Der Bußgeldrechner Geschwindigkeit berücksichtigt alle am 8. Oktober 2021 vom Bundesrat zugestimmten Änderungen der Bußgeldverordnung.
Diese Änderungen der Bußgeldverordnung treten am 10. November 2021 in Kraft.
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Mit dem Bußgeldrechner können Sie die Konsequenzen einer Geschwindigkeitsüberschreitung berechnen. Je nachdem, ob Sie
inerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften geblitzt wurden und davon abhängig, mit welcher Art von Fahrzeug
Sie unterwegs waren, wird das zu verhängende Bußgeld, die Punkte in Flensburg sowie die Dauer eines etwaigen Fahrverbots
berechnet.
Das Ergebnis gibt außerdem Aufschluss über weitere Gebühren und Besonderheiten. So wird ein erhöhtes Bußgeld
vereinnahmt, wenn zur eigentlichen Überschreitung des Tempolimits eine Gefährdung von Personen oder Sachbeschädigung
hinzu kommt.
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Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die verabschiedeten Bußgeldverschärfungen für Pkw-Fahrer ab 10. November 2021:
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Bußgelder Pkw innerorts |
Geschwindigkeit | Bußgeld | Punkte in Flensburg | Fahrverbot (Monate) |
Bis zu 10 km/h zu schnell | 30 € | 0 | 0 |
11 km/h - 15 km/h zu schnell | 50 € | 0 | 0 |
16 km/h - 20 km/h zu schnell | 70 € | 0 | 0 |
21 km/h - 25 km/h zu schnell | 115 € | 1 | 0 |
26 km/h - 30 km/h zu schnell | 180 € | 1 | 1* |
31 km/h - 40 km/h zu schnell | 260 € | 2 | 1 |
41 km/h - 50 km/h zu schnell | 400 € | 2 | 1 |
51 km/h - 60 km/h zu schnell | 560 € | 2 | 2 |
61 km/h - 70 km/h zu schnell | 700 € | 2 | 3 |
Über 70 km/h zu schnell | 800 € | 2 | 3 |
*) Fahrverbot, wenn innerhalb von 12 Monaten vor dem neuen Verstoß bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens
21 km/h begangen wurde.
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Bußgelder Pkw außerorts |
Geschwindigkeit | Bußgeld | Punkte in Flensburg | Fahrverbot (Monate) |
Bis zu 10 km/h zu schnell | 20 € | 0 | 0 |
11 km/h - 15 km/h zu schnell | 40 € | 0 | 0 |
16 km/h - 20 km/h zu schnell | 60 € | 0 | 0 |
21 km/h - 25 km/h zu schnell | 100 € | 1 | 0 |
26 km/h - 30 km/h zu schnell | 150 € | 1 | 1* |
31 km/h - 40 km/h zu schnell | 200 € | 1 | 1* |
41 km/h - 50 km/h zu schnell | 320 € | 2 | 1 |
51 km/h - 60 km/h zu schnell | 480 € | 2 | 1 |
61 km/h - 70 km/h zu schnell | 600 € | 2 | 2 |
Über 70 km/h zu schnell | 700 € | 2 | 3 |
*) Fahrverbot, wenn innerhalb von 12 Monaten vor dem neuen Verstoß bereits eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens
21 km/h begangen wurde.
