Gemäß Gesetz hat der Käufer einer mangelhaften Sache die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern. Der Kaufpreis kann also bei Mangel durch den Käufer herabgesetzt werden.
Während bei erheblichen Mängeln auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag möglich ist, kann eine Minderung auch bereits bei kleinen Mängeln geltend gemacht werden.
Die Minderung ist daher eines von mehreren Gewährleistungsrechten.
Die Berechnung der Minderung erfolgt nach §441 BGB. Demnach ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert in mangelhaftem Zustand gestanden haben würde.
Der BGB Minderungs-Rechner berechnet daher abhängig vom ursprünglichen Kaufpreis, dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand
und dem wirklichen Wert der Sache in mangelhaftem Zustand den geminderten Kaufpreis. Für die Berechnung der Kaufpreisminderung gemäß BGB sind die Angaben zum ursprünglichen Kaufpreis, dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und
dem wirklichen Wert der Sache in mangelhaftem Zustand notwendig.
Geben Sie bitte den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis, also den Kaufpreis zur Zeit des Vertragsabschlusses an.
Wenn Sie zum Beispiel einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zu einem Preis von 25.000 Euro vereinbaren, dann geben Sie bitte hier diesen Kaufpreis an.
Geben Sie bitte den Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zur Zeit des Vertragsschlusses an.
Wenn Sie etwa einen Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen zu einen Preis von 25.000 Euro schliessen und der Wert dieses Wagens ohne Mangel eigentlich bei
30.000 Euro gelegen hätte, so geben Sie hier bitte diesen Betrag von 30.000 Euro an.
Oft sind der Kaufpreis und der Wert ohne Mangel zur Zeit des Vertragsschlusses identisch.
Liegt der hier anzugebende Wert über dem eigentlichen Kaufpreis, so hat der Käufer einen günstigen Kauf abgeschlossen.
Liegt der Wert der Sache unter dem Kaufpreis, so hat der Käufer einen ungünstigen Kauf abgeschlossen.
Geben Sie bitte den wirklichen Wert der Sache an. Dies entspricht dem Wert im mangelhaften Zustand zur Zeit des Vertragsschlusses.
Wenn der wirkliche Wert des Gebrauchtwagens aus dem Beispiel der vorherigen Hilfetexte aufgrund eines Mangels nur 20.000 Euro betragen hätte,
so geben Sie bitte diesen Betrag ein.
Beispiel für die Berechnung der Minderung des Kaufpreises
Herr Peters kauft per Kaufvertrag einen Gebrauchtwagen zu einem Preis von 25.000 Euro. Er hat damit vermeintlich ein Schnäppchen gemacht, denn laut Schwacke-Liste
hat der Wagen in diesem Zustand einen Wert von 30.000 Euro.
Nach kurzer Zeit stellt Herr Peters allerdings einen größeren Mangel an dem Wagen fest, der dazu führt, dass der Wagen nur noch einen Wert von 20.000 Euro hat.
Aufgrund dieses erheblichen Mangels könnte er eigentlich auch vom Kaufvertrag zurücktreten. Er möchte den Wagen aber gerne behalten und den ursprünglichen Kaufpreis
aufgrund des Mangels herabsetzen, also mindern.
Der für die Berechnung der Minderung geltende §441 Abs.3 BGB lautet folgendermaßen:
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem
wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Demnach ist zunächst zu berechnen, um wieviel Prozent der Wert des vermeintlich mangelfreien Gebrauchtwagens aufgrund des Mangels sinkt.
Der Wert von Herrn Peters Gebrauchtwagen sinkt aufgrund des zunächst ihm nicht bekannten Mangels von 30.000 Euro auf 20.000 Euro. Dies entspricht einer
Wertminderung von 33,33 Prozent.
Die Seiten der Themenwelt "BGB Minderung" wurden zuletzt am 19.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.
Vorherige Änderungen am 18.10.2020
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