Unterhalt

Unterhalt für Kinder, Ehegatten und Eltern

Thema Unterhalt ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps

Wem muss Unterhalt gezahlt werden? Wie hoch ist der Unterhalt? Was ist der Unterschied zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt? Welche Selbstbehalte gibt es? Antworten auf diese und viele weitere Fragen sowie zahlreiche Berechnungsbeispiele finden Sie hier in der Themenwelt "Unterhalt". Genaue Berechnungen können Sie gleich hier mit unserem Unterhaltsrechner durchführen.

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Die wichtigsten Fragen zum Thema Unterhalt

  • 01.

    Wann entsteht ein Unterhaltsanspruch?

    Sich in der Familie gegenseitig zu helfen und im Notfall füreinander einzustehen, ist heute leider nicht mehr selbstverständlich. In Deutschland sind daher im Bürgerlichen Gesetzbuch die wichtigsten Grundregeln des Zusammenlebens verankert. Im Paragraph 1601 heißt es: „Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.“. Und gleich im nächsten wird geklärt, wer Anspruch auf Unterhalt hat: „Unterhalts­berechtigt ist nur, wer ausserstande ist, sich selbst zu unterhalten“ (BGB §1602).

  • 02.

    Wer hat Anspruch auf Unterhalt?

    Verwandte in gerader Linie sind alle Personen, die voneinander abstammen. Ein Unterhaltsanspruch besteht also zwischen Eltern und ihren Kindern. Auch ein nichteheliches Kind kann von seinem Vater Unterhalt verlangen. Durch eine Heirat werden auch Ehegatten nahe Verwandte, so dass der Ehegatte bei Bedürftigkeit Unterhalt verlangen kann. Das gilt sowohl während einer Trennungsphase als auch nach einer Scheidung.

  • 03.

    Worin unterscheiden sich Trennungs- und Scheidungsunterhalt?

    Wenn Ehepartner sich nicht mehr lieben, folgen Trennung und Scheidung. Der finanziell schlechter ausgestattete Partner hat Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dieser gliedert sich auf in Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt. Es ist allerdings zu beachten, dass der Kindesunterhalt immer Vorrang vor dem Trennungs- bzw. nachehelichen Unterhalt (Scheidungsunterhalt) hat.

    TrennungsunterhaltNachehelicher Unterhalt
    VoraussetzungBestand der EheScheidung ist vollzogen
    Unterhalts­berechtigt
    • Ehepartner mit geringerem bzw. keinem Verdienst
    • Pflicht zur Einkommenserzielung besteht nicht
    • Ehegatte, welcher Kinder unter drei Jahren oder mit Behinderung betreut
    • Aufstockungsunterhalt gleicht große Einkommensunterschiede aus
    HöheAb 2022 45% des Nettoeinkommens bzw. 45% des Differenzeinkommens (wenn beide über Erwerbseinkommen verfügen)45% des Nettoeinkommens bzw. 45% des Differenzeinkommens (wenn beide über Erwerbseinkommen verfügen)
    Dauer des AnspruchsBis zur ScheidungVerdienstverbesserung des Anspruchs­berechtigten, Pflicht zur Einkommenserzielung besteht

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  • 04.

    Sind auch Kinder ihren Eltern unterhaltspflichtig?

    Unterhaltsforderungen zwischen Kindern und Eltern gibt es in beide Richtungen. Minderjährige und Jugendliche, die sich noch in der Ausbildung oder im Studium befinden, können finanzielle Unterstützung von ihren Eltern verlangen. Doch werden Vater oder Mutter pflegebedürftig und können die Kosten für ihre Versorgung nicht mehr aufbringen, müssen die Kinder für ihren Unterhalt sorgen. Übernimmt das Sozialamt Leistungen, wird es sich diese von den Kindern zurückzuholen.

  • 05.

    Wie lange muss Unterhalt an leibliche Kinder gezahlt werden?

    Für die Versorgung des eigenen Nachwuchses sind immer beide Elternteile verantwortlich. Kümmert sich nur ein Elternteil um das Kind, so wird mit freier Kost und Logis ein Naturalunterhalt geleistet. Gegenüber dem anderen Elternteil hat das Kind dann Anspruch auf Barunterhalt - egal, ob es in einer Ehe geboren wurde oder nicht. Fordern können Töchter oder Söhne die Zahlungen grundsätzlich so lange, bis sie finanziell auf eigenen Beinen stehen. Ab dem 18. Lebensjahr des Kindes sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Der Anspruch endet in der Regel mit dem Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Studiums.

  • 06.

    Was sagt die Düsseldorfer Tabelle?

