichtlichen Aufwands wird aber dann angerechnet, wie weiter unten erläutert.

Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer außergerichtlichen Vertretung sind, wie bei einer gerichtlichen Vertretung im Rechts­anwalts­ver­gütungs­gesetz (RVG) geregelt und berechnen sich anhand des Gegenstandswerts. Anders als bei der gerichtlichen Vertretung gibt es hierbei anstelle einer fixen Gebühr einen Gebührenrahmen, in dem sich die Gebühren je nach Umfang und Schwierigkeit bewegen können. Der Anwalt kann zwischen 0,5 und 2,5 des einfachen Gebührensatzes aus der RVG-Gebührentabelle als sogenannte Geschäftsgebühr festlegen. Im Regelfall wird eine mittlere Gebühr von 1,3 abgerechnet, die auch dieser Prozesskostenrechner berechnet. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann zudem nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Wenn außergerichtlich keine Einigung erzielt wird, kann eine Klage erhoben werden und vor Gericht gestritten werden. Dann wird die Hälfte der außergerichtlichen Geschäftsgebühr, maximal aber ein Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Erfolgt aber eine außergerichtliche Einigung, wie etwa ein Vergleich, fällt noch eine noch eine Einigungsgebühr von 1,5 Gebührensätzen an. In außergerichtlichen Angelegenheiten können auch individuelle Pauschalvergütungen und Zeitvergütungen vereinbart werden.

Gerichtliche Vertretung

Dies kann mit vorheriger außergerichtlicher Vertetung oder gleich ohne eine solche erfolgen. Die Rechtsanwaltsgebühren bei einer gerichtlichen Vertretung setzen sich zusammen aus fixen Vielfachen des im Rechts­anwalts­ver­gütungs­gesetz (RVG) anhand des Streitwerts festgesetzten einfachen Gebührensatzes. Dabei sind die Gebühren des eigenen sowie des gegnerischen Anwalts grundsätzlich gleich hoch. Unterschiede entstehen aber einerseits bei einer differierenden Anzahl von zu vertretenden Mandanten im gleichen Verfahren. Zudem ist nach einer außergerichtlichen Vertretung die Verfahrensgebühr in 1. Instanz verschieden, denn dann wird die außergerichtliche Gebühr des eigenen Anwalts teilweise auf die neue Gebühr angerechnet. Ansonsten entstehen allenfalls unterschiedliche variable Auslagen, wie z.B. Fahrtkosten. Zu den Anwaltskosten kommen noch die im Gerichts­kosten­gesetz (GKG) geregelten Gerichts­kosten. Dort ist wiederum abhängig vom Streitwert ein einfacher Gebührensatz festgesetzt. Je nach gerichtlicher Instanz wird dann ein Vielfaches dieses einfachen Satzes berechnet.

Die möglichen Instanzen bzw. Rechtszüge

Nach einem außergerichtlichen Versuch zur Beilegung eines Rechtsstreits, aber auch ohne vorherigeres außergerichtliches Vorgehen kann vor Gericht im Rahmen von bis zu drei Instanzen geklagt werden. Es können also bis zu drei "Runden"z; vor Gericht gekämpft werden. Diese nennen sich 1. Instanz, Berufung und Revision. Tendenziell werden die Gebühren von Instanz zu Instanz höher und man muss u.a. auch damit das Risiko abwägen, ob man weiter klagen möchte, nachdem der Prozess bis dahin nicht zufriedenstellend verlaufen ist. Außerdem kann man sich in jeder Instanz auch mit dem Gegner einigen, ohne dass ein Urteil durch den Richter gefällt wird. Diese Möglichkeiten können Sie im Prozesskostenrechner entsprechend auswählen. Wählen Sie also aus, ob

  • eine Einigung, wie z.B. ein Vergleich erzielt wird und die rechtliche Streitigkeit damit beendet ist,
  • keine Einigung erzielt wird, die rechtliche Streitigkeit aber damit trotzdem abgeschlossen sein soll oder
  • keine Einigung erzielt wird, die rechtliche Streitigkeit aber in der nächsten Instanz weitergeführt werden soll.
Rechner ↑Inhalt ↑

Beispiel für die Berechnung von Prozesskosten: "Der Fall Schäfer/Meyer"

Herr Schäfer und Herr Meyer führen gemeinsam einen Rechtsstreit mit einem säumigen Kunden, der ihnen 100.000 Euro schuldet. Sie beauftragen gemeinsam einen Anwalt, der zunächst versuchen soll, die Angelegenheit außergerichtlich zu regeln. Da dies nicht gelingt, reichen Sie Klage ein. Da der Fall doch nicht so klar ist, wie sie ursprünglich hofften, einigen sie sich letztlich in 1. Instanz mit dem Beklagten auf eine für beide Seiten akzeptable Lösung: Die Kläger erhalten die säumigen 100.000 Euro und die Prozesskosten werden zu je 50 Prozent vom Beklagten und von den Herren Schäfer/Meyer getragen.

