Unterhalt

Unterhalt – wenn Kinder schon volljährig sind

Thema Unterhalt ﹣ Unterhalt an volljährige Kinder

Mit folgendem Rechner können Sie den Kindesunterhalt für volljährige Kinder gleich hier ermitteln. Viele Tipps zur Bedienung der Rechners und ein Berechnungsbeispiel erhalten Sie auf der speziellen Seite mit dem Kindesunterhalt-Rechner.


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  • 01.Welche Volljährigen können Unterhalt beanspruchen?

    In Deutschland gilt man laut Gesetz als volljährig, sobald man das 18. Lebensjahr beendet hat. Jetzt ist jeder voll geschäftstüchtig und muss für sein eigenes Handeln geradestehen. Doch heute steht man in diesem Alter noch lange nicht wirtschaftlich auf eigenen Füßen. Viele der Jugendlichen gehen in diesem Alter noch zur Schule oder absolvieren eine Ausbildung. So lange sie bedürftig sind – also für ihren eigenen Lebensunterhalt auf­grund einer Schul­aus­bil­dung, Beruf­saus­bil­dung oder eines Studiums nicht selbst sorgen können, können auch volljährige Kinder Unterhalt von ihren Eltern verlangen. Unterhaltsleistende dürfen ihre Zahlungen also nicht einfach ab dem 18. Geburtstag ihres Kindes einstellen.

  • 02.Sind nur geradlinige Verwandte unterhaltsverpflichtet?

    Der Rechtsanspruch auf Unterhalt entsteht durch das Bürgerliche Gesetzbuch, nachzulesen im Familienrecht in den Paragraphen 1601 und 1602 BGB. Mutter und Vater gelten dabei als geradlinige Verwandtschaft und sind daher auch zur Unterstützung verpflichtet. Unterhaltsansprüche bestehen sowohl dann, wenn der Nachwuchs noch im Elternhaus wohnt als auch dann, wenn er bereits volljährig und ausgezogen ist. Regelmäßiges eigenes Einkommen müssen sich die Kinder allerdings anrechnen lassen.


  • 03.Entscheidend ist der Status des volljährigen Kindes?

    Der Gesetzgeber unterscheidet bei der Beurteilung von Unterhaltspflichten zwischen privilegierten und nicht privilegierten Kindern.

    Privilegierte KinderNicht privilegierte Kinder
    Alterzwischen dem 18. und 21. Lebensjahrnach Vollendung des 21. Lebensjahres
    Lebensmittelpunktim Haushalt der Eltern (oder eines Elternteils)eigene Unterkunft
    StatusSchüler einer allgemeinbildenden SchuleBerufsschüler, Studenten, vorübergehend Arbeitslose

    Volljährige Kinder sind grundsätzlich nicht privilegiert. Sie sind nur dann privilegiert unterhaltsberechtigt, also zusammen mit den minderjährigen Kindern in der ersten Rangfolge, wenn sie alle Bedingungen der linken Tabellenspalte erfüllen. Die nicht privilegierten volljährigen Kinder sind in der vierten Rangfolge, erhalten also nur dann Unterhalt, nachdem die Leistungen an die vorrangig Unterhaltberechtigten komplett erfüllt werden konnten.

  • 04.Wie hoch sind die Unterhaltsansprüche privilegierter volljähriger Kinder?

    Der Unterhaltsanspruch privilegierter Volljähriger wird auf der Grundlage der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Diese Richtlinie, erarbeitet von Jugendämtern, wird allgemein von den Gerichten für die Bestimmung der Unterhaltshöhe herangezogen. Die Zahlungshöhe wird nach Alter der Kinder und entsprechend des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen gestaffelt. Für Volljährige gilt dann natürlich der Wert ab 18 Jahren. Der Anspruch der volljährigen Kinder auf Barunterhalt richtet sich grundsätzlich gegen beide Elternteile. Lebt der Nachwuchs noch in der Familie, so darf die freie Kost, Kleidung und Logis (Naturalunterhalt) gegen die Unterhaltspflicht aufgerechnet werden. Lebt der Sprössling nur bei dem Vater oder bei der Mutter, so kann es vom anderen Elternteil Barunterhalt fordern.

