Kindesunterhalt berechnen

Kindesunterhalt - Das Wichtigste zum Unterhalt für Kinder

Thema Kindesunterhalt ﹣ Die 10 wichtigsten Tipps

Im weiteren Verlauf der Seite beantworten wir Ihnen die 10 wichtigsten Fragen zum Thema Kindesunterhalt, unter anderem wie sich genau der Anspruch berechnet und welche Rolle beim Kindesunterhalt die Düsseldorfer Tabelle spielt.

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Die wichtigsten Fragen zum Thema Kindesunterhalt

  • 01.

    Worauf begründet sich der Unterhaltsanspruch von Kindern?

    In Deutschland können Minderjährige und auch junge Erwachsene, die finanziell noch nicht auf eigenen Füßen stehen, Unterhalt von ihren Eltern beanspruchen. Dieses Recht ist schon im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs verankert.

  • 02.

    Wie werden die Unterhaltsansprüche geregelt, wenn ein Elternteil nicht mehr in der Familie lebt??

    In einer intakten Familie versorgen Mutter und Vater gemeinsam den Nachwuchs, geben Liebe und Geborgenheit und kümmern sich gleichzeitig um Unterkunft, Ernährung und Bildung. In der Sprache der Juristen wird das auch als Naturalunterhalt verzeichnet. Damit ist der Unterhaltsanspruch der Kinder abgegolten. Unter einer Trennung der Eltern leiden vor allem die Kinder. Oft ist es der Vater, der die Familie verlässt. Dann fehlt nicht nur sein Einkommen für die Versorgung der Nachkommen, sondern auch eine wichtige Bezugsperson, an der sich Tochter oder Sohn orientieren können. Der Elternteil, bei dem das Kind weiter lebt, leistet nicht nur seinen Naturalunterhalt, sondern übernimmt auch meist die Erziehung. Laut Statistik sind etwa 20 Prozent aller Familien in Deutschland Kleinfamilien, in denen Alleinerziehende sich um den Nachwuchs kümmern (Quelle: statista.de). In den meisten Familien ist es die Mutter. Der Nachwuchs hat gegenüber dem Vater dann Anspruch auf Barunterhalt. Kommen die Zahlungen nicht freiwillig, so müssen die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden. In diesen Auseinandersetzungen wird dann die Höhe des Unterhalts festgelegt. Dabei wird sowohl das Alter des Kindes berücksichtigt als auch die gesamten Unterhaltsverpflichtungen des Vaters und seine Einkommensverhältnisse. Bei Kindern wird auch ihr Einkommen mit einberechnet.

  • 03.

    Wie lange besteht die Unterhaltsverpflichtung??

    Grundsätzlich müssen Eltern ihre Kinder bis zur Volljährigkeit, also bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, versorgen. Doch auch volljährige Söhne und Töchter haben noch Anspruch auf Unterhalt, wenn sie sich noch in einer Ausbildung befinden, studieren oder zur Schule gehen. Doch Eltern sind zeitlich nicht unbegrenzt unterhaltspflichtig. Der Nachwuchs muss sich ernsthaft bemühen, die Erstausbildung abzuschließen und selbst einen Verdienst zu erzielen. Werden mehrere Ausbildungen abgebrochen oder das Studierende unnötig verzögert, wird der Unterhaltsanspruch verwehrt.

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  • 04.

    Wie erfolgt die Berechnung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle?

    Die Düsseldorfer Tabelle ist die Richtlinie für die Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie gilt sowohl für minderjährige Kinder als auch für junge Erwachse, die noch bei den Eltern (oder bei einen Elternteil) leben. Volljährige dagegen, die schon selbstständig leben, haben Anspruch auf einen Mindestbetrag. Dieser liegt derzeit (Stand 2022) bei 860 Euro.