Geben Sie bitte hier die zulässige Höchstgeschwindigkeit an. Gemäß StVO gilt für Pkw eine allgemeine zulässige
Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft von 50 km/h. Außerhalb geschlossener Ortschaften
beträgt sie 100 km/h. Darüber hinaus gilt auf den Autobahnen eine Richtgeschwindigkeit, also eine empfohlene
maximale Geschwindigkeit von 130 km/h. Durch entsprechende Beschilderung kann ein bestehendes allgemeines
Tempolimit lokal nach unten, aber auch nach oben geändert werden. Für Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen, Busse und für
Fahrzeuge mit Anhänger gelten außerorts und auf Autobahnen besondere allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzungen:
- LKW ab 3,5 t auf Autobahnen max. 80 km/h
- LKW bis 7,5 t Überland max. 80 km/h
- LKW ab 7,5 t Überland max. 60 km/h
- Busse auf Autobahnen max. 100 km/h
- Busse Überland max. 80 km/h
- Gespanne gemäß angebrachtem weißem runden Schild
Geben Sie dort bitte die gefahrene Geschwindigkeit an. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) setzt je nach Höhe
der Geschwindigkeitsüberschreitung Regelsätze für Bußgelder sowie ein etwaiges Fahrverbot fest.
Geben Sie hier bitte die Art des Fahrzeugs an. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) unterscheidet bei der Höhe
des Bußgelds und des Fahrverbots nach unterschiedlichen Fahrzeugklassen. So finden sich Kfz bis 3,5 Tonnen ohne
Anhänger in einer Klasse. Geschwindigkeitsüberschreitungen von Kfz mit Anhänger und Kfz ab 3,5 Tonnen werden mit
höheren Bussgeldern und teils mit empfindlicheren Fahrverboten geahndet. Noch teurer wird es bei Kfz mit
gefährlichen Gütern und bei Bussen mit Fahrgästen, wobei Kraftomnibusse und nicht z.B. ein VW-Bus gemeint sind.
Geben Sie hier bitte an, ob Sie die Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb oder außerhalb einer geschlossenen
Ortschaft begangen haben. Die Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) listet abhängig davon unterschiedlich hohe
Bußgelder und Fahrverbote auf.
Geben Sie dort bitte an, ob die übliche Toleranz von der gefahrenen Geschwindigkeit abgezogen werden soll.
So wird bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h eine Toleranz von 3 km/h, ab 100 km/h eine von 3 Prozent in Abzug gebracht.
Möchten Sie einen erhaltenen Bußgeldbescheid mit Hilfe des Bußgeld-Rechners prüfen, so können Sie hier "nein"
auswählen. Denn für die im Bescheid genannte Geschwindigkeit wurde die Toleranz bereits abgezogen.
Geben Sie dort bitte an, ob Sie sich als Führerscheinneuling in der Probezeit befinden. Für Fahranfänger bzw.
junge Autofahrer gilt eine Probezeit. Während dieser zweijährigen Bewährungsprobe drohen bei Verkehrsvergehen
zusätzlich zu den allgemeingültigen Strafen des Bußgeldkatalogs eine Verlängerung der Probezeit von
2 auf 4 Jahre und ein Aufbauseminar für Fahranfänger.
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Herr Peters ist mit seinem Lkw außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 80 km/h statt der erlaubten 70 km/h gefahren.
Zudem ist er auf dieser Strecke gleich zweimal hintereinander geblitzt worden.
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Herr Peters ist außerhalb geschlossener Ortschaften 10 km/h zu schnell gefahren. Abzüglich
3 km/h Toleranz von der gefahrenen Geschwindigkeit ist das eine Überschreitung des Tempolimits um 7 km/h.
Geschwindigkeitsüberschreitung |
80 km/h gefahren − 3 km/h Toleranz = 77 km/h (70 km/h erlaubt) = 7 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung |
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Die außerorts begangene Überschreitung von 7 km/h wird grundsätzlich auch für Lkw nicht mit Punkten im
Verkehrszentralregister in Flensburg geahndet. Allerdings hat Herr Peters diese Überschreitung zweimal
hintereinander begangen. Daher erhält er einen Punkt in Flensburg. Denn bei einer Überschreitung bis
15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt wird 1 Punkt
in Flensburg fällig.
Das seit 1. Mai 2015 gültige "neue" System sieht den Entzug der Fahrerlaubnis bei acht oder mehr Punkten vor.