    So wird der Unterhalt berechnet:

      Bereinigtes Nettoeinkommen des Vaters
    + Bereinigtes Nettoeinkommen der Mutter
    => Einkommensgruppe der Eltern in Düsseldorfer Tabelle
    => Unterhaltsanspruch gemäß Düsseldorfer Tabelle (Tabellenbetrag)
    − Staatliches Kindergeld
    = Tatsächliche Unterhaltspflicht (Zahlbetrag)

    Dieser Betrag wird dann entsprechend des Verdienstes zwischen der Mutter und dem Vater des Unterhaltsberechtigten aufgeteilt. Beiden Elternteilen steht jedoch ein Selbstbehalt von 1.160 Euro zu.

  • 05.Sind Kinder nach dem Schulbesuch noch privilegiert?

    Befindet sich der Nachwuchs in der Ausbildung oder nimmt er ein Studium auf, so gilt er nicht mehr als privilegiert. So lange der Sohn oder die Tochter noch zu Hause lebt, ändert sich an der Höhe des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle nichts. Doch die Ausbildungsvergütung oder auch Bafög-Beträge können jetzt als Einkommen des Kindes gegengerechnet werden. Außerdem erhöht sich der Selbstbehalt der Unterhaltspflichtigen, er beträgt für jedes Elternteil 2022 1.400 Euro. Unter Umständen kann sich damit die Aufteilung des Unterhaltsanspruchs auf die Eltern verändern – zum Beispiel der Anspruch auf Barunterhalt gegenüber einem gut verdienenden Elternteil steigen.

  • 06.Welche Regelung gilt, wenn der Volljährigen einen eigenen Hausstand hat?

    Ob eigene Wohnung oder WG-Zimmer, sobald der Nachkömmling seinen eigenen Hausstand gründet, hat er Recht auf einen festen Unterhaltsbetrag. Dieser beträgt aktuell (2022) 860 Euro. Kindergeld ist hiervon abzuziehen. Auch hier hat sowohl die Mutter als auch der Vater einen Selbstbehalt von 1.400 Euro.

  • 07.Ist die Unterhaltspflicht zeitlich begrenzt?

    Eltern sind dazu verpflichtet, den Lebensbedarf ihrer Kinder sicherzustellen. Die Pflicht endet dabei nicht mit dem 18. Geburtstag, auch nicht mit dem 25. Geburtstag wie beim Kindergeld. Erst wenn das Kind in der Lage ist, finanziell auf eigenen Füßen zu stehen, endet die Unterhaltspflicht.

    Eltern sind für ihre Kinder daher zwar verantwortlich, so lange sie sich nicht selbst versorgen können, doch ewig müssen sie den Unterhalt nicht zahlen. Generell endet die Unterhaltspflicht mit der Heirat des Kindes. Ansonsten können die Zahlungen eingestellt werden, sobald die erste berufliche Ausbildung oder das erste Studium abgeschlossen worden ist. Nach Abschluss der allgemeinbildenden Schule müssen die Eltern dabei ihrem Nachwuchs eine gewisse Zeit der beruflichen Orientierung zugestehen. Auch eine zeitweise Unterbrechung eines Studiums mit einer anschließenden Neuausrichtung müssen sie dulden. Unter Umständen sind Eltern sogar verpflichtet, Unterhalt während einer zweiten Ausbildung zu zahlen. Muss sich das Kind allerdings eine mangelnde Zielstrebigkeit über längere Zeit vorwerfen lassen, so darf es sich über ausbleibenden Unterhalt nicht wundern.

    Beispiele

    Unterhaltsanspruch besteht bei

    • Praktika innerhalb einer Berufsorientierungsphase vor der Ausbildung/ des Studiums
    • bei Absolvierung einer berufsvorbereitenden oder eines freiwilligen sozialen Jahres
    • bei einem Hochschulstudium eines Abiturienten, das sich an eine Berufsausbildung nahtlos anschließt

    Unterhaltspflicht endet bei

    • deutlichem Überschreiten der üblichen Studienzeit
    • bei einem Fachschulstudium eines Realschülers, der bereits eine Ausbildung beendet hat
    • Au-Pair-Aufenthalt im Ausland
  • 08.Wie müssen Volljährige ihren Unterhaltsanspruch geltend machen?