    Die „Düsseldorfer Tabelle“ ist eine Richtlinie für die Berechnung des Unterhalts in Deutschland und gilt für die Forderungen von Kindern ebenso wie die von Ehegatten. Verbindlich ist die Regelung nicht – im Einzelfall entscheiden Familiengerichte stets nach den tatsächlichen finanziellen Gegebenheiten.

    Düsseldorfer Tabelle 2022 (Bedarfssätze, Auszug)
    Einkommensgruppe bei
    unterhaltsrelevantem
    Nettoeinkommen
    Altersstufen in JahrenBedarfskon-
    trollbetrag
    0-56-1112-17ab 18
    10 bis 1.900 €396 €455 €533 €569 €
    21.901 bis 2.300 €416 €478 €560 €598 €1.400 €
    32.301 bis 2.700 €436 €501 €587 €626 €1.500 €
    42.701 bis 3.100 €456 €524 €613 €655 €1.600 €
    .....................

    Hier geht es zur kompletten Unterhaltstabelle 2022 einschließlich umfangreicher Erläuterungen und Kommentare.

  • 07.

    Wie wird die Unterhaltshöhe berechnet?

    Ausgangspunkt für die Berechnung des Unterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen des zur Zahlung verpflichteten Elternteils. Bei Arbeitnehmern wird dazu die Lohnabrechnung benötigt. Selbstständige müssen ihre Einkommensteuer­erklärung vorlegen. Vom Nettoeinkommen wird eine Pauschale für den berufsbedingten Aufwand abgerechnet. Hier werden mindestens 50 Euro, höchstens jedoch 150 Euro angesetzt. Kindergeld zählt nicht als Einkommen!

    Hier ein Beispiel für die Berechnung:

    Nettoeinkommen 2.300 € + Sonstiges Einkommen 400 € − Berufsbedinger Aufwand 115 €
    = Bereinigtes Nettoeinkommen 2.585  €
    Der Unterhaltsbedarf laut Düsseldorfer Tabelle für ein minderjähriges Kind, 5 Jahre alt, würde 2022 436 Euro betragen. Abzuziehen ist noch das hälftige Kindergeld in Höhe von 109,50 Euro, so dass ein Unterhalt von auf volle Euro gerundet 327 Euro zu zahlen ist.

    Zu beachten ist, dass die Düsseldorfer Tabelle den Unterhaltsbedarf bei genau zwei Unterhalts­berechtigten darstellt. Bei mehr oder weniger Berechtigten ist der Unterhaltspflichtige zur Feststellung des Tabellenunterhalts in eine niedrigere/höhere Einkommensgruppe einzustufen. Im Beispiel gingen wir davon aus, dass neben der Tochter auch der Ehegatte unterhalts­berechtigt ist. Somit musste keine Korrektur der Einkommensgruppe erfolgen.

  • 08.

    Wie zählen Schulden oder Vermögen bei der Berechnung?

    Bei der Berechnung des relevanten Nettoeinkommens für die Unterhalts­verpflichtung werden Schulden nur dann berücksichtigt, wenn sie gemeinsam entstanden sind. Dazu würden bei einem Ehegattenunterhalt zum Beispiel die Zahlungen für ein gemeinsam aufgenommenes Darlehen zählen. Beim Kindesunterhalt werden die Schulden dann berücksichtigt, wenn sie für Konsumkredite in der gemeinsamen Zeit aufgenommen wurden. Wird jedoch damit Vermögen aufgebaut (wie etwa bei einem Immobilienkredit) bleiben sie außen vor.

  • 09.

    Welcher Eigenbedarf steht dem Unterhaltspflichtigen zu?

    Unterhalt muss nur derjenige zahlen, der auch leistungsfähig ist. Bei der Berechnung des Anspruchs wird daher ein Selbstbehalt berücksichtigt, mit dem der Zahlungspflichtige seinen eigenen Lebensunterhalt sichern kann. Die Höhe dieses Betrages richtet sich auch danach, wer die Unterhaltsforderung stellt:

    UnterhaltspflichtigerUnterhaltsberechtigteSelbstbehalt 2022Erhöhung bei
    Miete ab *)
    nicht erwerbstätignoch zu Hause lebende Kinder unter 21 Jahre960 Euro430 Euro
    erwerbstätignoch zu Hause lebende Kinder unter 21 Jahre1.160 Euro430 Euro
    andere volljährige Kinder1.400 Euro550 Euro
    nicht erwerbstätigEhegatte1.180 Euro490 Euro
    erwerbstätigEhegatte1.280 Euro490 Euro
    Eltern2.000 Euro490 Euro

    *) Gemäß Düsseldorfer Tabelle soll der Selbstbehalt erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den Betrag dieser Spalte übersteigen und nicht unangemessen sind.

