Scheidungskosten

Scheidungskosten 2022 berechnen mit dem Scheidungskosten-Rechner

Thema Scheidungskosten ﹣ Rechner

Der Scheidungskosten-Rechner berechnet sowohl die Anwaltskosten als auch die Gerichtkosten, mit denen Sie bei einem Scheidungsprozess rechnen müssen.

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Grundlagen zu den Scheidungskosten mit Beispiel-Berechnung

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Erhöhte Rechtsanwalts- und Gerichtsgebühren ab 1. Januar 2021 berücksichtigt

Die Änderungen durch das ab 1. Januar 2021 in Kraft getretene Kostenrechtsänderungsgesetz, also insbesondere die rund zehnprozentige Erhöhung der Wertgebühren in der Anwaltskostentabelle und der Gerichtskostentabelle, werden vom Scheidungskostenrechner und den Berechnungsbeispielen berücksichtigt.

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Was ist eine Scheidungs­folgen­vereinbarung?

Typische Regelungen, wie Unterhalts­ansprüche, Zugewinn­ausgleich, Aufteilung des Hausrats oder auch das Umgangsrecht mit gemeinsamen Kindern, können in einer Scheidungs­folgen­vereinbarung geregelt werden. Die Kosten für diese Scheidungs­folgen­vereinbarung berechnen Sie gerne direkt mit unserem passenden Rechner.

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So funktioniert der Scheidungskosten-Rechner

Neben den Einkommens­verhältnissen spielt auch das Vermögen der Ehegatten eine Rolle für die Höhe des sogenannten Verfahrenswerts. Aus dem Verfahrenswert berechnen sich für die Scheidung die Anwaltskosten gemäß Rechtsanwalts­vergütungs­gesetz (RVG) sowie die Gerichtskosten gemäß dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Der Scheidungskosten-Rechner berücksichtigt ebenso, ob ein Versorgungsausgleich im Zuge des Scheidungsprozesses durchgeführt werden soll. Zudem werden die Anwaltskosten und damit die gesamten Scheidungskosten wahlweise für einvernehmliche oder strittige Scheidungsverfahren berechnet. Die Infobuttons im Ergebnisfenster leiten sämtliche Berechnungen detailliert und nachvollziehbar her.

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Eingabehilfe zum Scheidungskosten-Rechner

Der Scheidungskosten-Rechner berechnet sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten, aus denen sich die Scheidungskosten zusammen setzen. Dabei wird zunächst der Verfahrenswert bestimmt, der als Berechnungs­grundlage für die zu berechnenden Kosten dient. Basis für die Kostenberechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).

Monatliches Nettoeinkommen der beiden Ehegatten

Scheidungskosten-Rechner Netto Geben Sie bitte ihr monatliches Nettoeinkommen an. Das Einkommen erhöht den Verfahrenswert. Er ist die Berechnungs­grundlage für die Anwalts- und Gerichtskosten, aus welchen sich die Scheidungskosten zusammensetzen. Kindergeld und Kindergeldzuschüsse sowie Unterhaltsgeld werden weit überwiegend durch die Familiengerichte als Einkommen angesehen. Nicht als Einkommen angesehen werden Sozialhilfe­leistungen, denen keine Lohnersatzfunktion zukommt, und das Erziehungsgeld.

Nettovermögen beider Ehegatten

Scheidungskosten-Rechner Vermögen Geben Sie bitte das Nettovermögen beider Ehegatten an. Um das Nettovermögen zu bestimmen, ziehen Sie bitte ggf. vorhandene Schulden vom Vermögen ab. Das Vermögen erhöht den Verfahrenswert. Er ist die Berechnungs­grundlage für die Anwalts- und Gerichtskosten, aus welchen sich die Scheidungskosten zusammensetzen.

Anzahl unterhalts­berechtigter Kinder

Scheidungskosten-Rechner Kinder Geben Sie bitte die Anzahl der unterhalts­berechtigten Kinder, die Sie und/oder Ihre Frau haben. Die Anzahl der Kinder mindert den Verfahrenswert.

Versorgungsausgleich

Geben Sie bitte an, ob ein Versorgungs­ausgleich durchgeführt werden soll oder ob dieser ausgeschlossen ist. Der Versorgungsausgleich ist der bei einer Scheidung stattfindende Ausgleich aller während der Ehe von den Ehegatten erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsprozesses durchgeführt. Sind sich die Ehegatten vor dem Scheidungsverfahren einig, können sie den Versorgungs­ausgleich - am besten notariell - ausschließen, so dass jeder seine eigenen Anrechte behält.