Der Gegenstandswert beträgt also 100.000 Euro. Der eigene Anwalt vertritt hier zwei Mandanten in derselben Angelegenheit, während der gegnerische Anwalt nur einen Mandanten vertritt.

Rechner ↑Inhalt ↑

Außergerichtlich

Rechner ↑Inhalt ↑

Berechnung Außergerichtliche Geschäftsgebühr

Die Geschäftsgebühr entsteht, wenn der Anwalt den Auftrag erhält, für seinen Mandanten außergerichtlich und auch gegenüber Dritten tätig zu werden. In der Sache "Schäfer/Meyer" ist von einem mittleren Aufwand auszugehen, weshalb gemäß RVG 1,3 Gebührensätze erhoben werden. Da sie zu zweit in derselben Sache vertreten werden, kommen weitere 0,3 Gebührensätze aufgrund der Mandantenanzahl dazu. Die 1,0-Gebühr bei einem Gegen­stands­wert von 100.000,00 Euro beträgt 1.655,00 Euro nach § 13 RVG (siehe hierzu: Tabelle der Anwaltsgebühren gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz RVG). Somit ergibt sich die Geschäftsgebühr wie folgt:

Außergerichtliche Geschäftsgebühr
1,6 × 1.655,00 = 2.648,00 Euro

Allgemein beträgt die Geschäftsgebühr gemäß RVG VV 2300 0,5 bis 2,5 Gebührensätze und entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so erhöht sich seine Verfahrens- bzw. Geschäfts­gebühr je weitere Person um 0,3 Gebühren­sätze gemäß Nr. 1008 Vergütungs­verzeich­nis (VV) des RVG. Die maximale Erhöhung beträgt allerdings 2,0 Gebühren­sätze, was bedeutet, dass bei mehr als acht Mandanten keine weitere Erhöhung fest­gesetzt wird. Wird außergerichtlich keine Einigung erzielt und anschließend Klage erhoben, wird die Hälfte der Geschäftsgebühr, maximal aber ein Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet.

Rechner ↑Inhalt ↑

Berechnung Außergerichtliche Gesamtkosten

Die außergerichtlichen Gesamtkosten für Herrn Schäfer und Herrn Meyer berechnen sich wie folgt:

Außergerichtliche Gesamtkosten
Geschäftsgebühr2.648,00 Euro
"Post-Pauschale"+ 20,00 Euro
19 % MwSt.+ 506,92 Euro
Summe= 3.174,92 Euro

Die Pauschale für Post- und Tele­kommu­ni­ka­tions­dienst­leis­tun­gen gemäß RVG VV 7002 in Höhe von 20 Euro wurde hier für die Ermittlung der Summe berücksichtigt. Sofern höhere Auslagen als die Pauschale nachgewiesen werden, können diese komplett nach VV 7001 berechnet werden.

Sonstige Kosten gemäß RVG 7000, 7003ff setzen sich u.a. zusammen aus Pauschalen für die Ablichtung von Gericht­sakten, Fahrt­kosten und Auslagen von Geschäfts­reisen oder auch aus eine im Einzel­fall gezahlte Prämie für eine Haftpflicht­­versicherung für Vermögens­schäden, soweit die Prämie auf Haftungs­beträge von mehr als 30 Mio. Euro entfällt. Solche sonstigen Kosten wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Rechner ↑Inhalt ↑

Erste Instanz: Verfahrensgebühr

Die Verfahrensgebühr entsteht für die Vertretung von Herrn Schäfer und Herrn Meyer im Gerichtsverfahren, u.a. zur Vorbereitung der Klage, den Entwurf der Klageschrift und das Einreichen der Klageschrift. Eine 1,0-Gebühr bei einem Streit­wert von 100.000 Euro beträgt 1.655 Euro (§13 RVG). Die Verfahrens­gebühr beträgt in der 1. Instanz grund­sätz­lich 1,3 Gebühren­sätze. Die Gebühr des eigenen Anwalts erhöht sich aber aufgrund einem weiteren Mandanten um 0,3 Gebühren­sätze. Jedoch wird die bereits außer­gerichtlich erhobene Geschäfts­gebühr des eigenen Anwalts in Höhe von 1,6 zur Hälfte angerechnet (max. 0,75). Es werden also 0,75 auf die Verfahrens­gebühr der 1. Instanz angerechnet. Sie beträgt daher: 1,3 + 0,30 - 0,75 = 0,85 Gebührensätze. Somit ergibt sich die Verfahrens­gebühr für den eigenen Anwalt wie folgt:

1. Instanz: Verfahrens­gebühr
Eigener AnwaltGegnerischer Anwalt
0,85 × 1.655,00 = 1.406,75 Euro1,3 × 1.655,00 = 2.151,50 Euro

Allgemein ist die Verfahrensgebühr im RVG für die 1. Instanz unter Nr. 3100 geregelt und beträgt 1,3 Gebühren­sätze. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Hat der Anwalt mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit, so erhöht sich seine Verfahrens- bzw. Geschäfts­gebühr je weitere Person um 0,3 Gebühren­sätze gemäß Nr. 1008 Vergütungs­verzeich­nis (VV) des RVG. Die maximale Erhöhung beträgt allerdings 2,0 Gebühren­sätze, was bedeutet, dass bei mehr als acht Mandanten keine weitere Erhöhung fest­gesetzt wird. Wird außer­gerichtlich keine Einigung erzielt und anschließend Klage erhoben, wird die Hälfte der Geschäfts­gebühr, maximal aber ein Gebühren­satz von 0,75 auf die Verfahrens­gebühr des gericht­lichen Verfahrens angerechnet.

Rechner ↑Inhalt ↑

Erste Instanz: Terminsgebühr

Diese Gebühr entsteht für die Vertretung der Herren Schäfer und Meyer z.B. in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Die Termins­gebühr beträgt in der 1. Instanz immer 1,2 Gebühren­sätze. Die 1,0-Gebühr bei einem Streit­wert von 100.000 Euro beträgt wie gehabt 1.655 Euro. Somit berechnet sich die Terminsgebühr beim eigenen wie beim gegnerischen Anwalt wie folgt:

1. Instanz: Terminsgebühr
Eigener AnwaltGegnerischer Anwalt
1,2 × 1.655,00 = 1.986,00 Euro1,2 × 1.655,00 = 1.986,00 Euro

Allgemein ist die Terminsgebühr im RVG für die 1. Instanz unter Nr. 3104 geregelt und beträgt 1,2 Gebühren­sätze. Sie entsteht sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

  • die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
  • die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Rechner ↑Inhalt ↑

Erste Instanz: Einigungsgebühr

Die Einigungsgebühr entsteht, wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vergleichs oder eines Vertrages zur Einigung mitwirkt. Sie beträgt in der 1. Instanz immer 1,0 Gebühren­sätze. Die 1,0-Gebühr bei einem Streit­wert von 100.000 Euro beträgt nach wie vor 1.655 Euro. Somit berechnet sich die Einigungsgebühr beim eigenen wie beim gegnerischen Anwalt wie folgt:

1. Instanz: Einigungsgebühr
Eigener AnwaltGegnerischer Anwalt
1,0 × 1.655,00 = 1.655,00 Euro1,0 × 1.655,00 = 1.655,00 Euro

Allgemein entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechts­verhältnis beseitigt wird. Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Sie beträgt im außergerichtlichen Bereich immer 1,5 (VV 1000) Gebührensätze. Im gerichtlichen Verfahren beträgt Sie für die 1. Instanz 1,0 (VV 1003) und für die Berufung sowie Revision 1,3 (VV 1004) Gebührensätze. Diese Sätze gelten ebenso für den gegnerischen Anwalt. Der Gebührensatz für die Gerichtskosten reduziert sich bei Einigung von 3,0 auf 1,0 (1. Instanz), von 4,0 auf 2,0 (Berufung) und von 5,0 auf 3,0 (Revision).

Rechner ↑Inhalt ↑

Erste Instanz: Gerichtskosten

Die Gerichtskosten sind für die 1. Instanz grundsätzlich mit 3,0 Gebühren­sätzen festgesetzt. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer bzw. MwSt. Jedoch führt die Einigung in der 1. Instanz zu reduzierten Gerichtskosten von 1,0  Sätzen. Die 1,0-Gebühr bei einem Streit­wert von 100.000 Euro beträgt 1.129 Euro nach § 34 GKG (siehe hierzu: Tabelle der Gerichtskosten gemäß Gerichtskostengesetz GKG). Somit berechnen sich die Gerichtskosten wie folgt:

1. Instanz: Gerichtskosten
1,0 × 1.129,00 = 1.129,00 Euro

Allgemein ist im Gerichts­kosten­gesetz anhängig vom Streitwert ein einfacher Gebührensatz festgesetzt. Je nach gerichtlicher Instanz wird dann ein Vielfaches dieses einfachen Satzes berechnet. Der Gebührensatz für die Gerichtskosten reduziert sich bei Einigung von 3,0 auf 1,0 in der 1. Instanz (Nr. 1210, 1211), von 4,0 auf 2,0 in der Berufung (Nr. 1220, 1222) und von 5,0 auf 3,0 in der Revision (Nr. 1230, 1232).

