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Berliner Testament - Grundlagen und Tipps

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Das Berliner Testament ist insbesondere bei Ehepaaren mit Kindern beliebt. Mit dieser Variante des gemeinschaft­lichen Testaments haben Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner die Möglichkeit, nach dem eigenen Ableben den überlebenden Partner abzusichern, indem das gesamte Vermögen auf diesen übergeht.

Definition des Berliner Testaments

Das Berliner Testament wird auch Ehegatten­testament genannt und ist eine Form des gemeinschaftlichen Testaments. Das bedeutet, Ehegatten bzw. eingetragene Lebenspartner setzen sich gegen­seitig als Alleinerben ein. Deren gemeinsame Kinder sind sogenannte Schlusserben, die erst nach dem Tod beider Elternteile erben. Zum Zeitpunkt des Todes des ersten Elternteils sind die Kinder zunächst enterbt. Sie behalten jedoch ihren Anspruch auf den Pflichtteil, den sie bereits nach dem Ableben des erst­versterbenden Elternteils verlangen können. Allerdings werden die Kinder mittels einer sogenannten Pflichtteils-Strafklausel davon abgehalten, Anspruch auf ihren Pflichtteil zu erheben.

In diesen Fällen macht ein Berliner Testament Sinn

Das Berliner Testament dient Ehepaaren bzw. einge­tra­genen Lebens­partnern vorrangig zur gegen­seitigen Absicherung. Darüber hinaus ist ein Berliner Testament sinnvoll, wenn

  • Paare, die keine Kinder haben, vermeiden möchten, dass ihre Verwandten erben.
  • Gemeinsame Kinder noch nicht volljährig sind und die Eltern vermeiden möchten, dass im Fall ihres Todes ein Vermögensverwalter vonseiten des Familien­gerichts eingesetzt wird.
  • Immobilien vorhanden sind und der überlebende Ehegatte nach dem Ableben des anderen über diese verfügen soll.

Form eines Berliner Testaments

Ehepaare können gemeinsam einen Notar damit beauftragen, ein sogenanntes öffentliches Testament anzufertigen. Das hat den Vorteil, dass dieses amtlich verwahrt wird. Darüber hinaus können Paare selbst das Berliner Testament erstellen. Damit der letzte Wille Wirksamkeit erlangt, sollten sie folgende Punkte nicht außer Acht lassen:

  • Das Testament muss handschriftlich angefertigt werden. Es genügt dabei, wenn einer der beiden Ehegatten das Berliner Testament handschriftlich anfertigt.
  • Der letzte Wille muss von beiden Ehegatten mit vollem Namen unter­schrieben und mit dem Datum versehen werden.
  • Besteht das Berliner Testament aus mehreren Seiten, sollte jede einzelne Seite jeweils am Ende unter­zeichnet werden.
  • Ein mit dem PC erstelltes Testament ist unwirksam – auch wenn es unter­schrieben und datiert ist.

Widerruf des Berliner Testaments

Das Berliner Testament kann nur von beiden Ehepartnern gemein­schaftlich widerrufen werden. Ebenso ist ein einseitiger Widerruf möglich – jedoch nur zu Lebzeiten des anderen Ehegatten. In diesem Fall muss ein Notar den Widerruf beurkunden.

Anfallende Kosten für das Berliner Testament

Das Berliner Testament kann von einem Notar beglaubigt sowie beim örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden. Die anfallenden Notarkosten richten sich stets nach der Höhe des Vermögens. Diese sind in der Bundes­notar­ordnung – kurz BNotO – geregelt.

Beispiel

  • Es fallen Gebühren in Höhe von 230 Euro an, wenn der Nachlass 25.000 Euro beträgt.
  • 546 Euro sind es, wenn sich der Nachlasswert auf 100.000 Euro beläuft.

Scheidung und Berliner Testament

Kommt es zu einer rechtskräftigen Scheidung, hat dies auch Auswirkungen auf das Berliner Testament – es wird unwirksam. Es verliert ebenso seine Wirksamkeit, wenn der Erblasser einen Scheidungsantrag eingereicht bzw. in die Scheidung eingewilligt hat. Die Trennung allein führt dagegen noch nicht zur Unwirksamkeit. Das Berliner Testament kann entweder von den geschiedenen oder den in Trennung lebenden Ehegatten vernichtet werden. Oder es ist aus der amtlichen Verwahrung zu nehmen, wenn es sich um ein notariell beglaubigtes Testament handelt. Damit es nicht mehr gültig ist, muss es vernichtet werden.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbschein" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Erbschein" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 30.03.2020

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