    Die Düsseldorfer Tabelle wir jährlich an die aktuelle Entwicklung in Deutschland angepasst. Von den hier genannten Beträgen darf die Hälfte des Kindergeldes abgezogen werden, wenn es die Mutter (oder der Vater) für das im Haushalt lebende minderjährige Kind erhält. Die Düsseldorfer Tabelle ist dabei immer auf genau zwei Unterhaltsberechtigte ausgelegt. Bei mehreren Kindern gibt es geringe Abschläge. Die Tabelle benennt den Unterhaltsanspruch, mit dem die regelmäßigen Kosten des alltäglichen Lebens abgedeckt werden sollen. Zusätzlich kann es Anspruch auf einen Ausgleich von Mehr- oder Sonderbedarf geben, zum Beispiel durch sehr hohe Arzneikosten, durch Klassenfahrten oder hohe Kinderbetreuungskosten. Hier geht es zur Düsseldorfer Tabelle 2022.

    Bei einem Einkommen darüber hinaus wird also der Unterhalt im Einzelfall entschieden.

  • 05.

    Was ist die Düsseldorfer Tabelle?

    Die Düsseldorfer Tabelle ist eine bundesweit anerkannte Richtlinie zum Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen. Sie baut auf dem Mindestunterhalt minderjähriger Kinder auf. Das Oberlandesgericht Düsseldorf aktualisiert die Unterhaltssätze regelmäßig in Zusammenarbeit mit dem Deutschen Familiengerichtstag. Auf unserer Seite finden Sie immer die  jeweils aktuelle Düsseldorfer Tabelle.

  • 06.

    Wie wird das Kindergeld berücksichtigt?

    Das Kindergeld für minderjährige Kinder steht per Definition immer den Eltern zu – und zwar beiden Elternteilen je zur Hälfte. Das Kindergeld wird jedoch an den Elternteil ausbezahlt, bei dem das Kind wohnt. Aus diesem Grund darf der Elternteil, der den Kindesunterhalt zahlen muss, die Hälfte des Kindergelds vom Unterhalt abziehen. Aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich also nicht direkt der jeweilige  Zahlbetrag. Dieser ergibt sich erst nach Abzug der Hälfte des monatlichen Kindergelds. Auch diese Regelung berücksichtigt unsere Rechner zum Kindesunterhalt

  • 07.

    Was versteht man unter der Leistungsfähigkeit als Voraussetzung für die Unterhaltszahlung??

    Unterhaltspflichtige können den Forderungen nur dann nachkommen, wenn sie selbst Einkommen erzielen, also leistungsfähig sind. Dabei müssen sie alles tun, um erwerbstätig zu sein. Wer mehreren Kindern oder auch anderen Personen unterhaltspflichtig ist, muss sogar überdurchschnittlich viel arbeiten, um den Forderungen nachzukommen. Dazu zählt auch die Aufnahme eines zweiten Jobs. Wer arbeitsfähig ist, muss das auch tun - wer sich auf staatlichen Leistungen ausruhen und damit Unterhalt sparen will, hat schlechte Karten. Zwar erhalten Kinder bis zum 12. Lebensjahr einen Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, doch diesen fordert das Amt vom Unterhaltspflichtigen wieder zurück. Werden die Ansprüche tituliert, verjähren sie erst nach 30 Jahren! Wird nicht freiwillig gezahlt, kommt es auch zur Pfändung von Lohn beim Arbeitgeber.

  • 08.

    Wie viel Selbstbehalt muss dem Unterhaltspflichtigen bleiben??

    Auch wer Unterhalt zahlen muss, darf einen Teil seines Einkommens für seinen eigenen Lebensbedarf behalten. Dieser Selbstbehalt richtet sich auch danach, wer die Forderungen nach Unterhalt stellt. Bei Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern beträgt er aktuell

    • 1.160 Euro, wenn der Unterhaltspflichtige selbst erwerbstätig ist
    • 960 Euro, wenn er selbst nicht erwerbstätig ist
    • 1.400 Euro, wenn er Unterhalt an volljährige Kinder zahlen muss, die selbst im eigenen Haushalt leben.

    Kann ein Unterhalspflichtiger unter Wahrung seines Selbstbehalts nicht alle Unterhaltsansprüche befriedigen, spricht man von einem Mangelfall.

  • 09.

    Gilt das Nettoeinkommen als Berechnungsgrundlage??

    Ausgangspunkt für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist das bereinigte Nettoeinkommen des Vaters bzw. der Mutter, wenn sie leistungsverpflichtet sind. Unterhaltsberechtigte dürfen die Einsicht in die Verdienstnachweise verlangen. Angestellte Arbeitnehmer müssen ihre Lohnabrechnung vorlegen. Bei Selbstständigen werden die Einkommenssteuererklärungen der letzten drei Jahre herangezogen.

    So wird gerechnet:

    Nachgewiesenes Nettoeinkommen3.000 €
    + Sonstiges Einkommen (z.B. Mieten)300 €
    − 5 Prozent berufsbedinger Aufwand (mindestens 50 Euro, höchstens 150 Euro)150 €
    Bereinigtes Nettoeinkommen3.150 €

  • 10.

    Was muss getan werden, wenn der Unterhalt ausbleibt??

    Gesetzlicher Vertreter von minderjährigen, unterhalts­berechtigten Kindern ist der erziehungsberechtigte Elternteil. Bleiben die Zahlungen aus, so muss dieser sich um die Durchsetzung der Interessen des Kindes kümmern. Dabei hilft auch das Jugendamt, welches für Kinder bis zu 12 Jahren den Unterhalt auch vorstreckt. Klagen wegen ausbleibendem Kindesunterhalt beschäftigen die Familiengerichte sehr häufig. Sind die Beträge mit einem Urteil tituliert, sind sie vollstreckbar. Dann drohen Lohn- und Kontopfändungen. Titulierte Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder verjähren übrigens nicht.

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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • In welchen Zeitabstand kann der Kindesunterhalt kontrolliert werden?

    Unser Nutzer il.....com hatte am 10.09.2019 folgende Frage:
    Guten Tag !!!
    Mein Name ist Christian I. und wohne in Österreich, und meine Exfrau in Würzburg.
    Die Frage dazu, wie oft, bzw. in welchen Zeitabstand, kann meine Exfrau den Kindesunterhalt kontrollieren bzw. erhöhen lassen. Die beiden Kinder sind jetzt 12 1/2 Jahre und 14 Jahre.
    Diesbezüglich konnte ich leider gar keinen Hinweis entdecken.
    Danke im vorhinein, Christian I.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 11.09.2019:
    Sehr geehrter Herr I.,

    Vielen Dank für Ihre Anfrage. Im folgenden ohne Gewähr die Einschätzung gemäß unseres Kenntnisstandes:

    Wenn Änderungen des durchschnittlichen Einkommens um mehr als 10 Prozent stattfinden, kann der Unterhalt theoretisch jährlich angepasst werden. Alle zwei Jahre kann der Unterhaltsgläubiger eine erneute Auskunft über Ihr Einkommen verlangen, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Ihr Einkommen wesentlich erhöht hat.

    Laut Düsseldorfer Tabelle sind die Bedarfssätze der Kinder für Altersgruppen u.a. von 6 bis 11 und von 12 bis 17 festgelegt. Demnach müsste es bei Ihrer Unterhaltsverpflichtung mit dem 12. Geburtstag des jüngeren Kindes zu einer Änderung der Unterhaltsverpflichtung gekommen sein.

    Ob es Spezialfälle aufgrund Ihres Wohnsitzes in Österreich gibt, entzieht sich leider unserErkenntnis.

    Mit herzlichen Grüßen
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Kindesunterhalt?

    Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen unsere fachliche Beratung gerne weiter.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Kindesunterhalt" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Kindesunterhalt" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse . Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 13.12.2021

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