Scheidungskosten

Rentenausgleich bei der Scheidung mit Beispiel-Rechnung

Thema Scheidungskosten ﹣ Rentenausgleich bei Scheidung

Rechner zum Thema

Scheidungskosten-Rechner

Der Scheidungskosten-Rechner berechnet sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten, aus denen sich die Scheidungskosten zusammen setzen. Dabei wird zunächst der Verfahrenswert bestimmt, der als Berechnungsgrundlage für die zu berechnenden Kosten dient. Basis für die Kostenberechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie das Gerichtskostengesetz (GKG).

Ehepaare haben häufig unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften, z.B. wenn ein Elternteil wegen der Erziehung der Kinder oder der Pflege eines Familienmitgliedes zeitweise nicht oder nur in Teilzeit gearbeitet hat. Auch bei Arbeitslosigkeit oder einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst kann die Anwartschaft unterschiedlich ausfallen. Doch was passiert mit den unterschiedlichen Rentenanwartschaften bei einer Scheidung?

Versorgungsausgleich als Grundlage des Rentenausgleichs

Durch den Versorgungsausgleich werden diese Unterschiede ausgeglichen – so ist es im Versorgungs­ausgleichs­gesetz geregelt. Die Grundidee ist einfach: Alle gesetzlichen und privaten Anrechte auf Altersversorgung, die Sie und Ihr Partner während der Ehe erworben haben, werden gleichmäßig zwischen Ihnen aufgeteilt. In der Regel übernimmt das Familiengericht die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ohne Ihr Zutun.

Nur in Ausnahmefällen, z.B. wenn Sie weniger als 37 Monate verheiratet waren oder im Ausland geschieden wurden, müssen Sie einen Antrag auf Versorgungsausgleich stellen.

Folgende Versorgungen bzw. Renten werden ausgeglichen

  • Renten/Renten­anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Versorgungen/Versorgungs­anwartschaften aus einem Beamtenverhältnis
  • Ruhegehälter/Versorgungs­anwartschaften nach beamten­rechtlichen Grundsätzen (z. B. für Lehrer an privaten Schulen, Dienstordnungs­angestellte)
  • Renten/Anwartschaften von berufsständischen Versorgungs­einrichtungen (z.B. für Ärzte, Rechtsanwälte, Landwirte)
  • sämtliche Versorgungsanrechte aus der betrieblichen Altersversorgung (z. B. Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, Zusatzversorgung durch Arbeitgeber, Pensionskassen, Pensionsfonds)
  • Riester-Renten
  • Rürup-Renten
  • sonstige Renten/Renten­anwartschaften aus privaten Vorsorge­versicherungen (z. B. Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, Lebensversicherungen auf Rentenbasis etc.)

Auch ausländische Anrechte werden im Versorgungsausgleich hinzugezogen. Sie können sowohl vor der Ehe, z. B. in einem notariellen Ehevertrag, als auch noch während des laufenden Scheidungsverfahrens andere Entscheidungen treffen als gesetzlich vorgesehen.

In welcher Höhe findet der Rentenausgleich statt?

Wurde der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht, stellt das Familiengericht die Ehezeit fest und bittet beide Ehepartner, alle in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte anzugeben. Nach Eingang der entsprechenden Angaben ersucht das Familiengericht die Versorgungsträger um Auskunft über die Höhe der jeweils in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Ehezeitanteile).

Sind alle Angaben und Unterlagen rund um die Versorgung vollständig, ermittelt der Renten­versicherungs­träger die Anzahl der gesammelten Entgeltpunkte. Wer beispielsweise ein genau durchschnittliches Gehalt hat, erhält jährlich genau einen Entgeltpunkt. Verdient man mehr, erhält man mehr Entgeltpunkte, verdient man unter­durch­schnitt­lich, gibt es weniger Punkte. Aus der Gesamtzahl der Punkte errechnet sich unter anderem die Höhe der Altersrente pro Monat für eine Person, die entsprechende Rentenbeiträge gezahlt hat. Für die Berechnung geht der Renten­versicherungs­träger wie folgt vor:

  1. Zunächst werden die Entgeltpunkte für eine fiktive Altersrente berechnet, die am Folgetag des Endes der Ehezeit beginnen würde. Diese Berechnung enthält alle rentenrechtlichen Zeiten und Daten, die vor und während der Ehe auftraten.
  2. Im zweiten Schritt werden die Entgeltpunkte der vorehelichen Zeiten herausgerechnet und es ergibt sich der Ehezeitanteil und die Entgeltpunkte Ihrer Rentenanwartschaft. Bei der Entgeltpunkteberechnung wird ebenfalls beachtet, in welchem Bundesland (alte und neue Bundesländer) oder aus welcher knappschaftlichen Rentenversicherung die Entgeltpunkte entstanden sind.
  3. Ihr Rentenversicherungsträger teilt dem Familiengericht nun die Ehezeitanteile für jede Entgeltpunkteart mit. Beiträge zur Höherversicherung werden dem Familiengericht als Euro-Betrag mitgeteilt.
  4. Das Familiengericht erhält vom Rentenversicherungsträger zudem einen Vorschlag über die Höhe des auszugleichenden Werts für die ausgewiesenen Ehezeitanteile.
  5. Die Auskünfte der Versorgungs­träger werden den Ehepartnern bzw. deren Anwälten zur Prüfung zur Verfügung gestellt.