  • 10.

    Wird Unterhalt unter mehreren Anspruchs­berechtigten aufgeteilt?

    Schwierig wird ist, das Einkommen eines Unterhaltszahlers nicht ausreicht, um alle Unterhalts­berechtigte zu befriedigen. Dann wird eine Rangfolge aufgestellt, nach der der Betrag oberhalb des Selbstbehalt aufgeteilt wird. Privilegiert sind grundsätzlich minderjährige Kinder.

    Beispiel Mangelfall bei mehreren Anspruchs­berechtigten 2022

    Ein Vater von zweijährigen Zwillingen und einer 20jährigen, nicht mehr zuhause wohnenden, studierenden Tochter muss nach der Düsseldorfer Tabelle an die Zwillinge zweimal 396 Euro bezahlen, wenn er ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.125 Euro erzielt (Kindergeld wird hier der Einfachheit halber nicht berücksichtigt). 2.125 − 792 = 1.333 Euro müssen für das eigene Leben reichen.

    Zusätzlich fordert jedoch seine 20jährige erste Tochter Unterhalt. Sie ist gegenüber ihren beiden jüngeren Schwestern nachrrangig, d.h. erst nachdem diese den vollen Unterhalt erhalten, wird die Leistungsfähigkeit des Vaters ihr gegenüber geprüft. Ihr Vater kann hier einen Selbstbehalt von 1.400 Euro geltend machen. Er muss seiner erwachsenen Tochter also keinen Unterhalt zahlen, da sein verbleibendes Einkommen mit 1.333 Euro bereits unter dem Selbstbehalt gegenüber seiner erwachsenen Tochter liegt. Da der Tochter aber rechnerisch ein Unterhalt zusteht, liegt hier ein Mangelfall vor.

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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Wie hoch ist der Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern?

    Unser Nutzer an....x.de hatte am 20.01.2021 folgende Frage:
    Hallo,
    meine eine Tochter wird dieses Montag 18 Jahre alt. Beide Kinder leben bei mir und gehen noch zur Schule. Laut der Berechnung vom Jugendamt soll ich mehr als das Dreifache an meine volljährig Tochter zahlen, welche in meinem Haushalt lebt.
    Nach den Berechnungen Ihres Rechners ist es genau anders. Wobei im Unterhaltsrechner unter https://www.smart-rechner.de/unterhalt/rechner.php in dem Ausrufezeichen hinter des volljährigen Kindes der Selbstbehalt für minderjährige Kinder steht. Für Jugendliche ab 18 Jahren ist der Selbstbehalt doch 1400 Euro. Spielt das bei der Berechnung eine Rolle?
    Ich würde mich über eine kurze Rückmeldung freuen.
    Mit freundlichem Gruß, A. V.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 22.01.2021:
    Sehr geehrte Frau V.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage. Anhand Ihrer Angaben kann ich leider nicht viel zu der Berechnung sagen. Aber auf den Selbstbehalt kann ich hier gerne eingehen: Für Ihren Selbstbehalt gegenüber Ihrer volljährigen Tochter gilt, dass dieser dem von Minderjährigen entspricht, solange Ihre Tochter noch zu Hause wohnt und unter 21 Jahre alt ist und Schülerin ist. Dann nämlich ist sie „priviligiert volljährig“, genießt also noch die gleichen Rechte, wie ein minderjähriges Kind.

    Sie können dies im Rechner ausprobieren, indem Sie den Status Ihrer Tochter einmal auf „Schüler“ und einmal auf „Student“ setzen. Im Ergebnisfenster im Hilfetext zu Ihrer Tochter wird dann der Unterhalt hergeleitet. Dort findet sich im Falle der Auswahl „Schüler" ein Selbstbehalt von1.160 Euro und erst nach Auswahl von „Student“ finden Sie im Hilfetext die von Ihnen erwähnten 1.400 Euro.
    Mit herzlichen Grüßen , Stefan Banse
    Unser Nutzer an....x.de hatte am 22.01.2021 noch eine Nachfrage:
    Sehr geehrter Herr Banse,
    sie haben völlig Recht. Das Jugendamt hat den Selbstbehalt meiner volljährigen Tochter völlig falsch ausgewählt. Ich habe in der Düsseldorfer Tabelle nachgelesen.Unter Punkt 5 ist es so beschrieben, wie Sie es sagen. Unglaublich was das Jugendamt da ausrechnet. Ich danke Ihnen sehr.
    Mit freundlichem Gruß, A.V.
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Unterhalt?

    Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen unsere fachliche Beratung gerne weiter.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Unterhalt" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Unterhalt" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse . Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 13.12.2021

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