Anzahl der Versorgungen

Geben Sie bitte die Anzahl der Versorgungen (Rentenansprüche) beider Ehepartner an. Dazu zählen insbesondere die

  • gesetzliche Rentenversicherung,
  • Beamtenversorgung,
  • betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
  • berufsständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen),
  • private Lebensversicherungen (nur Rente, §  2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

Die Anzahl der Versorgungen erhöht den Verfahrenswert.

Beispiele für die Eingabe der Anzahl von Versorgungen

Haben z.B. beide Ehegatten jeweils nur Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, geben Sie eine 2 ein. Hat einer der Ehegatten auch Anrechte aus einer betrieblichen Altersvorsorge, geben Sie bitte eine 3 ein. Wurde zudem bei beiden Ehegatten je eine Riesterrente abgschlossen, geben Sie bitte eine 5 ein.

Scheidungsverfahren einvernehmlich

Geben Sie bitte an, ob das Scheidungsverfahren einvernehmlich zwischen beiden Ehegatten durchgeführt werden soll. Davon abhängig ist es, ob die Anwaltskosten für einen oder für zwei Anwälte berechnet werden. Grundsätzlich muss bei Scheidungsverfahren mindestens ein Anwalt hinzugezogen werden.

Ein Anwalt reicht z.B. aus, wenn

  • ein Rechtsanwalt nur für den Antragsteller tätig ist und der andere Ehepartner auf eigene Anträge verzichtet
  • nur die Ehe geschieden werden soll und auf weitere sog. Scheidungsfolgesachen wie z.B. die Regelung des Zugewinnausgleichs verzichtet wird

Beide Seiten sollten anwaltlich vertreten sein, wenn

  • es Streit um einen oder mehrere Bereiche gibt, die bei einer Scheidung üblicherweise auch geregelt werden können (z.B. Sorgerecht, Unterhalt, Zugewinn o.ä.)
  • beide Ehepartner gerichtliche Anträge stellen wollen
  • wenn auch nur der Verdacht aufkommt, dass eine Seite vom anderen Ehepartner übervorteilt werden soll
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Beispiel für die Berechnung der Scheidungskosten

Herr und Frau Müller trennen sich und möchten sich scheiden lassen

  • Herr Müller hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro.
  • Frau Müller bezieht 1.500 Euro netto.
  • Als Vermögen können sie ihr gemeinsames Haus im Wert von 300.000 Euro sowie Bankguthaben von rund 100.000 Euro aufweisen.
  • Ihre beiden Kinder sind 15 und 17 Jahre alt und besuchen noch die Schule.
  • Im Rahmen der Scheidung möchten sie einen Versorgungsausgleich durchführen, also einen Ausgleich aller während der Ehezeit von beiden erworbenen Rentenansprüche. Herr und Frau Müller haben je eine gesetzliche Rentenversicherung. Herr Müller hat darüber hinaus eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Demnach haben die beiden insgesamt drei Versorgunenen bzw. Anrechte.
  • Das Scheidungsverfahen möchten Herr und Frau Müller einvernehmlich, also auch nur mit einem Anwalt durchführen.
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1. Berechnung Verfahrenswert Ehesache

Der Verfahrenswert für die Ehesache, also für die Scheidung, wird unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommens­verhältnisse der Ehegatten bestimmt. Für die Einkommens­verhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten abzgl. der Freibeträge für jedes Kind von 250 Euro einzusetzen (§43 FamGKG). Der Verfahrenswert für die Ehesache darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1.000.000 Euro angenommen werden.

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1.1 Verfahrenswert aus Einkommen

Das Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen beträgt

Einkommens­verhältnisse
Eigenes Einkommen3.000 Euro
+ Einkommen Ehegatte1.500 Euro
= Einkommen gemeinsam4.500 Euro

Freibetrag je Kind

Je Kind können davon 250 Euro also insgesamt 2 * 250 = 500 Euro als Freibetrag abgezogen werden.