    Anders als Minderjährige, bei denen das erziehungsberechtigte Elternteil die Ansprüche auf Unterhalt durchsetzt, müssen sich volljährige Kindern selbst darum kümmern. Zahlt der Unterhaltspflichtige nicht freiwillig, so hat der Sohn oder die Tochter das Recht auf Vorlage der Verdienstnachweise. Unterhaltszahlungen können gerichtlich eingeklagt werden. Die dann titulierten Ansprüche können zeitnah vollstreckt werden, sie verjähren auch erst nach 30 Jahren. Einen Wegweiser für die Verjährung von Unterhaltsansprüchen finden Sie bei spezialisierten Rechtsanwälten.

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Fragen unserer Nutzer und Antworten der Redaktion

  • Höhere Einkommensgruppe bei volljährigen Kindern?

    Unser Nutzer be.....com hatte am 02.08.2020 folgende Frage:
    Schönen guten Tag,
    vor einiger Zeit bin ich auf Ihre Seite mit dem Smart-Rechner zum Kindesunterhalt bei volljährigen Kindern gestoßen und er hat mir schon gute Dienste geleistet - vielen Dank dafür. Nun ist jedoch eine "Unstimmigkeit" aufgetaucht und ich bitte um Information hierüber.

    Der Vater verfügt über ein Netto aus Erwerbstätigkeit von 2.295 Euro. Ich als Mutter habe kein eigenes Einkommen.
    Gültig ist Einkommensgruppe 2 - hier sind angegeben 353 Euro für das volljährige Kind und 420 Euro für das 2. Kind (fast 16 J.). Im Smart-Rechner wird der Unterhalt für das minderjährige Kind korrekt mit 420 Euro ausgewiesen - für das volljährige Kind jedoch mit 379 Euro, was der Einkommensgruppe 3 entsprechen würde.

    Es wäre nett, wenn Sie mich informieren könnten, was nun verlässlich korrekt ist.
    Herzlichen Dank im voraus und viele Grüße
    Beate E.
    Antwort der Smart-Rechner-Redaktion vom 02.08.2020:
    Sehr geehrte Frau E.,
    vielen Dank für Ihre Anfrage und Ihr positives Feedback zum Rechner.

    In Ihrem Screenshot können Sie im Berechnungsfenster in der dritten Zeile erkennen, dass die Einkommensgruppe beider Elternteile gemeinsam drei beträgt, obwohl die Mutter über kein eigenes Einkommen verfügt. Im folgenden die Erklärung dazu, die Sie auch im dazugehörigen Hilfetext finden können.

    Die Düsseldorfer Tabelle stellt stets den Unterhaltsbedarf bei genau zwei Unterhaltspflichtigen dar. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen sein (https://www.smart-rechner.de/unterhalt/ratgeber/duesseldorfer_tabelle.php).

    In Ihrem Fall sind beide Elternteile gemeinsam gegenüber genau einer unterhaltsberechtigten Person, nämlich dem volljährigen Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Der Kindesunterhaltsrechner hat Sie beide daher in die nächst höhere Einkommensgruppe, nämlich in Gruppe 3 eingestuft. Wie beschrieben, können Zuschläge angemessen sein, müssen es aber nicht. Der Rechner tut dies mechanisch, ein Richter könnte anders entscheiden.

    Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen und verbleibe mit herzlichen Grüßen
  • FrageHaben Sie auch eine Frage zum Thema Unterhalt?

    Haben Sie fachliche Fragen, dann hilft Ihnen unsere fachliche Beratung gerne weiter.

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Unterhalt" verwendet:

Letzte Aktualisierung am 17.03.2022

Die Seiten der Themenwelt "Unterhalt" wurden zuletzt am 17.03.2022 redaktionell überprüft durch Stefan Banse . Sie entsprechen alle dem aktuellen Stand.

Vorherige Änderungen am 13.12.2021

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