Erbschein

Erbschein Kosten einfach berechnen

Thema Erbschein ﹣ Rechner

Der Rechner unterstützt Sie bei der Berechnung der aktuellen Gebühren bzw. Kosten für die Erteilung eines Erbscheins. Unter Berücksichtigung des Nachlasswerts werden alle für den Erbschein vorgesehenen Gebühren gemäß des Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) berechnet.

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Weiterführende Informationen zu den Kosten beim Erbschein

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Was kostet ein Erbschein?

Im Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG) sind unter anderem die Erbscheingebühren geregelt. Die Kosten hängen direkt von der Höhe des Nachlasses ab. Bitte beachten Sie, dass zweimal Gebühren anfallen: a) für die Erteilung des Erbscheines und b) für die Beurkundung des Erbscheines. Entnehmen Sie die direkten Kosten unserer Gebührentabelle oder verwenden Sie unseren komfortablen Rechner. Immer dann, wenn sich der Erbe als Rechtsnachfolger des Erblassers gegenüber Dritten legitimieren muss, ist ein Erbschein gefragt. Der Erbschein ist ein ausgestelltes Zeugnis über das Erbrecht des Erben, § 2353 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).  Ein Erbschein wird nach Eintritt des Erbfalls nicht automatisch erteilt, sondern muss vom Erben beim Nachlassgericht beantragt werden.

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Wer muss die Kosten beim Erbschein tragen?

Die Kosten für den Erbschein muss grundsätzlich der Erbe tragen, der den Erbschein beantragt. Wenn Sie nicht Alleinerbe sind, sondern innerhalb einer Erbengemeinschaft erben, kann die Erbengemeinschaft entweder gemeinsam einen Erbschein beantragen oder jeder Erbe für sich einen Teilerbschein. Beantragt die Erbengemeinschaft den Erbschein gemeinsam, so werden die Erbscheinkosten untereinander aufgeteilt.

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Wann ist ein Erbschein kostenlos?

Leider nie. Für die Erstellung eines Erbscheines fallen immer Gebühren an. Bitte nutzen Sie unseren Rechner, um diese leicht zu ermitteln. 

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Kann man beim Erbschein die Mehrwertsteuer einsparen?

Ja. Sofern Sie den Erbschein direkt beim Nachlassgericht beantragen, zahlen Sie keine Mehrwertsteuer. Wenn Sie den Erbschein unter Einschaltung eines Notars beantragen, wird jedoch noch die zusätzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent fällig. Der Rechner berechnet die Kosten, wie sie bei der Beantragung beim Nachlassgericht entstehen, also ohne Mehrwertsteuer.

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Eingabehilfe zum Erbschein-Rechner

Der Erbschein-Rechner berechnet die Gebühren bei der Beantragung des Erbscheins. Dazu muss lediglich die Höhe der Erbschaft bzw. der Wert des Nachlasses angegeben werden. Die Berechnung erfolgt auf Basis der Gebührentabelle für Erbscheinkosten gemäß § 34 des GNotKG.

Wie ermitttelt man den Nachlasswert?

Zum Nachlasswert gehören z.B. die Beerdigungskosten, ebenso wie alle anfallenden Gebühren, die Erbschaftssteuer, die Kosten für einen Nachlasspfleger und die Testamentseröffnung. Die Höhe der Gebühren steigt degressiv mit dem Nachlasswert. Wenn es nur um das Erbrecht als Miterbe geht, geben Sie bitte den Nachlasswert gemäß der Erbquote an, um die Kosten für einen sogenannten Teilerbschein zu erhalten. Geben Sie bitte den Nachlasswert bzw. den Wert der Erbschaft abzüglich der Erblasserschulden in den Rechner ein. Erbfallschulden werden hingegen nicht abgezogen. Die Gebühren für die Erteilung des Erbscheins richten sich nach dem Nachlasswert und werden im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. .

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Erbschein Kosten als Sonderausgabe absetzen

Übrigens können Sie die Kosten für den Erbschein als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

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Beispiel für die Berechnung der Kosten eines Erbscheins

Herr Müller erbt von seinem verstorbenen Vater 100.000 Euro Barvermögen sowie eine Immobilie mit einem Marktwert (Verkehrswert) von 300.000 Euro. Diese Immobilie ist mit einer Grundschuld von 150.000 Euro belastet. Zur Vorlage beim Grundbuchamt benötigt Herr Müller einen Erbschein.

