Erbausschlagung

Ratgeber rund um das Thema "Erbausschlagung"

Thema Erbausschlagung ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps

Verstirbt ein naher Verwandter oder ein guter Freund, so überwiegen Trauer, Schmerz und Ohnmacht. Bei all diesen verständlichen Gefühlen muss es uns als Hinterbliebene jedoch auch gelingen, das Vermächtnis des Verstorbenen zu ordnen und seine im Testament hinterlassenen Wünsche umzusetzen. Gehören viele Schulden zum Erbe, bietet sich eine Erbausschlagung an. Die 10 wichtigsten Fragen dazu beantworten wir hier.

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Die wichtigsten Fragen zum Thema Erbausschlagung

  • 01.

    Die Erbschaft – was muss ich wissen?

    In Deutschland kann jeder volljährige und geschäftsfähige Bürger sein Erbe mit einem Testament regeln. Damit legt er dann die Erbfolge fest, in welcher sein Vermögen an die Erben verteilt wird. Ein Ausschluss naher Anverwandter vom Erbe ist in der Regel nicht möglich, Kindern steht zum Beispiel immer ein bestimmter Pflichtteil aus dem gesamten Erbe zu. Außerdem kann der Ersteller des Testaments vorab bestimmte Gegenstände an ihm nahestehende Personen vermachen, diese sind dann nicht mehr Bestandteil der Erbmasse. Für Personen mit großem Besitz lohnt es sich, einen Erbvertrag aufzusetzen. Dieser regelt schon zu Lebzeiten, wie das Vermächtnis weitergeführt werden soll und muss von beiden Seiten unterzeichnet werden. Liegt in einem Todesfall weder Testament noch Erbvertrag vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, ab Paragraph 1942. Gibt es mehrere Erben innerhalb einer Ordnung, also etwa mehrere Kinder, so bilden sie eine Erbengemeinschaft.

  • 02.

    Wie erfährt man vom Erbfall?

    Testamente werden in der Regel so hinterlegt, dass sie im Todesfall von den Hinterbliebenen leicht gefunden werden können. Sie müssen dann an das Nachlassgericht übermittelt werden. Amtlich hinterlegte Testamente müssen sogar veröffentlicht werden, zum Beispiel im Zentralen Testamentsregister. Hinterließ der Verstorbene keinen letzten Willen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Nachlassgericht muss jedoch nicht selbst nach Erben suchen. Es stellt dann Erbscheine an die Hinterbliebenen aus, die sich als Erbe melden.

  • 03.

    Erbausschlagung – was verbirgt sich dahinter?

    Möchte ein Hinterbliebener sein Erbe nicht antreten, so kann er es ausschlagen. Gründe muss er dafür nicht nennen. Die Ausschlagung bezieht sich jedoch immer auf den gesamten Erbteil, es ist nicht möglich, nur Teile des Nachlasses anzunehmen und andere nicht. In der Regel verzichtet der Erbe dann auch auf seinen Pflichtanspruch. Dafür gibt es jedoch Ausnahmen: Erben können das Erbe ausschlagen und nur den Pflichtteil beanspruchen, wenn das Erbe durch ein Vermächtnis oder einen Erbvertrag belastet ist. Dafür ein Beispiel: Ein Erbe hinterlässt eine wertvolle Briefmarken­sammlung, die er laut Testament seinem Neffen vermacht. Diese gehört nun nicht mehr zur Erbmasse. Weiteres Vermögen bleibt nicht, dafür aber beträchtliche Schulden bei der Bank. Diese würde sein Sohn nun erben. Schlägt er sein Erbe aus, geht er leer aus. Er könnte stattdessen den Pflichtteil verlangen. Der Neffe müsste ihn dann einen bestimmten Geldbetrag auszahlen. Den Willen zum Erbverzicht muss der Hinterbliebene vor dem Nachlass­gericht erklären oder notariell beglaubigen lassen.

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  • 04.

    Welche Frist muss beachtet werden?

    Die Ausschlagung des Erbes muss innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt des Erbfalls bzw. nach seiner Kenntnis­nahme erfolgen.

  • 05.

    Welche Gründe gibt es, das Erbe auszuschlagen?

    Zu den häufigsten Gründen für den Erbverzicht zählen hohe Verbindlich­keiten des Verstorbenen. Zum Erbe gehören nicht nur alle Besitztümer des Toten, also Kontoguthaben oder Bargeld, Immobilien, Schmuck oder Antiquitäten, sondern auch seine Schulden. Niemand ist jedoch gesetzlich dazu verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Verstorbenen zu übernehmen. Es wird auch nicht geprüft, ob der Nachkomme finanziell in der Lage wäre, für sie aufzukommen. Auch hohe Erbschaftssteuern können zu der Entscheidung führen, das Erbe besser auszuschlagen. Manchmal spielen auch emotional schwierige Beziehungen oder familiäre Bedingungen eine Rolle bei dieser Entscheidung. Es lohnt sich aber auch, das Erbe auszuschlagen, wenn der Erbe selbst hoch verschuldet ist. Dazu hier ein Beispiel: Ein Sohn, der selbst hoch verschuldet ist und die private Insolvenz vorbereitet, erbt von seinem Vater eine beträchtliche Geldsumme. Diese müsste er nun zur Tilgung seiner eigenen Verbindlich­keiten zuerst einsetzen. Schlägt er aber das Erbe aus, tritt sein Kind in die Erbfolge ein. Damit bleibt das Vermögen in der Familie.