Verfahrenswert = Einkommen für drei Monate

Das verbleibende gemeinsame Nettoeinkommen von 4.000 Euro wird verdreifacht, so dass der Verfahrenswert für Einkommens­verhältnisse 12.000 Euro beträgt.

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1.2 Verfahrenswert aus Vermögen

Das Vermögen abzüglich der in diesem Rechner verwendeten Freibeträge von 30.000 Euro je Ehegatte wird zu 5 Prozent angerechnet.

Vermögens­verhältnisse
Vermögen400.000 Euro
− Freibeträge60.000 Euro
=340.000 Euro
Verfahrenswert aus Vermögen

5 Prozent vom Verfahrenswert für Vermögens­verhältnisse, also 17.000 Euro

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1.3 Verfahrenswert Ehesache

Der Verfahrenswert für die Ehesache, also rein für die Scheidung ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs beträgt demnach

Verfahrenswert Ehesache
Verfahrenswert aus Einkommen12.000 Euro
+ Verfahrenswert aus Vermögen17.000 Euro
=29.000 Euro
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2. Berechnung Verfahrenswert Versorgungsausgleich

Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten (§50 FamGKG) abzüglich der Freibeträge für jedes Kind. Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich darf nicht unter 1.000 Euro angenommen werden.

Dreifaches Nettoeinkommen abzgl. Kinderfreibeträge

Das dreifache gemeinsame Nettoeinkommen von den Müllers abzüglich monatlich 250 Euro für jedes der beiden Kinder beträgt 12.000 Euro.

Verfahrenswert je Versorgung

10 Prozent vom dreifachen Einkommen abzgl. Kinderfreibeträge, also 1.200 Euro

Verfahrenswert Versorgungsausgleich

Familie Müller hat drei Versorgungen ⇒ 3 * 1.200 Euro = 3.600 Euro

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3. Berechnung Verfahrenswert gesamt

Dies ist die Summe der beiden Verfahrenswerte. Hieraus berechnen sich für Scheidung und Versorgungsausgleich zusammen die Anwaltskosten gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie die Gerichtskosten gemäß dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).

Verfahrenswert gesamt
Verfahrenswert aus Ehesache29.000 Euro
+ Verfahrenswert aus Versorgungsausgleich3.600 Euro
=32.600 Euro
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4. Berechnung der Anwaltskosten

Die Summe der Anwaltskosten berechnet sich gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wie folgt:

Anwaltskosten
Verfahrensgebühr1.346,80 Euro
+ Terminsgebühr1.243,20 Euro
+ Auslagenpauschale20,00 Euro
+ MwSt.495,90 Euro
=3.105,90 Euro

Gebührensätze gemäß RVG

Grundsätzlich wird für Anwaltskosten abhängig vom Verfahrenswert ein einfacher Gebührensatz gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgesetzt. Die einzelnen Gebührensätze für verschiedene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Scheidung sind dann Vielfache dieser 1,0-Gebühr, wie im Folgenden erläutert wird.

Verfahrensgebühr für das Scheidungsverfahren

Diese Gebühr entsteht für die Vertretung des/der Mandanten vor dem Familiengericht, u.a. zur Vorbereitung des Scheidungsverfahrens und dem Einreichen der Scheidung

Berechnung der Verfahrensgebühr

Die Verfahrens­gebühr beträgt bei der Scheidung grundsätzlich 1,3 Gebühren­sätze. Eine 1,0-Gebühr bei einem Verfahrenswert von 32.600 Euro beträgt 1.036 Euro (§13 RVG). Somit ergibt sich die Verfahrens­gebühr wie folgt: 1,3 × 1.036 = 1.346,80 Euro.

Terminsgebühr für das Scheidungsverfahren

Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung des gerichtlichen Scheidungstermins als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen.

Berechnung der Terminsgebühr

Die Terminsgebühr beträgt bei der Scheidung grundsätzlich 1,2 Gebühren­sätze. Eine 1,0-Gebühr bei einem Verfahrenswert von 32.600 Euro beträgt 1.036 Euro (§13 RVG). Die Termins­gebühr berechnet sich daher wie folgt: 1,2 × 1.036 = 1.243,20 Euro.

Auslagenpauschale

Die Pauschale für Post- und Tele­kommu­ni­ka­tions­dienst­leis­tun­gen gemäß RVG beträgt 20 Prozent der Anwaltskosten, maximal jedoch 20 Euro.

