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Der Scheidungskosten-Rechner berechnet sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten, aus denen sich die Scheidungskosten zusammen setzen. Dabei wird zunächst der Verfahrenswert bestimmt, der als Berechnungsgrundlage für die zu berechnenden Kosten dient. Basis für die Kostenberechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie das Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).
Geben Sie bitte ihr monatliches Nettoeinkommen an. Das Einkommen erhöht den Verfahrenswert. Er ist die
Berechnungsgrundlage für die Anwalts- und Gerichtskosten, aus welchen sich die Scheidungskosten zusammensetzen. Kindergeld und Kindergeldzuschüsse sowie
Unterhaltsgeld werden weit überwiegend durch die Familiengerichte als
Einkommen angesehen. Nicht als Einkommen angesehen werden Sozialhilfeleistungen, denen keine
Lohnersatzfunktion zukommt, und das Erziehungsgeld.
Geben Sie bitte das Nettovermögen beider Ehegatten an.
Um das Nettovermögen zu bestimmen, ziehen Sie bitte ggf. vorhandene Schulden vom Vermögen ab.
Das Vermögen erhöht den Verfahrenswert. Er ist die Berechnungsgrundlage für die Anwalts- und Gerichtskosten, aus welchen sich die Scheidungskosten zusammensetzen.
Geben Sie bitte die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder, die Sie und/oder Ihre Frau haben.
Die Anzahl der Kinder mindert den Verfahrenswert.
Geben Sie bitte an, ob ein Versorgungsausgleich durchgeführt werden soll oder ob dieser ausgeschlossen ist.
Der Versorgungsausgleich ist der bei einer Scheidung stattfindende Ausgleich aller während der Ehe von den Ehegatten erworbenen Anrechte auf eine Versorgung
wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. Er wird vom Familiengericht im Rahmen des Scheidungsprozesses durchgeführt. Sind sich die Ehegatten vor dem
Scheidungsverfahren einig, können sie den Versorgungsausgleich - am besten notariell - ausschließen, so dass jeder seine eigenen Anrechte behält.
Geben Sie bitte die Anzahl der Versorgungen (Rentenansprüche) beider Ehepartner an. Dazu zählen insbesondere die
- gesetzliche Rentenversicherung,
- Beamtenversorgung,
- betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes,
- berufsständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen),
- private Lebensversicherungen (nur Rente, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).
Die Anzahl der Versorgungen erhöht den Verfahrenswert.
Beispiele für die Eingabe der Anzahl von Versorgungen
Haben z.B. beide Ehegatten jeweils nur Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung, geben Sie eine 2 ein. Hat einer der Ehegatten auch Anrechte aus einer
betrieblichen Altersvorsorge, geben Sie bitte eine 3 ein. Wurde zudem bei beiden Ehegatten je eine Riesterrente abgschlossen, geben Sie bitte eine 5 ein.
Geben Sie bitte an, ob das Scheidungsverfahren einvernehmlich zwischen beiden Ehegatten durchgeführt werden soll.
Davon abhängig ist es, ob die Anwaltskosten für einen oder für zwei Anwälte berechnet werden.
Grundsätzlich muss bei Scheidungsverfahren mindestens ein Anwalt hinzugezogen werden.
Ein Anwalt reicht z.B. aus, wenn
- ein Rechtsanwalt nur für den Antragsteller tätig ist und der andere Ehepartner auf eigene Anträge verzichtet
- nur die Ehe geschieden werden soll und auf weitere sog. Scheidungsfolgesachen wie z.B. die Regelung des Zugewinnausgleichs verzichtet wird
Beide Seiten sollten anwaltlich vertreten sein, wenn
- es Streit um einen oder mehrere Bereiche gibt, die bei einer Scheidung üblicherweise auch geregelt werden können (z.B. Sorgerecht, Unterhalt, Zugewinn o.ä.)
- beide Ehepartner gerichtliche Anträge stellen wollen
- wenn auch nur der Verdacht aufkommt, dass eine Seite vom anderen Ehepartner übervorteilt werden soll
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Herr und Frau Müller trennen sich und möchten sich scheiden lassen
- Herr Müller hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro.
- Frau Müller bezieht 1.500 Euro netto.
- Als Vermögen können sie ihr gemeinsames Haus im Wert von 300.000 Euro sowie Bankguthaben von rund 100.000 Euro aufweisen.
- Ihre beiden Kinder sind 15 und 17 Jahre alt und besuchen noch die Schule.
- Im Rahmen der Scheidung möchten sie einen Versorgungsausgleich durchführen, also einen Ausgleich aller während der Ehezeit von beiden erworbenen Rentenansprüche.
Herr und Frau Müller haben je eine gesetzliche Rentenversicherung. Herr Müller hat darüber hinaus eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Demnach haben
die beiden insgesamt drei Versorgunenen bzw. Anrechte.
- Das Scheidungsverfahen möchten Herr und Frau Müller einvernehmlich, also auch nur mit einem Anwalt durchführen.
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Der Verfahrenswert für die Ehesache, also für die Scheidung, wird unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten bestimmt.
Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten abzgl. der Freibeträge für jedes Kind von 250 Euro einzusetzen (§43 FamGKG).
Der Verfahrenswert für die Ehesache darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1.000.000 Euro angenommen werden.
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Das Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen beträgt
Einkommensverhältnisse |
Eigenes Einkommen | 3.000 Euro |
+ Einkommen Ehegatte | 1.500 Euro |
= Einkommen gemeinsam | 4.500 Euro |
Freibetrag je Kind
Je Kind können davon 250 Euro also insgesamt 2 * 250 = 500 Euro als Freibetrag abgezogen werden.
Verfahrenswert = Einkommen für drei Monate
Das verbleibende gemeinsame Nettoeinkommen von 4.000 Euro wird verdreifacht, so dass der Verfahrenswert für Einkommensverhältnisse 12.000 Euro beträgt.
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Das Vermögen abzüglich der in diesem Rechner verwendeten Freibeträge von 30.000 Euro je Ehegatte wird zu 5 Prozent angerechnet.
Vermögensverhältnisse |
Vermögen | 400.000 Euro |
− Freibeträge | 60.000 Euro |
= | 340.000 Euro |
Verfahrenswert aus Vermögen |
5 Prozent vom Verfahrenswert für Vermögensverhältnisse, also 17.000 Euro
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Der Verfahrenswert für die Ehesache, also rein für die Scheidung ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs beträgt demnach
Verfahrenswert Ehesache |
Verfahrenswert aus Einkommen | 12.000 Euro |
+ Verfahrenswert aus Vermögen | 17.000 Euro |
= | 29.000 Euro |
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Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich beträgt für jedes Anrecht 10 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten (§50 FamGKG) abzüglich
der Freibeträge für jedes Kind.
Der Verfahrenswert für den Versorgungsausgleich darf nicht unter 1.000 Euro angenommen werden.
Dreifaches Nettoeinkommen abzgl. Kinderfreibeträge |
Das dreifache gemeinsame Nettoeinkommen von den Müllers abzüglich monatlich 250 Euro für jedes der beiden Kinder beträgt 12.000 Euro.
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Verfahrenswert je Versorgung |
10 Prozent vom dreifachen Einkommen abzgl. Kinderfreibeträge, also 1.200 Euro
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Verfahrenswert Versorgungsausgleich |
Familie Müller hat drei Versorgungen ⇒ 3 * 1.200 Euro = 3.600 Euro
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Dies ist die Summe der beiden Verfahrenswerte. Hieraus berechnen sich für Scheidung und Versorgungsausgleich zusammen die Anwaltskosten gemäß
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie die Gerichtskosten gemäß dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG).
Verfahrenswert gesamt |
Verfahrenswert aus Ehesache | 29.000 Euro |
+ Verfahrenswert aus Versorgungsausgleich | 3.600 Euro |
= | 32.600 Euro |
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Die Summe der Anwaltskosten berechnet sich gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wie folgt:
Anwaltskosten |
Verfahrensgebühr | 1.346,80 Euro |
+ Terminsgebühr | 1.243,20 Euro |
+ Auslagenpauschale | 20,00 Euro |
+ MwSt. | 495,90 Euro |
= | 3.105,90 Euro |
Gebührensätze gemäß RVG
Grundsätzlich wird für Anwaltskosten abhängig vom Verfahrenswert ein einfacher Gebührensatz gemäß Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgesetzt.
Die einzelnen Gebührensätze für verschiedene Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Scheidung sind dann Vielfache dieser 1,0-Gebühr, wie im Folgenden erläutert wird.
Verfahrensgebühr für das Scheidungsverfahren
Diese Gebühr entsteht für die Vertretung des/der Mandanten vor dem Familiengericht, u.a. zur Vorbereitung des Scheidungsverfahrens und dem Einreichen der Scheidung
Berechnung der Verfahrensgebühr |
Die Verfahrensgebühr beträgt bei der Scheidung grundsätzlich 1,3 Gebührensätze.