Rechner ↑Inhalt ↑

Erste Instanz: Gesamtkosten

Die Gesamtkosten der 1. Instanz berechnen sich wie folgt:

1. Instanz: Gesamtkosten
Verfahrensgebühr eigener Anwalt1.406,75 Euro
Verfahrensgebühr gegnerischer Anwalt+ 2.151,50 Euro
Terminsgebühr eigener Anwalt+ 1.986,00 Euro
Terminsgebühr gegnerischer Anwalt+ 1.986,00 Euro
Einigungsgebühr eigener Anwalt+ 1.655,00 Euro
Einigungsgebühr gegnerischer Anwalt+ 1.655,00 Euro
2 × "Post-Pauschale"+ 40,00 Euro
19 % MwSt.+ 2.067,25 Euro
Gerichtskosten+ 1.129,00 Euro
Summe= 14.076,50 Euro
Rechner ↑Inhalt ↑

Gesamtkosten des Rechtsstreits

Die Gesamtkosten bilden sich aus der Addition der außergerichtlichen und erstinstanzlichen Kosten:

Gesamtkosten des Rechtsstreits
Kosten außergerichtlich3.174,92 Euro
Kosten 1. Instanz+ 14.076,50 Euro
Summe= 17.251,42 Euro

Erhöhte Kosten bei umfangreichen Beweisaufnahmen

Sollten in einer Instanz mindestens 3 Beweis­aufnahmen erforderlich sein, in denen Sach­verständige oder Zeugen vernommen werden, so erhöht sich das Kosten­risiko um weitere 0,3 Gebühren­sätze für die jeweilige Instanz, im vorliegenden Fall also um 0,3 × 1.655,00 Euro und damit um 496,50 Euro. Die Gebühr entsteht für den durch besonders umfangreiche Beweisaufnahmen anfallenden Mehraufwand.

Weitere Kosten

Besonderheiten wie z.B. Sach­ver­stän­digen­kosten oder etwaige Zeugen­ent­schä­di­gun­gen bei gericht­lichem Vorgehen können im Voraus nicht berechnet werden. Solche Aufwände erhöhen also zusätzlich das Gesamt­kosten­risiko.

Rechner ↑Inhalt ↑

Ergebnis und Fazit zu den Prozesskosten

Letztlich einigen sich die Herren Schäfer und Meyer mit dem Beklagten auf die Zahlung der säumigen 100.000 Euro und die Begleichung der Prozesskosten zu je 50 Prozent.

Ergebnis des Rechtsstreits
Einigung auf Zahlung des säumigen Betrags100.000,00 Euro
50% der Prozesskosten in Höhe von 17.251,42 Euro- 8.625,71 Euro
Summe= 91.374,29 Euro

Statt der erhofften 100.000 erhalten sie letzlich rund 91.300 Euro. Da sich aber der Sachverhalt vor Gericht nicht mehr so eindeutig darstellte, wie Herr Schäfer und Herr Meyer dies zusammen mit ihrem Anwalt einschätzten, sind sie mit der Einigung in erster Instanz zufrieden. Denn ein Verfahren über die volle Distanz hätte Ihnen ein Kostenrisiko von 53.005,14 Euro beschert. Würden sie also letztinstanzlich den Gerichtsprozess verlieren, müssten Sie auf die strittigen 100.000 Euro verzichten und zudem die vollen Kosten des Prozesses in Höhe von rund 53.000 Euro entrichten.

Weiterführende Informationen zu Prozesskosten

Die 10 wichtigsten Tipps
Beratung durch Experten

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Prozesskosten" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Prozesskosten" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 03.11.2021

  • 19.12.2020: Änderungen des Prozesskostenrechners und der Berechnungsbeispiele gemäß des vom Bundesrat genehmigten Kostenrechtsänderungsgesetz ab 2021.
  • 26.11.2020: Kostenrechtsänderungsgesetz 2021: Veröffentlichung neuer Tabellen für die Wertegebühren zu den Anwaltskosten sowie für die Wertegebühren zu den Gerichtskosten.
  • 21.06.2020: Berücksichtigung der Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent auf die zu berechnenden Anwaltsgebühren für das 2. Halbjahr 2020 im Prozesskostenrechner.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
vgwort af7865f1a58f47ea9c02fc615725350b