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5. Berechnung der Gerichstkosten

Im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ist abhängig vom Verfahrenswert ein einfacher Gebührensatz festgesetzt.

Berechnung der Gerichtskosten

Die Gerichtskosten betragen gem. FamGKG beim Scheidungsverfahren grundsätzlich 2,0 Gebühren­sätze. Die 1,0-Gebühr bei einem Verfahrenswert von 32.600 Euro beträgt 487 Euro (§28 FamGKG). Die Gerichtskosten berechnen sich daher wie folgt: 2,0 × 487 = 974,00 Euro. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer bzw. MwSt.

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6. Berechnung der Scheidungskosten

Die Scheidungskosten bilden die Summe aller Anwalts- und Gerichtskosten. Mit diesem Betrag müssen Herr und Frau Müller also für ihren Scheidungsprozess rechnen.

Scheidungskosten
Anwaltskosten3.105,90 Euro
+ Gerichtskosten974,00 Euro
=4.079,90 Euro

Zu beachten ist jedoch, dass sich gemäß § 43 FamGKG die Höhe des Verfahrenswerts aber nicht ausschließlich nach den Einkommens- und Vermögens­verhältnissen bemisst. Ebenso die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sind nach Ermessen für die Berechnung des Verfahrenswerts relevant.

Vermutlich können Sie mit einer Online-Scheidung Geld sparen. Lesen Sie alles über die Vorraussetzungen, Ablauf und Kosten einer Online-Scheidung in unserem Ratgeber.

Weiterführende Informationen zu Scheidungskosten

Die 10 wichtigsten Tipps
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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Wie erhalte ich die Rentenpunkte für den Versorgungsausgleich?

    Unser Nutzer de....x.de hatte am 27.05.2021 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich hätte gerne erfahren, wie sich die Punkte für die betriebliche Altersvorsorge und die Riester Rente ergeben. Gibt es offizielle Tabellen/Vorgaben dafür? Und wo diese sind zu finden? Wo kann man die Rentenpunkte zu Beginn der Ehe und die Rentenpunkte zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages erfahren? Erst dann mit allen diesen Informationen kann man Ihren Rechner nutzen. Diese Informationen konnte ich nicht auf Ihrer Seite finden.
    Danke für Ihre Rückmeldung.
    MfG
    Denise C.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 29.05.2021:
    Sehr geehrte Frau C.,

    vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf der Seite https://www.smart-rechner.de/scheidungskosten/ratgeber/versorgungsausgleich.php wird ein Beispiel zur Berechnung des Versorgungsausgleichs genannt. Die Rentenpunkte erfahren sie z.B bei der Deutschen Rentenversicherung.
    Wie dies bei den anderen Versorgungsträgern im Einzelfall aussieht, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Da müssten Sie sich an diese wenden.

    Unter „So läuft der Versorgungsausgleich ab“ wird beschrieben, dass das konkrete Einholen aller Rentenauskünfte dann durch das Gericht erfolgt.

    Falls Sie sich auf unseren Scheidungskostenrechner unter https://www.smart-rechner.de/scheidungskosten/rechner.php beziehen, so ist eine Berechnung sehr wohl möglich, denn eine Eingabe der konkreten Rentenpunkte ist für die Berechnung der gerichtlichen Scheidungskosten nicht erforderlich. Für die Bestimmung der Scheidungskosten wird lediglich die Anzahl der verschiedenen Versorgungen abgefragt, wie Sie dem zum Feld „Anzahl Versorgungen“ gehörenden Hilfetext entnehmen können. Diese Anzahl wir abgefragt, nachdem Sie „Versorgungsausgleich“ mit „Ja“ beantwortet haben.

    Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Scheidungskosten?

    Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen unsere fachliche Beratung gerne weiter.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Scheidungskosten" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Scheidungskosten" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 19.12.2020

  • 19.12.2020: Anpassungen des Scheidungskostenrechners und der Berechnungsbeispiele an die vom Bundesrat genehmigten erhöhten Anwalts- und Gerichtskosten ab 2021.
  • 28.10.2020: Umfangreicher Ratgeber zum Thema Unterhaltsvorschuss.
  • 21.06.2020: Berücksichtigung der Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent auf die zu berechnenden Anwaltsgebühren für das 2. Halbjahr 2020 im Scheidungs­kosten-Rechner.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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