Eine 1,0-Gebühr bei einem Verfahrenswert von 32.600 Euro beträgt 1.036 Euro (§13 RVG).
Somit ergibt sich die Verfahrensgebühr wie folgt: 1,3 × 1.036 = 1.346,80 Euro.
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Terminsgebühr für das Scheidungsverfahren
Die Terminsgebühr entsteht sowohl für die Wahrnehmung des gerichtlichen Scheidungstermins als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen.
Berechnung der Terminsgebühr |
Die Terminsgebühr beträgt bei der Scheidung grundsätzlich 1,2 Gebührensätze.
Eine 1,0-Gebühr bei einem Verfahrenswert von 32.600 Euro beträgt 1.036 Euro (§13 RVG).
Die Terminsgebühr berechnet sich daher wie folgt: 1,2 × 1.036 = 1.243,20 Euro.
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Auslagenpauschale
Die Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gemäß RVG beträgt 20 Prozent der Anwaltskosten, maximal jedoch 20 Euro.
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Im Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) ist abhängig vom Verfahrenswert ein einfacher Gebührensatz festgesetzt.
Berechnung der Gerichtskosten |
Die Gerichtskosten betragen gem. FamGKG beim Scheidungsverfahren grundsätzlich 2,0 Gebührensätze.
Die 1,0-Gebühr bei einem Verfahrenswert von 32.600 Euro beträgt 487 Euro (§28 FamGKG).
Die Gerichtskosten berechnen sich daher wie folgt: 2,0 × 487 = 974,00 Euro.
Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer bzw. MwSt.
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Die Scheidungskosten bilden die Summe aller Anwalts- und Gerichtskosten. Mit diesem Betrag müssen Herr und Frau Müller also für ihren Scheidungsprozess rechnen.
Scheidungskosten |
Anwaltskosten | 3.105,90 Euro |
+ Gerichtskosten | 974,00 Euro |
= | 4.079,90 Euro |
Zu beachten ist jedoch, dass sich gemäß § 43 FamGKG die Höhe des Verfahrenswerts aber nicht ausschließlich nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen
bemisst. Ebenso die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umfang und die Bedeutung der Sache sind nach Ermessen für die Berechnung des
Verfahrenswerts relevant.
Vermutlich können Sie mit einer Online-Scheidung Geld sparen. Lesen Sie alles über die Vorraussetzungen, Ablauf und Kosten einer
Online-Scheidung in unserem Ratgeber.
Wie erhalte ich die Rentenpunkte für den Versorgungsausgleich?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hätte gerne erfahren, wie sich die Punkte für die betriebliche Altersvorsorge und die Riester Rente ergeben. Gibt es offizielle Tabellen/Vorgaben dafür? Und wo diese sind zu finden? Wo kann man die Rentenpunkte zu Beginn der Ehe und die Rentenpunkte zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages erfahren? Erst dann mit allen diesen Informationen kann man Ihren Rechner nutzen. Diese Informationen konnte ich nicht auf Ihrer Seite finden.
Danke für Ihre Rückmeldung.
MfG
Denise C.
Sehr geehrte Frau C.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf der Seite https://www.smart-rechner.de/scheidungskosten/ratgeber/versorgungsausgleich.php wird ein Beispiel zur Berechnung des Versorgungsausgleichs genannt. Die Rentenpunkte erfahren sie z.B bei der Deutschen Rentenversicherung.
Wie dies bei den anderen Versorgungsträgern im Einzelfall aussieht, kann ich Ihnen leider nicht sagen. Da müssten Sie sich an diese wenden.
Unter „So läuft der Versorgungsausgleich ab“ wird beschrieben, dass das konkrete Einholen aller Rentenauskünfte dann durch das Gericht erfolgt.
Falls Sie sich auf unseren Scheidungskostenrechner unter https://www.smart-rechner.de/scheidungskosten/rechner.php beziehen, so ist eine Berechnung sehr wohl möglich, denn eine Eingabe der konkreten Rentenpunkte ist für die Berechnung der gerichtlichen Scheidungskosten nicht erforderlich. Für die Bestimmung der Scheidungskosten wird lediglich die Anzahl der verschiedenen Versorgungen abgefragt, wie Sie dem zum Feld „Anzahl Versorgungen“ gehörenden Hilfetext entnehmen können. Diese Anzahl wir abgefragt, nachdem Sie „Versorgungsausgleich“ mit „Ja“ beantwortet haben.
Mit herzlichen Grüßen, Stefan Banse
Haben Sie auch eine Frage zum Thema Scheidungskosten?