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Scheidungskosten-Rechner
Der Scheidungskosten-Rechner berechnet sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten, aus denen sich die Scheidungskosten zusammen setzen. Dabei wird zunächst der Verfahrenswert bestimmt, der als Berechnungsgrundlage für die zu berechnenden Kosten dient. Basis für die Kostenberechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie das Gerichtskostengesetz (GKG).Ein Sprichwort besagt: "Eine Hochzeit ist teuer, eine Scheidung noch viel mehr!" Das muss aber nicht sein. Mit einer einvernehmlichen Scheidung können Sie nicht nur Zeit und Nerven sparen, sondern auch eine Menge Geld.
Möchten Sie die Kosten einer Scheidung sofort berechnen, verwenden Sie einfach unseren komfortablen Scheidungskosten-Rechner. Benötigen Sie spezielle Beratung zur einvernehmlichen Scheidung oder auch allgemeine Beratung zu rechtlichen Fragen der Scheidung, finden Sie diese unter fachliche Beratung.
Was ist überhaupt eine einvernehmliche Scheidung?
Bei einer einvernehmlichen Scheidung handelt es sich um das Gegenteil der streitigen Scheidung. Die Eheleute sind dabei also nicht in einen Rosenkrieg verwickelt, der sich ohne Richter nicht klären lässt. Vielmehr sind sich die Ehegatten bei der einvernehmlichen Scheidung darüber einig, dass sie sich überhaupt scheiden lassen möchten. Außerdem verständigen sie sich bereits im Vorfeld außergerichtlich auf gemeinsame Lösungen bezüglich der Scheidungsfolgen wie z.B. Sorgerecht und Unterhalt.
Welche Kosten gibt es bei der einvernehmlichen Scheidung?
Scheidungskosten errechnen sich hauptsächlich aus dem Nettoeinkommen und dem Vermögen der Ex-Ehepartner. Das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten plus der Wert des gesamten Vermögens ergibt den Streitwert des Scheidungsverfahrens. Man spricht auch vom Verfahrenswert. Haben die Eheleute kein Einkommen und/oder Vermögen, beträgt der Verfahrenswert dennoch mindestens 2.000 Euro. Die Kosten erhöhen sich, wenn strittige Punkte im Scheidungsverfahren geklärt werden müssen. In der Regel handelt es sich bei der einvernehmlichen Scheidung dabei um die Durchführung des Versorgungsausgleichs. Wie hoch der Gegenstandswert ist, kommt auf die Anzahl der sogenannten Versorgungs%anrechte an. Je mehr es gibt, desto höher ist der Gegenstandswert des Versorgungsausgleichs, der den Gesamtverfahrenswert erhöht. Der Versorgungsausgleich kann auch durch eine notarielle Vereinbarung ausgeschlossen werden und wird dann nicht durchgeführt. In dem Fall gilt ein pauschaler Gegenstandswert von 1.000 Euro, der zum restlichen Verfahrenswert hinzugerechnet wird. Ist der Verfahrenswert der Scheidung ermittelt, kann man die tatsächlichen Kosten aus zwei Tabellen ablesen. Zu zahlen sind einerseits Gerichtskosten und andererseits Anwaltskosten. Die Gerichtskostentabelle ist in § 34 Gerichtskostengesetz (GKG) zu finden, die Anwaltskostentabelle in § 13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Hinzu kommen bei der einvernehmlichen Scheidung in der Regel noch Notarkosten für die Erstellung und Beglaubigung der Scheidungsfolgenvereinbarung. Diese beinhaltet die Regelungen über die Scheidungsfolgen, auf die sich die Ehegatten geeinigt haben und die vor Gericht als verbindlich gelten.
Welche Kosten fallen im Gegensatz zur streitigen Scheidung weg?
Kräftig Geld sparen können Sie gegenüber der streitigen Scheidung dadurch, dass alle Scheidungsfolgen bereits außergerichtlich von Ihnen selbst geregelt werden, statt dass das Gericht diese klären muss. Denn: Jeder einzelne Aspekt, der über Anwälte und Richter verhandelt werden muss, hat einen eigenen Gegenstandswert, der den Gesamtverfahrenswert der Scheidung erhöht. Damit erhöhen sich auch letztlich die Scheidungskosten. Zu den zu klärenden Scheidungsfolgen zählen u.a.:
- Umgangsrecht und Unterhalt für gemeinsame Kinder
- Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt
- Aufteilung des Vermögens
- Aufteilung des Hausrats
- Zugewinnausgleich
- Zuweisung der Ehewohnung
Wie kann man bei der einvernehmlichen Scheidung noch Geld sparen?
Eine weitere Möglichkeit, bei der einvernehmlichen Scheidung Kosten zu sparen, ist die Beauftragung nur eines Anwalts. Achtung: Einen "gemeinsamen Anwalt" gibt es nicht, egal wie einig Sie und Ihr Ex-Partner sich sind. Es reicht aber aus, wenn derjenige, der den Scheidungsantrag einreichen möchte, einen Rechtsanwalt beauftragt. Der andere Ehegatte kann auf einen eigenen Anwalt verzichten. Die Kosten für den einen Anwalt können Sie sich dann teilen. Möglich ist außerdem die sogenannte "Online-Scheidung". Bei dieser Variante wickeln Sie sämtliche Korrespondenz mit dem Anwalt per Mail oder Telefon ab. Auch persönliche Gespräche per Videotelefonat sind denkbar. Der Vorteil: Sie sparen sich die Fahrtkosten zu Terminen in der Kanzlei. Lediglich zum gerichtlichen Scheidungstermin müssen Sie dann persönlich anwesend sein.
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Quellenangaben
Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Scheidungskosten" verwendet:
Letzte Aktualisierung am 17.03.2022
Die Seiten der Themenwelt "Scheidungskosten" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 19.12.2020
- 19.12.2020: Anpassungen des Scheidungskostenrechners und der Berechnungsbeispiele an die vom Bundesrat genehmigten erhöhten Anwalts- und Gerichtskosten ab 2021.
- 28.10.2020: Umfangreicher Ratgeber zum Thema Unterhaltsvorschuss.
- 21.06.2020: Berücksichtigung der Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent auf die zu berechnenden Anwaltsgebühren für das 2. Halbjahr 2020 im Scheidungskosten-Rechner.
- Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt