Scheidungskosten

Zugewinnausgleich – gesetzlicher Güterstand einer Ehe

Thema Scheidungskosten ﹣ Zugewinnausgleich

Rechner zum Thema

Scheidungskosten-Rechner

Der Scheidungskosten-Rechner berechnet sowohl die Anwalts- als auch die Gerichtskosten, aus denen sich die Scheidungskosten zusammen setzen. Dabei wird zunächst der Verfahrenswert bestimmt, der als Berechnungsgrundlage für die zu berechnenden Kosten dient. Basis für die Kostenberechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie das Gerichtskostengesetz (GKG).

Eheleute leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Damit gehört alles das, was in den Ehejahren angeschafft wird, beiden Partnern. Im Falle einer Scheidung wird dann der Vermögenszuwachs als Zugewinn halbiert – in bar oder in Sachwerten.

Diese Güterstände gibt es

Ob in einer Ehe oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft die Vermögensgegenstände einem Ehegatten allein oder beiden Eheleuten gemeinsam zugerechnet werden, regelt das sogenannte Güterrecht. In Deutschland wird zwischen diesen Güterständen unterschieden:

Das ist die Zugewinngemeinschaft

Gesetzlich vorgesehen in der deutschen Ehe ist die Zugewinngemeinschaft. Die Eheleute haben allerdings auch das Recht, in einem Ehevertrag davon abweichende Regelungen zu treffen. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft bedeutet, dass

  • die Eheleute kein gemeinschaftliches Vermögen begründen, so lange sie kein Miteigentum erwerben (solange sie also nicht beide den Kaufvertrag unterzeichnen)
  • jeder Ehepartner Eigentümer der Sachen bleibt, die er in die Ehe eingebracht hat
  • jeder Partner auch Eigentümer der Gegenstände ist, die er in den Ehejahren erworben hat (ausgenommen sind Gegenstände des allgemeinen Lebensbedarfs)
  • der Zugewinn eines jeden Partners einzeln bewertet wird und die Differenzen untereinander ausgeglichen werden.

So läuft der Zugewinnausgleich ab

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann durch die Scheidung beendet oder auch durch einen Ehevertrag vorab ausgeschlossen werden. Zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages wird der genaue Betrag des Zugewinns eines jeden Ehegatten ermittelt. Ausgangspunkt es das Vermögen, das zum Zeitpunkt der Hochzeit bei jedem Partner vorhanden war.

Hier lohnt es sich, solch eine Auflistung bereits dann zu erstellen, wenn man sich noch verträgt. Als Zugewinn wird die Differenz dieses Wertes zur Gesamtsumme des Vermögens zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages verstanden.

Die Aufteilung erfolgt dann ganz einfach:

Zugewinn Ehegatte 1
- Zugewinn Ehegatte 2
= Differenz der Zugewinne

Davon die Hälfte erhält derjenige, der den niedrigeren Zugewinn zu verzeichnen hatte Bei dieser Betrachtung bleiben jedoch Erbschaften und Schenkungen außen vor, sie werden getrennt betrachtet.

Dazu hier ein vereinfachtes Beispiel:

Der gut verdienende Ehemann besaß zum Zeitpunkt der Heirat 10.000 Euro, am Tag des Scheidungsantrages zeigte sein Konto ein Guthaben von 30.000 Euro. Der Zugewinn beträgt hier 20.000 Euro. Die Ehefrau arbeitete nur in Teilzeit, ihr Vermögen stieg nur von 5.000 Euro auf 10.000 Euro. Das ist ein Zugewinn von 5.000 Euro. Die Differenz der beiden Zugewinne liegt bei 15.000 Euro, die Hälfte davon beträgt 7.500 Euro. Bei der Scheidung steht der Ehefrau also ein Zugewinnausgleich von 7.500 Euro zu.

Schulden in der Zugewinngemeinschaft

Für Schulden haften beide Partner nur dann, wenn sie einen entsprechenden Vertrag auch beide unterzeichnet haben. Für Darlehen, die in die Ehe eingebracht werden, steht mit Zins und Tilgung der ein, der den Vertrag abgeschlossen hat. Das gilt auch für solche Verbindlichkeiten, die ein Partner allein in der Ehe eingegangen ist. Nur für Geschäfte des täglichen Lebens und für solche Schulden, die beide gemeinsam aufgenommen haben, müssen sie auch beide einstehen.

Für die Berechnung des Zugewinns bedeuten aber Schulden, die ein Ehepartner vor der Hochzeit bereits hatte, dass er mit negativem Vermögen in die Ehe startet. Das Beispiel von oben sieht dann so aus: Der (jetzt) gut verdienende Ehemann besaß zum Zeitpunkt der Heirat noch 10.000 Euro Schulden, am Tag des Scheidungsantrages zeigte sein Konto ein Guthaben von 30.000 Euro. Der Zugewinn beträgt jetzt 40.000 Euro (Unterschied zwischen -10.000 Euro und +30.000 Euro). Die Ehefrau arbeitete nur in Teilzeit, ihr Vermögen stieg nur von 5.000 Euro auf 10.000 Euro. Das ist ein Zugewinn von 5.000 Euro. Die Differenz der beiden Zugewinne liegt nun bei 45.000 Euro, die Hälfte davon ist 22.500 Euro – dieser Betrag wird als Zugewinn an die Ehefrau ausgeglichen.

Keine neuen Schulden durch den Zugewinnausgleich

Noch laufende Verbindlichkeiten beeinflussen den Zugewinnausgleich. Dieser muss nur dann stattfinden, wenn die finanziellen Mittel auch tatsächlich da sind. Ein Ehemann zum Beispiel, der seine Schulden im Laufe der Ehe von 50.000 Euro auf 10.000 verringert hat, verzeichnet einen Zugewinn von 40.000 Euro. Um diesen auszugleichen an die Ehefrau, deren Zugewinn nur 10.000 Euro beträgt, müsste er jedoch neue Schulden aufnehmen. Dazu ist er jedoch nicht verpflichtet.

Zugewinnausgleich strategisch planen

Der Ausgleich des Zugewinns ist bei vielen Scheidungen ein großer Streitpunkt. Entscheidend ist das Vermögen der Eheleute zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages – und das muss aufgelistet werden. Wer sich einvernehmlich trennt, gerät hier schnell in Beweisnot. Nicht wenige nutzen die Zeit der Trennung dafür, Vermögen umzuschichten. Auf Familienrecht und Scheidungen spezialisierte Fachanwälte kennen hier so manchen Trick, um ihrem Mandanten zu seinem Recht zu verhelfen. Es lohnt sich also, ihn rechtzeitig zu Rate zu ziehen.

Weiterführende Informationen zu Scheidungskosten

Die 10 wichtigsten Tipps
Beratung durch Experten

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Scheidungskosten" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Scheidungskosten" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 19.12.2020

  • 19.12.2020: Anpassungen des Scheidungskostenrechners und der Berechnungsbeispiele an die vom Bundesrat genehmigten erhöhten Anwalts- und Gerichtskosten ab 2021.
  • 28.10.2020: Umfangreicher Ratgeber zum Thema Unterhaltsvorschuss.
  • 21.06.2020: Berücksichtigung der Senkung der Mehrwertsteuer von 19 auf 16 Prozent auf die zu berechnenden Anwaltsgebühren für das 2. Halbjahr 2020 im Scheidungs­kosten-Rechner.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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