  • 06.

    Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit man das Erbe ausschlagen kann?

    Um ein Erbe anzutreten oder um es auszuschließen, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein:

    • Der Erbfall (der Todesfall also) muss eingetreten sein.
    • Der Erbe muss von seiner Erbschaft Kenntnis erhalten haben.

    Es kann also nicht passieren, dass ich Schulden erbe und die Frist zur Ausschlagung der Erbschaft verpasse. Im Falle der gesetzlichen Erbfolge, wenn also weder Erbvertrag noch Testament vorliegen, wird man allerdings nicht benachrichtigt, dass der Erbfall eingetreten ist. Erfahre ich, dass ein naher Anverwandter gestorben ist und vermute ich eine Erbschaft, so muss ich mich selbst über den Umfang und den Wert des Nachlasses informieren.

  • 07.

    Was passiert mit dem Erbe, wenn es ausgeschlagen wird?

    Ein Erbberechtigter, der sein Erbe ausschlägt, verzichtet auf alle Ansprüche aus dem Nachlass. An seine Stelle rückt der nächste Erbberechtigte der gesetzlichen Erbfolge, sofern es der letzte Wille des Verstorbenen nicht anders vorsieht. Finden sich keine Erben, so fällt der Nachlass an den Staat. Allerdings übernimmt auch dieser nicht alle noch offenen Verbindlichkeiten. Er wird als Nachlass­verwalter das Vermögen verwerten und die Schulden damit mindern, haftet aber nicht für einen bleibenden Rest.

  • 08.

    Wie kann die Entscheidung rückgängig gemacht werden?

    Der Verzicht auf das Erbe sollte sich jeder gut überlegen. Ist die Erbausschlagung erst einmal angezeigt, so kann man sie nur noch mit Hilfe einer Anfechtung rückgängig machen. Diese hat aber nur dann Erfolg, wenn der Erbe über die Höhe des Vermögens getäuscht worden ist oder nachträglich bisher noch unbekannte Vermögenswerte aufgetaucht sind. Werden Gegenstände aus dem Nachlass verkauft und mindern so die Schulden des Verstorbenen, so ist als Begründung nicht ausreichend, dass die Schuldenhöhe nun geringer ausfällt als erwartet. Auch für die Anfechtung des Erbverzichts gilt eine Frist von 6 Wochen nach Eintritt der Umstände, die zur Entscheidung führten.

  • 09.

    Was kostet die Erbausschlagung?

    Erklärt ein Erbe den Erbverzicht, muss er die Kosten dafür übernehmen. Diese orientieren sich an der Höhe der Erbschaft. Hier ein Auszug aus der Gebührentabelle:

    NachlasswertGebühr
    10.000 Euro37,50 Euro
    50.000 Euro82,50 Euro
    350.000 Euro342,50 Euro
    Überschuldung30,00 Euro (Ausschla­gungs­gebühr)

  • 10.

    Wer hilft mir in Erbsachen?

    Eine rechtliche Beratung in Erbfällen bieten spezialisierte Rechtsanwälte.

    Gerne können wir Ihnen hierzu einen passenden Anwalt vermitteln.

    Wer dafür eine finanzielle Unterstützung benötigt, kann bei seinem zuständigen Amtsgericht auch eine Beratungshilfe beantragen. Außerdem übernehmen viele Rechtschutz­versicherungen Erbangelegen­heiten. In großen Städten können sich Ratsuchende auch an karitative Einrichtungen wie die Caritas wenden, die geschulte Mitarbeiter für solche Fragen beschäftigen. Umfassend informieren können sich Erben auch auf seriösen Seiten im Internet. So bietet zum Beispiel das Zentrale Testaments­register der Bundes­notar­kammer viele weitere Informationen zum Thema Erbschaft.

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Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Erbausschlagung" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 19.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Erbausschlagung" wurden zuletzt am 19.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse. Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 16.11.2020

  • 16.11.2020: Anpassung des Beispiels für die Erbausschlagungsfrist.
  • 30.10.2019: Berücksichtigung des 2020 einmaligen gesetzlichen Feiertages "Tag der Befreiung" in Berlin.
  • 03.03.2019: Berücksichtigung neuer gesetzlicher Feiertage ab 2019: Internationaler Frauentag am 8. März in Berlin und Weltkindertag am 20. September in Thüringen
  • 23.10.2018: Veröffentlichung des Ausschlagungsfrist-Rechners
  • Erstellen der Texte für die Themenwelt Erbausschlagung.
  • Redaktionelle Überarbeitung aller Texte in dieser Themenwelt
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