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1. Berechnung des Nachlasswerts für die Eingabe

Berechnung Nachlasswert (Geschäftswert) als Grundlage zur Ermittlung der Erbschein-Gebühren
Barvermögen100.000 Euro
+ Verkehrswert der Immobilie300.000 Euro
− Grundschuld150.000 Euro
= Nachlasswert bzw. Geschäftswert250.000 Euro
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2. Berechnung der Gebühren für die Erteilung des Erbscheins

Für die Erteilung des Erbscheins wird nach Nr. 12210 KV GNotKG vom Nachlassgericht eine 1,0-Gebühr erhoben. Die Höhe dieser Gebühr ist abhängig vom Nachlasswert. Je höher der Wert der Erbschaft, desto teurer wird der Erbschein.

Bei einem Nachlasswert in Höhe von 250.000 Euro wird für die Erteilung des Erbscheins für Herrn Müller eine Gebühr von 535 Euro durch das Nachlassgericht erhoben.

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3. Berechnung der Gebühren für die Beurkundung einer eidesstattlichen Versicherung

Im Rahmen der Beantragung des Erbscheins muss der Antragsteller regelmäßig beim Nachlassgericht eine eidesstattliche Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit der von ihm gemachten Angaben abgeben. Für die vom Nachlassgericht vorzunehmende Beurkundung dieser eidesstattlichen Versicherung entsteht neben der Gebühr für die Erteilung des Erbscheins eine weitere 1,0-Gebühr nach Nr. 12210 Abs. 2 KV GNotKG.

Bei einem Nachlasswert in Höhe von 250.000 Euro wird für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung für Herrn Müller eine Gebühr von weiteren 535 Euro durch das Nachlassgericht erhoben.

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4. Berechnung der Gesamtgebühr

Schließlich berechnet sich die gesamten Kosten für den Erbschein aus den Gebühren für die Erteilung des Erbscheins sowie für die Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung.

Herrn Müller werden für die Ausstellung des Erbscheins insgesamt 1.070 Euro berechnet.

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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Wird Mehrwertsteuer beim Erbschein fällig?

    Unser Nutzer pe....e.de hatte am 09.03.2020 folgende Frage:
    Sehr geehrte Damen und Herren,
    beim Berechnen der Kosten für einen Erbschein auf Ihrer Homepage ist mir aufgefallen, dass Mehrwertsteuer
    und notarielle Nebenkosten, wie Beglaubigung der erforderlichen Unterlagen (Heirats- / Geburtsurkunden)
    nicht erwähnt werden.
    Wird nicht auch Mehrwertsteuer fällig ?
    Vielen Dank für Ihre Antwort.

    Ansonsten finde ich Ihre Ausführungen sehr gut und hilfreich!

    Mit freundlichen Grüßen
    Peter S
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 11.03.2020:
    Sehr geehrter Herr S.,
    vielen Dank für Ihren Hinweis und Ihr positives Feedback. Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer wird bei Einschaltung eines Notars fällig. Sofern man den Erbschein direkt beim Nachlassgericht beantragt, kann man sich hingegen die Umsatzsteuer sparen.

    Da dies bisher im Rechner und unter https://www.smart-rechner.de/erbschein/rechner.php nicht eindeutig war, haben wir im Hilfetext zum Rechnerergebnis sowie unter dem Rechner nun dank Ihrer Email einen entsprechenden Hinweis gesetzt.
    Unser Nutzer pe....e.de hatte am 15.03.2020 noch eine Nachfrage:
    Sehr geehrter Herren,
    vielen Dank für Ihre Antwort. Es freut mich, dass ich einen kleinen kleinen Beitrag zur
    Verbesserung Ihrer Rechnerseite leisten konnte. Eine positive Bewertung auf Ihrer Google-Seite habe ich
    bereits abgegeben.
    Vielleicht können Sie mir noch die eine kleine Frage beantworten: ist eine Gebühr für die Beglaubigung
    der im Original vorliegenden Unterlagen, wie Heiratsurkunde und Geburtsschein gerechtfertigt ?
    Vielen Dank und herzliche Grüße
    Peter S
    Erneute Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 15.03.2020:
    Hallo Herr S.,
    vielen Dank für Ihr Feedback und Ihre Bewertung. Zu Ihrer Frage der Beglaubigungskosten kenne ich mich auch nicht exakt aus. Am besten Googlen Sie z.B. einmal nach "beglaubigung heiratsurkunde kosten“. Im Ergebnis erscheinen bereits zahlreiche vielversprechende Links, um ein Gefühl zu bekommen, welche Kosten gerechtfertigt sein könnten. So können Sie die Dokumente etwa auch beim Standesamt beglaubigen lassen.
    Herzliche Grüße und noch einen schönen Sonntag
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Erbschein?

    Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen unsere fachliche Beratung gerne weiter.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschein" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Erbschein" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 30.03.2020

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