In der Auskunft des Renten­versicherungs­trägers findet sich auch der korrespondierende Kapitalwert, der den Einkaufspreis der vorgeschlagenen Ausgleichswerte wiedergibt. Dieser Wert ist dann wichtig, wenn Anrechte in verschiedenen Versorgungs­systemen erworben wurden und miteinander verglichen werden müssen.

Wie erfolgt die Aufteilung der Rentenansprüche?

Die in der Ehezeit erworbenen Anrechte werden jeweils einzeln ausgeglichen, d.h., die Beteiligten sind sowohl ausgleichs­pflichtig als auch ausgleichs­berechtigt. Diese Teilung wird auch „interne Teilung“ genannt, weil die Teilung innerhalb des Versorgungssystems erfolgt und für die Aufteilung der gesetzlichen Renten­versicherungs­anrechte (in Form von Entgeltpunkten) verpflichtend ist. Unter bestimmten Voraussetzungen können die erworbenen Versorgungs­anrechte auch im Rahmen der „externen Teilung“ aufgeteilt werden. Insbesondere für Versorgungs­anrechte von Beamten (Bund, Gemeinden) ist der Ausgleich durch die externe Teilung vorgeschrieben. Das Anrecht des Partners ergibt sich aus der Hälfte des Ehezeitanteils der Beamten­versorgung als monatlicher Rentenbetrag. Darüber hinaus können auch andere Anrechte aus betrieblichen oder privaten Versorgungs­systemen eine externe Teilung zulassen. Ob bei privaten oder betrieblichen Anrechten eine externe Teilung möglich ist, entscheidet der jeweilige Versorgungsträger. Der Ausgleichs­berechtigte kann zudem wählen, wohin das Geld fließen soll (gesetzliche Rentenversicherung, Pensionskasse etc.).

Beispiel

Frau Mustermann hat während der Ehe ca. 25 Entgeltpunkte im Rahmen der gesetzlichen Rente (ca. 800 Euro/Monat) erworben. Zusätzlich verfügt sie über eine betriebliche Altersversorgung von 200 Euro sowie eine private Lebensversicherung von 100 Euro.

Herr Mustermann verfügt über eine Beamtenversorgung von 1.000 Euro sowie über eine private Lebensversicherung von 300 Euro.

Frau Mustermann würde nun aus der Beamtenversorgung von Herrn Mustermann 500 Euro und aus der privaten Lebensversicherung 150 Euro erhalten.

Herr Mustermann würde aus der monatlichen gesetzlichen Rente von Frau Mustermann 12,5 Entgeltpunkte (ca. 400 Euro/Monat), aus der betrieblichen Altersversorgung 100 Euro und aus der privaten Lebensversicherung 50 Euro erhalten. (Stand: 2022)

Werden bezüglich des Ausgleichs keine Einwendungen von den Ehepartnern bzw. deren Anwälten erhoben, entscheidet das Familiengericht über den Versorgungsausgleich und fällt einen Beschluss. Eine Abschrift wird an die Ehepartner und Versorgungsträger verschickt – dagegen kann innerhalb eines Monats Beschwerde eingelegt werden. Wird keine Beschwerde eingereicht, erfolgt eine Rechtskraftmitteilung über den Versorgungsausgleich.

Weiterführende Informationen zu Scheidungskosten

Die 10 wichtigsten Tipps
Beratung durch Experten

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Scheidungskosten" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Scheidungskosten" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 19.12.2020

  • 19.12.2020: Anpassungen des Scheidungskostenrechners und der Berechnungsbeispiele an die vom Bundesrat genehmigten erhöhten Anwalts- und Gerichtskosten ab 2021.
  • 28.10.2020: Umfangreicher Ratgeber zum Thema Unterhaltsvorschuss.
  • 21.06.2020: Berücksichtigung der Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent auf die zu berechnenden Anwaltsgebühren für das 2. Halbjahr 2020 im Scheidungs­kosten-Rechner.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
vgwort b92111550adb4dc2996b3dd9824e8886