Vor Neuerteilung wird eine Überprüfung der Fahreignung im Rahmen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung
(MPU) angeordnet. Der Abbau der Punkte erfolgt nach festen Fristen:
Punkteabbau |
1-Punkte-Strafen | nach 2,5 Jahren |
2-Punkte-Strafen | nach 5 Jahren |
3-Punkte-Strafen | nach 10 Jahren |
Durch eine freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar kann bei einem Punktestand von 1-5 Punkten ein
Punkt abgebaut werden. Ein solcher Abbau ist nur einmal innerhalb von fünf Jahren möglich. Anders als beim
alten Punktesystem, werden Punkte auch dann automatisch gelöscht, wenn zwischenzeitlich das Punktekonto in
Flensburg durch einen Verkehrsverstoß neu belastet wird.
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Die außerorts begangene Überschreitung von 7 km/h wird mit einem Verwarnungsgeld in Höhe
von 30 Euro geahndet (Ein "Bußgeld" kleiner als 60 Euro, heißt Verwarnungsgeld und wird bei geringfügigen
Ordnungswidrigkeiten erhoben).
Da Herr Peters das gleiche Vergehen jedoch zweimal hintereinander begangen hat, wird neben dem dafür
vorgesehenen Punkt in Flensburg auch ein erhöhtes Bußgeld in Höhe von 140 Euro erhoben.
Wird eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen, für die ein Bußgeld von mindestens 60 Euro -
also nicht nur ein Verwarnungsgeld - vorgesehen ist, so ist das Bußgeld zu verdoppeln. Dies auch in den Fällen,
in denen eine Erhöhung wegen Gefährdung bzw. Beschädigung festgesetzt wurde.
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Für eine außerorts begangene Überschreitung von 7 km/h - auch, wenn sie wie durch Herrn Peters zweimal
hintereinander erfolgt - ist kein Fahrverbot vorgesehen.
Allgemein kann im Einzelfall von einem im Bußgeldverfahren verhängten Fahrverbot abgesehen werden. Eine
Entscheidung darüber hängt von der Tat selbst und auch dem Fahrer ab. Sofern von einem Fahrverbot abgesehen wird,
soll das vorgesehene Bußgeld gemäß § 4 Abs. 4 BKatV angemessen erhöht werden.
Zum Beispiel sehen deutsche Bußgeldgerichte bei drohendem Verlust des Arbeitsplatzes oder im Falle von
Selbstständigen bei drohendem Verlust der Existenzgrundlage üblicherweise gegen eine Verdoppelung des
Bußgeldes von der Verhängung eines Fahrverbotes ab.
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Geldbußen unter 60 Euro sind Verwarnungsgelder. Diese werden bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten erhoben. Hierfür werden
keine Verfahrensgebühren erhoben. Aufgrund des zweimaligen Vergehens durch Herrn Peters wird jedoch ein Bußgeld von 140 Euro
erhoben.
Daher entstehen dann auch Gebühren und Auslagen, die die Verwaltungsbehörde für die im Rahmen des Bußgeldverfahrens entstandenen
Kosten erhebt. Dazu zählt die von der Höhe des Bußgelds abhängige Verfahrensgebühr in Höhe von mindestens 25 Euro gemäß des
Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Dazu kommen die Aufwendungen für den Versand des Einschreibens in Höhe von 3,50 Euro.
Der Bußgeldbescheid kann noch weitere Kosten beinhalten, welche z.B. durch Ermittlungen im Bußgeldverfahren entstehen können.
Dazu gehören z. B. die Zeugenbefragung und das Sammeln von Beweisen.
Bei erhöhten Bußgeldern wegen zusätzlicher Gefährdung bzw. Beschädigung können die Gebühren nach oben abweichen.
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Hätte Herr Peters eine höhere Geschwindigkeitsüberschreitung begangen und darüber hinaus eine Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer oder Sachbeschädigung verursacht, würde ein erhöhtes Bußgeld verhängt.
(§3 Absatz 3 der Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)